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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 14. Juli 2022

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Schaltbau Holding AG im Handelsregister eingetragen

Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 98668        Bekannt gemacht am: 14.07.2022 02:02 Uhr

13.07.2022

HRB 98668: Schaltbau Holding AG, München, Hollerithstr. 5, 81829 München. Die Gesellschaft hat am 17.12.2021 mit der Voltage BidCo GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 268131) als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 03.02.2022 zugestimmt.

____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Mittwoch, 13. Juli 2022

Kaufangebot für Aktien der ZEAG Energie AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der ZEAG ENERGIE AG macht die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen, Ihnen ein öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: ZEAG ENERGIE AG 
WKN: 781600 
Art des Angebots: Kaufangebot 
Anbieter: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG 
Abfindungspreis: 73,00 EUR je Aktie 

Das Angebot ist auf eine Gesamtzahl von 3.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmemeldungen der abgebenden Banken. Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 3.000 Aktien überschreiten. 

Gültigkeit des Angebots 
Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Aktionäre in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt - hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen. 

Alle Details im Internet 
Diese und alle weiteren Details zum freiwilligen öffentlichen Kaufangebot können Sie jederzeit in der Angebotsunterlage nachlesen, welche die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG auf ihrer Internetseite unter https://veh.de/orders/kaufangebote veröffentlicht hat.

Aktien von Électricité de France vom Handel ausgesetzt - Squeeze-out dürfte dem französischen Staat als Hauptaktionär EUR 8 Milliarden kosten

Die Aktien von Électricité de France (E.D.F.) sind heute vom Handel ausgesetzt worden. Nach Rücksprache mit der französischen Finanzaufsicht habe man einen entsprechenden Antrag gestellt, teilte der Versorger mit. "Bis zur Veröffentlichung einer Pressemitteilung des französischen Staats wird es keine weitere Kommunikation des Unternehmens zu diesem Thema geben." Ein beabsichtigter Squeeze-out zugunsten des derzeit mit ca. 84 % beteiligten Hauptaktionärs, dem französischen Staat, dürfte diesen ca. EUR 8 Milliarden kosten (bei einer derzeitigen Marktkapitalisierung von ca. EUR 40 Milliarden).

E.D.F. ist einer der größten Nuklearstromerzeuger Europas mit 19 Kernkraftwerken und über 55 Kernreaktoren. Des Weiteren werden zur Energiegewinnung Wasserkraft, fossile Brennstoffe wie auch Windkraft, Sonnenenergie und Biomasse genutzt. Darüber hinaus ist die Unternehmensgruppe im Bereich Energieübertragung, -verteilung und -handel mit einem Netzwerk von über 100.000 km Hochspannungsleitungen aktiv. Der Versorger kämpft derzeit mit drastischen Kostensteigerungen bei seinen neuen Atomkraftwerken in Frankreich und Großbritannien. Hinzu kommen nach Presseberichten Mängel an einigen der älteren Reaktoren.

Green Mobility Holding will Europcar Mobility Group von der Börse nehmen, um Transformation zu beschleunigen

Wolfsburg, London, Amsterdam, 05.07.2022

Green Mobility Holding S.A., ein aus Volkswagen, Attestor und Pon Holdings bestehendes Bieterkonsortium, gab heute das Ergebnis des wiedereröffneten Angebots für die Aktien der Europcar Mobility Gruppe bekannt, wie von der französischen Finanzmarktaufsicht (AMF) veröffentlicht. Mit Ablauf der verlängerten Annahmefrist am Mittwoch, 29. Juni 2022, wurden insgesamt 4.686.853.284 Aktien der Europcar Mobility Group in das Angebot eingebracht. Somit hält die Green Mobility Holding 93,62 Prozent des Aktienkapitals und mindestens 93,60 Prozent der Stimmrechte der Gesellschaft1. Folglich hat die Green Mobility Holding beantragt, ein Squeeze-Out-Verfahren zu einem Preis von 0,51 € je Aktie durchzuführen und das Unternehmen von der Börse zu nehmen. Aktionäre, die ihre Aktien bereits angedient haben, erhalten zusätzlich 0,01 €.

„Wir freuen uns sehr, dass so viele Aktionärinnen und Aktionäre unser Angebot für die Europcar Mobility Group angenommen haben“, erklärt Holger Peters, Head of Transformation Office der Volkswagen AG und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Europcar Mobility Group. „Volkswagen, Attestor und Pon Holdings haben die gemeinsame Vision, Europcar Mobility Group zu einem führenden integrierten und agilen Mobilitätsanbieter zu transformieren, bei dem flexible und innovative Mobilitätsdienste eine zentrale Rolle spielen. Wir sind überzeugt, dass die Europcar Mobility Group als solcher ein wichtiger Eckpfeiler der geplanten Mobilitätsangebote von Volkswagen werden wird. Die Tatsache, dass wir uns mehr als 90 Prozent der Aktien der Europcar Mobility Group gesichert haben und das Unternehmen von der Börse nehmen können, gibt uns die Möglichkeit, die Umsetzung dieser Vision schnell vorantreiben.“

Die Auszahlungsabwicklung der verlängerten Annahmefrist erfolgt am 11. Juli 2022. Das Squeeze-Out und das Delisting der Aktien der Europcar Mobility Group ist für den 13. Juli 2022 geplant.

