Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Sonntag, 21. November 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel AG: Gericht regt vergleichsweise Anhebung der Barabfindung auf EUR 124,51 an - Beweisbeschluss des LG Frankfurt am Main

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Bad Vilbel, zugunsten der Hauptaktionärin Nidda Healthcare GmbH hat das Landgericht Frankfurt am Main in dem nur eine halbe Stunde dauernden Termin am 21. Oktober 2021 eine vergleichsweise Lösung angeregt. Bei einer Kapitalisierung der BuG-Ausgleichszahlungen ergebe sich ein Betrag von EUR 124,51. Die Beteiligten sollten sich auf diesen Betrag einigen. 

Nidda hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je STADA-Aktie zzgl. eines in einem Vergleich vereinbarten Zusatzbetrags von EUR 0,10 gezahlt, so dass dieser gerichtliche Vorschlag einer Anhebung um mehr als 25 % entspricht.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 erklärt, dass der gerichtliche Vergleichsvorschlag für sie nicht in Betracht komme. Mit Beweisbeschluss vom 15. November 2021 hat das Landgericht daher eine Unternehmensbewertung in Auftrag gegeben. Das Sachverständigengutachten soll durch Frau Dipl.-Kffr. Miriam Roll, c/o HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, 33602 Bielefeld, erstellt werden. Die Sachverständige soll die Plausibilität der Planungsrechnung, die geplante Thesaurierung, insbesondere soweit sie den Minderheitsaktionären für die Bemesserung der Barabfindung nicht zugerechnet wurde, und den Beta-Faktor, dort insbesondere die Zusammensetzung der Peer Group, überprüfen. Auch soll die Sachverständige berechnen, ob im Hinblick auf die Wella-Entscheidung des BGH eine Kapitalisierung der Ausgleichszahlung aus dem BuG von EUR 3,53 ggf. zu einer höheren Abfindung als dem Ertragswert führt.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 92/20
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Nidda Healthcare GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtige der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)

Beendigung des Spruchverfahrens zum Rechtsformwechsel der DO Deutsche Office AG

alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG
Hamburg
(vormals DO Deutsche Office AG)

Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Festsetzung einer baren Zuzahlung und einer Barabfindung anlässlich des Rechtsformwechsels
der DO Deutsche Office AG in die alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG
mit ergänzenden Hinweisen zu Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten

Die ordentliche Hauptversammlung der DO Deutsche Office AG („Deutsche Office“) vom 12. Juli 2016 hat die formwechselnde Umwandlung der Deutsche Office in die alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG, Hamburg, („alstria office“) beschlossen. Diese ist mit der Eintragung im Handelsregister Hamburg vom 9. Dezember 2016 wirksam geworden. Gemäß des Umwandlungsbeschlusses erhalten diejenigen ehemaligen Aktionäre der Deutsche Office, die in der Hauptversammlung gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklärt haben, eine Barabfindung in Höhe von EUR 4,68 je rechnerischem Anteil am Festkapital der alstria office in Höhe von EUR 1,00 (entspricht einer Stückaktie an der Deutsche Office vor dem Wirksamwerden des Formwechsels, ISIN DE000PRME020 / WKN PRME02) für den Fall, dass sie ihren Austritt aus der alstria office erklären.

Mehrere ehemalige Aktionäre der Deutsche Office leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen alstria office als Antragsgegnerin ein und begehrten, eine angemessene höhere Barabfindung festzusetzen. Weitere ehemalige Aktionäre der Deutsche Office begehrten darüber hinaus, einen Ausgleich durch bare Zuzahlung für die ehemaligen Aktionäre und heutigen Kommanditisten der alstria office gemäß § 196 UmwG zu bestimmen.

Das Landgericht Hamburg, 12. Kammer für Handelssachen, hat mit Beschluss vom 26. September 2019 (Az. 412 HKO 156/16 (1)) die Anträge auf einen Ausgleich durch bare Zuzahlung zurückgewiesen und die Barabfindung auf EUR 5,58 je Aktie festgesetzt.

Die alstria office gibt den Beschluss gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG wie folgt bekannt:

„Beschluss

In der Sache

Warmuth, B. u.a.

gegen

alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin alstria Prime Portfolio GP GmbH, Hamburg, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Olivier Elamine und Alexander Dexne, (…) Hamburg

hat das Landgericht Hamburg – Kammer 12 für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Nevermann sowie die Handelsrichter Möller und Behncke beschlossen:

I. Die Anträge der Antragsteller zu 40, 44, 45, 48, 56, 58, 60, 62, 64 sowie der Antragsteller zu 30, 31, 33, 37, 70, 71, 72, 73, 78, 79, 86 auf gerichtliche Bestimmung der Barabfindung werden als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die von der Antragsgegnerin an die aus Anlass der Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft ausscheidenden, abfindungsberechtigten Gesellschafter der früheren Deutsche Office AG zu leistende Barabfindung wird auf € 5,58 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 9.12.2016 mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

III. Die Anträge der Antragsteller zu 38) bis 66), einen Ausgleich durch bare Zuzahlung für die ehemaligen Aktionäre und heutigen Kommanditisten der Antragsgegnerin gemäß § 196 UmwG zu bestimmen, werden als unbegründet zurückgewiesen. Die genannten Antragsteller haben die ihnen durch diese Anträge entstandenen Mehrkosten selbst zu tragen.

IV. Die in Ziffer I. genannten Antragsteller tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der übrigen Antragsteller, soweit diese nicht nach Ziffer III ausgenommen sind.

V. Der Geschäftswert für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren und der Wert für die Bemessung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden ehemaligen Aktionäre der Antragsgegnerin werden auf € 1.638.452,00 festgesetzt.“

Gegen diesen Beschluss legten die alstria office als Antragsgegnerin sowie einige Antragsteller Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 20. April 2020 hat das Landgericht Hamburg (Az. 412 HKO 156/16 (1)) beschlossen, den Beschwerden nicht abzuhelfen.

Die alstria office gibt den Tenor dieses Nichtabhilfebeschlusses wie folgt bekannt:

„I. Das Rubrum des Beschlusses wird dahingehend ergänzt, dass unter Ziffer 97) der in diesem Beschluss unter Ziffer 97) aufgeführte Gemeinsame Vertreter aufzuführen ist.

II. Den zulässigen Beschwerden der Beschwerdeführer wird nicht abgeholfen.

III. Die Sache soll zur Entscheidung dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vorgelegt werden.

IV. Der Gegenstandswert wird auf € 1.777.110,00 korrigiert.“

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 23. September 2021 (Az. 13 W 44/20) über sämtliche eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden.Die alstria office gibt den Tenor des Beschlusses wie folgt bekannt:

„I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 6, 7, 9 - 17, 24 - 28, 38 - 66, 68, 69, 71 - 73, 91, 93 und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.09.2019 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gemeinsamen Vertreters nach einem Gegenstandswert von € 1.777.110,-. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.“


Abwicklungshinweise

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche (die Nachzahlungen auf die Barabfindung „Nachbesserung“ bzw. die erstmalige Auszahlung der erhöhten Barabfindung sowie die Erhöhung des Grundkaufpreises des Barangebots) der ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Deutsche Office bekannt gegeben:

1. NACHZAHLUNGEN AN DIE BEREITS ABGEFUNDENEN AKTIONÄRE

Diejenigen Aktionäre, die das ursprüngliche Barabfindungsangebot von EUR 4,68 je Aktie bereits angenommen haben („Nachzahlungsberechtigte Aktionäre“), erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von EUR 0,90 je abgefundener Aktie. Die Barabfindung von insgesamt EUR 5,58 je Aktie ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 9. Dezember 2016 mit einem Zinssatz von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei demselben Kreditinstitut eine Kontoverbindung unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut. Die Gutschrift wird voraussichtlich bis Mitte Dezember 2021 erfolgen.

Diejenigen Nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis Mitte Dezember 2021 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde. Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung der Nachbesserungsbeträge findet dann zwischen der neuen und der alten Depotbank statt. Nachbesserungsansprüche können nur von der Depotbank bei der Abwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Barabfindung ausgezahlt wurde.Als Abwicklungsstelle für die Nachbesserung fungiert die

BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main („BNP“).

Alle Zahlungen im Rahmen der Nachbesserung sollen für Nachzahlungsberechtigte Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt wurden, von den Depotbanken kosten-, spesen- und provisionsfrei abgewickelt werden. Die alstria office stellt den Depotbanken eine entsprechende marktübliche Provision zur Verfügung. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Berechtigten selbst zu tragen.

Bei eventuellen Rückfragen werden die Nachzahlungsberechtigten Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Bei weiteren, von den Depotbanken nicht aufzuklärenden Rückfragen können sich die Depotbanken an die als Abwicklungsstelle fungierende BNP wenden.

2. ANNAHME DES ERHÖHTEN BARABFINDUNGSANGEBOTES

Die Aktionäre der Deutsche Office, die das Barabfindungsangebots in Höhe von EUR 4,68 nicht angenommen haben, jedoch Widerspruch gegen den Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung vom 12. Juli 2016 zur Niederschrift des Notars erklärt haben, können das erhöhte Barabfindungsangebot von EUR 5,58 je Aktie zzgl. Zinsen seit dem 9. Dezember 2016 in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB binnen zwei Monaten nach dem Tag annehmen, an dem die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 23. September 2021 (Az. 13 W 44/20) im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde („Barabfindungsberechtigte Aktionäre“).

Danach ist die Annahme des erhöhten Barabfindungsangebots nicht mehr möglich.

Die anfallenden Zinsen werden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den seit dem 9. Dezember 2016 (9. Dezember – 31. Dezember 2016 = € 0,0144 p.a. / je Aktie; Geschäftsjahre 2017-2021 = € 0,2299 p.a. / je Aktie) an die Kommanditisten der alstria office gezahlten Ausschüttungen der alstria office verrechnet, wobei die Zinsen für das Geschäftsjahr 2021 bis einen Tag vor Auszahlung der Barabfindung zu berechnen sind.

Übersteigt die Ausschüttung in einem Geschäftsjahr die Zinsen, wird die Differenz nicht auf Zinsansprüche späterer Jahre angerechnet.

Ein entsprechendes Formblatt, mit dessen Hilfe die Annahme des erhöhten Barabfindungsangebots und der Austritt aus der alstria office erklärt werden kann, steht im Internet unter


zur Verfügung.

Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Erklärung, mit der das erhöhte Barabfindungsangebot angenommen und der Austritt aus der alstria office erklärt wird.

Binnen acht Wochen nach Ablauf der Frist zur Annahme des erhöhten Barabfindungsangebots und der Erklärung des Austritts aus der alstria office wird die Zahlung der Barabfindung erfolgen.

3. ERHÖHUNG DES GRUNDKAUFPREISES IM BARANGEBOT

Die alstria office REIT-AG hat im Rahmen eines Barangebots den Kommanditisten der alstria office – ausgenommen die Second Law B.V. – angeboten, ihre jeweilige Beteiligung an der alstria office gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 4,68 je rechnerischen Anteil am Festkapital der alstria office in Höhe von EUR 1,00 mit Besserungsschein zu erwerben („Barangebot“).

Diejenigen Kommanditisten der alstria office, die das Barangebot wirksam angenommen haben („Nachzahlungsberechtigte Kommanditisten“), haben einen sogenannten Besserungsschein erhalten. Danach wird der Grundkaufpreis von EUR 4,68 je rechnerischem Anteil am Festkapital der alstria office von 1,00 EUR erhöht um den Differenzbetrag zwischen dem gerichtlich als angemessen festgestellten bzw. vergleichsweise vereinbarten Betrag und dem Betrag von EUR 4,68 zuzüglich der auf diesen Differenzbetrag anfallenden gesetzlichen Zinsen (jährlich 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit der Bekanntmachung der Eintragung des Formwechsels im Handelsregister Hamburg am 9. Dezember 2016).

Diese Voraussetzungen sind mit dem rechtskräftigen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. September 2021 eingetreten. Der Differenzbetrag zum Grundkaufpreis in Höhe von EUR 4,68 beträgt EUR 0,90 zuzüglich der auf diesen Differenzbetrag anfallenden gesetzlichen Zinsen je rechnerischem Anteil am Festkapital der alstria office von 1,00 EUR.

Die Auszahlung ist bereits auf das im Rahmen der Abwicklung des Barangebots mitgeteilte Bankkonto erfolgt. Diejenigen Nachzahlungsberechtigten Kommanditisten, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt und keine Zahlung auf den Besserungsschein erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich schriftlich an die alstria office REIT-AG, Stichwort „Besserungsschein“, Steinstraße 7, 20095 Hamburg, zu wenden und ein anderes Bankkonto zu benennen.

4. ALLGEMEINES

Die Nachbesserung bzw. die erhöhte Barabfindung bzw. der erhöhte Kaufpreis im Rahmen des Barangebots und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu unterwerfen. Alle steuerlichen Hinweise beschränken sich auf einen Überblick der steuerlichen Behandlung der erhöhten Barabfindung für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen als Nachzahlungsberechtigten Aktionäre, Barabfindungsberechtigten Aktionäre bzw. Nachzahlungsberechtigten Kommanditisten, die ihre Aktien an der Deutsche Office bzw. ihren Kommanditanteil an der alstria office im Privatvermögen gehalten haben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Den Nachzahlungsberechtigten Aktionären, den Barabfindungsberechtigten Aktionären und den Kommanditisten wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung der erhöhten Barabfindung und der Zinsen ihren steuerlichen Berater zu konsultieren. 

Hamburg, im November 2021

alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 19. November 2021

Samstag, 20. November 2021

Schaltbau Holding AG: Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen Aktionären Annahme des Delisting-Angebots von Carlyle

Pressemitteilung

- Begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlicht

- Gesellschaft beantragt Widerruf der Zulassung der Schaltbau-Aktien zum Handel

- Angebot von 53,50 EUR ist finanziell angemessen

- Voltage BidCo (Carlyle) hält aktuell ca. 78 % der Schaltbau-Aktien

München, 19. November 2021 - Vorstand und Aufsichtsrat der Schaltbau Holding AG ("Schaltbau") (ISIN DE000A2NBTL2) haben heute gemäß § 27 WpÜG ihre gemeinsame begründete Stellungnahme ("Begründete Stellungnahme") zum Delisting-Erwerbsangebot der Voltage BidCo GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Fonds, die von The Carlyle Group ("Carlyle") beraten werden, veröffentlicht. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Inhalt des Übernahmeangebots sorgfältig geprüft und sind zu der Überzeugung gelangt, dass das Delisting-Angebot, wie zuvor bereits das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot, im besten Interesse des Unternehmens, seiner Mitarbeiter und Kunden ist. Sie begrüßen und unterstützen deshalb das Angebot in ihrer begründeten Stellungnahme und empfehlen den Aktionären, das Delisting-Angebot anzunehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat halten den Angebotspreis von 53,50 EUR für finanziell angemessen. Er entspricht dem Angebotspreis des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots, der eine Prämie in Höhe von 43,86 % auf den von der BaFin festgestellten Drei-Monats-Durchschnittskurs vor Ankündigung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots durch die Voltage BidCo GmbH beinhaltete. Der Angebotspreis des Delisting-Angebots liegt darüber hinaus auch über dem von der BaFin festgestellten gewichteten Sechs-Monats-Durchschnittskurs zum Stichtag 6. Oktober 2021 (einschließlich) von 51,01 EUR. Der Schlusskurs der Schaltbau-Aktie auf Xetra am Tag der Veröffentlichung des Delisting-Erwerbsangebots (16. November 2021) lag mit 56,00 EUR über dem Angebotspreis.

Vorstand und Aufsichtsrat bekräftigen in der begründeten Stellungnahme zum Delisting-Erwerbsangebot wie bereits in ihrer begründeten Stellungnahme zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot, dass die strategische Partnerschaft mit Carlyle es der Schaltbau Holding AG ermöglicht, ihre langfristige Wachstums- und Investitionsstrategie fortzusetzen. Darüber hinaus hatte sich die Voltage BidCo GmbH in einer Delisting-Vereinbarung erneut dazu bekannt, Struktur, Standorte, Beschäftigungs- und Betriebsbedingungen beizubehalten und Arbeitsplätze zu sichern.

