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Montag, 11. Januar 2021

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Pankl Racing Systems AG: Verhandlung am 26. Januar 2021 auch per Videokonferenz

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der früheren Pankl Racing Systems AG (nach Abspaltung/Umstrukturierungen nunmehr Pankl Racing Immobilien AG) hatte das Landesgericht Leoben einen Verhandlungstermin auf den 26. Januar 2021, 11:00 Uhr, angesetzt. Das Gericht hat nunmehr "angesichts der vorherrschenden Pandemie-Situation und der wechselnden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit" mitgeteilt, dass auch eine Teilnahme per Videokonferenz möglich ist.

Bei diesem Termin soll vor allem eine Vergleichsmöglichkeit besprochen werden. Soweit eine Vergleichsbereitschaft nicht erkennbar ist, will das Gericht einen Sachverständigen beauftragen. 

LG Leoben, Az. 38 Fr 752/20 d 
FN 143981 m
gemeinsamer Vertreter: RA Mag. Wolfgang Diaska, A-8010 Graz
15 Überprüfungsanträge (davon einer unzulässig)
23 Antragsteller (davon eine Antragstellerin mit einem unzulässigen Antrag)

Freitag, 8. Januar 2021

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BWT Aktiengesellschaft: Landesgericht Wels legt Barabfindung auf EUR 23,- je BWT-Aktie fest

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Anfang Oktober 2017 eingetragenen Squeeze-out bei dem führenden Wasseraufbereitungsunternehmen BWT Aktiengesellschaft (Best Water Technology) hat das Landesgericht Wels nunmehr die von der Hauptaktionärin, der WAB Privatstiftung, angebotene Barabfindung von EUR 16,51 als nicht angemessen beurteilt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 31. Dezember 2020 die Abfindung auf EUR 23,- je BWT-Aktie festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat demnach eine bare Zuzahlung in Höhe von EUR 6,40 je Aktie zu leisten (zzgl. Zinsen).

Das zunächst mit der Klärung befaßte Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") hatte mit Beschluss vom 27. März 2019 Herrn WP/StB Dr. Klaus Rabel, Rabel & Partner GmbH, mit der Erstellung eines Gutachtens zum Unternehmenswert beauftragt. Der Sachverständige beurteilte den von der WAB Privatstiftung angebotenen Abfindungsbetrag von EUR 16,51 in seinem Sachverständigengutachten vom 10. Oktober 2019 als nicht angemessen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_27.html

Nach einer weiteren Verhandlung vor dem Gremium hat der Sachverständige zu Fragen der Beteiligten (u.a. zur Marktrisikoprämie, zum Beta-Faktor und zum Marketing-/Werbeaufwand) in einem "Ergänzenden Gutachten" vom 3. Februar 2020 Stellung genommen und dabei die Ergebnisse seines Gutachtens bekräftigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_20.html

Bei der Verhandlung vor dem Gremium am 3. März 2020 wurden das Ergänzungsgutachten und Bewertungsfragen erörtert. Ein Vergleich kam nicht zustande, da die Antragsgegnerin nicht einmal bereit war, den vom Sachverständigen als Durchschnittskurs angeführten Betrag von EUR 23,- je Aktie anzubieten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_23.html

Das Gremium hatte danach die Sache erneut am 26. Juni 2020 ohne die Parteien verhandelt und dabei sein von dem Berichterstatter im Entwurf vorgelegtes Gutachten beschlossen. Nach Zurückleitung der Akten an das Landesgericht Wels hat dieses das 23 Seiten umfassende Gutachten des Gremiums den Beteiligten zur Verfügung gestellt. Das Gremium folgt darin in den wesentlichen Punkten dem Gutachter und hält dessen Würdigung einer Barabfindung innerhalb der Bandbreite zwischen EUR 21,90 und EUR 23,79 für nachvollziehbar. Die in der Grobplanungsphase geplanten zwei Szenarien seien gleich wahrscheinlich, so dass der sich demnach ergebende Mittelwert von EUR 22,84 eine angemessene Barabfindung darstelle. Ob der volumensgewichtete Durchschnittkurs von EUR 23,- in dem Zeitraum von sechs Monaten vor der Bekanntgabe der Squeeze-out-Absicht als Untergrenze anzusetzen sei, sei eine Rechtsfrage, deren Beurteilung dem Gericht vorbehalten bleibe.  