Das Angebotsdokument der Green Mobility Holding S.A. (dem die Visa-Nr. 21-499 vom AMF am 23. November 2021 zugewiesen wurde) und das weitere Informationsdokument zu den rechtlichen, finanziellen, bilanziellen und sonstigen Merkmalen der Green Mobility Holding stehen auf den Webseiten der AMF (www.amf-france.org) und Volkswagen (www.volkswagenag.com/de/InvestorRelations/news-and-publications/Europcar_offer.html) zur Verfügung und sind kostenlos erhältlich unter:

Green Mobility Holding S.A.
19-21, route d’Arlon
8009 Strassen
Luxembourg

Bank of America Europe DAC – Succursale en France
51 rue La Boétie
75008 Paris
France

BNP Paribas
4 rue d’Antin
75002 Paris
France

Das Antwortdokument der Europcar Mobility Group, dem am 23. November 2021 von der AMF die Visa-Nr. 21-500 zugewiesen wurde, sowie das Informationsdokument zu rechtlichen, finanziellen, buchhalterischen und anderen Merkmalen der Europcar Mobility Group stehen auf der Website der AMF (www.amf-france.org) und der Europcar Mobility Group (www.europcarmobility-group.com) zur Verfügung und können am eingetragenen Sitz der Europcar Mobility Group, 13 ter, boulevard Berthier, 75017 Paris, Frankreich, kostenlos angefordert werden.


1 Dies geschieht unter Berücksichtigung von 8.552.323 eigenen Aktien und 94.796 Gratisaktien, die unter eine Liquiditätsvereinbarung gemäß Ziffer 2.5 des Angebotsdokuments fallen und nach französischem Recht den vom Bieterkonsortium gehaltenen Aktien gleichgestellt sind.

Dienstag, 12. Juli 2022

AGROB Immobilien AG: Voraussichtliche Höhe von Abfindung und Ausgleichszahlung im Rahmen eines etwaigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)

ISIN DE 0005019004 (WKN 501 900)
ISIN DE 0005019038 (WKN 501 903)

Ismaning, 11. Juli 2022

Der AGROB Immobilien AG ("AGROB") wurde heute von ihrer Mehrheitsaktionärin RFR InvestCo 1 GmbH ("RFR") mitgeteilt, dass sie im Rahmen des aktuell in Verhandlung befindlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen den Parteien einen angemessenen Abfindungsbetrag nach § 305 AktG in Höhe von EUR 40,12 je AGROB-Stammaktie und in Höhe von EUR 39,22 je AGROB-Vorzugsaktie vorschlägt. Des Weiteren schlägt die RFR eine Ausgleichszahlung nach § 304 AktG in Höhe von EUR 1,47 je AGROB-Stammaktie (Bruttogewinnanteil je AGROB-Stammaktie) und in Höhe von EUR 1,53 je AGROB-Vorzugsaktie (Bruttogewinnanteil je AGROB-Vorzugsaktie), jeweils abzüglich der von der AGROB darauf zu entrichtenden Körperschaftssteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) vor. Auf der Basis des derzeitigen Körperschaftsteuersatzes (inklusive Solidaritätszuschlag) ergibt sich damit eine Ausgleichszahlung von EUR 1,24 je AGROB-Stammaktie und EUR 1,29 je AGROB-Vorzugsaktie. Sämtliche Vorschläge stehen unter dem Vorbehalt der noch nicht abgeschlossenen Prüfung durch den gerichtlich bestellten Vertragsprüfer.

Die Abfindungsbeträge und Ausgleichszahlungen wurden auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme vom heutigen Tage über die Ermittlung des Unternehmenswerts der AGROB Immobilien AG zum 30. August 2022 ermittelt. Als unabhängiger Gutachter war die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ("Mazars") gemeinsam vom Vorstand der AGROB und der Geschäftsführung der RFR mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der AGROB sowie der angemessenen Barabfindung gemäß § 305 AktG und der angemessenen Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG im Rahmen des erwogenen Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags beauftragt worden.

Nach dem Gutachten von Mazars beträgt der Ertragswert je AGROB-Stammaktie EUR 37,81 und je AGROB-Vorzugsaktie EUR 38,77. Auf der Basis der von Mazars erhobenen Kursdaten und Handelsvolumina ergab sich für die AGROB-Stammaktien ein gewichteter Dreimonats-Durchschnittskurs in Höhe von EUR 40,12 und für die AGROB-Vorzugsaktien ein gewichteter Dreimonats-Durchschnittskurs in Höhe von EUR 39,22.

Vorstand und Aufsichtsrat der AGROB werden voraussichtlich am 15. Juli 2022 über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die darin festgelegte Höhe von Abfindung und Ausgleichszahlung nach Vorlage des Berichts des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers entscheiden und das Ergebnis anschließend veröffentlichen. Im Anschluss wäre dann zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einzuladen, die über die Zustimmung zum Vertrag entscheiden soll. Die Hauptversammlung soll am 30. August 2022 stattfinden.

AGROB Immobilien AG

Hercules BidCo GmbH: Weitere Annahmefrist für das freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot von Oaktree und CURA für die Deutsche EuroShop AG beginnt morgen

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

- Bei Ablauf der Annahmefrist des Angebots sind ca. 51,00 Prozent des gesamten Grundkapitals der Deutsche EuroShop in das Angebot eingereicht worden 

- Die Weitere Annahmefrist beginnt am 13. Juli 2022 und endet am 26. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ)

12 Juli 2022 - London & Hamburg - Ein Konsortium aus von Oaktree Capital Management, L.P. verwalteten und beratenen privaten Investmentfonds und der CURA Vermögensverwaltung, dem Family Office der Familie Otto und Muttergesellschaft der ECE Group, hat heute über die Bieterin Hercules BidCo GmbH, die mittelbar von dem Konsortium kontrolliert wird, bekannt gegeben, dass das öffentliche Übernahmeangebot für die Deutsche EuroShop zum Ablauf der Annahmefrist am 7. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ) für insgesamt 31.510.805 Aktien der Deutsche EuroShop (ISIN: DE 000 748 020 4; WKN 748020) angenommen wurde.