Kosteneinsparung und Konzentration auf das operative Geschäft


Mit aktuell rund 78 % der Schaltbau-Aktien ist die Voltage BidCo GmbH (Carlyle) Mehrheitseigentümer der Schaltbau-Gruppe. Carlyle bietet der Schaltbau-Gruppe über die in der Investorenvereinbarung enthaltenen Finanzierungszusagen für das geplante Wachstum hinaus grundsätzlich auch ausgezeichnete Finanzierungsmöglichkeiten für künftigen Kapitalbedarf. Das geplante Delisting der Schaltbau Holding AG bedeutet erhebliche Kosteneinsparungen für die Gesellschaft und setzt Managementkapazitäten für das operative Geschäft und das geplante Wachstum der Gruppe frei, die bislang mit den hohen regulatorischen Anforderungen der Börsennotierung gebunden sind. Die Schaltbau Holding AG wird deshalb zeitnah den Widerruf der Zulassung der Aktien Handel im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im regulierten Markt der Börse München beantragen. Die Einbeziehung der Wandelschuldverschreibungen 2021/2022 in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse wurde bereits am 26. Oktober 2021 beendet, da bereits über 98 % der Wandelschuldverschreibungen in Aktien gewandelt worden waren.

Angebotsfrist für Delisting-Erwerbsangebot endet am 14. Dezember 2021


Die Annahmefrist für das Delisting-Erwerbsangebot hat mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 16. November 2021 begonnen und endet am 14. Dezember 2021, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York).

Die begründete Stellungnahme des Vorstandes und Aufsichtsrats der Schaltbau Holding AG wird im Internet unter der Adresse https://ir.schaltbaugroup.com im Bereich "Investor Relations" in einer verbindlichen deutschen Fassung und einer unverbindlichen englischen Übersetzung veröffentlicht. Außerdem wird die begründete Stellungnahme bei Schaltbau unter der Anschrift Hollerithstr. 5, 81829 München (Tel: +49 (0) 89 93005-0; Fax: +49 (0) 89 93005-398; E-Mail: investor@schaltbau.de), zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.

Auf die Veröffentlichung im Internet und die kostenlose Bereithaltung der begründeten Stellungnahme wird durch Veröffentlichung einer Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger am 19. November 2021 hingewiesen.

Wichtiger Hinweis

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die Begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat maßgeblich ist. Die Informationen in dieser Pressemitteilung stellen keine Erläuterungen oder Ergänzungen zu den Aussagen in der Stellungnahme dar.

Über die Schaltbau-Gruppe


Die im Regulierten Markt (Prime Standard) der Deutsche Börse AG in Frankfurt a.M. notierte Schaltbau Holding AG (ISIN: DE000A2NBTL2) gehört mit einem Jahresumsatz von etwa 500 Mio. EUR und etwa 3.000 Mitarbeitern zu den international führenden Anbietern von Systemen und Komponenten für die Verkehrstechnik und die Investitionsgüterindustrie. Die Unternehmen der Schaltbau-Gruppe mit den Kernmarken Pintsch, Bode, Schaltbau und SBRS entwickeln hochwertige Technik und kundenspezifische technologische Lösungen für Bahninfrastruktur, Schienenfahrzeuge sowie Straßen- und Nutzfahrzeuge. Als einer der wenigen Spezialisten für intelligente Energiekonzepte auf Gleichstrombasis ist die Schaltbau-Gruppe darüber hinaus Innovationstreiber für schnell wachsende Zukunftsmärkte wie New Energy / New Industry und E-Mobility.

Mehr Informationen zur Schaltbau-Gruppe finden Sie unter: https://schaltbaugroup.com/de

Freitag, 19. November 2021

Aareal Bank Gruppe setzt positive Entwicklung mit gutem dritten Quartal fort

- Konzernbetriebsergebnis steigt im dritten Quartal auf 50 Mio. EUR (Q3 2020: 11 Mio. EUR), im Neun-Monatszeitraum auf 123 Mio. EUR (9M 2020: 24 Mio. EUR)

- Zinsüberschuss trotz niedrigen Zinsumfelds sowohl im Vergleich zum Vorjahresquartal (+21%) als auch zum Vorquartal (+9%) deutlich gesteigert

- Starkes Neugeschäft in der gewerblichen Immobilienfinanzierung -Gesamtjahresziel für Portfoliovolumen nun bei rund 30 Mrd. EUR

- Vorstandsvorsitzender Jochen Klösges: "Die erfreulichen Zahlen für die ersten neun Monate zeigen, dass die Aareal Bank Gruppe auf dem richtigen Weg ist und dass die eingeleiteten Wachstumsinitiativen Wirkung zeigen. Mit Blick auf die weitere Entwicklung der Pandemie im laufenden Winterquartal bleiben wir jedoch weiterhin wachsam."

- Finanzvorstand Marc Heß: "Die Aareal Bank setzt ihre Strategie konsequent um und konnte aufgrund des gestiegenen Portfoliovolumens und guter Margen den höchsten Zinsüberschuss seit vier Jahren ausweisen. Gleichzeitig blieben im neu akquirierten Geschäft bei guten Risikoprofilen die Beleihungswerte auf einem komfortablen Niveau."

Wiesbaden, 11. November 2021 - Die Aareal Bank Gruppe hat ihren Wachstumskurs fortgesetzt und das Konzernbetriebsergebnis für das dritte Quartal auf 50 Mio. EUR gesteigert. Der Zinsüberschuss stieg trotz des niedrigen Zinsumfelds um 21 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal, was auf das erfolgreiche Portfoliowachstum und die Nutzung der sich bietenden Marktchancen zurückzuführen ist. Dabei bleiben die Weichen bei der Aareal Bank weiterhin auf kontrolliertes, risikobewusstes Wachstum gestellt. Die Risikovorsorge ging im Vorjahresvergleich zurück, lag aber pandemiebedingt weiterhin über dem durchschnittlichen Vorkrisenniveau.

Jochen Klösges, seit 15. September 2021 Vorstandsvorsitzender der Aareal Bank, sagte: "Die erfreulichen Zahlen für die ersten neun Monate zeigen, dass die Aareal Bank Gruppe auf dem richtigen Weg ist und dass die eingeleiteten Wachstumsinitiativen Wirkung zeigen. Mit Blick auf die weitere Entwicklung der Pandemie im laufenden Winterquartal bleiben wir jedoch weiterhin wachsam."

Finanzvorstand Marc Heß erklärte: "Die Aareal Bank setzt ihre Strategie konsequent um und konnte aufgrund des gestiegenen Portfoliovolumens und guter Margen den höchsten Zinsüberschuss seit vier Jahren ausweisen. Gleichzeitig blieben im neu akquirierten Geschäft bei guten Risikoprofilen die Beleihungswerte auf einem komfortablen Niveau."

Das Konzernbetriebsergebnis erhöhte sich im dritten Quartal auf 50 Mio. EUR (Q3 2020: 11 Mio. EUR und Q2 2021: 41 Mio. EUR) bzw. 123 Mio. EUR nach neun Monaten des laufenden Geschäftsjahres (9M 2020: 24 Mio. EUR). Die wesentlichen Ertragskomponenten entwickelten sich dabei positiv:

Der Zinsüberschuss legte im dritten Quartal im Vorjahresvergleich um 21 Prozent zu. Er stieg deutlich auf 155 Mio. EUR (Q3 2020: 128 Mio. EUR; Q2 2021: 142 Mio. EUR) an und erreichte damit einen erneuten Höchststand der letzten vier Jahre. Hier schlagen sich der strategiekonforme Ausbau des Portfoliovolumens und damit des zinstragenden Geschäfts sowie die guten Margen des Neugeschäfts der vergangenen Quartale positiv nieder. Der TLTRO-Zinsbonus lag gegenüber dem Vorquartal unverändert bei rund 7 Mio. EUR.

Der Provisionsüberschuss lag mit 56 Mio. EUR auf einem stabilen Niveau (Q3 2020: 57 Mio. EUR). Insgesamt stieg er in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres dank des Umsatzwachstums der IT-Tochter Aareon und im Segment Banking & Digital Solutions auf 174 Mio. EUR (9M 2020: 168 Mio. EUR).

Die Risikovorsorge blieb auch im dritten Quartal mit 39 Mio. EUR (Q3 2020: 61 Mio. EUR) erneut deutlich unter dem Vorjahreszeitraum. Nach neun Monaten lag sie demnach bei 79 Mio. EUR (9M 2020: 167 Mio. EUR). Dennoch bleibt die Aareal Bank angesichts zuletzt wieder steigenden Fallzahlen in vielen Ländern mit Blick auf die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie im laufenden Winterquartal vorsichtig und belässt daher die für das Gesamtjahr prognostizierte Risikovorsorge innerhalb der bereits kommunizierten Spanne von 125 bis 200 Mio. EUR (inklusive Ergebnis aus Finanzinstrumenten fvpl).

