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Donnerstag, 9. November 2023

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Generali Deutschland Holding AG nunmehr vor dem OLG Düsseldorf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Generali Deutschland Holding AG hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 die Barabfindung deutlich auf EUR 135,99 je Generali-Deutschland-Aktie angehoben (+ 26,19 %).

Sowohl die Antragsgegnerin wie auch einige Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden einlegen, denen das Landgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 19. Mai 2023 nicht abgeholfen hat. Das OLG Düsseldorf hat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 2. November 2023 Frist zu (ergänzenden) Begründung der Beschwerden bis zum 16. Februar 2024 gesetzt. Danach können die Beschwerdegegner und der gemeinsame Vertreter Stellung nehmen.

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 8/23 AktE
LG Köln, Az. 82 O 49/14
Leasing und Handelsservice Heinrich GmbH i.L. u.a. ./. Assicurazioni Generali S.p.A.
131 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Assicurazioni Generali S.p.A.:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Mittwoch, 8. November 2023

SYNLAB AG: Anhaltend starke Geschäftsentwicklung im dritten Quartal 2023

Corporate News

- Robuste Geschäftsentwicklung in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2023 (9M 2023) mit einem Umsatz von 2,0 Mrd. €

- Starkes zugrunde liegendes organisches Wachstum von 6,9% in 9M 2023 (Q3 2023: 5,1%), deutlich über dem mittelfristigen organischen Wachstumsziel

- Bereinigte EBITDA-Marge in 9M 2023 bei 16,5% (Q3 2023: 15,6%), im Einklang mit der Saisonalität des SYNLAB-Geschäfts

- SALIX-Einsparungen in Höhe von 30 Mio. € in 9M 2023

- Zurück zum positiven unverschuldeten freien Cashflow im Q3 und in 9M 2023

- Sieben abgeschlossene Akquisitionen mit einem Unternehmenswert (EV) von 75 Mio. Euro in 9M 2023

- Mehrere Veräußerungen im Q3 2023 im Einklang mit der aktiven Portfoliomanagementstrategie zur Verbesserung der Geschäftsentwicklung

- Bereinigte Nettoverschuldung von 1.314 Mio. € per Ende September 2023 mit Erlösen von ca. 346 Mio. € aus Veräußerungen


Die SYNLAB AG („SYNLAB“ oder „der Konzern“, FWB: SYAB), Marktführer im Bereich medizinischer Diagnostik und Spezialtests in Europa, hat heute die ungeprüften Ergebnisse für das dritte Quartal 2023 bekannt gegeben.

Der Konzern meldet starke erste neun Monate im Jahr 2023, angetrieben durch ein robustes zugrunde liegendes organisches Wachstum (ohne COVID-19-Testumsätze) von 6,9 %. Der Umsatz erreichte in den ersten neun Monaten 2023 2,0 Mrd. € (9M 2022: 2,5 Mrd. €) mit einem bereinigten EBITDA (AEBITDA) von 328 Mio. € (9M 2022: 644 Mio. €) und einer AEBITDA-Marge von 16,5 % (9M 2022: 26,0 %) innerhalb der für das Geschäftsjahr 2023 prognostizierten Spanne von 16-18 % und im Einklang mit der Saisonalität des SYNLAB-Geschäfts.

Die Quartalsmitteilung Q3 2023 kann auf der Investor-Relations-Website heruntergeladen werden: https://ag.synlab.com/de/

(...)

Starkes zugrunde liegendes Umsatzwachstum, Normalisierung der COVID-19-Tests

In 9M 2023 beliefen sich die Umsatzerlöse auf 1.990 Mio. € (9M 2022: 2.549 Mio. €), nach einem besonders starken Rückgang der COVID-19-Tests auf 36 Mio. € (9M 2022: 679 Mio. €) - das erste Halbjahr 2022 war von der Omikron-Welle geprägt, die zu Spitzenwerten bei den COVID-19-Tests führte. Der Einfluss von Wechselkursen auf die Umsatzerlöse betrug in 9M 2023 -0,4 %, was hauptsächlich auf die Schwäche des GBP und verschiedener Schwellenländerwährungen zurückzuführen ist, während M&A-Aktivitäten auf Pro-Forma-Basis einen positiven Beitrag von 1,6 % leisteten. Im dritten Quartal wurden Umsatzerlöse in Höhe von 617 Mio. € (Q3 2022: 698 Mio. €) erzielt, darunter nur 4 Mio. € aus COVID-19-Tests (Q3 2022: 102 Mio. €).

Das zugrunde liegende organische Wachstum (ohne COVID-19-Tests) beschleunigte sich in den ersten neun Monaten des Jahres 2023 auf 6,9 % im Vergleich zu 9M 2022 (6,3 % bereinigt um Synnovis). Dies ist auf ein robustes Volumenwachstum von 5,4 % und einen Preisanstieg von 1,5 % im gesamten Portfolio der Gruppe zurückzuführen. Das zugrunde liegende Wachstum in Q3 2023 betrug 5,1 % mit einem starken Volumenwachstum von 3,5 % und einem Preisanstieg von 1,6 %. Synnovis, der Outsourcing-Vertrag für das South East London Hospital, wuchs im dritten Quartal 2023 um 14,3 % und trug 1,9 Prozentpunkte zum zugrunde liegenden Gesamtwachstum des dritten Quartals 2023 bei.

AEBITDA-Marge für 9M 2023 innerhalb der Margenprognose für das GJ 2023 (16-18 %) und im Einklang mit der Saisonalität des SYNLAB-Geschäfts

Das bereinigte EBITDA (AEBITDA) belief sich in den ersten neun Monaten 2023 auf 328 Mio. € (9M 2022: 663 Mio. €), während das bereinigte Betriebsergebnis (AOP) 149 Mio. € (9M 2022: 487 Mio. €) betrug, mit Margen von 16,5 % (9M 2022: 26,0 %) bzw. 7,5 % (9M 2022: 19,1 %). Die AEBITDA-Marge blieb innerhalb der Margenprognose für das Geschäftsjahr 2023 von 16-18 % und entsprach der Saisonalität des SYNLAB-Geschäfts, das typischerweise ein schwächeres drittes Quartal mit geringeren Umsätzen im Vergleich zu den anderen Quartalen aufweist.

Das AEBITDA für Q3 2023 belief sich auf 96 Mio. € (Q3 2022: 135 Mio. €) und das AOP auf 35 Mio. € (Q3 2022: 76 Mio. €) mit Margen von 15,6 % (Q3 2022: 19,3 %) bzw. 5,7 % (Q3 2022: 10,9 %). Der Rückgang der AEBITDA-Marge im Vergleich zum Vorjahr ist nach wie vor hauptsächlich auf den Rückgang der Mengen und Preise aus den COVID-19-Tests und das nach wie vor starke inflationäre Umfeld (hauptsächlich höhere Kraftstoff- und Energiepreise sowie höhere Lohnkosten in einigen Ländern) zurückzuführen. Diese Auswirkungen wurden weiterhin teilweise durch beschleunigte Preiserhöhungen, insbesondere im Segment Nord & Ost, sowie durch Effizienzsteigerungen im Rahmen des SALIX-Programms kompensiert, das in 9M 2023 Einsparungen in Höhe von 30 Mio. € brachte (Q3 2023: 9 Mio. €). Die Differenz bei der AEBITDA-Marge im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verringerte sich jedoch mit jedem Quartal, was die Normalisierung nach der COVID-19-Pandemie widerspiegelt (Q1 2023 vs. Q1 2022: (16,7) PP; H1 2023 vs. H1 2022: (11,6) PP; 9M 2023 vs. 9M 2022: (9,5) PP).

M&A-Aktivitäten und aktives Portfoliomanagement verbessern die Geschäftsentwicklung

Nach dem Verkauf des Geschäfts in der Schweiz im Juli 2023 trennte sich SYNLAB von weiteren margenverwässernden und nicht-strategisch Geschäftsbereichen wie den Aktivitäten in Polen und der Ukraine oder dem Veterinärdiagnostikgeschäft in Belgien, Deutschland und Spanien. Aus der M&A-Perspektive hat SYNLAB in 9M 2023 sieben Ergänzungsakquisitionen mit einem kumulierten EV von 75 Millionen Euro abgeschlossen, darunter drei Akquisitionen in Deutschland, zwei in Belgien (Segment Nord & Ost) und zwei in Italien (Segment Süd). Der Fokus liegt auf der Erhöhung der Netzwerkdichte und der daraus resultierenden Nutzung von Synergien.

Ohne die veräußerten Geschäftsbereiche (Schweiz, Ukraine, Polen und Veterinärmedizin) liegt die AEBITDA-Marge bei 16,9 %, verglichen mit einer ausgewiesenen AEBITDA-Marge von 16,5 % in 9M 2023.

Verringerung des Ergebnisanteils der Gesellschafter des Mutterunternehmens

In den ersten neun Monaten des Jahres 2023 belief sich der Ergebnisanteil der Gesellschafter des Mutterunternehmens auf 169 Mio. € (9M 2022: 191 Mio. €) und das Bereinigte Konzernergebnis auf 36 Mio. € (9M 2022: 332 Mio. €), was hauptsächlich auf ein geringeres COVID-19-Testvolumen und höhere Nettofinanzierungskosten zurückzuführen ist.

Starke Reduzierung der bereinigten (für Covenant-Zwecke) Nettoverschuldung

Der unverschuldete freie Cashflow (uFCF) für 9M 2023 betrug 5 Mio. € (9M 2022: 339 Mio. €). Dies wurde durch außerordentliche Kapitalaufwendungen im Zusammenhang mit dem Bau des neuen Labors unter der Marke Synnovis, COVID-19-bedingte Steuerzahlungen in Deutschland aus dem Vorjahr und die allgemeine COVID-19-bedingte Normalisierung des Working Capital im Zusammenhang mit der erfolgreichen Gewinnerzielung im Vorjahr beeinträchtigt. Der uFCF für Q3 2023 belief sich auf 17 Mio. € (Q3 2022: 95 Mio. €) mit einer positiven Entwicklung des Working Capital, normalisierten Steuerzahlungen, aber immer noch signifikant hohen Nettoinvestitionen in Verbindung mit Synnovis.

Die Nettoverschuldung der Gruppe sank um 236 Mio. € auf 1.339 Mio. € per Ende September 2023 (Jahresende 2022: 1.575 Mio. €). Die bereinigte Nettoverschuldung (gemäß Covenant-Definition) lag Ende September 2023 bei 1.314 Mio. Euro (Jahresende 2022: 1.645 Mio. Euro). Der Rückgang ist hauptsächlich auf die Erlöse aus den Veräußerungen in Höhe von 346 Mio. € zurückzuführen.

Der Verschuldungsgrad sank von 3,40x am Ende des ersten Halbjahres 2023 auf 2,93x per Ende September 2023 dank der Reduzierung der bereinigten Nettoverschuldung und trotz des niedrigeren AEBITDA in den letzten zwölf Monaten. Nach dem Verkauf der Aktivitäten in der Schweiz im Juli 2023 wurde der Term Loan B in Höhe von 220 Millionen Euro mit Fälligkeit im Jahr 2026 vollständig zurückgezahlt.

SYNLAB verfügte Ende September 2023 über 404 Mio. € an Barmitteln (Jahresende 2022: 542 Mio. €). Die TLA-Schulden in Höhe von 200 Mio. € wurden anschließend im Q4 2023 nach dem Verkauf des Veterinärgeschäfts Ende September 2023 zurückgezahlt.

Ausblick

SYNLAB bestätigt seinen Ausblick für das Geschäftsjahr 2023. Der Konzern erwartet für das Geschäftsjahr 2023 weiterhin Umsatzerlöse in Höhe von rund 2,7 Mrd. €, wobei der Verkauf der Aktivitäten in der Schweiz, in Polen und der Ukraine sowie des Veterinärdiagnostikgeschäfts in Belgien, Deutschland und Spanien mit einem erwarteten Gesamtbeitrag zur Umsatzgenerierung von rund 38 Mio. € im vierten Quartal 2023 berücksichtigt wird. Dem steht ein stärkeres zugrunde liegendes organisches Wachstum (ohne COVID-19-Tests) gegenüber, das im Jahr 2023 voraussichtlich rund 6 % erreichen wird, angetrieben durch eine starke Volumenentwicklung und anhaltende Preiserhöhungen im Kerngeschäft.

Wie bereits kommuniziert, hat SYNLAB die Ausgaben für Fusionen und Übernahmen im Jahr 2023 auf rund 100 Mio. € reduziert, um das Unternehmen vollständig auf das Erreichen des gleichen Produktivitätsniveaus wie vor dem Ausbruch der Pandemie zu konzentrieren.

SYNLAB geht weiterhin davon aus, dass die AEBITDA-Marge im Jahr 2023 in einer Bandbreite von 16-18 % liegen wird. In die Prognose der AEBITDA-Marge fließen folgende Faktoren ein: 1) die Verringerung des COVID-19-Testvolumens und -preises, 2) die verwässernde Auswirkung auf die Marge durch den Aufbau von Direct-to-Consumer-Aktivitäten (D2C), 3) allgemeine Inflationsrisiken, 4) eine Verdoppelung des Nutzens aus dem SALIX-Programm im Jahr 2023 im Vergleich zu den Vorjahren durch Produktivitätsinitiativen, 5) ein geringerer Beitrag von Fusionen und Übernahmen, 6) COVID-19-Kapazitätsabbaukosten, 7) ein positiver Effekt aus dem Verkauf der Aktivitäten in Polen, der Schweiz und der Ukraine sowie des Veterinärdiagnostikgeschäfts in Belgien, Deutschland und Spanien und 8) die starke Entwicklung des zugrunde liegenden organischen Wachstums.

Am 23. Oktober 2023 unterbreitete Ephios Luxembourg S.à r.l., ein Unternehmen, das von Fonds kontrolliert wird, die von Cinven verwaltet und/oder beraten werden, ein öffentliches Übernahmeangebot von 10 Euro pro Aktie für alle ausstehenden Aktien von SYNLAB, die nicht direkt von ihr gehalten werden. Das Angebot ist an bestimmte Bedingungen geknüpft und die Annahmefrist endet am 20. November 2023. Eine weitere Annahmefrist wird nicht gesetzt.

Am 2. November 2023 haben Vorstand und Aufsichtsrat von SYNLAB ihre Gemeinsame Begründete Stellungnahme veröffentlicht. Eine entsprechende Pressemitteilung wurde am selben Tag veröffentlicht und ist auf der Investor-Relations-Website verfügbar: https://ag.synlab.com

ACCENTRO Real Estate AG erhält unverbindliches Angebot betreffend einer möglichen Veränderung der Aktionärsstruktur

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 8. November 2023 – Am 20. Juli 2023 hat ACCENTRO Real Estate AG ("Gesellschaft") eine unverbindliche Interessenbekundung der NongHyup Bank Co. Ltd. als Treuhänderin des Shinhan AIM Structured General Private Investment Trust No. 5 ("Shinhan") sowie der Nox Capital Holding GmbH ("Nox Capital") (zusammen "Interessierte Parteien") erhalten, welche unter verschiedenen Bedingungen stand, insbesondere der Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung.

Nach Abschluss von Phase 1 der eingeleiteten Due-Diligence-Prüfung haben die Interessierten Parteien mit Datum vom 8. November 2023 ein unverbindliches Angebot an die Gesellschaft übersandt. In dem unverbindlichen Angebot wird ausgeführt, dass die Interessierten Parteien beabsichtigen, eine Kontrollmehrheit an der Gesellschaft zu erwerben, entweder durch eine einvernehmliche Regelung mit der Brookline Real Estate S.à.r.l („Brookline“) oder durch Verwertung eines laut den Interessierten Parteien bestehenden Pfandrechts an den Aktien der Brookline sowie Abgabe eines Übernahmeangebots auf Grundlage des gesetzlichen Mindestangebotspreises. Das unverbindliche Angebot sieht eine Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Kapitalbeschaffung in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro zugunsten der Gesellschaft vor. Soweit das Kapital im Rahmen einer Kapitalerhöhung zugeführt wird, wird von den Interessierten Parteien ein Ausgabepreis von EUR 1,00 für die neuen Aktien in Betracht gezogen.

Das unverbindliche Angebot steht unter verschiedenen Bedingungen, unter anderem der umfassenden Anpassung der Anleihebedingungen, welche unter anderem eine Anpassung der Zinskonditionen und der vereinbarten Fälligkeiten beinhaltet. Die Interessierten Parteien haben der Gesellschaft mitgeteilt, parallel mit dem unverbindlichen Angebot auf die Anleihegläubiger herantreten zu wollen.

Der Vorstand der Gesellschaft wird prüfen, ob auf Grundlage des vorliegenden unverbindlichen Angebots der Interessierten Parteien in Phase 2 der Due-Diligence-Prüfung eingetreten werden kann und soll. Der Vorstand der Gesellschaft wird unverzüglich über alle wesentlichen Entwicklungen informieren.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der STRABAG AG nunmehr vor dem OLG Düsseldorf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2017 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen einer konzerninternen Verschmelzung (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) bei der STRABAG AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 14. Februar 2022 die Barabfindung auf EUR 313,91 festgelegt. Dies entspricht dem auf der Hauptversammlung beschlossenen Barabfindungsbetrag zuzüglich einer Anfang 2019 erbrachten "freiwilligen Zuzahlung" in Höhe von EUR 13,91.

Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Das OLG Düsseldorf hat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 6. November 2023 Frist zu (ergänzenden) Begründung der Beschwerden bis zum 1. März 2024 gesetzt. Danach können die Antragsgegnerin und der gemeinsame Vertreter Stellung nehmen.

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 9/23 AktE
LG Köln, Az. 91 O 6/18
Nils Weber u.a. ./. STRABAG AG (vormals: Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG)
129 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, 50672 Köln

CPU Softwarehouse AG: Vorstand beantragt Downlisting vom m:access in den regulären Freiverkehr der Börse München

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung)

Augsburg, 08. November 2023 – Der Vorstand der CPU Softwarehouse AG beantragt das Downlisting der Aktien der Gesellschaft aus dem Qualitätssegment m:access in den regulären Freiverkehr der Börse München.

Der Antrag auf Beendigung der Einbeziehung der Aktien in das Marktsegment im m:access wird voraussichtlich heute von der Gesellschaft bei der Börse München gestellt werden. Wann die Einbeziehung endet, ist nicht prognostizierbar, da es sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Geschäftsführung der Börse München handelt.

Die Entscheidung für das Downlisting wurde vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats vor dem Hintergrund getroffen, dass für ein Unternehmen in der Größe der CPU Softwarehouse AG Kosten und Aufwand der zusätzlichen Berichts- und Informationspflichten nicht im Verhältnis zum Nutzen stehen.

CPU Softwarehouse AG, Augsburg

GRAMMER AG: Veröffentlichung von wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen gem. § 111c Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AktG

Die GRAMMER (China) Holding Co., Ltd., Hefei City, China ("Gesellschaft") als Darlehensnehmerin und die Ningbo Jifeng Auto Parts Co., Ltd., Ningbo City, China ("Ningbo Jifeng") als Darlehensgeberin haben am 31. Oktober 2023 einen Darlehensvertrag in Höhe von CNY 150.000.000,00 (ca. EUR 19,4 Millionen zum 31. Oktober 2023) abgeschlossen ("Darlehen"). Die Gesellschaft ist eine direkte Tochtergesellschaft der GRAMMER AG. Ningbo Jifeng hält indirekt über die Jiye Auto Parts GmbH, Kitzingen, Deutschland rund 86 % der ausgegebenen Aktien der GRAMMER AG und ist damit ein der GRAMMER AG nahestehendes Unternehmen im Sinne des § 111a Aktiengesetz (AktG).

Das Darlehen ist als Hybriddarlehen ausgestaltet und dem Eigenkapital zuzuordnen. Es ist unbesichert und auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Zinssatz beträgt 6 % p.a. Die Gesellschaft ist zur Zinszahlung und Tilgung des Darlehens nicht verpflichtet. Zinszahlung sowie Darlehenstilgung stehen im alleinigen Ermessen der Gesellschaft.

Der Vorstand der GRAMMER AG hat den Nominalbetrag des Darlehens von ca. 19,4 Millionen als Wert des Geschäfts i.S.d. § 111b Abs. 1 AktG zugrunde gelegt.

Ursensollen, den 08. November 2023

GRAMMER AG

Der Vorstand

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Adler Group S.A.
Luxemburg
Geschäftsanschrift: 55 Allée Scheffer, 2520 Luxemburg

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (aktienrechtlicher Squeeze-out) der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Berlin

Die außerordentliche Hauptversammlung der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft („Gesellschaft“), vom 28. April 2023 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Adler Group S.A., Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg), als Hauptaktionärin („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 18. Oktober 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) unter HRB 180360 B eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautende Stückaktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin übergegangen. Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft für ihre übergegangenen Aktien eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 8,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der A&M GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gerichtlich ausgewählten und bestelltem sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft ist am 18. Oktober 2023 erfolgt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen durch die

Quirin Privatbank AG, Berlin

über die jeweiligen Depotbanken der Minderheitsaktionäre. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgt Zug-um-Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien an der Gesellschaft über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre Zug-um-Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden und erfolgt voraussichtlich am 27. Oktober 2023. Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden.

Luxemburg, im Oktober 2023

Adler Group S.A.

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. November 2023
Berichtigung der Veröffentlichung vom 24.10.2023

______________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Squeeze-out bei der vOffice SE bekannt gemacht

vOffice SE
Sylt / OT Westerland

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
(aktienrechtlicher Squeeze-out)
der vOffice SE, Sylt / OT Westerland

ISIN: DE000A0LYDS1 | WKN: A0LYDS

Die ordentliche Hauptversammlung der vOffice SE („Gesellschaft“) vom 31. August 2023 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft („Minderheitsaktionäre“) auf die die RA-MICRO Holding GmbH & Co. KG, Berlin („Hauptaktionärin“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 23.10.2023 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Flensburg unter HRB 16007 FL eingetragen. Die Eintragung war an diesem Tag erstmalig abrufbar und daher nach § 10 Abs. 1 HGB bekanntgemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin übergegangen. Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft für ihre übergegangenen Aktien eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 25,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, als gerichtlich ausgewählten und bestelltem sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und Auszahlung der Barabfindung erfolgen durch das Bankhaus Gebr. Martin AG, Göppingen, über die jeweiligen Depotbanken der Minderheitsaktionäre. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgt unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft Zug-um-Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden.

Sylt, im November 2023

vOffice SE
Der Verwaltungsrat

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. November 2023 
 
______________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der den ausgeschlossenen vOffice-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Dienstag, 7. November 2023

Spark Networks SE: Restrukturierungsplan im Rahmen eines StaRUG-Verfahrens eingereicht

Am 9. Oktober 2023 reichte Spark Networks SE einen Restrukturierungsplan beim Amtsgericht Charlottenburg, Berlin, Deutschland - Restrukturierungsgericht gemäß dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ein und leitete ein Restrukturierungsverfahren ("StaRUG-Verfahren") ein.

Zu der Webseite für das Restrukturierungsverfahren: 

https://cases.ra.kroll.com/sparknetworks/Home-Index

Telefónica Deutschland setzt Wachstumspfad fort – voll auf Kurs zur Erreichung des Ausblicks GJ23

Corporate News

MÜNCHEN, 7. November 2023

Telefónica Deutschland – Quartalsmitteilung für Januar bis September 2023

- Weiterhin robuste kommerzielle Zugkraft sowohl im Mobilfunk als auch im Festnetz; +396 Tsd. Nettozugänge in Mobile Postpaid und +31 Tsd. im Festnetz, „Value-over-Volume“ Fokus

- Umsatzwachstum von +2,2% ggü. VJ hauptsächlich aufgrund guter MSR-Dynamik

- Verbessertes OIBDA[1]-Wachstum auf +3,6% ggü. VJ dank verbesserter Margenqualität und erfolgreichem Kostenmanagement

- Ausgezeichnete Fortschritte beim Ausbau des 5G-Netzes innerhalb normalisierten Investitionsrahmens – „5G Plus“ jetzt im gesamten 5G-Netz verfügbar

- Starkes ESG-Engagement – auf gutem Weg in eine nachhaltige digitale Zukunft

- Voll auf Kurs für den im Jul-23 angehobenen GJ23 Ausblick, sowie den FCFaL Konsensus[2] für das GJ23 zu erreichen 


Operatives Ergebnis

Telefónica Deutschland verzeichnete in Q3 23 erneut robustes Wachstum, das durch die „Value-over-Volume“-Strategie unterstrichen wurde. Die anhaltende Geschäftsdynamik des Unternehmens basiert auf den gut angenommenen „more-for-more“-Tarifportfolios und normalisierten Abwanderungsraten sowie einer verbesserten Servicequalität. Das renommierte connect-Magazin zeichnete die O2 Shops sowie die O2 Festnetz-Hotline mit „sehr gut“ aus, die „myO2“-App erhielt sogar die Bewertung „hervorragend“.

Gleichzeitig machte Telefónica Deutschland weiterhin große Fortschritte bei der Verdichtung und dem weiteren Ausbau ihres grünen 5G-Netzes. Seit dem 10. Oktober 2023 können O2 Kunden „5G Plus“ (d.h. 5G stand-alone) im O2 Netz erleben. Damit beginnt ein neues Technologiezeitalter, da „5G Plus“ für >90% der deutschen Bevölkerung verfügbar ist. Das Unternehmen ist auf dem besten Weg, spätestens bis zum Jahresende 2025 eine landesweite 5G Abdeckung zu erreichen.

Im Rahmen ihrer ESG-Agenda übernimmt Telefónica Deutschland Verantwortung für ihre Mitarbeiter und die Gesellschaft als Ganzes. Die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber stieg in der jüngsten Mitarbeiterbefragung auf ein neues Allzeithoch. Die Mitarbeitenden von Telefónica Deutschland engagieren sich in hohem Maße für die Gesellschaft, z.B. durch die Teilnahme an den „Volunteering Days“ des Unternehmens oder dem jährlichen „O2 Telefónica Run“, bei dem die gemeinsamen sportlichen Aktivitäten in Spenden für wohltätige Zwecke umgesetzt werden.

Darüber hinaus bleibt Telefónica Deutschland ihren Klimaschutzzielen verpflichtet und wurde als Finalist für den „16. Deutschen Nachhaltigkeitspreis“ nominiert. Das Unternehmen strebt an, seine Scope 1 & 2 Emissionen um 95% zu reduzieren und die Restemissionen bis spätestens 2025 zu neutralisieren. Außerdem ergreift das Unternehmen konkrete Maßnahmen, um bis 2040 entlang seiner gesamten Wertschöpfungskette (Scope 3) netto CO2-neutral zu sein.

Mobilfunk

Mobile Postpaid verzeichnete +396 Tsd. Nettozugänge in Q3 23 ggü. +304 Tsd. in Q3 22 (+1.066 Tsd. in 9M 23, +10,5% ggü. VJ). Der kommerzielle Erfolg im Markt wird von der anhaltenden Dynamik der Marke O2 und einem soliden Beitrag der Partnermarken getragen. Die Abwanderung bei O2 Postpaid lag in Q3 23 bei einer niedrigen Rate von 1,0 % (1,2 % in Q3 22), was die Attraktivität der Marke O2 in Verbindung mit verbesserter Netz- und Servicequalität widerspiegelt.

M2M verbuchte +55 Tsd. Nettozugänge in Q3 23 ggü. +32 Tsd. in Q3 22 (+154 Tsd. in 9M 23, +49,1% ggü. VJ).

Die Nettoabgänge in Mobile Prepaid verringerten sich auf -22 Tsd. in Q3 23 gegenüber -58 Tsd. in Q3 22 (-506 Tsd. in 9M 23 gegenüber +213 Tsd. in 9M 22 einschließlich einiger umsatzneutraler Reaktivierungen), was vor allem den anhaltenden deutschen Markttrend der Prepaid-zu-Postpaid-Migration widerspiegelt.

Infolgedessen wuchs die Zahl der Mobilfunkanschlüsse von Telefónica Deutschland zum 30. September 2023 um +1,0% ggü. dem Vorquartal[3] auf 45,0 Mio. Die Dynamik der Eigenmarke in Verbindung mit niedrigen Abwanderungsraten sind die Haupttreiber des starken Anstiegs der Postpaid-Mobilfunkanschlüsse (ohne M2M) um +5,1% ggü. VJ auf 27,4 Mio. (60,9% der gesamten Mobilfunkanschlüsse, +5,4%-Punkte ggü. VJ). Die M2M-Anschlüsse wuchsen sogar um +7,8% ggü. VJ auf 1,8 Mio., während die Prepaid-Mobilfunkanschlüsse 15,8 Mio. ausmachten, was einem Rückgang von -17,8% ggü. VJ entspricht, hauptsächlich aufgrund einiger umsatzneutraler technischer[4] Bereinigungen der Kundenbasis im Vorjahr.

Das O2 Postpaid ARPU-Wachstum beschleunigte sich in Q3 23 auf +2,0% ggü. VJ (+1,2% ggü. VJ in 9M 23), was die Kundennachfrage nach hochwertigen Tarifen widerspiegelt, die teilweise durch die MTR-Absenkung zum 1. Januar 2023 abgeschwächt wurde. Das bereinigte[5] ARPU-Wachstum war mit +2,6% ggü. VJ sogar noch stärker (+1,8% ggü. VJ in 9M 23).

Festnetz

Festnetz-Breitband verzeichnete +31 Tsd. Nettozugänge in Q3 23 gegenüber +19 Tsd. in Q3 22 (+77 Tsd. Nettozugänge in 9M 23 ggü. +14 Tsd. in 9M 22), was den Erfolg des technologie-agnostischen „O2 myHome“ Tarifportfolios von Telefónica Deutschland und niedrige Abwanderungsraten widerspiegelt. Die Kundenabwanderung im Festnetz verbesserte sich in Q3 23 um 0,3%-Punkte ggü. VJ auf 0,8%.

Die Zahl der Festnetz-Breitbandanschlüsse stieg zum 30. September 2023 um +4,2 % ggü. VJ auf 2,4 Mio. Anschlüsse, davon 78,4% VDSL-Anschlüsse, -1,9%-Punkte ggü. VJ da Kabel und Glasfaser weiter an Bedeutung gewinnen.

Der Festnetz ARPU[6] setzte seinen Wachstumspfad fort, was hautsächlich auf den zunehmenden Anteil höherwertiger Anschlüsse in der Kundenbasis zurückzuführen ist, +2,2% ggü. VJ auf EUR 25,6 in Q3 23 (+1,9% auf EUR 25,5 in 9M 23).

Finanzergebnis

Die Umsatzerlöse verzeichneten ein solides Wachstum von +2,2% ggü. VJ auf 2.131 Mio. EUR in Q3 23 (+4,8% ggü. VJ auf 6.323 Mio. EUR in 9M 23), vor allem dank der anhaltenden Dynamik der Umsätze aus Mobilfunkdienstleistungen.

Die Umsatzerlöse aus Mobilfunkdienstleistungen[7] erzielten in Q3 23 ein starkes Wachstum von +3,4% ggü. VJ auf 1.523 Mio. EUR (+4,0% ggü. VJ auf 4.394 Mio. EUR in 9M 23), wobei die negativen Auswirkungen des MTR-Gleitpfades[8] durch die anhaltende MSR-Dynamik der Eigenmarke und einem soliden Beitrag aus dem Partnergeschäft mehr als ausgeglichen wurden.

Die Umsatzerlöse mit mobilen Endgeräten schwächte sich in Q3 23 ab auf -2,1% ggü. VJ auf 395 Mio. EUR (+9,1% ggü. VJ auf 1.298 Mio. EUR in 9M 23). Hochwertige Smartphones waren weiterhin beliebt, während die Kundennachfrage nach „O2 myHandy“ Verträgen, wie nach den Rekordquartalen erwartet, insgesamt entsprechend dem deutschen Markttrend etwas zurückging.