Gegen die Entscheidung des Landesgerichts Wels können noch Rechtsmittel eingelegt werden.

LG Wels, Beschluss vom 31. Dezember 2020
FN 96162 s
Az. 35 Fr 954/17 m
Gremium, Gr 4/18
Geissler u.a. ./. WAB Privatstiftung
78 Anträge (mit z.T. mehreren Antragstellern)
gemeinsame Vertreterin: GARGER SPALLLINGER Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WAB Privatstiftung:
Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, A-1100 Wien

Klagen zur Beschlussfassung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der OSRAM Licht AG

OSRAM Licht AG
München 

ISIN DE000LED4000 / WKN LED400 

Bekanntmachung gemäß §§ 251 Abs. 3, 249 Abs. 1 Satz 1, 246 Absatz 4 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 251 Abs. 3, 249 Abs. 1 Satz 1, 246 Absatz 4 Satz 1 AktG geben wir bekannt: 

Aktionäre haben Anfechtungsklagen (§ 246 AktG) und hilfsweise Nichtigkeitsklagen (§ 249 AktG) gegen folgende in der außerordentlichen Hauptversammlung der OSRAM Licht AG am 3. November 2020 gefasste Beschlüsse erhoben: 

• Tagesordnungspunkt 1: Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der OSRAM Licht AG und der ams Offer GmbH 

• Tagesordnungspunkt 2: Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat 

Die zu einem Verfahren verbundenen Klagen sind bei dem Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 5 HK O 16188/20 rechtshängig. 

München, im Januar 2021 

OSRAM Licht AG
Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG: Verhandlungstermin am 20. Januar 2021 pandemiebedingt aufgehoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG hatte das Landgericht Mühlhausen die Spruchanträge mit Beschluss vom 31. Januar 2019 zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller hatten gegen diese Entscheidung Beschwerden eingelegt. Das OLG Jena hat den auf den 20. Januar 2021 anberaumten Verhandlungstermin pandemiebedingt aufgehoben. Ein neuer Termin wird von Amts wegen bestimmt werden.

Der vom Landgericht gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Nicolas Rüssmann, war in seinem Gutachten auf Basis der damals zum Squeeze-out vorgelegten Planzahlen auf eine Barabfindung von EUR 18,48 bzw. 17,88 gekommen (während die Hauptaktionärin lediglich EUR 15,- geboten hatte). Auf der Basis aktualisierter Planzahlen, die dem Gutachter allerdings erst viele Jahre später 2016 von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind, hielt er dann deutlich weniger für angemessen. Bei der Verhandlung vor dem OLG sollte u.a. ein Wirtschaftsprüfer zu der Frage als Zeuge einvernommen werden, welche Unternehmensplanung am 4. November 2011 (Tag der über den Squeeze-out beschließenden Hauptversammlung als maßgeblicher Stichtag) existierte. 

Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena), Az. 2 W 135/19
Landgericht Mühlhausen, Beschluss vom 31. Januar 2019, Az 1 HK O 2/12 
Vogel u.a. ./. LHA Holding A. und R. Krause GbR
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gnauck, 99084 Erfurt

Delisting nach 22 Jahren: Centrotec geht mit Waldeck und Gibson Dunn von der Börse

https://www.juve.de/nachrichten/deals/2021/01/delisting-nach-22-jahren-centrotec-geht-mit-waldeck-und-gibson-dunn-von-der-boerse

JUVE berichtet zum Börsenrückzug des Energie- und Gebäudetechnikspezialist Centrotec (WKN: 540750, ISIN: DE0005407506).

Donnerstag, 7. Januar 2021

Bekanntmachung der vergleichsweisen Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EUWAX Aktiengesellschaft

Boerse Stuttgart GmbH
Stuttgart

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens wegen Festsetzung von Ausgleich und Abfindung nach §§ 304 ff. AktG und Abwicklungshinweise

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 20 W 16/​20, wegen Festsetzung von Ausgleich und Abfindung nach §§ 304 ff. AktG gibt die Antragsgegnerin, die Boerse Stuttgart GmbH, den Inhalt des am 04.01.2021 gerichtlich festgestellten Vergleichs bekannt:

VERGLEICH

zwischen

[…]
- Antragsteller und Beschwerdeführer -

[…]
- gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre -

und

Boerse Stuttgart GmbH, Börsenstraße 4, 70174 Stuttgart
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Schöttlestraße 8, 70597 Stuttgart

VORBEMERKUNG

(A) Die EUWAX Aktiengesellschaft hat am 16.05.2007 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der boerse-stuttgart Holding GmbH mit Sitz in Stuttgart, der Rechtsvorgängerin der Boerse Stuttgart GmbH mit Sitz in Stuttgart ("Antragsgegnerin"), geschlossen. Die Hauptversammlung der EUWAX Aktiengesellschaft hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags am 29.06.2007 zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 12.02.2008 in das Handelsregister eingetragen.

(B) Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht vor, dass den außenstehenden Aktionären der EUWAX Aktiengesellschaft als angemessener Ausgleich im Sinne des § 304 AktG die Zahlung eines Bruttobetrags in Höhe von EUR 3,85 je Inhaber-Stückaktie gewährt wird. Weiter ist im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geregelt, dass den außenstehenden Aktionären auf Verlangen für je eine Inhaber-Stückaktie eine Barabfindung im Sinne des § 305 AktG in Höhe von EUR 40,82 gewährt wird.

(C) In dem von 41 Antragstellern eingeleiteten Spruchverfahren nach § 1 Nr. 1 SpruchG ("Spruchverfahren") hat das Landgericht Stuttgart (Az. 31 O 25/​13 KfH SpruchG) durch Beschluss vom 08.05.2019 sämtliche Anträge der Antragsteller entweder als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen. Nach dem Beschluss des Landgerichts Stuttgart trägt die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Das Landgericht Stuttgart hat weiter entschieden, dass außergerichtliche Kosten der Antragsteller nicht erstattet werden. Den Geschäftswert hat das Landgericht Stuttgart auf EUR 200.000,00 festgesetzt.

(D) Gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 08.05.2019 haben die Antragsteller Ziff. 4 bis 6, 9, 34 und 35 (nachfolgend zusammen die oder einzeln ein "Beschwerdeführer") Beschwerde eingelegt. Weitere Beschwerden wurden nicht eingelegt. Der gemeinsame Vertreter hat sich mit Schriftsatz vom 19.02.2020 den Beschwerden der Beschwerdeführer angeschlossen.

(E) Die Beschwerdeführer, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin werden im Folgenden jeweils auch als "Partei", zusammen als "Parteien" oder in Bezug auf das Beschwerdeverfahren auch als "Verfahrensbeteiligte" bezeichnet.

(F) Zur Beilegung des Rechtsstreits und Beseitigung der Unsicherheit über den Ausgang des Spruchverfahrens einigen sich die Parteien und schließen ohne Aufgabe ihrer jeweiligen Rechtsauffassung den nachstehenden verfahrensbeendenden

VERGLEICH

§ 1
Erhöhung der Barabfindung

(1) Die gemäß § 6 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags auf EUR 40,82 festgesetzte Barabfindung wird – im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) – für alle außenstehenden Aktionäre im Sinne von § 305 AktG um EUR 0,70 je Inhaber-Stückaktie ("Erhöhungsbetrag") erhöht auf nunmehr EUR 41,52 je Inhaber-Stückaktie der EUWAX Aktiengesellschaft ("Erhöhte Barabfindung"). Im Gegenzug verzichten die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter für die von ihm vertretenen Aktionäre hiermit auf sämtliche etwa darüberhinausgehenden Ansprüche auf Zahlung einer noch höheren Barabfindung.

(2) Die Erhöhte Barabfindung wird unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen ab dem 13.02.2008 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG gesetzlich verzinst, d. h. bis zum 31.08.2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB und ab dem 01.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB.

(3) Die Antragsgegnerin zahlt den außenstehenden Aktionären, die das Barabfindungsangebot gem. § 6 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bis zur Bekanntmachung nach § 5 dieses Vergleichs angenommen haben, den Erhöhungsbetrag nebst Zinsen nach vorstehendem Abs. (2). Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrags erlöschen zwölf Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise gemäß § 5 dieses Vergleichs bekannt gemacht wurden.