Der Verwaltungsaufwand stieg mit 125 Mio. EUR im Vergleich zum Vorjahresquartal leicht an (Q3 2020: 114 Mio. EUR). In den ersten neun Monaten lag er damit bei 393 Mio. EUR (9M 2020: 352 Mio. EUR). Hier schlugen sich insbesondere wachstumsbedingte Kosten und Investitionen der Aareon nieder. Das Vorjahresergebnis war auch pandemiebedingt von geringeren Kosten geprägt.

Nach Berücksichtigung von Steuern in Höhe von 27 Mio. EUR betrug das auf die Eigentümer der Aareal Bank AG entfallende Konzernergebnis 23 Mio. EUR (Q3 2020: 0 Mio. EUR). Unter der Annahme einer zeitanteiligen Abgrenzung der Nettoverzinsung der AT1-Anleihe (3 Mio. EUR), ergab sich ein den Stammaktionären zugeordnetes Konzernergebnis von 20 Mio. EUR (Q3 2020: -4 Mio. EUR).

Die Aareal Bank ist weiterhin sehr solide kapitalisiert. Die harte Kernkapitalquote (CET 1) lag per 30. September 2021 bei auch im internationalen Vergleich sehr komfortablen 21,5 Prozent. Die Gesamtkapitalquote belief sich auf 28,1 Prozent. Die unter Berücksichtigung des finalen Rahmenwerks des Baseler Ausschusses ermittelte und für die Kapitalsteuerung relevante harte Kernkapitalquote (sogenannte Basel IV Quote (phase-in)) lag bei 17,8 Prozent.

Die Aareal Bank hat am 2. November zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am 9. Dezember 2021 eingeladen, um die Aktionäre der Aareal Bank, wie im Februar 2021 angekündigt, über die zweite Tranche der Dividende für das Geschäftsjahr 2020 abstimmen zu lassen. Diese soll 1,10 Euro je Aktie betragen. Die Gespräche mit den potenziellen Investoren Centerbridge und Advent, über die die Aareal Bank am 7. Oktober informiert hatte, dauern jedoch noch an. Für den Fall einer Angebotsankündigung könnte, je nach Angebotsinhalt, auch der Dividendenvorschlag für die außerordentliche Hauptversammlung auf dem Prüfstand stehen.

Entwicklung der Geschäftssegmente


Im Segment Strukturierte Immobilienfinanzierungen blieb das Neugeschäft auf einem hohen Niveau. Gegenüber dem Vorjahresquartal verdoppelte es sich fast auf 2,8 Mrd. EUR (Q3 2020: 1,5 Mrd. EUR). Damit belief sich das Neugeschäft in den ersten neun Monaten auf 6,1 Mrd. EUR, gut 46 Prozent mehr als im Vorjahr (9M 2020: 4,2 Mrd. EUR). Für das Gesamtjahr werden weiterhin 7 bis 8 Mrd. EUR erwartet, aus heutiger Sicht jedoch am oberen Ende dieser Spanne. Dank des hohen Neugeschäfts stieg das Portfoliovolumen per 30. September auf 29,6 Mrd. EUR - eine Steigerung um 10,7 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Damit wurde das bislang zum Jahresende angestrebte Niveau bereits übertroffen. Die Aareal Bank strebt nunmehr bereits für Ende 2021 das für 2022 geplante Niveau von rund 30 Mrd. EUR an. An ihrer konservativen Kreditvergabepolitik mit guten Risiko-Ertragsprofilen hielt die Aareal Bank weiterhin fest: Die durchschnittlichen Bruttomargen im neu akquirierten Geschäft lagen in den ersten neun Monaten mit rund 225 Basispunkten auf einem sehr guten Niveau, bei gleichzeitig komfortablen Beleihungswerten (LTVs) von 57 Prozent.

Ihre ESG-Aktivitäten in der Immobilienfinanzierung setzte die Aareal Bank im abgelaufenen Quartal erfolgreich fort. Unter ihrem "Green Finance Framework - Lending" wurden erste "grüne" Finanzierungen abgeschlossen, darunter ein Hypothekenkredit für die australische Pro-invest Group sowie für Cerberus Capital Management und Highgate in Großbritannien. Insgesamt wurden damit seit Juni 2021 275 Mio. EUR an grünen Finanzierungen ausgereicht.

Das Segment Banking & Digital Solutions, in dem das eigenkapitalschonende Geschäft der Bank gebündelt ist, erwirtschaftete einen Provisionsüberschuss von 7 Mio. EUR (Q3 2020: 6 Mio. EUR). Die Nachfrage nach digitalen Produkten wie Aareal Meter und Aareal Aval hielt an und trägt zunehmend zur positiven Entwicklung des Geschäftssegments bei. Zudem wurde die Aareal Exchange & Payment Platform für Anwendungsfälle in der Energiewirtschaft ausgebaut. Die auf Mietkautionsbürgschaften spezialisierte Tochtergesellschaft plusForta hat darüber hinaus mit "heysafe" eine durchgehend digitale Kautionsbürgschaftslösung an den Markt gebracht.

Bei der IT-Tochter Aareon stiegen die Umsatzerlöse in den ersten neun Monaten des laufenden Geschäftsjahres von 188 Mio. EUR im Vorjahreszeitraum auf 195 Mio. EUR an, wobei die Dynamik bei den digitalen Produkten weiter anhielt. Dies ist einerseits auf Initiativen des Wertschöpfungsprogramms (VCP) und anderseits auf die getätigten Akquisitionen von Arthur, Twinq, Fixflo, Tilt, wohnungshelden und der GAP-Group zurückzuführen. Mit der jüngsten Akquisition der GAP-Group, einem der großen Anbieter von ERP-Software für die Wohnungswirtschaft im deutschen Markt hat die Aareon im laufenden Jahr insgesamt sechs Unternehmen übernommen. Der adjusted EBITDA lag trotz anhaltender Corona-Belastungen im dritten Quartal mit 13 Mio. EUR auf etwa dem gleichen Niveau beziehungsweise in den gesamten ersten neun Monaten mit 42 Mio. EUR leicht über dem Niveau des Vorjahreszeitraums.

Ausblick: Prognose für das Konzernbetriebsergebnis 2021 bestätigt

Die Aareal Bank Gruppe geht weiterhin von einem "swoosh"-förmigen Verlauf der volkswirtschaftlichen Entwicklung aus. Allerdings zogen zuletzt die Corona-Fallzahlen in vielen Ländern wieder an und erhöhen die Unsicherheit mit Blick auf den Verlauf der Pandemie im laufenden Winterquartal. Basierend auf diesen Annahmen und nach heutigem Ermessen erwartet die Aareal Bank Gruppe im Gesamtjahr 2021 bei einer unverändert belassenen Risikovorsorge-Guidance weiterhin ein deutlich positives Betriebsergebnis in einer Spanne von 100 bis 175 Mio. EUR.

Zahlung der Nachbesserung für ehemalige Aktionäre der biolitec AG

Mitteilung meiner Depotbank:

In dem vom HG Wien zu GZ 74 Fr 2598/18w geführten Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der biolitec AG, FN 376788a, Untere Viaduktgasse 6/9, 1030 Wien, auf den Hauptaktionär Dr. Wolfgang Neuberger (Par. 6 Abs. 2 öGesAusG iVm Par. 225c öAktG) wurde die angemessene Barabfindung mit Beschluss vom 11. Juni 2021 in Höhe von 34,60 EUR je Stückaktie zzgl. Zinsen von 2 Prozentpunkten jährlich über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 05.12.2017 bis zur Fälligkeit festgesetzt. Der Beschluss des HG Wien ist mit Ablauf des 9. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen. 

Unter Berücksichtigung der ursprünglich angebotenen und bereits zur Auszahlung gebrachten Barabfindung in Höhe von 20,43 EUR je Stückaktie ergibt sich in Folge des Beschlusses des HG Wien eine vom Hauptgesellschafter als Ausgleich zu leistende, bare Zuzahlung in Höhe von 14,17 EUR je Stückaktie (zzgl. gesetzlicher Zinsen). 

Anspruchsberechtigt sind alle ehemaligen Aktionäre der biolitec AG, die bis zum 04.12.2017 Anteile an der biolitec AG gehalten haben. Die betroffenen Personen werden daher hiermit aufgefordert, sich bezüglich der Zahlung der gerichtlich festgelegten, baren Zuzahlung unter Vorlage eines geeigneten Legitimationsnachweises und Mitteilung ihrer Kontodaten bei Dr. Wolfgang Neuberger, c/o WNB Beteiligungsholding GmbH, FN 420026k, Untere Viaduktgasse 6/9, 1030 Wien, zwecks Erfassung ihrer Daten und Anmeldung ihrer Ansprüche zu melden. Ohne entsprechende Kontaktaufnahme und Anmeldung kann eine Auszahlung der zustehenden Beträge aufgrund fehlender bzw. veralteter Adressen und Kontonummern nicht erfolgen.  (...)