Die Umsatzerlöse im Festnetzgeschäft nahmen in Q3 23 um +1,8% ggü. VJ auf 208 Mio. EUR zu (+2,3% ggü. VJ auf 616 Mio. EUR in 9M 23), wobei die Festnetz-Breitbandumsätze im Endkundengeschäft mit +6,1% ggü. VJ in Q3 23 (+5,0% in 9M 23) noch stärker wuchsen.

Die sonstigen Erträge beliefen sich in Q3 23 auf 45 Mio. EUR (115 Mio. EUR in 9M 23, +1,9% ggü. VJ).

Die betrieblichen Aufwendungen[9] lagen in Q3 23 mit +1,6% ggü. VJ leicht höher bei 1.512 Mio. EUR (+5,5% ggü. VJ auf 4.517 Mio. EUR in 9M 23), was hauptsächlich auf die erwarteten inflationsbedingten Kostenanstiege zurückzuführen ist. Der Materialaufwand war in Q3 23 leicht rückläufig (-2,6% ggü. VJ) und belief sich auf 631 Mio. EUR (+3,3% ggü. VJ auf 1.931 Mio. EUR in 9M 23). Dies reflektiert die positiven Effekte aus der MTR-Absenkung7 und den volumenbezogenen Wareneinsatz für Hardware. In Q3 23 entfielen 39% bzw. 58% des Materialaufwands auf Konnektivität und Hardware.

Der Personalaufwand stieg in Q3 23 um +12,7% ggü. VJ auf 168 Mio. EUR (+9,4% ggü. VJ auf 494 Mio. EUR in 9M 23). Dies ist hauptsächlich auf den Anstieg der Grundgehälter durch die allgemeinen Gehaltsanpassungen in den GJ22/23 in Kombination mit einer im Jahresvergleich leicht höheren Zahl von Vollzeitbeschäftigten zurückzuführen. Letzteres ist im Wesentlichen durch die Eingliederung von Schlüsselqualifikationen zur Unterstützung der Transformations- und Wachstumsambitionen begründet.

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen erhöhten sich in Q3 23 leicht um +2,6% ggü. VJ auf 688 Mio. EUR (+6,6% ggü. VJ auf 2.020 Mio. EUR in 9M 23). Dies ist hauptsächlich auf die kommerziellen Aktivitäten im Quartal (z.B. das „O2 Mobile“ Portfolio) sowie auf die laufende Technologietransformation zurückzuführen, während die Energiekosten erwartungsgemäß in Q3 23 etwas Unterstützung brachten. Kommerzielle und nicht-kommerzielle Kosten machten 66% bzw. 31% der sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Q3 23 aus. Die Gruppengebühren beliefen sich in
Q3 23 auf 9 Mio. EUR (28 Mio. EUR in 9M 23 ggü. 26 Mio. EUR in 9M 22).

Das OIBDA[10]-Wachstum steigerte sich in Q3 23 auf +3,6% ggü. VJ auf 665 Mio. EUR (+2,7% ggü. VJ auf 1.922 Mio. EUR in 9M 23). Die verbesserte MSR-Qualität aufgrund der anhaltenden Dynamik der Eigenmarke wurde teilweise durch den erwarteten und zuvor erwähnten Anstieg der betrieblichen Aufwendungen gemindert. Die OIBDA9-Marge nahm um +0,4%-Punkte ggü. VJ auf 31,2% in Q3 23 zu. Dagegen ging sie in 9M 23 um -0,6%-Punkte ggü. VJ auf 30,4% zurück, hauptsächlich aufgrund des starken Wachstums der weitgehend margen-neutralen Umsätzen mit mobilen Endgeräten im 9M-Zeitraum.

Die Abschreibungen waren in 9M 23 mit 1.736 Mio. EUR leicht höher (+2,2%) als im Vorjahr, was hauptsächlich auf eine Verkürzung der Nutzungsdauer von Sachanlagen im Zuge der IT-Transformation zurückzuführen ist.

Die operativen Erträge beliefen sich in 9M 23 auf +185 Mio. EUR (+10,4% ggü. VJ).

Die Nettofinanzaufwendungen betrugen -59 Mio. EUR in 9M 23 ggü. -20 Mio. EUR in 9M22.

Die Ertragsteuern lagen in 9M 23 bei +5 Mio. EUR, so dass sich das Periodenergebnis auf +125 Mio. EUR in 9M 23 verbesserte, +17,4 % ggü. VJ.

Die Investitionen (CapEx)[11] gingen in Q3 23 um -9,7% ggü. VJ auf 312 Mio. EUR zurück (-9,5% ggü. VJ auf 816 Mio. EUR in 9M 23) bei einer Investitionsquote von 14,7% (12,9% in 9M 23). Telefónica Deutschland machte weiterhin hervorragende Fortschritte bei der Netzverdichtung und beim weiteren Ausbau des 5G-Netzes innerhalb des normalisierten Investitionsrahmens. Das Unternehmen ist auf Zielkurs, eine landesweite 5G Abdeckung spätestens zum Jahresende 2025 zu erreichen.

Der operative Cashflow (OIBDA abzüglich CapEx10) stieg in 9M 23 um +14,5% ggü. VJ auf 1.105 Mio. EUR, sowohl als Ergebnis der starken operativen und finanziellen Performance als auch der Normalisierung der Investitionen nach erfolgreichem Abschluss des „Investment-for-Growth“ Programms des Unternehmens.

Der Free Cashflow (FCF)[12] belief sich in 9M 23 auf 761 Mio. EUR (710 Mio. EUR in 9M 22). Die Leasingzahlungen für Antennenstandorte und Mietleitungen beliefen sich in 9M 23 auf 553 Mio. EUR (520 Mio. EUR in 9M 22). Dies spiegelt eine Kombination aus Netzverdichtung einschließlich neuer BTS-Standorte zur Abdeckung von weißen Flecken sowie einigen erwarteten Erhöhungen gegenüber dem Vorjahr wider. Infolgedessen weist der FCFaL das übliche Profil Schwerpunkt zum Jahresende auf und verbesserte sich in 9M 23 um 9,5% ggü. VJ auf +208 Mio. EUR (190 Mio. EUR in 9M 22). Der FCFaL bereinigt um Ein-/Auszahlungen an assoziierte Unternehmen[13] belief sich in 9M 23 auf 223 Mio. EUR, +12,6% ggü. VJ.

Die Entwicklung des Umlaufvermögens (Working Capital) bewegte sich auf einem ähnlichen Niveau wie im Vorjahr, -264 Mio. EUR in 9M 23 ggü. -239 Mio. EUR in 9M 22. Die Entwicklung in 9M 23 ist hauptsächlich auf die Rückführung von Investitionsverbindlichkeiten (-148 Mio. EUR) sowie auf andere Entwicklungen des Umlaufvermögens in Höhe von -117 Mio. EUR zurückzuführen, insbesondere bedingt durch höhere Vorauszahlungen (-50 Mio. EUR) und einen Anstieg der Lagerbestände (-10 Mio. EUR).

Die konsolidierte Nettofinanzverschuldung[14] belief sich zum 30. September 2023 auf 3.535 Mio. EUR, wobei der Anstieg im Vergleich zum Vorjahr hauptsächlich auf die Dividendenausschüttung des Unternehmens in Höhe von 535 Mio. EUR im Mai 2023 zurückzuführen ist. Dennoch blieb der Verschuldungsgrad von 1,4x[15] deutlich unter der vom Unternehmen selbst definierten Obergrenze von 2,5x, was einen komfortablen Verschuldungsspielraum im Hinblick auf das BBB-Rating des Unternehmens mit stabilem Ausblick von Fitch bietet, das am 19. Oktober 2023 bestätigt wurde.

Finanzausblick 2023

Telefónica Deutschland setzte ihren robusten Wachstumskurs in 9M 23 fort, wobei der „Value-over-Volume“ Fokus die Wachstumsambitionen des Unternehmens untermauerte. Entsprechend ist das Unternehmen auf Zielkurs für den im Juli-23 angehobenen Ausblick für das GJ23, sowie den FCFaL Konsensus[16] für das GJ23 zu erreichen.

  REFERENZWERT 2022 (1) AUSBLICK 2023 (2) 9M 23
Umsatzerlöse 8.224 Mio. EUR Oberer Prognosebereich von
Wachstum gegenüber dem Vorjahr im niedrigen einstelligen Prozentbereich
6.323 Mio EUR,
+4,8% ggü. VJ
OIBDA
bereinigt um Sondereffekte
2.539 Mio. EUR Oberer Prognosebereich von
Wachstum gegenüber dem Vorjahr im niedrigen einstelligen Prozentbereich
1.922 Mio. EUR,
+2.7% ggü. VJ
Investitionsquote (C/S) 14,7% Rund 14% 12,9%

(1) Umsatzerlöse und das OIBDA beinhalten einmalige Sondereffekte in Höhe von +26 Mio. EUR in Q4 22.

(2) Wie im Juli-23 aktualisiert und unverändert Inkl. regulatorischer Belastungen in Höhe von ca. -50 bis -60 Mio. EUR auf Umsatz- und ca. -10 bis -15 Mio. EUR auf OIBDA-Ebene in GJ23.

 

[1]  Bereinigt um Sondereffekte. In Q3 23 beliefen sich die Sondereffekte auf -0 Mio. EUR an Restrukturierungsaufwendungen (-4 Mio. EUR in Q3 22).

[2]  Vom Unternehmen ermittelter Konsensus – Einzelheiten siehe Q3 23 Finanzpublikationen auf Telefónica Deutschland https://www.telefonica.de/investor-relations/publikationen/finanzpublikationen.html.

[3]  -4.2% ggü. VJ hauptsächlich aufgrund einer umsatzneutralen technischen Bereinigung der Basis bei Prepaid in Q4 22.

[4]  Einführung einer strengeren Definition für aktive SIM-Karten in Q4 22 nach einiger umsatzneutralen Reaktivierungen von SIM-Karten im Laufe des GJ22.

[5]  Bereinigt um die MTR Absenkung von 0,55 EURc/Min auf 0,40 EURc/Min ab 1. Januar 2023.

[6]  Definitionsanpassung der Berechnung des fixed BB (FBB) ARPU zum 1. Januar 2023 um alle Festnetz-Umsatzströme abzubilden; inklusive Anpassung der Vorjahreswerte zwecks Vergleichbarkeit.

[7]  Umsätze aus Mobilfunkdienstleistungen beinhalten Grundgebühren und die von Kunden entrichteten Gebühren für die Nutzung von Sprachdiensten, SMS und mobilen Daten. Weiterhin sind die Zugangs- und Zusammenschaltungsentgelte sowie weitere Entgelte enthalten, die andere Anbieter für die Nutzung des Netzes von Telefónica Deutschland bezahlen.

[8]  MTR Absenkung von 0,55 EURc/Min auf 0,40 EURc/Min ab 1. Jan-23.

