Montag, 2. März 2009

OLG München: Beweisanordnungen im Spruchverfahren sind nicht anfechtbar

OLG München, Beschluss vom 10. November 2008, Az. 31 Wx 87/08
Fundstelle: WM 2009, 411 f.

Leitsatz:

Gegen verfahrensleitende Verfügungen in Spruchverfahren, wie Beweisanordnungen, bei denen die in die Unternehmebswertung einzustellenden Positionen festgelegt werden, ist kein Rechtsmittel gegeben.


Rechtsanwalt Martin Arendts

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen