Dienstag, 22. September 2009

LG Hannover: Von der Antragsgegnerin im Spruchverfahren vorzulegende Unterlagen

Von der Antragsgegnerin im Spruchverfahren vorzulegende Unterlagen
§ 7 Abs. 7 SpruchG
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Leitsätze:

1. Die Antragsgegnerin muss in einem Spruchverfahren Planungsrechnungen hinsichtlich der zu bewertenden Gesellschaft vorlegen. Sämtliche Unterlagen, die dem Vertragsprüfer vorgelegen haben und zur Grundlage seiner Bewertung gemacht worden sind, können in einem Spruchverfahren herangezogen und verwertet werden.

2. Die Vertraulichkeitsinteressen der Antragsgegnerin und der zu bewertenden Gesellschaft werden durch eine Geheimschutzanordnung ausreichend geschützt. Auch der gemeinsame Vertreter ist als Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet.


LG Hannover, Entscheidung des Vorsitzenden vom 25. August 2009, Az. 23 AktE 7/08
("ContiTech")

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