[9]  Betriebliche Aufwendungen beinhalten Wertminderungsaufwendungen gemäß IFRS 9 in Höhe von 25 Mio. EUR in Q3 23 und 73 Mio. EUR in 9M 23 (22 Mio. EUR in Q3 22 und 66 Mio. EUR in 9M 22).

[10]  Bereinigt um Sondereffekte. In Q3 23 beliefen sich die Sondereffekte auf -0 Mio. EUR an Restrukturierungsaufwendungen (-1 Mio. EUR in 9M 23). Im GJ22 waren die Sondereffekte Restrukturierungsaufwendungen in Höhe von -4 Mio. EUR in Q3 22 und -5 Mio. EUR in 9M 22.

[11] Investitionen (CapEx) umfasst Zugänge zu Sachanlagen und anderen immateriellen Vermögenswerten, während Investitionen in Frequenzlizenzen und Zugänge aus aktivierten Nutzungsrechten nicht enthalten sind.

[12] Der freie Cashflow vor Dividenden und Zahlungen für Frequenzen (FCF) ist definiert als die Summe des Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit und des Cashflows aus Investitionstätigkeit und enthält keine Zahlungen für Investitionen in Frequenzen sowie damit verbundene Zinszahlungen.

[13] +/- Ein-/Auszahlungen an assoziierte Unternehmen beliefen sich auf -15 Mio. EUR in 9M 23 und -8 Mio. EUR in 9M 22.

[14] Die Nettofinanzverschuldung umfasst kurz- und langfristige verzinsliche Finanzanlagen und verzinsliche Verbindlichkeiten sowie Barmittel und Barmitteläquivalente und schließt Verbindlichkeiten für Spektrum aus.

[15] Der Verschuldungsgrad ist definiert als Nettofinanzverschuldung geteilt durch das um Sondereffekte bereinigte OIBDA der letzten zwölf Monate.

[16] Vom Unternehmen ermittelter Konsensus - Einzelheiten siehe Q3 23 Finanzpublikationen auf Telefónica Deutschland https://www.telefonica.de/investor-relations/publikationen/finanzpublikationen.html.

Telefónica Deutschland Holding AG: Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebots der Telefónica Local Services GmbH

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Telefónica Local Services GmbH hat heute ihre Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) wie unten folgt veröffentlicht.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Telefónica Deutschland Holding AG werden die entsprechende Angebotsunterlage, sobald sie an die BaFin und die Gesellschaft übermittelt wurde, entsprechend der gesetzlichen Regelungen prüfen und Stellung nehmen.

Bieterin:
Telefónica Local Services GmbH
Adalperostraße 82-86
85737 Ismaning
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 287256

Zielgesellschaft:
Telefónica Deutschland Holding AG
Georg-Brauchle-Ring 50
80992 München
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 201055
ISIN: DE000A1J5RX9 / WKN: A1J5RX

Angaben der Bieterin:

Die Telefónica Local Services GmbH (die „Bieterin“) hat heute entschieden, ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots an die Aktionäre der Telefónica Deutschland Holding AG mit Sitz in München, Deutschland („Telefónica Deutschland“) zum Erwerb von bis zu 838.452.647 nicht bereits von der Bieterin gehaltenen auf den Namen lautenden Stückaktien von Telefónica Deutschland, entsprechend einem Anteil von ca. 28,19 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von Telefónica Deutschland in Höhe von EUR 1,00 (ISIN DE000A1J5RX9) (die „Telefónica Deutschland-Aktien“), abzugeben (das „Angebot“). Das Angebot sieht die Zahlung einer Geldleistung von EUR 2,35 je Telefónica Deutschland-Aktie vor, was einer Prämie von ca. (i) 37,6 % gegenüber dem gestrigen Schlusskurs von Telefónica Deutschland und (ii) 36,3 % gegenüber dem volumengewichteten Durchschnittkurs von Telefónica Deutschland während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung entspricht. Die endgültige Anzahl der Telefónica Deutschland-Aktien, auf die sich das Angebot bezieht, wird in der Angebotsunterlage festgelegt werden.

Die Bieterin ist eine direkte hundertprozentige Tochtergesellschaft der Telefónica S.A. mit Sitz in Madrid, Spanien. Telefónica S.A. wird sicherstellen, dass die Bieterin über die notwendigen Mittel verfügt, um die gesamte Gegenleistung des Angebots zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldzahlung zu erbringen. Telefónica S.A. hält derzeit mittelbar 2.059.117.075 Telefónica Deutschland-Aktien und damit ca. 69,22 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Telefónica Deutschland sowie unmittelbar 76.985.271 Telefónica Deutschland-Aktien und damit ca. 2,59 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Telefónica Deutschland. Darüber hinaus hält Telefónica S.A. unmittelbar Instrumente, die ihr das Recht verleihen, ca. 1,32 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Telefónica Deutschland zu erwerben. Telefónica S.A. hat gegenüber der Bieterin erklärt, dass sie keine Absicht hat, die von ihr direkt oder indirekt gehaltenen Telefónica Deutschland-Aktien in das Angebot einzureichen.

Im Zusammenhang mit dem Angebot beabsichtigt Telefónica S.A., auf eine Überprüfung der aktuellen Dividendenpolitik der Telefónica Deutschland im Nachgang zu der bereits bestätigten Dividende in Höhe von 0,18 EUR je Aktie für das Geschäftsjahr 2023, die voraussichtlich im Jahr 2024 gezahlt werden wird, hinzuwirken. Die künftige Dividendenpolitik von Telefónica Deutschland wird den Bedarf widerspiegeln, der sich aus der Umsetzung des aktuellen Business Plans ergibt, und dementsprechend unter anderem von den künftigen Ausgaben- und Investitionsplänen von Telefónica Deutschland sowie von anderen bestehenden oder potenziellen Risiken und Unwägbarkeiten abhängen. Die Bieterin und Telefónica S.A. beabsichtigen, die Dividendenpolitik von Telefónica Deutschland im Laufe der Zeit gemeinsam mit dem Management Team von Telefónica Deutschland zu bewerten. Infolgedessen ist Telefónica S.A. der Überzeugung, dass das Angebot allen Aktionären, insbesondere denjenigen, die sich auf die derzeitige Dividendenpolitik fokussieren, eine attraktive Gelegenheit bietet, sich Liquidität zu einem erheblichen Aufschlag zu verschaffen.

Die Bieterin hat nicht die Absicht, einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

Das Angebot wird zu den in der Angebotsunterlage, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden muss, festgelegten Bedingungen und Bestimmungen erfolgen. Die Angebotsunterlage und weitere Informationen zum Angebot werden im Internet unter https://www.td-offer.com veröffentlicht.

Die Annahmefrist beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage. Das Angebot wird einer marktüblichen MAC (Material Adverse Change)-Bedingung unterliegen und könnte, soweit erforderlich, unter dem Vorbehalt regulatorischer Freigaben stehen. Das Angebot wird nicht an eine Mindestannahmequote gebunden sein.

Wichtige Hinweise:


Diese Bekanntmachung dient Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Andienung von Aktien der Telefónica Deutschland dar. Die vollständigen Bestimmungen und Bedingungen des Angebots werden nach Gestattung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des Angebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.

Investoren und Aktionären von Telefónica Deutschland wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese veröffentlicht sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Außerdem wird ihnen dringend empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine individuelle Beurteilung des Angebots zu erhalten.

Das Angebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der US-Wertpapiergesetze durchgeführt. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Angebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 WpÜG können vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage und/oder während der Laufzeit des Angebots Telefónica Deutschland-Aktien in anderer Weise als im Rahmen des Angebots über die Börse oder außerbörslich erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen, sofern solche Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen im Einklang mit den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere dem WpÜG, und den anwendbaren Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von 1934 erfolgen. Werden solche Erwerbe vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage getätigt, kann die Zahl der Telefónica Deutschland-Aktien, die Gegenstand des Angebots sind, weniger als 838.452.647 Telefónica Deutschland-Aktien betragen; die endgültige Zahl der Telefónica Deutschland-Aktien, die Gegenstand des Angebots sind, wird in der Angebotsunterlage angegeben werden. Informationen über entsprechende Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen werden, (i) wenn sie vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage abgeschlossen oder vollzogen werden, in der Angebotsunterlage und (ii) wenn sie während der Annahmefrist des Angebots abgeschlossen oder vollzogen werden, gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG veröffentlicht. Entsprechende Informationen werden auch in Form einer unverbindlichen englischen Übersetzung auf der Internetseite der Bieterin unter https://www.td-offer.com veröffentlicht. Alle Informationen über solche Erwerbe oder Vereinbarungen, die in Deutschland veröffentlicht werden, werden auch in den Vereinigten Staaten öffentlich zugänglich sein.

Montag, 6. November 2023

Hamburger Hafen und Logistik AG: Vorstand und Aufsichtsrat der HHLA empfehlen in gemeinsamer Begründeter Stellungnahme Annahme des Angebots von MSC

Pressemitteilung

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) haben heute eine gemeinsame Begründete Stellungnahme gemäß § 27 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) zum Übernahmeangebot der Mediterranean Shipping Company S.A. (MSC) vom 23. Oktober 2023 veröffentlicht. Darin empfehlen beide Gremien den Aktionären die Annahme des Angebotes. Vorstand und Aufsichtsrat erreichten erweiterte Zusagen für die langfristige Entwicklung der HHLA in Verhandlungen mit der Stadt Hamburg und MSC.

Das WpÜG verpflichtet den Vorstand und Aufsichtsrat, das Angebot sorgfältig und ergebnisoffen sowie im besten Interesse aller Stakeholder des Unternehmens zu prüfen.

Vorstand und Aufsichtsrat haben entsprechend die finanzielle Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung sorgfältig und umfassend analysiert und dabei neben dem Börsenkurs, Analysteneinschätzungen und eigenen Bewertungen auch eine für den Vorstand und Aufsichtsrat durch die Citigroup erstellte „Fairness Opinion“ herangezogen. Im Ergebnis erachten Vorstand und Aufsichtsrat den gebotenen Angebotspreis von 16,75 Euro pro A-Aktie als angemessen.

Was die Folgen für das Unternehmen, seine Stakeholder und insbesondere Strategie- und Governance-Aspekte des Übernahmeangebots betrifft, ist es unter aktiver Beteiligung der HHLA gelungen, dass MSC, die Stadt Hamburg und die HHLA einen verbindlichen Vorvertrag für eine Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement) unterzeichnet haben. Damit wurde ein gemeinsames Verständnis über wesentliche Bereiche zur langfristigen Absicherung der HHLA und ihres Geschäftsmodells erzielt. In den kommenden Wochen werden einzelne, im Vorvertrag noch nicht abschließend geregelte Punkte der Zusammenschlussvereinbarung in weiteren Gesprächen ausgearbeitet.

