Dienstag, 13. Februar 2007

Buderus AG: Abfindung durch Vergleich auf EUR 47,- erhöht

Bezüglich des Squeeze-out bei der Buderus AG hat der Hauptaktionär, die Robert Bosch GmbH, die Abfindung von EUR 34,- auf EUR 47,- erhöht. Der heute im Bundesanzeiger veröffentlichte Vergleichstext lautet auszugsweise wie folgt:

"Die Hauptversammlung der Buderus AG („Buderus“) hat am 13. Mai 2004 auf Verlangen der Robert Bosch GmbH („Bosch“) gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf Bosch als Hauptaktionär der Buderus beschlossen. Dieser Beschluss ist durch Eintragung in das Handelsregister am 23. Juli 2004 wirksam geworden. Das Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses wurde letztmalig am 5. August 2004 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In diesem Beschluss hat Bosch den Minderheitsaktionären der Buderus als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung in Höhe von € 34,00 je Stückaktie der Buderus zugesagt.

Die Antragsteller halten diese Barabfindung für unangemessen und haben die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung nach § 327f AktG beantragt.

Dies vorausgeschickt verpflichtet sich die Antragsgegnerin zu folgender Erhöhung der Abfindung gemäß § 327b AktG:

1. Die Barabfindung gemäß § 327b AktG wird auf € 47,00 je Aktie der Buderus festgesetzt. Den Minderheitsaktionären der Buderus, deren Aktien mit Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung in das Handelsregister gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf Bosch übergegangen sind, wird die Antragsgegnerin die Differenz (€ 13,00 je Aktie der Buderus) zuzüglich Zinsen gemäß § 327b Abs. 2 AktG seit dem 13. Mai 2004 nachzahlen. Damit und mit der Kostenregulierung unter D. sind auch die Ansprüche gemäß § 327b Abs. 2 letzter Halbsatz AktG abgegolten.

2. Die sich aus der vorstehenden Ziffer ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen sind unverzüglich nach Einreichung der Aktien der Buderus bzw. soweit die ursprüngliche Abfindung bereits gezahlt worden ist, unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.

3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Buderus-Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei."

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