___________

Zu den Hinweisen der Aktionärsvereinigung SdK: 

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung
  • AGROB Immobilien AG: Übernahmeangebot
  • AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2021
  • Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 16. September 2021 (Fristende am 16. Dezember 2021)
  • Aves One AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
  • Deutsche Industrie REIT-AG: Delisting-Erwerbsangebot, grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
  • Deutsche Wohnen AG: Übernahme
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 12. November 2021 und Bekanntmachung am 13. November 2021 (Fristende: 14. Februar 2022)
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung bei der übernehmenden Amadeus Corporate Business AG am 26. August 2021 und Bekanntmachung am 27. August 2021 (Fristende: 29. November 2021)
  • ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 25. August 2021 (Fristende: 25. November 2021)
  • KUKA AG
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Eintragung am 31. August 2021 (Fristende am 30. November 2021)
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Bekanntmachung am 15. September 2021 (Fristende am 15. Dezember 2021)
  • Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 24. August 2021 und Bekanntmachung am 25. August 2021 (Fristende: 25. November 2021)
  • RIB Software SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. November 2021
  • Sachsenmilch Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung am 4. November 2021 (Fristende am 4. Februar 2022)
  • SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 2. September 2021 (Fristende am 2. Dezember 2021)
  • Schaltbau Holding AG: Investorenvereinbarung, Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt
  • Sinner Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. November 2021
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out zugunsten der Highlight Communications AG, Hauptversammlung am 14. Dezember 2021
  • Tele Columbus AG
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH, Eintragung und Bekanntmachung am 18. November 2021 (Fristende am 18. Februar 2022)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung am 3. November 2021 und Bekanntmachung am 4. November 2021 (Fristende am 4. Februar 2022)
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting-Erwerbsangebot
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Squeeze-out bei der VTG Aktiengesellschaft eingetragen

Amtsgericht Hamburg Aktenzeichen: HRB 98591  Bekannt gemacht am: 18.11.2021 09:37 Uhr

18.11.2021

HRB 98591: VTG Aktiengesellschaft, Hamburg, Nagelsweg 34, 20097 Hamburg. Die Hauptversammlung vom 22.09.2021 hat gemäß § 327a Abs. 1 AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Warwick Holding GmbH, Frankfurt /M. (AG Frankfurt/M. HRB 106298) (Hauptaktionärin) beschlossen.

_____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der den enteigneten Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Donnerstag, 18. November 2021

Aves One: Alle Bedingungen des öffentlichen Übernahmeangebots der Rhine Rail Investment AG eingetreten

Corporate News 

- Annahmequote von 88,33 % in der regulären Annahmefrist

- Weitere Annahmefrist läuft vom 16. November bis zum 29. November 2021


Hamburg, 15. November 2021 - Die Rhine Rail Investment AG hat das Ergebnis ihres freiwilligen, öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Aves One AG bekanntgegeben. Demnach belief sich die Annahmequote zum Ende der regulären Annahmefrist am 9. November 2021, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) auf 88,33 %. Das entspricht 11.496.417 Aves One-Aktien. Damit liegt die Annahmequote über der Mindestannahmeschwelle von 85 % und alle Bedingungen des Übernahmeangebots wurden erfüllt.

Wie in der Angebotsunterlage beschrieben, schließt sich nun eine zweiwöchige weitere Annahmefrist an. Aktionäre der Aves One AG, die ihre Aktien bislang nicht angedient haben, können das Angebot der Rhine Rail Investment AG noch bis zum Ablauf der gesetzlich vorgesehen erweiterten Frist annehmen. Diese beginnt am 16. November 2021 und endet am 29. November 2021, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Zur Annahme des Angebots ist eine schriftliche Erklärung gegenüber der jeweiligen Depotbank erforderlich.

Tobias Aulich, Vorstand der Aves One AG: "Wir unterstützen das Übernahmeangebot und freuen uns über die hohe Annahmequote unserer Aktionärinnen und Aktionäre. Die Übernahme verspricht unserer Gesellschaft und ihren Stakeholdern eine nachhaltig positive Perspektive."

Die Rhine Rail Investment AG hatte die Angebotsunterlage fur das freiwillige, öffentliche Übernahmeangebot zum Erwerb aller Aves One-Aktien am 21. September 2021 unter https://rocket-offer.com veröffentlicht. Den Aves One-Aktionären wird das Angebot unterbreitet, ihre Aktien fur einen Preis von EUR 12,80 je Aves One-Aktie zu erwerben. Nach jeweiliger unabhängiger Prüfung der Bedingungen des Übernahmeangebots sprachen Vorstand und Aufsichtsrat der Aves One AG den Aktionären in ihrer Stellungnahme nach § 27 WpÜG vom 29. September 2021 eine Empfehlung für die Annahme des Angebots aus. Diese kann auf https://www.avesone.com/de/übernahmeangebot.php abgerufen werden.

Uber die Aves One AG

Die Aves One AG ist Bestandshalterin langlebiger Rail-Assets mit einem modernen und ertragsstarken Güterwagenportfolio. Aves One ist ein etablierter Teilnehmer im europäischen Schienengüterverkehrsmarkt. Die Strategie ist auf eine stetige Optimierung und den weiteren Ausbau des Rail-Portfolios ausgerichtet. Die Aves One AG mit Sitz in Hamburg ist im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet (ISIN: DE000A168114; WKN: A16811).

Weitere Informationen 

_____________

Anmerkung der Redaktion:

Bei Überschreiten der 90 %-Schwelle ist ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out möglich. 

Rückkaufangebot für Aktien der Westag AG (ehemals Westag + Getalit AG)

Mitteilung meiner Depotbank:

Die Westag AG macht Ihnen als Aktionär ein Rückkaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: WESTAG AG INHABER-VORZUGSAKTIEN O.N.
WKN: 777523
Art des Angebots  : Rückkauf 
Anbieter: Westag AG
Wertpapiername zwischen-WKN: WESTAG AG ZUM RÜCKKAUF EINGEREICHTE INHABER-VORZUGSAKTIEN O.N.
Zwischen-WKN: A3MQB4
Abfindungspreis: 26,00 EUR je Aktie 

Die Westag AG bietet an, bis zu 504.456 Aktien zurückzukaufen. Sollte der Westag AG eine höhere Aktienstückzahl zum Rückkauf angedient werden, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde die Westag AG von den Aktionären, die das Rückkaufangebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien zurückkaufen. 

Gültigkeit des Angebots 
Die Annahme des Angebots kann bestimmten länderspezifischen Restriktionen unterliegen. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Angebotsunterlage. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen. 

Angebotsunterlage und weitere Details im Internet 
Die Angebotsunterlage und weitere Details zum Rückkaufangebot sind auf der Internetseite der Westag AG unter dem Link www.westag.de/aktienrueckkauf veröffentlicht.    (...)

Mittwoch, 17. November 2021

FINALE ANNAHMEQUOTE VON FAURECIAS ÜBERNAHMEANGEBOT FÜR HELLA - FAURECIA WIRD 79,5 % AN HELLA HALTEN UND WIRD AB DEM ERSTEN TAG NACH DEM VOLLZUG IN DER LAGE SEIN, DIE STRATEGIE ZUR BESCHLEUNIGUNG DER WERTSCHÖPFUNG UMZUSETZEN

Pressemitteilung

Nanterre (Frankreich), den 16. November 2021 

Die weitere Annahmefrist des von Faurecia am 27. September 2021 für die Hella GmbH & Co. KGaA veröffentlichte freiwillige öffentliche Übernahmeangebot endete am 11. November 2021. Während der Angebotsfrist wurden insgesamt 21.662.359 Aktien von Hella Aktionären angedient. 

Zusammen mit der von dem Familienpool zu erwerbenden 60 % Beteiligung wird Faurecia nach Vollzug des Übernahmeangebots 79,5 % der Anteile an Hella halten. Für Faurecia bedeutet dies eine Investition von 5,3 Milliarden Euro, verglichen mit 6,7 Milliarden Euro für 100 % der Hella Aktien zu 60 Euro je Aktie, was Faurecia eine höhere finanzielle Flexibilität ermöglicht. 