Für die Zwecke der Mindestannahmeschwelle betrug die Annahmequote bei Ablauf der Annahmefrist (inklusive der vom kontrollierenden Gesellschafter der CURA Vermögensverwaltung, Alexander Otto, sowie von ihm kontrollierten Unternehmen (einschließlich der CURA Vermögensverwaltung) gehaltenen Aktien, die insgesamt circa 20 Prozent des Grundkapitals der Deutsche EuroShop ausmachen) ca. 71,03 Prozent.

Aktionäre der Deutsche EuroShop, die ihre Aktien noch nicht angedient haben und das Angebot annehmen wollen, können dies noch in der Weiteren Annahmefrist tun. Die Weitere Annahmefrist beginnt am 13. Juli 2022 und endet am 26. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ).

Angebotsunterlage

Die Angebotsunterlage (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) sowie weitere Informationen zum öffentlichen Übernahmeangebot werden auf der folgenden Internetseite veröffentlicht: www.hercules-offer.com. Ausdrucke der Angebotsunterlage sind auch kostenlos bei Deutsche Bank AG, TAS, Post-IPO Services, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt, Deutschland, zu erhalten (Anfragen bitte per Fax an +49 69 910 38794 oder per E-Mail an dct.tender-offers@db.com).

Hercules BidCo GmbH: Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot von Oaktree und CURA für die Deutsche EuroShop AG - Angebotsbedingungen erfüllt

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

- Die Gesamtzahl der bei Ablauf der Annahmefrist in das Angebot eingereichten Aktien der Deutsche EuroShop erreicht die Mindestannahmeschwelle

- Die weiteren Angebotsbedingungen sind ebenfalls eingetreten

- Das endgültige Ergebnis zum Ablauf der Annahmefrist am 7. Juli 2022 um Mitternacht (MESZ) wird voraussichtlich am 12. Juli 2022 veröffentlicht

8. Juli 2022 - London & Hamburg - Ein Konsortium aus von Oaktree Capital Management, L.P. verwalteten und beratenen privaten Investmentfonds und der CURA Vermögensverwaltung, dem Family Office der Familie Otto und Muttergesellschaft der ECE Group, hat heute über die Bieterin Hercules BidCo GmbH, die mittelbar von dem Konsortium kontrolliert wird, bekannt gegeben, dass auf Basis der an die Bieterin gemeldeten Zahl der eingereichten Aktien der Deutsche EuroShop die Mindestannahmeschwelle von 50 Prozent des Grundkapitals der Deutsche EuroShop plus eine Aktie (ISIN: DE 000 748 020 4; WKN 748020) zum Ablauf der Annahmefrist am 7. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ) überschritten wurde und auch die weiteren Angebotsbedingungen eingetreten sind.

Für die Zwecke des Erreichens der Mindestannahmeschwelle sind die vom kontrollierenden Gesellschafter der CURA Vermögensverwaltung, Alexander Otto, sowie von ihm kontrollierten Unternehmen einschließlich der CURA Vermögensverwaltung, die insgesamt circa 20 Prozent des Grundkapitals der Deutsche EuroShop halten, einbezogen. 

Das endgültige Ergebnis des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots nach Ablauf der Annahmefrist wird voraussichtlich am 12. Juli 2022 veröffentlicht.

Angebotsunterlage 

Die Angebotsunterlage (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) sowie weitere Informationen zum öffentlichen Übernahmeangebot werden auf der folgenden Internetseite veröffentlicht: www.hercules-offer.com. Ausdrucke der Angebotsunterlage sind auch kostenlos bei Deutsche Bank AG, TAS, Post-IPO Services, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt, Deutschland, zu erhalten (Anfragen bitte per Fax an +49 69 910 38794 oder per E-Mail an dct.tender-offers@db.com).

Montag, 11. Juli 2022

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant)
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungsvertrag geplant
  • AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 S.à r.l. angekündigt
  • alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt
  • cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH) 
  • Deutsche EuroShop AG: Übernahmeangebot der Hercules BidCo GmbH
  • Deutsche Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG): Delisting (zum 25. Januar 2022), grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer, Hauptversammlung für August 2022 geplant
  • Geratherm Medical AG: Delisting-Übernahmeangebot
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), Hauptversammlung am 8. Juni 2022
  • Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft: laufendes Erwerbsangebot
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
  • KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie, Hauptversammlung am 17. Mai 2022, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Hauptversammlung am 23. Juni 2022, Gegenantrag der VzfK
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 3. Februar 2022 (Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert)
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung (und damit Wirksamkeit) am 31. Mai 2022 bei der übernehmenden Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft (Fristende: 31. August 2022)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG: Delisting
  • Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,- zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Hauptversammlung am 24. August 2022
  • wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, Eintragung am 25. April 2022 und Bekanntmachung am 26. April 2022 (Fristende 26. Juli 2022)
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, nur noch ca. 3 % freie Aktionäre, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Kaufangebot für Aktien der RLG Systems AG (früher: CCR Logistics Systems AG) zu EUR 8,90

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der RLG SYSTEMS AG NA O.N. macht die Valora Effekten Handel AG Ihnen ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: RLG SYSTEMS AG NA O.N. 
WKN: A3MQD3 
Art des Angebots: Kaufangebot 
Anbieter: Valora Effekten Handel AG 
Abfindungspreis: 8,90 EUR je Aktie 

Das Kaufangebot ist auf 10.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmemeldungen. Die Bieterin behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 10.000 Aktien überschreiten. 