Die Zusagen im Vorvertrag betreffen insbesondere folgende Bereiche:

  • Die Stadt Hamburg und MSC stellen der HHLA – vorbehaltlich der Zustimmung der Hamburger Bürgerschaft – nach Vollzug der Transaktion in den kommenden Jahren zusätzliches Eigenkapital in Höhe von 450 Millionen Euro für Investitionen in den Geschäftsbetrieb zur Verfügung.
  • Die Neutralität und Unabhängigkeit des HHLA-Geschäftsmodells, insbesondere auch der Intermodaltochter Metrans, und damit die Gleichbehandlung aller Kunden wird sichergestellt. Alle Kunden haben weiterhin gleichermaßen Zugang zu allen HHLA-Terminals und Dienstleistungen europaweit. 
  • Die Entscheidungshoheit über die Investitionsplanung der HHLA bleibt beim Unternehmen. Insbesondere die begonnene Modernisierung der HHLA-Containerterminals in Hamburg sowie die internationale Erweiterung des Intermodal-Netzwerks in den nächsten Jahren sind damit gesichert. Die Stadt Hamburg und MSC tragen die entsprechenden Investitionsplanungen in Höhe von mindestens 775 Millionen Euro in den Jahren 2025 bis 2028 entsprechend mit.
  • Für die Mitarbeitenden konnten maßgebliche Zusagen erreicht werden, insbesondere der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen für mindestens fünf Jahre. Die Mitbestimmung innerhalb des HHLA-Konzerns ist weiterhin sichergestellt.
  • Schließlich wurde ein Verständnis über die Fortführung der bestehenden Strategie der HHLA erreicht. Die HHLA bleibt damit ein europäisches Logistikunternehmen. Mit Schwerpunkt auf Hamburg wird der geplante nachhaltige Umbau des Containersegments sowie der Ausbau des europäischen Intermodal-Netzwerkes, vor allem der Metrans, vorangetrieben. 

Angela Titzrath, Vorstandsvorsitzende der HHLA, sagte: „Als Vorstand haben wir in den vergangenen Wochen die für die HHLA und unsere Stakeholder relevanten Aspekte der Transaktion aktiv in intensiven Gesprächen mit der Stadt Hamburg und MSC adressiert und weitestgehend in einem verbindlichen Vorvertrag abgesichert. Insbesondere begrüßen wir die Bestätigung der Investitionsplanung der HHLA für die nächsten Jahre und eine zusätzlich verhandelte Eigenkapitalzusage von 450 Millionen Euro der beiden Großaktionäre. Das gibt uns erhebliche zusätzliche Mittel, um die begonnene erfolgreiche Weiterentwicklung der HHLA zu einem führenden europäischen Logistikunternehmen noch aktiver und schneller voranzutreiben und eröffnet damit signifikante Entwicklungs- und Geschäftschancen – für die HHLA, unsere Stakeholder und für Hamburg. Zudem konnten wichtige Zusicherungen für die Beschäftigten festgelegt werden. Die weitgehenden Vereinbarungen und das zusätzliche finanzielle Engagement von MSC unterstreichen nach unserer Einschätzung auch die Attraktivität der HHLA und ihrer Strategie sowie das nachhaltige Interesse von MSC an einer langfristig erfolgreichen Entwicklung des Unternehmens. Wir sind zuversichtlich, auch die noch ausstehenden Punkte in den nächsten Wochen verbindlich mit der Stadt Hamburg und MSC regeln zu können.“

Prof. Dr. Rüdiger Grube, Vorsitzender des Aufsichtsrats der HHLA, fügte hinzu: „Der abgeschlossene Vorvertrag adressiert die wesentlichen Interessen aller HHLA-Stakeholder. Mit den hier erreichten Vereinbarungen sichern wir die Zukunftsfähigkeit der HHLA und ihres Geschäftsmodells. Da der Angebotspreis nach entsprechender Prüfung als angemessen bewertet wird, empfiehlt der Aufsichtsrat, wie auch der Vorstand der HHLA die Annahme des Angebots von MSC.“

Innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage müssen Vorstand und Aufsichtsrat eine sogenannte Begründete Stellungnahme abgeben. Der Aufsichtsrat der HHLA hat mit Ankündigung des Übernahmeangebots einen mit unabhängigen Aufsichtsratsmitgliedern besetzten Übernahmeausschuss eingerichtet und diesen ermächtigt, die gemeinsame Begründete Stellungnahme für den Aufsichtsrat vorzubereiten und zu verabschieden.

Die vollständige gemeinsame Begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der HHLA ist auf der Unternehmenswebsite unter folgendem Link einzusehen: https://hhla.de/beteiligung-msc

Die Annahmefrist für das Angebot hat mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am
23. Oktober 2023 begonnen und endet am 20. November 2023 um 24 Uhr (MEZ). Der Vollzug der Transaktion steht unter dem Vorbehalt bestimmter regulatorischer Genehmigungen, die in der Angebotsunterlage dargelegt sind, sowie der Zustimmung der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die gemeinsame Begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat maßgeblich ist. Die Informationen in dieser Pressemitteilung stellen keine Erläuterung oder Ergänzung zu den Aussagen in der Stellungnahme dar und enthalten möglicherweise nicht alle Informationen, die für die Aktionäre der HHLA relevant sein könnten. Aktionäre der HHLA sollten daher die gesamte gemeinsame Begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats sorgfältig lesen. Ferner wird den Aktionären der HHLA empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um zu einer informierten Entscheidung zum Inhalt der Angebotsunterlage und des Übernahmeangebots zu kommen.

fashionette AG – Zusammenführung mit The Platform Group GmbH & Co. KG

Corporate News

Düsseldorf, 06. November 2023. Der Vorstand der fashionette AG (ISIN DE000A2QEFA1, „fashionette“) gibt heute bekannt, dass ein kurzfristiger Vollzug des geplanten Erwerbs der 100 % Beteiligung an der The Platform Group GmbH & Co KG erwartet wird. Nach derzeitigem Stand der Gespräche mit den zuständigen Gerichten nimmt die fashionette AG eine Eintragung der entsprechenden Kapitalerhöhung in den nächsten Tagen an. Mit diesem formalen Schritt wird die neue The Platform Group AG in den Markt treten.

Am 06. September 23 wurde auf der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen, The Platform Group GmbH & Co. KG („TPG“) mittels einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts in die fashionette AG einzubringen und dadurch die fashionette und TPG zusammenzuführen. Zudem hat die Hauptversammlung der Umbenennung der fashionette AG in The Platform Group AG zugestimmt. 

Nach erfolgter Eintragung und durchgeführter Sachkapitalerhöhung steigt das Grundkapital der neu entstehenden „The Platform Group AG“ auf EUR 17.273.852 und die Zahl der Aktien auf 17.273.852. Dr. Dominik Benner wird an der neu entstehenden Gesellschaft mittelbar mit rund 79,81 % beteiligt sein.

Sonntag, 5. November 2023

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sport1 Medien AG nunmehr vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht: Zeitplan

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG) hatte das LG München I die Spruchanträge mit Beschluss vom 15. Juni 2023 zurückgewiesen. Den von mehreren Antragstellern dagegen eingelegten Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 nicht abgeholfen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 aufgegeben, die Beschwerden bis zum 25. Januar 2024 (ergänzend) zu begründen. Darauf kann die Antragsgegnerin bis zum 25. April 2024 erwidern. Der gemeinsame Vertreter kann sodann bis zum 25. Juli 2024 Stellung nehmen.

Die Antragsgegnerin Highlight Communications AG hat kürzlich angekündigt, verschiedene strategische Möglichkeiten wie Kooperationen, M&A-Optionen sowie weitere vergleichbare Massnahmen (die nette Umschreibung für einen Verkauf) zur erfolgreichen Weiterentwicklung der Sport1-Medien-Gruppe zu prüfen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/06/highlight-communications-ag-prufung.html

BayObLG, Az. 102 W 229/23
LG München I, Beschluss vom 15. Juni 2023, Az. 5 HK O 2103/22
Rolle, T. u.a. ./. Highlight Communications AG
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80469 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch, 70173 Stuttgart 

Freitag, 3. November 2023

OLG Düsseldorf: Keine eigenständigen Geschäftswerte für die einzelnen Spruchanträge der Antragsteller vor Verbindung

Angesichts einer Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Düsseldorf durfte sich das OLG Düsseldorf mit den Geschäftswerten bei einem Spruchverfahren (hier zum Squeeze-out bei der Friseurkette Esanelle) auseinandersetzten. Nach einer Insolvenz der Antragsgegnerin war dieses Spruchverfahren erfolglos geblieben.

Der Bezirksrevisor hatte argumentiert, dass die Verbindung mehrerer Verfahren zu einem einheitlichen Verfahren keine rückwirkende Kraft habe. Entsprechend der Anzahl von 39 Antragstellern seien daher 39 Gebühren nach Nummer 13500 KV GNotKG angefallen.

Dem widerspricht das OLG deutlich. Das Landgericht habe zutreffend den Mindestwert von 200.000 € festgesetzt.

Aus den Gründen:

Unzulässigkeit, da Beschwerde nicht fristgerecht

"1. Der Senat sieht die gem. § 83 GNotKG statthafte Beschwerde schon als unzulässig an, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde.

Die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Landgericht kann mit der Beschwerde nach § 83 Abs. 1 GNotKG entsprechend § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG nur bis sechs Monate nach Rechtskraft in der Hauptsache angefochten werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder das Gericht sie zugelassen hat.

Der Geschäftswert darf nur innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen abänderbar sein, weil von ihm die Höhe der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren abhängt. Aus Gründen der Rechtssicherheit begrenzt § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG daher die Änderungsmöglichkeit zeitlich dahin, dass eine Änderung des Geschäftswerts nur innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands - hier: die Entscheidung über die Angemessenheit der Barabfindung für die durch Squeeze-out auf die HairGroup AG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Essanelle Hair Group AG - Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (s. dazu Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 79 Rn. 32; BeckOK KostR/El Duwaik, 42. Ed. 1.7.2023, § 79 GNotKG Rn. 26 f.; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 79 Rn. 63 f.; NK-GK/Fackelmann, 3. Aufl. 2021, § 79 GNotKG Rn. 38)."

Keine eigenständige Geschäftswerte für die einzelnen Anträge der Antragsteller 

"2. Ungeachtet dessen kann das Rechtsmittel aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Für eine Änderung des vom Landgericht mit seiner Endentscheidung nach Maßgabe des § 74 GNotKG für das Spruchverfahren auf 200.000 € festgesetzten (Mindest-)Geschäftswerts ist kein Raum. Zu Recht hat das Landgericht es abgelehnt, für den Zeitraum vor der Verbindung eigenständige Geschäftswerte für die einzelnen Anträge der Antragsteller anzusetzen. 