Mit dieser Beteiligung von 79,5 % (einschließlich des Erwerbs der 60 % von dem Familienpool) und dank der Rechtsform von Hella als GmbH & Co. KGaA bestätigt Faurecia die Umsetzung der identifizierten Kostensynergien und des Optimierungsplans ab dem ersten Tag nach dem Vollzug. 

Seit der Ankündigung der Transaktion am 14. August 2021 haben Faurecia und Hella die Vorbereitungen für die Integration nach dem Vollzug der Transaktion vorangetrieben und sind vollständig darauf ausgerichtet, unmittelbar nach dem Vollzug effizient zu arbeiten. 

Patrick Koller, Chief Executive Officer von Faurecia, erklärte: "Faurecia begrüßt das positive Ergebnis des freiwilligen Übernahmeangebots für Hella. Wir haben eine nachhaltige Organisation und Unternehmensführung entwickelt, die es uns ermöglicht, vom ersten Tag an effektiv zu sein. Unser strategischer Zusammenschluss mit Hella wird es uns ermöglichen, unsere Transformation zu beschleunigen und eine langfristige Wertschöpfung für alle unsere Stakeholder zu erzielen.

Der Vollzug der Transaktion, einschließlich der Abwicklung des öffentlichen Übernahmeangebots, steht noch unter dem Vorbehalt der verbleibenden Genehmigungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden. Der Vollzug der Transaktion wird für Anfang 2022 erwartet. 

Weitere Informationen über das Angebot und den aktuellen Stand der Genehmigungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden finden Sie auf der Website: www.faurecia-offer.com

Carlyle kündigt Beginn der Annahmefrist für das Delisting-Erwerbsangebot für Schaltbau an

Corporate News

- Annahmefrist beginnt heute und endet am 14. Dezember 2021

- Barangebot von EUR 53,50 je Aktie

- Geplanter Börsenrückzug wird sich nachteilig auf Handelbarkeit der Schaltbau-Aktien auswirken


München, 16. November 2021. - Voltage BidCo GmbH (die "Voltage BidCo") hat heute die Angebotsunterlage für das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot (das "Delisting-Angebot") an alle Aktionäre der Schaltbau Holding AG ("Schaltbau" bzw. die "Gesellschaft") für alle ausstehenden Schaltbau-Aktien, die noch nicht von der Voltage BidCo gehalten werden, veröffentlicht. Voltage BidCo ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von durch The Carlyle Group ("Carlyle") beratene Fonds.

Von heute an können Aktionäre von Schaltbau das Delisting-Angebot annehmen, indem sie ihre Schaltbau-Aktien zum Angebotspreis von EUR 53,50 in bar pro Schaltbau-Aktie andienen. Die Aktionäre von Schaltbau, die das Delisting-Angebot annehmen möchten, sollten sich an ihre Depotbank oder an das jeweilige Wertpapierdienstleistungsunternehmen wenden, bei der bzw. dem ihre Schaltbau-Aktien verwahrt werden. Die Annahmefrist endet am 14. Dezember 2021 um Mitternacht (MEZ).

Das geplante Delisting kann umfangreiche und nachhaltige Konsequenzen für die Schaltbau-Aktie und die verbleibenden Aktionäre von Schaltbau haben. Schaltbau-Aktionäre, die das Delisting-Angebot nicht annehmen, werden nach Widerruf der Börsenzulassung für ihre Schaltbau-Aktien künftig keinen Zugang mehr zu einem regulierten Markt haben. Dies kann sich nachteilig auf die Handelbarkeit der Schaltbau-Aktien auswirken. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass sich sowohl der Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung als auch die Wirksamkeit des Widerrufs negativ auf den Börsenkurs der Schaltbau-Aktien auswirken.

Das Delisting-Angebot unterliegt keinen Bedingungen. Die Annahmefrist wird vier Wochen betragen. Das Delisting-Angebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage dargelegten Bestimmungen. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") gestattet. Die Unterlage ist in deutscher Sprache sowie in Form einer unverbindlichen englischen Übersetzung zusammen mit weiteren Informationen zum Delisting-Angebot auf der folgenden Website verfügbar:


Gedruckte Exemplare der deutschen Angebotsunterlage und der unverbindlichen englischen Übersetzung sind kostenlos über die Abwicklungsstelle für das Delisting-Angebot, UniCredit Bank AG, MFM1EG, Arabellastraße 14, 81925 München, Deutschland, erhältlich (Anfragen unter Angabe der vollständigen postalischen Anschrift per Telefax an +49 (0)89 378-44081 oder per E-Mail an tender-offer@unicredit.de).

Dienstag, 16. November 2021

Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der EASY SOFTWARE AG (WpÜG-Meldung)

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)

Bieterin:

deltus 36. AG
Westendstraße 28
60325 Frankfurt am Main
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 119286

Zielgesellschaft:
EASY SOFTWARE AG
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 15618
ISIN: DE000A2YN991, WKN A2YN99

Die deltus 36. AG (die "Bieterin") mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, hat am 15. November 2021 entschieden, den Aktionären der EASY SOFTWARE AG (die "Zielgesellschaft") im Wege eines freiwilligen öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots (das "Delisting-Erwerbsangebot") anzubieten, sämtliche auf den Namen lautende Stückaktien der Zielgesellschaft (ISIN: DE000A2YN991) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Zielgesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die "EASY SOFTWARE Aktien"), die nicht bereits von der Bieterin gehaltenen werden, zu erwerben.

Die Bieterin ist eine Holdinggesellschaft, die durch Fonds kontrolliert wird, welche von Battery Management Corp. beraten werden.

Das Delisting-Erwerbsangebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen.

Die Angebotsunterlage, welche die detaillierten Bestimmungen des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen enthält, wird nach der Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Bieterin im Internet unter https://www.battery-ventures-offer.de veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft. Die endgültigen Bestimmungen des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere das Delisting-Erwerbsangebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von EASY SOFTWARE Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Delisting-Erwerbsangebot stehenden Unterlagen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Delisting-Erwerbsangebot wird unter alleiniger Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Delisting-Erwerbsangebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Weder die Angebotsunterlage noch die mit dieser zusammenhängenden Dokumente wurden bei der U.S. Securities and Exchange Commission eingereicht, noch wurden solche Dokumente bei einer U.S. Federal oder U.S. State Securities Commission eingereicht oder von dieser geprüft.

Es werden keine Angebote, Aufforderungen oder Käufe in Ländern gemacht, in denen ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Kauf rechtswidrig wäre.

Frankfurt am Main, den 15. November 2021

deltus 36. AG

EASY SOFTWARE AG: Delisting-Erwerbsangebot durch Mehrheitsaktionärin angekündigt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Mülheim an der Ruhr, 15. November 2021 

Der Vorstand der EASY SOFTWARE AG („EASY SOFTWARE") wurde heute von ihrer Mehrheitsaktionärin deltus 36. AG, eine Holdinggesellschaft, die durch Fonds kontrolliert wird, welche von Battery Management Corp. beraten werden, („deltus") darüber informiert, dass deltus entschieden hat, EASY SOFTWARE zu einem Delisting zu veranlassen und ein entsprechendes Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der EASY SOFTWARE zum Erwerb sämtlicher nicht bereits von der deltus gehaltenen Aktien von EASY SOFTWARE abzugeben. EASY SOFTWARE wurde unter dem zwischen ihr und der deltus bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angewiesen, den Prozess betreffend den Widerruf der Zulassung der Aktien von EASY SOFTWARE zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1, Absatz 3 BörsG einzuleiten (sog. „Delisting") und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einbeziehung der Aktien von EASY SOFTWARE in organisierte Handelsplattformen (insbesondere den Freiverkehr), insbesondere der Wertpapierbörsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart und Tradegate Exchange zum frühestmöglichen Zeitpunkt, soweit möglich, zu beenden. 

EASY SOFTWARE AG 
Der Vorstand

Montag, 15. November 2021

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE: Erörterung des Gutachtens von Prof. Rabel - Verfahren geht im nächsten Jahr weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, am 29. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschluss zugunsten der Vonovia SE hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") in einem zweiten Termin mit den Parteien am 15. November 2021 das kürzlich vorgelegte Gutachten von Prof. Rabel erörtet. Dieser referierte sein Gutachten anhand mehrerer Folien. 