Gültigkeit des Angebots 
Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen dem deutschen Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Aktionäre in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt - hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen. 

Alle Details im Internet 
Diese und alle weiteren Details zum freiwilligen öffentlichen Kaufangebot können Sie jederzeit in der Angebotsunterlage nachlesen, welche die Valora Effekten Handel AG auf ihrer Internetseite https://veh.de/orders/kaufangebote veröffentlicht hat.

Sonntag, 10. Juli 2022

FLUGHAFEN: IFM Übernahmeangebot opportunistisch

FLUGHAFEN WIEN ist trotz der COVID-19-Delle wirtschaftlich solide und nachhaltig aufgestellt. Da sich der Börsenkurs nach Ankündigung des Übernahmeangebotes von Kernaktionärin IFM (Global Infrastructure Fund, Gruppe australischer Pensionsfonds) iHv 33 EUR pro Aktie umgehend diesem Wert angenähert hat, können Anleger auch an der Börse verkaufen und brauchen nicht abzuwarten. Der IVA bewertet das Angebot als opportunistisch und rät langfristigen Anlegern daher von der Annahme ab.

Quelle: IVA-News Nr. 07 / Juli 2022

Immofinanz HV: IVA plädiert für eine faire Dividende

Am kommenden Dienstag findet die 29. ordentliche Hauptversammlung der IMMOFINANZ als virtuelle Hauptversammlung im Sinne der COVID-19-GesV statt. Angesichts des aktuellen Börsenkurs-Absturzes und der Planung diverser Kapitalmaßnahmen mit Bezugsrechtsausschluss, stößt die Streichung der ursprünglich geplanten Dividende durch den neuen Kernaktionär CPI Property Group (77 %) bei vielen Aktionären auf Unverständnis, insbesondere da die Gesellschaft 2021 ergebnismäßig ein Top-Jahr verbuchen konnte. Der IVA wird daher einen Antrag zur Ausschüttung einer angemessenen Dividende iHv 0,70 EUR (wie im Vorjahr) stellen. Wir sehen darin nicht zuletzt ein Gebot der Fairness gegenüber den langjährig treuen Privataktionären der IMMOFINANZ.

Quelle: IVA-News Nr. 07 / Juli 2022

Freitag, 8. Juli 2022

Vereinbarung: Vorstand der ERWE Immobilien AG strebt Delisting an

Der Vorstand der ERWE Immobilien AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, in Abstimmung mit der Großaktionärin Elbstein Aktiengesellschaft zu gegebener Zeit bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der ERWE-Aktien zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen.
Der Widerruf der Zulassung von Aktien zum regulierten Markt auf Antrag der Emittentin ist gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Börsengesetz nur zulässig, wenn bei der Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere der Antragstellerin nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wird (sog. Delisting-Angebot).

Die ERWE hat daher ebenfalls heute mit der Elbstein Aktiengesellschaft eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen, die vorsieht, dass die Elbstein Aktiengesellschaft ihr bereits angekündigtes Pflichtangebot mit einem Delisting-Angebot verbinden soll. Ein Angebotspreis steht noch nicht fest. Die ERWE hat sich in der Delisting-Vereinbarung verpflichtet, während der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zu stellen und, vorbehaltlich der Prüfung der veröffentlichten Angebotsunterlage und im Rahmen und unter Beachtung ihrer gesetzlichen Pflichten das Delisting-Erwerbsangebot zu unterstützen.

Die ERWE beabsichtigt anschließend, nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung, ihre Aktien in den Handel im Segment Scale des Basic Board (Freiverkehr) an der Frankfurter Wertpapierbörse, der von der Deutschen Börse AG als Träger betrieben wird, einbeziehen zu lassen.

ADVA Optical Networking SE: Eintritt in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungsvertrags oder eines Beherrschungs- und Gewinn­ab­führungsvertrags zwischen ADVA und Acorn HoldCo, Inc.

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, Deutschland, 06. Juli 2022.

Die Acorn HoldCo, Inc. ("Acorn HoldCo") hat die ADVA Optical Networking SE ("ADVA") heute über ihre Absicht informiert, in Verhandlungen zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags oder eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (jeweils der "Vertrag") im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG mit der Acorn HoldCo (oder eine erst noch zu gründenden Tochtergesellschaft) als herrschendem Unternehmen und der ADVA als beherrschtem Unternehmen einzutreten.

Der Vorstand der ADVA hat entschieden, in Verhandlungen über einen solchen Vertrag einzutreten. Zu den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen gehört unter anderem die Einholung eines Bewertungsgutachtens und der Vorschlag eines gerichtlich zu bestellenden Vertragsprüfers. Die Entscheidung für oder gegen den Abschluss eines solchen Vertrages wird erst zu einem späteren Zeitpunkt nach umfassender Prüfung in Abstimmung mit der Geschäftsführung der Acorn HoldCo getroffen werden. Zu seiner Wirksamkeit bedürfte dieser Vertrag der Zustimmung der Hauptversammlung der ADVA. Wenn diese Zustimmung erfolgt, wird Acorn HoldCo den außenstehenden Aktionären der ADVA ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Barabfindung machen und für die Dauer des Vertrages eine Ausgleichszahlung gewähren müssen. Die endgültige Ausgestaltung der Abfindungsregelung und jährlichen Ausgleichszahlung im Vertrag werden die Unternehmen in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf Grundlage einer Unternehmensbewertung festlegen.