(4) Für außenstehende Aktionäre, die das Barabfindungsangebot bis zur Bekanntmachung nach § 5 dieses Vergleichs noch nicht angenommen haben, endet die Frist zur Annahme des Angebots auf die Erhöhte Barabfindung gemäß § 6 Abs. 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 5 dieses Vergleichs.

(5) Im Übrigen bleibt § 6 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags unberührt, es sei denn, in diesem Vergleich ist etwas anderes geregelt.

(6) Der Ausgleich nach § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wird nicht erhöht.

§ 2
Fälligkeit und Abwicklung der Zahlungen

(1) Mit Zahlung des Erhöhungsbetrags und der Erhöhten Barabfindung (jeweils nebst Zinsen) wird ein von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle beauftragt. Details zur Zentralen Abwicklungsstelle und ihre genaue Postadresse werden in den Abwicklungshinweisen gemäß § 5 veröffentlicht.

(2) Die Zahlung des Erhöhungsbetrags und der Erhöhten Barabfindung (jeweils nebst Zinsen) erfolgt für die außenstehenden Aktionäre kostenfrei.

(3) Der Erhöhungsbetrag (nebst Zinsen) wird drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 5 zur Zahlung fällig und berechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionären, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben.

§ 3
[...]

§ 4
Wirkung des Vergleichs

(1) Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der aus diesem Vergleich berechtigten außenstehenden Aktionäre der EUWAX Aktiengesellschaft aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds, – insbesondere auf Abfindung und Ausgleich – und aus oder im Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt.

(2) Die Parteien erklären hiermit das Spruchverfahren übereinstimmend für erledigt und beendet. Die Beschwerdeführer nehmen hiermit für den Fall, dass diese Erledigungserklärung das Spruchverfahren nicht endgültig beendet, vorsorglich ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 08.05.2019 zurück. Sie verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und auf die Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet. Auch er nimmt vorsorglich seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 08.05.2019 zurück. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll.

§ 5
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin wird diesen Vergleich sowie Hinweise zu seiner Abwicklung ("Abwicklungshinweise") im Bundesanzeiger veröffentlichen.

§ 6
Sonstiges

(1) Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Parteien. Weitere Absprachen sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahekommt, was die Parteien bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten.

(3) Der Vergleich und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Stuttgart zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

Abwicklungshinweise gemäß § 5 des Vergleichs

Zentrale Abwicklungsstelle ist die Landesbank Baden-Württemberg (Postadresse: Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart).

Der Erhöhungsbetrag wird den berechtigten außenstehenden Aktionären, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben.

Soweit berechtigte außenstehende Aktionäre nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung bzw. Ausgleichszahlung im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags abgewickelt wurde, brauchen sie hinsichtlich der Gutschrift des Erhöhungsbetrags nichts zu veranlassen.

Außenstehende Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis spätestens vier Monate nach Bekanntmachung dieser Abwicklungshinweise im Bundesanzeiger keine Zahlung des Erhöhungsbetrags erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung bzw. Ausgleichszahlung abgewickelt wurde.

Die Zahlung des Erhöhungsbetrags und der Erhöhten Barabfindung (jeweils nebst Zinsen) erfolgt für die außenstehenden Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei.

Die Auszahlung des Erhöhungsbetrags und der Erhöhten Barabfindung erfolgt unter Beachtung der jeweils anwendbaren steuerlichen Vorschriften. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Stuttgart, im Januar 2021

Boerse Stuttgart GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. Januar 2021

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der YOUNIQ AG

CORESTATE IREI Holding S.A. in Liquidation
Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg
(vormals Youniq GmbH bzw. BenBidCoAG)

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung eines Spruchverfahrens an die ehemaligen Aktionäre der YOUNIQ AG

Über das Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG) auf die CORESTATE IREI Holding S.A. in Liquidation (vormals Youniq GmbH bzw. BenBidCoAG) („CORESTATE IREI Holding“) übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Youniq AG, Frankfurt am Main, hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. April 2019 (Az. 3-05 O 45/​16) entschieden und die Barabfindung heraufgesetzt. Gegen den Beschluss legte die CORESTATE IREI Holding als Antragsgegnerin Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 3. November 2020 (Az. 21 W 76/​19) über die Beschwerde entschieden. Hiermit gibt der Liquidator der CORESTATE IREI Holding den Tenor des rechtskräftigen Beschlusses wie folgt bekannt:

„Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2019 abgeändert.