Bereits eingangs machte das Gremium klar, dass es angesichts der kurzen Vorbereitungszeit bezüglich des erst vor einem Monat versandtem Gutachtens und angesichts der "Achterbahnfahrt" der ermittelten Werte (zwischen dem angebotenen Betrag von EUR 17,08 und gutachterlichen Schätzungen bis EUR 31,61 je conwert-Aktie) nicht mit einer kurzfristigen vergleichsweisen Beilegung rechne. Bei der Verhandlung zeigte sich, dass die Vorstellungen von der Angemessenheit der Barabfindung weiter deutlich auseinanderliegen. 

Das Verfahren wird daher im nächsten Jahr fortgesetzt, wobei der Vorsitzende darauf hinwies, dass die Laufzeit des für fünf Jahre bestellten Gremiums in der derzeitigen Zusammensetzung mit dem Jahresende 2021 ende und eine Neubestellung bislang nicht erfolgt sei (wohl auch ein Grund für die kurzfristige Terminierung).

Der zunächst vom Gremium bestellte Sachverständige Prof. Dr. Thomas Keppert (der dem Gremium früher einmal angehört hatte) ist leider Ende des letzten Jahres verstorben. Das Gremium hatte daher bei seiner Sitzung am 8. Februar 2021 Herrn Prof. Dr. Klaus Rabel, Rabel & Partner GmbH, zum Sachverständigen bestellt (wobei das Gremium bei der Verhandlung anmerkte, dass damit keine Änderung, sondern lediglich eine Ausmerzung handwerklicher Fehler beabsichtigt gewesen sei). 

Prof. Keppert kam in seinen letzten Stellungnahmen ("Keppert II") zu einem Wert je conwert-Aktie in Höhe von EUR 22,59, nachdem er in seinem Gutachten vom 12. März 2020 ("Keppert I") zunächst einen Unternehmenswert von EUR 31,61 je Aktie ermittelt hatte. Kritisiert wurden hierbei von Antragstellerseite verfahrensrechtliche Fehler. So sei der Antragsgegnerin eine einseitige Einflussmöglichkeit gegeben worden, bevor den Antragstellern das Gutachten "Keppert I" zur Verfügung gestellt worden sei. Dagegen betonte das Gremium, dass kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK und "civil rights" zu erkennen sei.

Herr Prof. Rabel hatte kürzlich sein Gutachten vorgelegt (300 Seiten + Anlage, insgesamt 358 Seiten), zu dem er bei der letzten Sitzung mit den Parteien am 16. Juni 2021 einen Zwischenbericht erstattet hatte. Er kommt darin auf einen Wert von EUR 18,13 je conwert-Aktie (und damit deutlich unterhalb der von Prof. Keppert genannten Werte) und auf einen Unternehmenswert von EUR 1,848 Mrd. Die Vonovia SE hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 17,08 je conwert-Aktie angeboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/07/barabfindung-fur-minderheitsaktionare.html

Die unterschiedlichen Wertansätze lassen sich insbesondere mit dem jeweils angesetzten Kapitalisierungszinssatz (Marktrisikoprämie, Beta-Faktor und Wachstumsabschlag) und den berücksichtigten Synergien erklären. Hierzu und zu den Fragen der Beteiligten soll der Sachverständige Prof. Rabel noch bis zum 5. Jänner 2022 schriftlich Stellung nehmen. Die Beteiligten können innerhalb von vier Wochen noch Fragen einbringen. Die Antragsgegnerin soll Stellung nehmen, ob die nach teilweisen "Entschwärzungen" verbliebenen umfangreichen Schwärzungen in den Gutachten Keppert tatsächlich weiterhin zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erforderlich sind. Die 20 schwarzen Seiten am Anfang seien vielleicht nicht wirklich relevant, sorgten beim Leser jedoch für "Verstimmung". 

Für Nachbesserungsrechte aus dem conwert-Überprüfungsverfahren gab es zahlreiche Kaufangebote. Zuletzt wurden von Petrus Advisers Ltd. EUR 2,31 geboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/erneutes-kaufangebot-fur-conwert.html

Gremium, Gr 5/18
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 17511/17z
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Garger, 1010 Wien
Antragsgegnerin: Vonovia SE

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfiels Bruckhaus Deringer, A-1010 Wien

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der HumanOptics AG

HumanOptics Holding AG
Erlangen

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der HumanOptics AG, Erlangen
ISIN DE000A1MMCR6 / WKN A1MMCR

Die HumanOptics Holding AG, Erlangen („Gesellschaft“) und die HumanOptics AG, Erlangen („HumanOptics“) haben am 25. Mai 2021 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die HumanOptics ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Gesellschaft überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgt als sog. Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewährung. Der Verschmelzungsvertrag enthält unter anderem gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der HumanOptics erfolgen soll. Die außerordentliche Hauptversammlung der HumanOptics vom 6. Juli 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HumanOptics auf die Gesellschaft als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der HumanOptics wurde gem. § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk, dass dieser Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, am 12. November 2021 in das Handelsregister der HumanOptics beim Amtsgericht Fürth unter HRB 7714 eingetragen. Die Verschmelzung wurde ebenfalls am 12. November 2021 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Fürth unter HRB 18844 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der HumanOptics sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der HumanOptics in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der HumanOptics eine von der Gesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 8,71 e auf den Inhaber lautende Stückaktie der HumanOptics (ISIN DE000A1MMCR6). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der HumanOptics in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (abrufbar unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der HumanOptics erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der HumanOptics durch die

Quirin Privatbank AG, Berlin,

über die jeweilige Depotbank. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der HumanOptics brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der HumanOptics provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327f Satz 2 AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der HumanOptics gewährt werden.

Die Notierung der Aktien der HumanOptics (ISIN DE000A1MMCR6) im Segment Basic Board des Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie an den anderen Börsen, an denen die Aktien der HumanOptics in den Freiverkehr einbezogen sind, wird unverzüglich nach Wirksamwerden der Verschmelzung ausgesetzt. Die Notierung der Aktien der HumanOptics im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse sowie an den anderen Börsen wird anschließend zeitnah eingestellt. 

Erlangen, im November 2021

HumanOptics Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. November 2021

____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. 

Sonntag, 14. November 2021

Angebotsunterlage für Aktien der ADVA Optical Networking SE veröffentlicht

Die Acorn HoldCo, Inc. hat den Aktionären der ADVA Optical Networking SE wie angekündigt ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Tauschangebot) für 0,8244 Stammaktien der Acorn HoldCo, Inc. als Gegenleistung für eine Aktie der ADVA Optical Networking SE unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 12. November 2021 bis zum 12. Januar 2022.

Zur Angebotsunterlage auf der Webseite der BaFin:


In der Angebotsunterlage werden als mögliche Struktumaßnahmen ein Squeeze-out (S. 58 f), ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (S. 59) und ein Delisting genannt.

zooplus AG will Rechtsformwechsel in SE beschließen

Auf der anstehenden, vituell durchgeführten außerordentlichen Hauptversammlung der zooplus AG am 22. Dezember 2021 soll der Beschluss zur Umwandlung der Gesellschaft in in die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) gefasst werden. Die Umwandlung bringe das Selbstverständnis der zooplus-Gruppe als ein europäisches und global ausgerichtetes Unternehmen zum Ausdruck und trage dem weiter angestrebten Wachstum des Unternehmens Rechnung. Die dann als zooplus SE firmierende Gesellschaft wird (wie eine deutsche AG) über ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem verfügen, d.h. einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. 

Samstag, 13. November 2021

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Aurea Software GmbH (früher: update Software AG) vergleichsweise beendet: Anhebung der Barabfindung auf EUR 5,18 (+ 72,67 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

Bei der rechtsformwechselnd aus der früher börsennotierten update Software AG entstandenen Aurea Software GmbH, Wien, ist 2016 ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) beschlossen und eingetragen werden. Die Angemessenheit der von der Hauptgesellschafterin, der Aurea Software FZ-LLC, Dubai, angebotenen Barabfindung wurde in einem Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG geprüft (vergleichbar einem Spruchverfahren in Deutschland). Dieses Verfahren konnte nunmehr mit einem Vergleich abgeschlossen werden. Der am 5. November 2021 vom Gremium protokollierte Vergleich wurde vom Handelgericht Wien mit Beschluss vom 9. November 2021 genehmigt.

Der Vergleich sieht eine Erhöhung des bereits gezahlten Abfindungsbetrags in Höhe von EUR 3,- um EUR 2,18 auf EUR 5,18 vor (+ 72,67 %). Hinzu kommen Zinsen auf die Nachbesserung in Höhe von 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz.