Mittwoch, 6. Juli 2022

ADVA Optical Networking SE: Veränderungen im Vorstand

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, Deutschland, 6. Juli 2022.


Anlässlich der heute erfolgten außenwirtschaftsrechtlichen Freigabe des Umtauschangebots der Acorn HoldCo, Inc. („Acorn HoldCo“) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat sich der Aufsichtsrat der ADVA Optical Networking SE („ADVA“) heute mit der künftigen Zusammensetzung von ADVAs Vorstand befasst.

Wie bereits bei Ankündigung des Unternehmenszusammenschlusses im August 2021 mitgeteilt, wird ADVAs Vorstandsvorsitzender Brian Protiva in Kürze die Funktion des Vice Chairman im Board der Acorn HoldCo, der künftigen Muttergesellschaft von Adtran, Inc. und ADVA, übernehmen. Deshalb haben sich Brian Protiva und der Aufsichtsrat heute darauf verständigt, dass Brian Protiva nach einer Übergangszeit von einigen Wochen sein Amt als CEO und Mitglied des Vorstands von ADVA niederlegt.

Dr. Christoph Glingener, aktueller CTO der ADVA, wird ab dem Tag des Ausscheidens von Brian Protiva aus dem Vorstand die Funktion des CEO bei ADVA übernehmen. Herr Dr. Glingener und der Aufsichtsrat haben sich heute ferner darauf verständigt, dass Herr Dr. Glingener, jedenfalls vorerst, weder die Funktion des CTO noch eine andere Funktion bei der Acorn HoldCo übernimmt.

ADVA Optical Networking SE: Freigabe des Umtauschangebots der Acorn HoldCo, Inc. durch das BMWK

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, Deutschland, 6. Juli 2022.


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz („BMWK“) hat heute die für den Vollzug des Umtauschangebots der ADTRAN Inc.-Tochtergesellschaft Acorn HoldCo, Inc. („Acorn HoldCo“) erforderliche außenwirtschaftsrechtliche Freigabe erteilt.

Mit der außenwirtschaftsrechtlichen Freigabe durch das BMWK sind alle Bedingungen für den Vollzug des am 12. November 2021 veröffentlichten Umtauschangebots der Acorn HoldCo eingetreten. Das Tauschangebot soll erwartungsgemäß bis zum 15. Juli 2022, spätestens jedoch am 18. Juli 2022 vollzogen werden. Die Aktien der Acorn HoldCo werden an der NASDAQ und an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen.

Shareholder Value Beteiligungen AG: Potentiell hohe Steigerung des inneren Wertes durch Zusammenschluss von GfK

05.07.2022 / 21:17 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Acceleratio TopCo S.C.A. hat Shareholder Value Beteiligungen AG heute im Zuge des Zusammenschlusses von GfK und NielsenIQ über Details der Transaktion informiert, aus denen ersichtlich wird, wie hoch die Wertsteigerung des Investments in das Beteiligungsvehikel (Acceleratio TopCo S.C.A) ausfallen könnte.

Sofern der Zusammenschluss zwischen GfK und NielsenIQ zu den o.g. Konditionen erfolgt, entspricht dies für die Shareholder Value Beteiligungen AG einer Steigerung des inneren Werts von über 5 % in Bezug auf das Gesamtportfolio.

Der Vollzug der Transaktion ist von einigen Faktoren abhängig. Hierzu gehören insbesondere die Freigaben von Kartellbehörden in diversen Rechtsordnungen. Daher darf der Vollzug des Zusammenschlusses nicht als gegeben angesehen werden. Aufgrund der Größe und Bedeutung der involvierten Unternehmen ist von 6-9 Monaten auszugehen, bis die Transaktion vollzogen wird.

SdK ruft Anleiheinhaber der Terragon AG zur Interessensbündelung auf

SdK berichtet über Verlauf des Insolvenzverfahrens und nimmt Rechte für Anleiheinhaber wahr

Die Terragon AG ist ein seit 1994 auf Wohnen im Alter spezialisierter Projektentwickler mit Fokus auf das Marktsegment „Service-Wohnen für Senioren“. Bislang wurden deutschlandweit ca. 2.500 Wohneinheiten entwickelt. Damit zählt Terragon zu den führenden Immobilienprojektentwicklern im Bereich „betreutes Wohnen“ in Deutschland. Terragon übernimmt sowohl Grundstücksakquisition, als auch Projektierung, Planung, Bau sowie Verkauf.

Aufgrund eines überplanmäßigen Liquiditätsbedarfs von ca. 6,5 Mio. Euro hat die Gesellschaft die Anleihegläubiger der emittierten Anleihe 2019/2024 (ISIN DE000A2GSWY7 / WKN A2GSWY) um eine Stundung der am 24. Mai 2022 fälligen Anleihezinsen bis zum 31. Januar 2023 gebeten. Die Anleiheinhaber haben in der Anleihegläubigerversammlung am 14.06.2022 daher mehrheitlich zunächst Herrn Rechtsanwalt Klaus Nieding zum gemeinsamen Vertreter gewählt und ihn anschließend zur Zustimmung zur Stundung der Zinsen bis zum 15.12.2022 ermächtigt. Zudem hatte zuvor die Hauptgesellschafterin, die Held Beteiligungen GmbH, einen Zuschuss in Höhe von 2,4 Mio. Euro zugesagt.