Die auf Heraufsetzung der gewährten Abfindung gerichteten Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Auslagen des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden einheitlich auf 200.000 € festgesetzt.“

Das Spruchverfahren ist damit ohne Nachzahlungen auf die Barabfindung beendet.

Luxemburg, im Dezember 2020

CORESTATE IREI Holding S.A. in Liquidation
Der Liquidator

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. Januar 2020

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pulsion Medical Systems SE

Pulsion Medical Systems SE
Feldkirchen

Bekanntmachung der Pulsion Medical Systems SE gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem zwischen der MAQUET Medical Systems AG und der Pulsion Medical Systems SE am 3. Juli 2014 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten
ISIN DE0005487904 /​ WKN 548790

Zum Spruchverfahren nach §§ 304, 305 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 3. Juli 2014 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAQUET Medical Systems AG, Rastatt (Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim, HRB 719044), als herrschendem Unternehmen und der Pulsion Medical Systems SE, Feldkirch (Handelsregister des Amtsgerichts München, HRB 192563), als abhängigem Unternehmen macht der Vorstand der Pulsion Medical Systems SE hiermit den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2020 (Az. 31 WX 330/​16) wie folgt bekannt:

„In Sachen

1) - 67)    (...)

gegen

Maquet Medical Systems AG, vertreten durch d. Vorstand, Kehler Straße 31, 76437 Rastatt
- Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin, Anschlussbeschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Kaiser-Joseph-Str. 284, 79098 Freiburg, Gz.: 2756/​14 RAS

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Thomas Mayrhofer, c/​o Pinsent Masons Germany LLP, Ottostraße 21, 80333 München

wegen Abfindung und Ausgleich

erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Krätzschel und die Richterin am Landgericht Dorn am 03.12.2020 folgenden

Beschluss

1. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 23), 34), 35), 46) und 58) - 61) und die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 29) und 30) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25.04.2016 wird der von der Antragsgegnerin gem. Ziff. 6.3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Maquet Medical Systems AG und der Pulsion Medical Systems SE zu zahlende jährliche Ausgleich auf € 1,04 brutto abzüglich etwaiger Körperschaftsteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes festgesetzt.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 23), 34), 35), 46) und 58) - 61) und die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 29) und 30) zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25.04.2016 wird zurückgewiesen.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin.

5. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre zu leistende Vergütung in zweiter Instanz wird auf € 2.221.601,36 festgesetzt.“

Die vom Oberlandesgericht München nicht geänderten Inhalte des Beschlusses des Landgerichts München I vom 25.04.2016, Az.: 5HK 20672/​14l, lauten:

„In dem Spruchverfahren

1) - 67)   (...)
- Antragsteller -

gegen

Maquet Medical Systems AG, vertreten durch d. Vorstand, Kehler Straße 31, 76437 Rastatt
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Kaiser-Joseph-Str. 284, 79098 Freiburg,
Gz.: 2756/​14 RAS

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Thomas Mayrhofer, c/​o Pinsent Masons Germany LLP, Ottostraße 21, 80333 München

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Dr. Böck und Handelsrichter Freitag nach mündlicher Verhandlung vom 15.10.2015 am 25.4.2016 folgenden

Beschluss:

I. Die von der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 7.1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Pulsion Medical Systems SE und der MAQUET Medical Systems AG zu zahlende Barabfindung wird auf € 18,27 festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 4.10.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen zu verzinsen.

II. …

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre zu leistende Vergütung werden auf € 2.221.601,36 festgesetzt.“

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der (auch ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der Pulsion Medical Systems SE ("Aktionäre") bekannt gegeben:

Die bezüglich der Ausgleichszahlung und, falls sie das Barabfindungsangebot angenommen haben, bezüglich der Barabfindung nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung und ggf. die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen bezüglich der Ausgleichszahlung und, falls sie das Barabfindungsangebot angenommen haben, bezüglich der Barabfindung nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31.5.2021 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das sie seinerzeit die Ausgleichszahlung und ggf. die Barabfindung erhalten haben. Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung der Nachbesserungsbeträge findet dann zwischen der neuen und der alten Depotbank statt. Nachbesserungsansprüche können nur von der Depotbank bei der Abwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Ausgleichszahlung/​Barabfindung ausgezahlt wurde.