Der vergleichweise festgelegte Abfindungsbetrag entspricht dem Ergebnis in dem zuvor eingeleiteten, inzwischen bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren zu dem Rechtsformwechsel. In diesem hatte das OLG Wien eine angemessene Barabfindung ebenfalls in Höhe von EUR 5,18 festgestellt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/uberprufungsverfahren-zum.html

Bei der Aurea Software GmbH wurde bis zuletzt ein Großteil der ehemaligen update-Minderheitsaktionäre noch als "unbekannte Aktionäre" geführt (mit mehr als 1 Million Stückaktien). Bei mehreren früheren update-Aktionären hatte die Depotbank darüber hinaus deren Aktien im Rahmen des Rechtsformwechsels als angeblich "wertlos" ausgebucht, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/rechtsformwechsel-der-update-software.html. Diese sollten daher dringend ihre Depotunterlagen prüfen, um die Abfindung (und eine nunmehr ggf. erfolgende Nachbesserung) entgegennehmen zu können. Eine automatische Zahlung erfolgt nicht.

Gremium, Gr. 1/17
Handelsgericht Wien, FN 113 675w, Az. 71 Fr 17564/16 
OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH u.a. ./. Aurea Software FZ-LLC
14 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Alexandra Biely, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Aurea Software FZ-LLC:
Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, A-1010 Wien

Spruchverfahren zur Fusion der Bewag Holding AG: Abschließende Entscheidung verzögert

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2003 laufenden Spruchverfahren zur Verschmelzung der Bewag Holding Aktiengesellschaft, Berlin, auf die Vattenfall Europe Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 28. März 2017 eine Zuzahlung in Höhe von EUR 2,30 je Bewag-Aktie angeordnet, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/04/spruchverfahren-zur-fusion-der-bewag.html 

Gegen diese Entscheidung hatten fünf Antragsteller Beschwerden und die Antragsgegnerin Anschlussbeschwerde erhoben. Das Kammergericht (das Oberlandesgericht für Berlin), bei dem die Sache seit 2017 anhängig ist, hatte 2020 mitgeteilt, dass eine Entscheidung voraussichtlich Ende 2020 oder Anfang 2021 ergehen werde. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin verwies das Gericht auf die Belastung des Senats. Man werde diese Sache aber nunmehr beraten. 

Kammergericht, Az. 2 W 9/17 .SpruchG
LG Berlin, Beschluss vom 28. März 2017, Az. 102 O 126/03 AktG
Lägeler u. a. ./. Vattenfall GmbH (früher: Vattenfall Europe AG)
19 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, 10789 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung
  • AGROB Immobilien AG: Übernahmeangebot
  • AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2021
  • Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 16. September 2021 (Fristende am 16. Dezember 2021)
  • Aves One AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
  • Deutsche Industrie REIT-AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • Deutsche Wohnen AG: Übernahme
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 12. November 2021 und Bekanntmachung am 13. November 2021 (Fristende: 14. Februar 2022)
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung bei der übernehmenden Amadeus Corporate Business AG am 26. August 2021 und Bekanntmachung am 27. August 2021 (Fristende: 29. November 2021)
  • ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 25. August 2021 (Fristende: 25. November 2021)
  • KUKA AG
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Eintragung am 31. August 2021 (Fristende am 30. November 2021)
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Bekanntmachung am 15. September 2021 (Fristende am 15. Dezember 2021)
  • Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 24. August 2021 und Bekanntmachung am 25. August 2021 (Fristende: 25. November 2021)
  • RIB Software SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. November 2021
  • Sachsenmilch Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung am 4. November 2021 (Fristende am 4. Februar 2022)
  • SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 2. September 2021 (Fristende am 2. Dezember 2021)
  • Schaltbau Holding AG: Investorenvereinbarung, Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt
  • Sinner Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. November 2021
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out zugunsten der Highlight Communications AG, Hauptversammlung am 14. Dezember 2021
  • Tele Columbus AG
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung), ao. Hauptversammlung am 22. September 2021
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintagung am 3. November 2021 und Bekanntmachung am 4. November 2021 (Fristende am 4. Februar 2022)
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting-Erwerbsangebot
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

HumanOptics AG: Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen

12. November 2021: Die HumanOptics Holding AG, Erlangen ("HOH"), und die HumanOptics AG, Erlangen ("HO"), haben am 25. Mai 2021 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre der HO (Minderheitsaktionäre) erfolgen soll. Die außerordentliche Hauptversammlung der HO vom 6. Juli 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HO auf die Hauptaktionärin HOH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 8,71 gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde gem. § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk, dass dieser Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, am heutigen Tage in das Handelsregister der HO beim Amtsgericht Fürth unter HRB 7714 eingetragen. Die Verschmelzung wurde ebenfalls am heutigen Tage in das Handelsregister der HOH beim Amtsgericht Fürth unter HRB 18844 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der HO sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der HOH, sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der HO in das Eigentum der HOH übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden.

Die Notierung der Aktien der HO wird voraussichtlich in Kürze enden.

Für die Abwicklung der Barabfindung wird auf die Bekanntmachung verwiesen, die die HOH demnächst im Bundesanzeiger veröffentlichen wird.

HumanOptics Holding AG

Freitag, 12. November 2021

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Verhandlung am 2. Dezember 2021 - Sachverständiger kommt in seinem Ergänzungsgutachten zu einem etwas höheren Barabfindungsbetrag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossenen Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der früher im Börsenindex ATX enthaltenen BUWOG AG, Wien, zugunsten der Vonovia SE hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") nach einer Verschiebung angesichts strengerer COVID-Regelungen am 21. Juni 2021 einen (gut besuchten) zweiten Verhandlungstermin mit den Parteien abgehalten.

Bei diesem Termin präsentierte der vom Gremium beauftragte Sachverständige FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger (von der Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) die Eckpunkte seines Gutachtens. Wie berichtet, hatte der Sachverständige in seinem Gutachten vom Januar 2021 den von Vonovia angebotenen Betrag von EUR 29,05 pro BUWOG-Aktie als nicht angemessen beurteilt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html

Er kam in seinem ersten Gutachten vom 21. Jänner 2021 auf einen Wert von EUR 32,13 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,52 (Szenario B). Die beiden Szenarien unterscheiden sich bei der Zurechnung der Synergieeffekte und der Integrationskosten auf die beiden Gesellschaften, wobei es sich nach Ansicht des Sachverständigen um eine Rechtsfrage handelt. In seinem nunmehr auf Bitte des Gremiums vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 27. Oktober 2021 geht er auf das Vorbringen der Beteiligten ein umd kommt zu einer noch etwas höheren Bandbreite zwischen EUR 32,24 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,58 (Szenario B). Die Vonovia SE hatte als Barabfindung lediglich EUR 29,05 je Aktie angeboten.

Zur Erörterung dieses Ergänzungsgutachten und ggf. Abschluss eines Vergleiches hat das Gremium einen dritten Verhandlungstermin mit den Parteien auf den 2. Dezember 2021, 10:30 Uhr, im Justizpalast anberaumt.

Für Nachbesserungsrechte aus dem BUWOG-Überprüfungsverfahren gab es zahlreiche Kaufangebote zwischen EUR 0,58 und EUR 3,-. Zuletzt wurden EUR 1,65 geboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/06/weiteres-kaufangebot-fur-buwog.html 

Gremium, Gr 3/19
Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
Obert u.a. ./. Vonovia SE
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Auftragsgutachterin: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz GmbH & Co KG
sachverständige Prüferin: Grant Thornton Unitreu GmbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte, Wien (RA Thomas Zottl, RA Dr. Thomas Kustor)

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Sachsenmilch AG

Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s.
Luxembourg, Luxembourg

Bekanntmachungüber die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Sachsenmilch AG
Leppersdorf
– ISIN DE000A0DRXC4 / WKN A0D RXC –

Die ordentliche Hauptversammlung der Sachsenmilch Aktiengesellschaft („Sachsenmilch“) vom 9. September 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s, Luxembourg, die unmittelbar und mittelbar über 95% der Aktien der Sachsenmilch hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 4. November 2021 in das Handelsregister der Sachsenmilch beim Amtsgericht Dresden (HRB 3102) eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Sachsenmilch auf die Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s zu zahlende Barabfindung i.H. von € 6.949,47 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Sachsenmilch. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Leipzig ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Sachsenmilch an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (zzgl. etwaiger Zinsen) an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Sachsenmilch erfolgt unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Sachsenmilch Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Sachsenmilch provisions- und spesenfrei sein. 

Luxembourg, im November 2021

Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
die Unternehmensgruppe Theo Müller S.à r.l.
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. November 2021

____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.