Am 29.06.2022 hat der Vorstand der Terragon überraschend mitgeteilt, dass für die AG und ihre wesentlichen Tochtergesellschaften ein Insolvenzantrag gestellt wird. Hintergrund ist, dass unerwartet die Verhandlungen über einen Verkauf des Projekts in Welkerstift Duisburg gescheitert sind. Dies führte zur Zahlungsunfähigkeit der wesentlichen Tochtergesellschaft Terragon Wohnbau GmbH. Alternative Handlungsoptionen dies zu vermeiden bzw. zu beseitigen seien nicht mehr ersichtlich gewesen. Die Muttergesellschaft selbst sei zwar noch zahlungsfähig, habe sich aber für eine Sanierung und Restrukturierung im Insolvenzverfahren entschieden.

Aus Sicht der SdK werfen die Geschehnisse rund um den Insolvenzantrag zahlreiche Fragen auf. So ist z.B. aus unserer Sicht unklar, warum nur zwei Wochen vor Stellung der Insolvenzanträge bei der Wahl des gemeinsamen Vertreters noch der Eindruck erweckt wurde, dass der höhere Kapitalbedarf mit der Stundung der Zinsen auf die Anleihe und des Zuschusses der Kapitalbedarf gedeckt werden könne. Zudem ist aus unserer Sicht derzeit offen, ob für die Muttergesellschaft, die offenbar weiterhin zahlungsfähig ist, überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt oder nicht vielmehr im Wege des Insolvenzverfahrens versucht wird, sich auf einfache Weise der Gläubiger, zu denen auch die Anleiheinhaber gehören, zu entledigen.

Vor diesem Hintergrund sollten sich die betroffenen Anleiheinhaber organisieren. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird daher für ihre Mitglieder einen kostenlosen Newsletter einrichten. Für diesen können sich betroffene Mitglieder unter www.sdk.org/terragon  anmelden. Die SdK wird das Verfahren weiterhin kritisch beobachten und über Neuigkeiten informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 05.07.2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 5. Juli 2022

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE: Gericht bestätigt Voreingenommenheit der Prüferin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs hatte das Landgericht Dortmund von einer sonst üblichen Anhörung der sachverständigen Prüferin abgesehen. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Prüfung der sachverständigen Prüferin aus Sicht der Kammer Bedenken begegneten. Die Ausführungen zur Verwendung von adjusted Betafaktoren seien geeignet, bei objektiver Betrachtung Zweifel an der hinreichenden Unvoreingenommenheit der sachverständigen Prüferin zu wecken. Zur Adjustierung führte nämlich die sachverständige Prüferin aus, es handele sich bei der Frage, ob eine Adjustierung vorzunehmen ist oder nicht, um gleichermaßen akzeptierte und praktizierte Vorgehensweisen (S. 107 des Prüfberichts). 

Diese Besorgnis der Voreingenommenheit hat das Gericht in seinem Beschluss vom 7. Juni 2022 bestätigt:

"Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die von den Ausführungen der Wirtschaftsprüfer I. / D. abweichende Auffassung zur Verwendung adjustierter Beta Faktoren in anderen Verfahren durch andere Wirtschaftsprüfer der Prüfungsgesellschaft M. erfolgt ist, ändert dies an der Bewertung durch die Kammer nichts.

Zum einen ist zur sachverständigen Prüferin die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. bestellt worden, nicht die einzelnen Wirtschaftsprüfer.

Zum anderen bleibt es befremdlich, wenn im hiesigen Verfahren die Wirtschaftsprüfer die Adjustierung als durch empirische Studien gestützte, gleichermaßen akzeptierte und praktizierte Bewertungsmethode bezeichnen und in einem anderen Verfahren Wirtschaftsprüfer derselben Gesellschaft die Adjustierung wegen mangelnder theoretischer oder empirischer Belegung als eher unüblich ansehen.

Wenn schon in derselben Gesellschaft derart konträre Ansichten zur Adjustierung vertreten werden, erscheint es fragwürdig, die Adjustierung pauschal als durch empirische Studien gestützte, gleichermaßen akzeptierte und praktizierte Bewertungsmethode zu bezeichnen. Dies schlägt auch auf das Prüfungsgutachten insgesamt durch: es besteht bei objektiver Betrachtung die Besorgnis, dass auch bei anderen Fragen unkritisch und beliebig argumentiert worden ist."