2.1. In Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz gelten für die Gerichtskosten die Vorschriften des GNotKG (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 GNotKG), insbesondere die aus § 15 SpruchG a.F. übernommenen Regelungen zum Auslagenvorschuss in § 14 Abs. 3 S. 2 GNotKG, zum Kostenschuldner in § 23 Nr. 14 GNotKG und zum Geschäftswert in § 74 GNotKG (Übersicht bei Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. Aufl. 2016, § 15 Rn. 1). Diese Bestimmungen tragen den Besonderheiten des Spruchverfahrens, ei-nem Verfahren sui generis, Rechnung. Das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren vor den Landgerichten dient der Bestimmung angemessener Ausgleichszahlungen bzw. Abfindungen bei verschiedenen Strukturmaßnahmen von Unternehmen. Das Spruchverfahren wird vom Gesetz zur Verfügung gestellt, damit solche Maßnahmen nicht durch Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären blockiert werden, für diese aber die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der ihnen angebotenen Kompensation und damit effektiver Rechtsschutz garantiert wird (BT-Drs. 15/371, S. 11; BeckOGK/Drescher, 1.7.2023, § 1 SpruchG Rn. 1). Es handelt sich um ein spezielles Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den ordentlichen Gerichten, das gem. § 71 Abs. 2 Nr. 4e GVG erstinstanzlich den Landgerichten zugewiesen ist und verfahrensrechtliche Exklusivität genießt (Hölters/Weber/Simons, AktG, 4. Aufl. 2022, § 1 SpruchG Rn. 1; Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 1 SpruchG Rn. 2 f.; MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl. 2023, § 1 SpruchG Rn. 3; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, vor § 1 SpruchG Rn. 7; Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, a.a.O., Einleitung Rn. 7).

Der Geschäftswert für das Spruchverfahren bemisst sich nach § 74 GNotKG. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidung in dem Spruchverfahren nach § 13 S. 2 SpruchG materielle Rechtskraft für und gegen alle entfaltet und daher nicht nur für und gegen die Verfahrensbeteiligten, sondern auch für und gegen alle übrigen nicht formell am Verfahren beteiligten Anteilsinhaber wirkt. Er bestimmt sich daher grundsätzlich nach dem Betrag, der von allen Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; mindestens beträgt er 200.000 €, höchstens 7,5 Mio. €. Damit folgt das Gesetz im Grundsatz der schon vor dem SpruchG bestehenden Praxis der Gerichte, sich bei der Festlegung des Geschäftswerts an dem Gesamtbetrag der zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Entscheidung ergaben, zu orientieren (vgl. nur: Lutter/Mennicke, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 15 SpruchG Rn. 4). Dabei kommt es auf den Erhöhungsbetrag an, der sich für sämtliche kompensationsberechtigten Anteilsin-haber (d.h. nicht lediglich den tatsächlichen Antragstellern) nach der Entscheidung im Spruchverfahren ergibt, d.h. maßgeblich ist die Differenz zwischen dem angebotenen und dem vom Gericht festgesetzten Betrag, multipliziert mit der Gesamtzahl aller „außenstehenden“ Anteile (BT-Drs. 15/371, S. 17). Durch die Untergrenze von 200.000 € soll der Aufwand des Gerichts auch für den Fall abgegolten werden, dass kein oder ein nur sehr geringer zusätzlicher Abfindungsbetrag festgesetzt wird (Klöcker/Wittgens in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 15 SpruchG Rn. 4; Emmerich/Habersack, a.a.O., § 15 SpruchG Rn. 5 ff.; m.w.N.). Die Obergrenze von 7,5 Mio. € soll das Kostenrisiko für die Verfahrensbeteiligten begrenzen. Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt von Amts wegen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht (§ 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG).

Kostenschuldner der Gerichtskosten ist grundsätzlich allein der Antragsgegner (§ 23 Nr. 14 GNotKG), denn die einzelnen Antragsteller, die unter Umständen selbst nur eine relativ geringe Erhöhung der Kompensation erreichen können, sollen nicht mit den Kosten für die Wahrung der Interessen anderer Antragsberechtigter belastet und ihnen so faktisch das Spruchverfahren in den meisten Fällen wegen des Kostenrisikos verbaut werden (BT-Drs. 15/371, S. 17). § 23 GNotKG ist lex specialis zur Antragstel-lerhaftung nach § 22 GNotKG, die durch die vorrangige Regelung verdrängt wird (BeckOK KostR/Diehn, a.a.O., § 23 GNotKG Rn. 1, 2; BeckOK KostR/Klahr, § 56 GNotKG Rn. 394).
Vorschuss auf die Gebühren kann daher nicht verlangt werden, denn eine Vorschuss-pflicht nach § 13 S. 1 GNotKG besteht erstinstanzlich nur in Antragsverfahren, wenn der Antragsteller gem. § 22 Abs. 1 GNotKG die Kosten schuldet. Ist - wie hier - ein anderer Kostenschuldner, ist sowohl die Abhängigmachung wegen des Fehlens einer gesonderten Rechtsgrundlage, aber auch die Vorschusserhebung unzulässig (NK-GK/Volpert/Büringer, a.a.O., § 13 GNotKG Rn. 1; zu § 306 Abs. 7 S. 1 AktG a.F.: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 07.08.2003 – 2 W 169/03-37, AG 2004, 217, 218; Münch-KommAktG/Bilda, 2. Aufl. 2000, § 306 Rn. 133). Allein für Auslagen, insbesondere die Kosten eines Sachverständigengutachtens, kann Vorschuss eingefordert werden. Vorschussschuldner ist insoweit der Antragsgegner (§ 14 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 24 Nr. 14 GNotKG); von den Antragstellern kann dagegen grundsätzlich kein Kostenvorschuss angefordert werden (BT-Drs. 15/371, S. 17; BeckOGK/Drescher, a.a.O., § 15 SpruchG Rn. 23; Emmerich/Habersack, a.a.O., § 15 SpruchG Rn. 26; zur alten Rechtslage: Senat, Beschl. v. 14.03.2011 - I-26 W 10/10 (AktE), AG 2011, 459, 460).

Erst nach Verbindung aller Anträge kann das gesetzlich vorgesehene Spruchverfahren durchgeführt werden. Die Verbindung, die gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 SpruchG in die Zu-ständigkeit des Vorsitzenden fällt, ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber zwingend sachdienlich (§ 20 FamFG). Das folgt schon aus der inter-omnes-Wirkung der abschließenden Entscheidung entsprechend § 13 S. 2 SpruchG (Senat, Beschl. v. 18.08.2016 – I-26 W 12/15 (AktE), Rn. 72; MünchKommAktG/Krenek, a.a.O., § 7 SpruchG Rn. 16; Kölner Komm SpruchG/Dorn, 4. Aufl. 2022, § 7 Rn. 16, 45). Die Entscheidung entfaltet materielle Rechtskraft für und gegen alle, so dass sie nicht nur für und gegen Antragsteller, Antragsgegner und gemeinsamen Vertreter, sondern auch für und gegen alle übrigen nicht formell am Verfahren beteiligten Anteilsinhaber wirkt.

Für das Verfahren entsteht grundsätzlich eine Verfahrensgebühr mit einem Gebühren-satz von 2,0 gem. Nr. 13500 KV GNotKG (Anl. 2 zu § 34), die die gesamte Tätigkeit des Gerichts vom Antragseingang bis zur Verfahrensbeendigung abgilt (Tous-saint/Benner, 53. Aufl. 2023, GNotKG Abs. KV 13500 Rn. 3; BeckOK KostR/Klahr, § 56 GNotKG Rn. 353 ff.). Ihre Fälligkeit richtet sich nach § 9 GNotKG, so dass Fälligkeit mit der Folge des endgültigen Kostenansatzes erst mit Beendigung des Verfahrens eintritt (Bormann/Diehn/Sommerfeldt, a.a.O., GNotKG KV 13500 Rn. 5).

Nach Maßgabe dessen kommt eine Festsetzung des Geschäftswerts für das Spruchverfahren entsprechend § 79 GNotKG erst in Betracht, wenn eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Dementsprechend hat das Landgericht mit dem das erstinstanzliche Verfahren abschließenden Beschluss den Geschäftswert für das hier zugrunde liegende Spruchverfahren, das nach seiner Entscheidung nicht zu einer Abänderung der Kompensation geführt hat, zutreffend auf den Mindestwert von 200.000 € festgesetzt."

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2023, Az. I-26 W 6/23 AktE

Spruchverfahren Squeeze-out Essanelle:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2021, Az. I-26 W 1/19 AktE
LG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2018, Az. 35 O 11/15 AktE
Zürn u.a. ./. Klier Hair Group GmbH (bisher: HairGroup GmbH, früher: HairGroup AG, zuvor: Essanelle Hair Group AG)

GERRY WEBER International AG: Restrukturierungsgericht Essen bestätigt Restrukturierungsplan

Corporate News vom 3. November 2023

In der Restrukturierungssache 

der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 4779 eingetragenen GERRY WEBER International AG, Neulehenstr. 8, 33790 Halle, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dirk Reichert, Neulehenstr. 8, 33790 Halle und Herrn Florian Frank, Neulehenstr. 8, 33790 Halle

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, Bockenheimer Landstraße 2, 60306 Frankfurt  

wird der Restrukturierungsplan vom 25.07.2023 in Gestalt der Änderungen vom 17.08.2023 bestätigt.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § § 38, 40, 66 Abs. 1, 2 StaRUG gegeben. Sie steht der/dem Planbetroffenen zu.

Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1. dem Plan im Abstimmungsverfahren widersprochen hat (§ 64 Absatz 2),

2. gegen den Plan gestimmt hat und

3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der früheren Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG): Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) hat das LG Dortmund mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 1. September 2023 die Spruchanträge zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die angebotene Barabfindung in Höhe von EUR 54,80 angemessen. Die der Ertragsbewertung zugrunde gelegten Planungen seien nicht zu beanstanden, auch wenn die tatsächlichen Umsatzzahlen für das Jahr 2018 höher lagen (S. 15). Vor dem Hintergrund der Markterwartungen bestünden gegen die Plausibilität der Planzahlen keine Bedenken. Die angesetzte Marktrisikoprämie von 5,5 % sei ebenfalls nicht zu beanstanden (S. 26). Der aus einer Peer Group hergeleitete Beta-Faktor (unlevered 1,1) sei plausibel. Gleiches gelte für den mit 0,75 % angesetzten Wachstumsabschlag. Der sich demnach ergebende Ertragswert liege unterhalb des "Börsenwertes". Auch die kapitalisierte Ausgleichszahlung aus dem zuvor abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) liege mit EUR 52,52 unterhalb des "Börsenwertes" (S. 39).

Das Spruchverfahren zu dem BuG ist derzeit noch vor dem OLG Düsseldorf anhängig (Az. I-26 W 7/22 AktE).