LG Dortmund, Az. 18 O 25/20 AktE
Coriolix Capital GmbH u.a.. ./. innogy SE
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, innogy SE:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Samstag, 2. Juli 2022

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: nunmehr Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant)
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran
  • AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 S.à r.l. angekündigt
  • alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien
  • cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH) 
  • Deutsche EuroShop AG: Übernahmeangebot der Hercules BidCo GmbH
  • Deutsche Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG): Delisting (zum 25. Januar 2022), grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
  • FPB Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung am 6. April 2022 (Fristende 6. Juli 2022)
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer
  • Geratherm Medical AG: Delisting-Übernahmeangebot
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), Hauptversammlung am 8. Juni 2022
  • Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft: laufendes Erwerbsangebot
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
  • KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie, Hauptversammlung am 17. Mai 2022, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Hauptversammlung am 23. Juni 2022, Gegenantrag der VzfK
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 3. Februar 2022 (Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert)
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung (und damit Wirksamkeit) am 31. Mai 2022 bei der übernehmenden Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft (Fristende: 31. August 2022)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG: Delisting
  • Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,- zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Hauptversammlung am 24. August 2022
  • wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, Eintragung am 25. April 2022 und Bekanntmachung am 26. April 2022 (Fristende 26. Juli 2022)
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, nur noch ca. 3 % freie Aktionäre, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Aves One AG: Einstellung des Handels von Aves One-Aktien an sämtlichen Wertpapierbörsen erfolgt

Pressemitteilung

Hamburg, 1. Juli 2022 - Am 30. Juni 2022 wurde der Handel von Aves One-Aktien an den Börsenplätzen Hamburg und Hannover sowie allen verbliebenen Sekundärbörsenplätzen eingestellt. Bereits im Februar wurde die Beendigung des Handels auf der elektronischen Handelsplattform XETRA und an der Frankfurter Wertpapierbörse vermeldet. Damit sind Aves One-Aktien ab dem heutigen Tage nicht mehr an einer Börse handelbar. Das Delisting erfolgt im Rahmen der Übernahme der Aves One AG durch die Rhine Rail Investment AG. 

 Mit diesem Schritt entfallen sämtliche Transparenzpflichten, die mit einer Börsennotierung verbundenen sind. Aves One wird künftig nur noch Jahresabschlüsse mit einem deutlich reduzierten Umfang und weder Halbjahresabschlüsse noch Quartalszwischenmitteilungen veröffentlichen. Das Delisting wird Aves One insbesondere in die Lage versetzen, Entscheidungen mit einer langfristigeren Perspektive zu treffen, unabhängig von den Erwartungen der Investoren und den besonderen Vorschriften, denen börsennotierte Unternehmen unterliegen. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Delistingprozesses beginnt nun die nächste Entwicklungsphase der Gesellschaft. 

Über die Aves One AG 
Die Aves One AG ist Bestandshalterin langlebiger Rail-Assets mit einem modernen und ertragsstarken Güterwagenportfolio. Aves One ist ein etablierter Teilnehmer im europäischen Schienengüterverkehrsmarkt. Die Strategie ist auf eine stetige Optimierung und den weiteren Ausbau des Rail-Portfolios ausgerichtet. 

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Anmerkung der Redaktion:

Eine Handel der Aktien erfolgt derzeit noch im Freiverkehr an der Börse Hamburg.

Freitag, 1. Juli 2022

Verallia Deutschland AG: Verallia Packaging S.A.S. legt Barabfindung für den beabsichtigten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Verallia Deutschland AG auf EUR 620,06 je Stückaktie fest

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Bad Wurzach, 30. Juni 2022 - Die Verallia Packaging S.A.S. hat dem Vorstand der Verallia Deutschland AG heute mitgeteilt, dass sie die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Verallia Deutschland AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Verallia Packaging S.A.S. als Hauptaktionärin auf EUR 620,06 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Verallia Deutschland AG festgelegt hat. Die Höhe der Barabfindung wurde von der Hauptaktionärin aufgrund einer durchgeführten Unternehmensbewertung festgelegt. Die Angemessenheit der Barabfindung wird durch den gerichtlich bestellten, sachverständigen Prüfer IVA Valuation & Advisory AG überprüft.

Die Hauptaktionärin bestätigt und konkretisiert damit ihr der Verallia Deutschland AG am 23. März 2022 übermitteltes Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG.

Der für die Übertragung erforderliche Beschluss soll in der für den 24. August 2022 geplanten ordentlichen Hauptversammlung der Verallia Deutschland AG gefasst werden. Die
Verallia Packaging S.A.S., deren einzige Gesellschafterin die Verallia S.A. ist, hält über ihre Tochtergesellschaften Verallia France S.A.S. und Horizon Holdings Germany GmbH über 95% der Aktien an der Verallia Deutschland AG. Die Verallia Packaging S.A.S. ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Das Wirksamwerden der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre hängt von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Verallia Deutschland AG und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Verallia Deutschland AG ab.

Bad Wurzach, 30. Juni 2022

Verallia Deutschland AG
Der Vorstand

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Anmerkung der Redaktion:

Die ordentliche Hauptversammlung der Verallia Deutschland AG soll am Mittwoch, den 24. August 2022, voraussichtlich um 10:30 Uhr (MESZ), stattfinden
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BGH: Gegenleistung für Postbank-Minderheitsaktionäre angemessen? - Verhandlungstermin am 20. September 2022 um 11.00 Uhr in Sachen II ZR 9/21 und II ZR 14/21 (Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank)

Pressemitteilung Nr. 100/2022

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat erneut darüber zu entscheiden, ob die den Aktionären der Deutschen Postbank AG von der Deutschen Bank AG gewährte Gegenleistung für ihre Aktien angemessen war.

Sachverhalt:

Die Klägerinnen und Kläger der beiden Verfahren hielten Aktien der Deutschen Postbank AG. Die Beklagte, die Deutsche Bank AG, veröffentlichte am 7. Oktober 2010 ein (freiwilliges) Übernahmeangebot nach § 29 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zum Preis von 25 € pro Aktie, das die Klägerinnen und Kläger annahmen. Diese halten das Übernahmeangebot für unangemessen und verlangen deshalb Zahlung eines Differenzbetrags nach § 31 WpÜG bzw. Schadensersatz wegen eines unterlassenen Pflichtangebots nach § 35 Abs. 2 WpÜG.

Die Deutsche Bank AG schloss am 12. September 2008 mit der Deutsche Post AG einen Vertrag ("Ursprungsvertrag") über den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Postbank von 29,75 % zum Preis von 57,25 € pro Aktie. Zusätzlich erhielt die Deutsche Bank AG die Option, ein weiteres Aktienpaket in Höhe von 18 % an der Postbank für 55 € je Aktie zu erwerben, und die Deutsche Post AG erhielt eine Verkaufsoption, ihren an der Postbank verbleibenden Anteil von 20,25 % plus einer Aktie zum Preis von 42,80 € je Aktie an die Deutsche Bank AG veräußern zu können. Nachdem die Deutsche Bank AG und die Deutsche Post AG Ende Dezember 2008 aufgrund veränderter Marktbedingungen zunächst vereinbart hatten, den Vollzug der ursprünglichen Erwerbsvereinbarung zu verschieben, schlossen sie am 14. Januar 2009 eine "Nachtragsvereinbarung", nach der der Erwerb der Postbank in drei Schritten erfolgen sollte: Zunächst sollte die Deutsche Bank AG 50 Mio. Aktien (= 22,9 % des Grundkapitals der Postbank) zum Preis von 23,92 € pro Aktie, sodann 60 Mio. Aktien (= 27,4 % des Grundkapitals) über eine Pflichtumtauschanleihe mit Fälligkeit zum 25. Februar 2012 zum Preis von 45,45 € pro Aktie und schließlich 26.417.432 Aktien (= 12,1 % des Grundkapitals) aufgrund von Kauf- und Verkaufsoptionen zu einem Preis von 48,85 € je Aktie für die Kaufoption und von je 49,42 € für die Verkaufsoption erwerben. Die Optionen sollten zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 25. Februar 2013 ausgeübt werden können.

Die Klägerinnen und Kläger sind der Ansicht, die Deutsche Bank AG hätte schon aufgrund des Ursprungsvertrags ein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG zu einem Preis von 57,25 € pro Aktie veröffentlichen müssen, weil diese Vereinbarung eine dingliche Erwerbsverpflichtung der Beklagten über eine Beteiligung von 29,75 % hinaus enthalten und damit zu einer Kontrollerlangung der Beklagten gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG geführt habe. Sie meinen teilweise, die Beklagte hätte jedenfalls aufgrund der Nachtragsvereinbarung ein Pflichtangebot zu einem Preis von 49,42 € (Verkaufsoption), von 48,85 € (Kaufoption) bzw. von 45,45 € (Pflichtumtauschanleihe) veröffentlichen müssen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Im Verfahren II ZR 9/21 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben und die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen.

Im Verfahren II ZR 14/21 hatten die Klägerinnen und Kläger, die das Angebot der Beklagten angenommen hatten, mit ihren Klagen ganz überwiegend Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen.

Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die Klägerinnen und Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass die Deutsche Bank AG schon vor der Veröffentlichung des (freiwilligen) Übernahmeangebots am 7. Oktober 2010 die Kontrolle über die Postbank erlangt habe, weil ihr Stimmrechte aus den von der Deutschen Post AG gehaltenen Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen gewesen seien. Es liege insbesondere kein "acting in concert" iSd. § 30 Abs. 2 WpÜG zwischen der Deutschen Bank AG und der Deutschen Post AG vor. Damit sei die Deutsche Bank AG nicht zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots nach § 35 WpÜG verpflichtet gewesen, so dass den Klägerinnen und Klägern ein Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrags zur angebotenen Gegenleistung von 25 € pro Aktie nicht zustehe.

Mit ihren vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Zurechnungstatbestände des § 30 Abs. 2 WpÜG zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen und Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

II ZR 9/21:

LG Köln - Urteil vom 29. Juli 2011 - 82 O 28/11
OLG Köln - Urteil vom 31. Oktober 2012 - 13 U 166/11
BGH - Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12
OLG Köln - Urteil vom 16. Dezember 2020 - 13 U 166/11 und 

II ZR 14/21

LG Köln - Urteil vom 20. Oktober 2017 – 82 O 11/15
OLG Köln - Urteil vom 16. Dezember 2020 – 13 U 231/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 29 WpÜG


(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.

(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

§ 30 Abs. 1, 2 WpÜG

(1) Stimmrechten des Bieters stehen Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft gleich,



2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Bieters gehalten werden,



5. die der Bieter durch eine Willenserklärung erwerben kann,



(2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG


(1) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen.

§ 35 Abs. 2, 3 WpÜG


(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. ….

(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.

Karlsruhe, den 30. Juni 2022

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Pelikan Aktiengesellschaft: Bevorstehende Entscheidung im schriftlichen Verfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Pelikan Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Berlin den sachverständige Prüfer bei dem Verhandlungstermin am 5. November 2019 angehört. Das Gericht hat nunmehr mitgeteilt, dass es die Sache aufgrund dieser Anhörung und der ergänzenden Stellungnahme des Barabfindungsprüfers für entscheidungsreif halte. Die Beteiligten könnten noch bis zum 31. August 2022 Stellung nehmen, bevor eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehe.

LG Berlin, Az. 102 O 2/18 SpruchG
Hoppe u.a. ./. Pelikan International Corporation Berhad
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Pelikan International Corporation Berhad:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright, 60310 Frankfurt am Main