LG Dortmund, Beschluss vom 1. September 2023, Az. 18 O 29/19 AktE
Langhorst u.a. ./. Diebold Nixdorf Holding Germany GmbH (bisher: Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA)
85 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: RA Dr. York Schnorbus, c/o Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

Restrukturierungsplan der Softline AG: Abstimmungstermin am 24. November 2023

Amtsgericht Dresden
Restrukturierungsgericht

Aktenzeichen: 572 RES 1/23

Der Softline AG, Gutenbergplatz 1, 04103 Leipzig, Amtsgericht Leipzig, HRB 26381, vertreten durch den Vorstand Dennis Montanje, vertreten durch den Vorstand Holger Maul, ergeht am 27.10.2023 nachfolgende Entscheidung:

Termin zur

a)

Erörterung des vorgelegten Restrukturierungsplans vom 20.10.2023 und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie

b)

zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:

Freitag, 24.11.2023, 10:00 Uhr, Saal C 301
Amtsgericht Dresden - Außenstelle -, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
 

Durch diesen Beschluss werden die Planbetroffenen zum Termin geladen.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Dresden im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) bekannt zu machen (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG). Ferner erfolgt über den Bundesanzeiger (mit europaweiter Verbreitung) eine öffentliche Bekanntmachung

Hinweise:

1.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Einlasskontrollen statt.

Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

a)

Plan- und verfahrensbetroffen sind alle Aktionäre der Softline AG.

Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Aktionäre der Softline AG sind.

Die Aktionäre müssen ihren Anteilsbesitz bei Einlass zum Erörterungs- und Abstimmungstermin nachweisen.

Als Nachweis genügt ein in Textform erstellter besonderer Nachweis eines zur Verwahrung von Wertpapieren in Deutschland zugelassenen Instituts in deutscher Sprache. Der Nachweis ist beim Einlass zum Erörterungs- und Abstimmungstermin im Original vorzulegen,

Ist der Nachweis nicht auf den Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins (also nicht auf den 24.11.2023) ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins durch eine Sperrbescheinigung des depotführenden Instituts, wonach die vom Aktionär gehaltenen Aktien bis zum Tag nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin (also bis zum 25.11.2023) gesperrt gehalten werden, geführt werden.

Eine darüber hinausgehende vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Nachweis weder dem Amtsgericht Dresden - Restrukturierungsgericht - noch der Schuldnerin vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin zugehen.

Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.

b)

Die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind schriftlich nachzuweisen.

c)

Soweit Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten, mitzubringen:

Ihren Bundespersonalausweis oder Reisepass;

bei Vertretung einer juristischen Person bzw. Handelsgesellschaft auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) sowie ein aktueller Handelsregisterauszug (im Original oder beglaubigter Abschrift, nicht älter als 6 Monate) zum Nachweis der Vertretungsmacht;

bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) und ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht.

Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.

d)

Da die Einlasskontrollen und die Prüfung der Teilnahme- und Stimmberechtigung vor Ort mitunter erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen der Aktionäre gebeten (Einlass am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins ab 09:30 Uhr).

e)

Gläubiger der Softline AG sind nicht plan- oder verfahrensbetroffen. Der Restrukturierungsplan sieht keinen Eingriff in Forderungen vor. Gläubiger sind daher auch nicht teilnahme- oder stimmberechtigt.

2.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung abgehalten ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.

3.
Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.

4.
Der Termin und die Abstimmung kann auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen (§ 45 Abs. 3 S. 2 StaRUG).

5.
Einzelne Regelungen des Restrukturierungsplans können auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden (§§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. 240 InsO). Der Termin dient auch zur Abstimmung über einen nach Erörterung möglicherweise seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß § 45 Abs. 4 StaRUG i.V.m. § 240 InsO abgeänderten Restrukturierungsplan.

6.
Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller spätestens im Termin mit mitgeführten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StaRUG).

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen - der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Absatz 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer

1

dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat (64 Abs. 2 StaRUG) und

2

gegen den Plan gestimmt hat und

3

mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

7.
Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. § 76 Abs. 4 StaRUG (als Anlage 11 zum Restrukturierungsplan) liegt ab dem 30.10.2023 im D 241 des Amtsgerichts Dresden - Außenstelle -, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, für die Aktionäre zur Einsichtnahme aus zu den Sprechzeiten:

Montag bis Freitag (außer Mittwoch): 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag zusätzlich 13:00 bis 17:00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 13:00 bis 15:30 Uhr.

Zur Einsichtnahme in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen bei Gericht sind diejenigen Aktionäre, persönlich oder durch gemäß § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte, berechtigt, die am Tag der Einsichtnahme Aktionäre sind.

Die Aktionäre müssen ihren Anteilsbesitz bei der Einsichtnahme nachweisen.

Als Nachweis genügt ein in Textform erstellter besonderer Nachweis eines zur Verwahrung von Wertpapieren in Deutschland zugelassenen Instituts in deutscher Sprache. Der Nachweis ist beim Einlass zum Erörterungs- und Abstimmungstermin im Original vorzulegen.

Ist der Nachweis nicht auf den Tag der Einsichtnahme ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Einsichtnahme durch eine Sperrbescheinigung des depotführenden Instituts, wonach die vom Aktionär gehaltenen Aktien bis zum Tag nach der Einsichtnahme gehalten werden, geführt werden.

8.
Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans ist auf der Internetseite der Schuldnerin eingestellt unter

https://www.softline-group.de/artikel/zusammenfassung-des-wesentlichen-inhalts-des-restrukturierungsplans/

9.
Eine Bewirtung von Teilnehmern ist nicht vorgesehen.

Restrukturierungsplan der Softline AG: Vorprüfungstermin am 13. November 2023

Amtsgericht Dresden
Restrukturierungsgericht

Aktenzeichen: 572 RES 1/23

Der Softline AG, Gutenbergplatz 1, 04103 Leipzig, Amtsgericht Leipzig, HRB 26381, vertreten durch den Vorstand Dennis Montanje, vertreten durch den Vorstand Holger Maul, ergeht am 27.10.2023 nachfolgende Entscheidung:

Beschluss:

Termin zur Vorprüfung des vorgelegten Restrukturierungsplans gemäß Antrag der Schuldnerin vom 01.09.2023 auf Vorprüfung (§ 46 StaRUG) wird bestimmt auf:

Montag, 13.11.2023, 11:00 Uhr, Saal C 301
Amtsgericht Dresden - Außenstelle -, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1

Durch diesen Beschluss werden die Planbetroffenen zum Termin geladen.

Der Vorprüfungstermin ist durch das Amtsgericht Dresden im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) bekannt zu machen (§ 85 Abs, 1 Nr. 1 StaRUG). Ferner erfolgt über den Bundesanzeiger (mit europaweiter Verbreitung) eine öffentliche Bekanntmachung.

Hinweise:

1. Der Vorprüfungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Einlasskontrollen statt.

Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

a)

Plan- und verfahrensbetroffen sind alle Aktionäre der Softline AG.

Zur Teilnahme am Vorprüfungstermin sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag des Vorprüfungstermins Aktionäre der Softline AG sind.

Die Aktionäre müssen ihren Anteilsbesitz bei Einlass zum Vorprüfungstermin nachweisen,

Als Nachweis genügt ein in Textform erstellter besonderer Nachweis eines zur Verwahrung von Wertpapieren in Deutschland zugelassenen Instituts in deutscher Sprache. Der Nachweis ist beim Einlass zum Vorprüfungstermin im Original vorzulegen.

Ist der Nachweis nicht auf den Tag des Vorprüfungstermins (also nicht auf den 13.11.2023) ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag des Vorprüfungstermins durch eine Sperrbescheinigung des depotführenden Instituts, wonach die vom Aktionär gehaltenen Aktien bis zum Tag nach dem Vorprüfungstermin (also bis zum 14.11.2023) gesperrt gehalten werden, geführt werden.

Eine darüber hinausgehende vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Vorprüfungstermin ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Nachweis weder dem Amtsgericht Dresden - Restrukturierungsgericht - noch der Schuldnerin vor dem Vorprüfungstermin zugehen.

Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.

b)

Die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind schriftlich nachzuweisen. 

c)

Soweit Sie als Planbetroffener an dem Vorprüfungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten, mitzubringen:

Ihren Bundespersonalausweis oder Reisepass;

bei Vertretung einer juristischen Person bzw. Handelsgesellschaft auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) sowie ein aktueller Handelsregisterauszug (im Original oder beglaubigter Abschrift, nicht älter als 6 Monate) zum Nachweis der Vertretungsmacht;

bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) und ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht.

Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.

d)

Da die Einlasskontrollen und die Prüfung der Teilnahme- und Stimmberechtigung vor Ort mitunter erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen der Aktionäre gebeten (Einlass am Tag des Vorprüfungstermins ab 10:30 Uhr). 

e)

Gläubiger der Softline AG sind nicht plan- oder verfahrensbetroffen. Der Restrukturierungsplan sieht keinen Eingriff in Forderungen vor. Gläubiger sind daher auch nicht teilnahme- oder stimmberechtigt.

2. Der Vorprüfungstermin wird als physische Präsenzversammlung abgehalten ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.

3. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.

4. Der Termin und die Abstimmung kann auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen (§ 46 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 2 StaRUG).

5. Der Antrag der Schuldnerin vom 01.09.2023 auf Vorprüfung nebst den von der Schuldnerin eingereichten Anlagen (insbesondere der Entwurf des Restrukturierungsplans) liegt ab dem 30.10.2023 im D 241 des Amtsgerichts Dresden - Außenstelle -, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, für die Aktionäre zur Einsichtnahme aus zu den Sprechzeiten:

Montag bis Freitag (außer Mittwoch): 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag zusätzlich 13:00 bis 17:00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 13:00 bis 15:30 Uhr.

Zur Einsichtnahme in den Antrag der Schuldnerin nebst Anlagen bei Gericht sind diejenigen Aktionäre, persönlich oder durch gemäß § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte, berechtigt, die am Tag der Einsichtnahme Aktionäre sind.

Die Aktionäre müssen ihren Anteilsbesitz bei der Einsichtnahme nachweisen.

Als Nachweis genügt ein in Textform erstellter besonderer Nachweis eines zur Verwahrung von Wertpapieren in Deutschland zugelassenen Instituts in deutscher Sprache. Der Nachweis ist beim Einlass zum Vorprüfungstermin im Original vorzulegen.

Ist der Nachweis nicht auf den Tag der Einsichtnahme ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Einsichtnahme durch eine Sperrbescheinigung des depotführenden Instituts, wonach die vom Aktionär gehaltenen Aktien bis zum Tag nach der Einsichtnahme gehalten werden, geführt werden.

6. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans ist auf der Internetseite der Schuldnerin eingestellt unter

https://www.softline-group.de/artikel/zusammenfassung-des-wesentlichen-inhalts-des-restrukturierungsplans/

7. Eine Bewirtung von Teilnehmern ist nicht vorgesehen.