Diejenigen Aktionäre, die das erhöhte Barabfindungsangebot unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch annehmen wollen, verweisen wir auf die nachfolgende Darstellung unter 3.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT, Frankfurt am Main.

1. Nachzahlung auf den für die Geschäftsjahre 1.1.2014 bis 31.12.2020 geleisteten Ausgleich

Sämtliche Aktionäre, die die für die Geschäftsjahre 1.1.2014 bis 31.12.2020 gezahlte Ausgleichszahlung tatsächlich entgegengenommen haben, haben Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu dem erhöhten Ausgleich; dies sind EUR 0,02 pro Aktie brutto (nach Abzug von Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschlag). Dies gilt auch dann, wenn sie die Aktien zwischenzeitlich veräußert oder das Abfindungsangebot angenommen haben.

Die Nachzahlung wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt, wobei von den (inländischen) depotführenden Kreditinstituten grundsätzlich noch 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) sowie ggfs. Kirchensteuer in Abzug gebracht wird.

Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der Aktionär seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

2. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen Aktionäre

Diejenigen Aktionäre, die das ursprüngliche Abfindungsangebot von EUR 17,03 je auf den Namen lautender Stückaktie der Pulsion Medical Systems SE bereits angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von

EUR 1,24 je abgefundener Aktie

zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 4.10.2014 in Höhe von je 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf.

Die auf die Barabfindung sowie auf die Nachzahlung auf die Barabfindung anfallenden Abfindungszinsen sind mit den jeweils erhaltenen Ausgleichszahlungen sowie Nachzahlungsbeträgen auf die Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume zu verrechnen. Übersteigt die Summe der auf die Barabfindung und auf die Nachzahlung auf die Barabfindung anfallenden Zinsen die jeweilige Summe der erhaltenen Ausgleichszahlung und des Nachzahlungsbetrags auf die Ausgleichszahlung, erhält der Aktionär daher die Differenz als Abfindungszinsen. Übersteigt die Summe der erhaltenen Ausgleichszahlung und des Nachzahlungsbetrags auf die Ausgleichszahlung die Summe der Abfindungszinsen des entsprechenden Referenzzeitraums, wird die Differenz weder auf die Zinsansprüche späterer Jahre noch auf den Abfindungsbetrag angerechnet, sondern verbleibt dem ehemaligen Aktionär.

3. Annahme des Barabfindungsangebots

Die außenstehenden Aktionäre können das erhöhte Barabfindungsangebot von EUR 18,27 je auf den Namen lautender Stückaktie der Pulsion Medical Systems SE zzgl. (Rest-)Zinsen noch binnen zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bis zum

8.3.2021 einschließlich

annehmen. Die Aktionäre, die von dem erhöhten Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Aktien der Pulsion Medical Systems SE ab sofort giromäßig an die

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT, Frankfurt am Main

als Zentralabwicklungsstelle übertragen zu lassen.

Aktionäre, die für ihre auf den Namen lautenden Stückaktien der Pulsion Medical Systems SE von dem erhöhten Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, erhalten die erhöhte Barabfindung in Höhe von EUR 18,27 je Aktie, zuzüglich Abfindungszinsen ab dem 4.10.2014 in Höhe von je 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB.

Die anfallenden Abfindungszinsen sind mit den jeweiligen erhöhten Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume zu verrechnen. Übersteigt der Betrag der Abfindungszinsen den Ausgleich des entsprechenden Referenzzeitraums, erhält der Aktionär daher die Differenz als Abfindungszinsen. Übersteigt der Ausgleich den Betrag der Abfindungszinsen des entsprechenden Differenzzeitraums, wird die Differenz weder auf die Zinsansprüche späterer Jahre noch auf den Abfindungsbetrag angerechnet, sondern verbleibt dem ausscheidenden Aktionär.

4. Allgemeines

Die Auszahlungen der Nachzahlung auf den Ausgleich, der erhöhten Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen) sowie der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen) sind für die Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten, Provisionen und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind vom jeweiligen Aktionär selbst zu tragen.

Die erhöhte Barabfindung gelangt unter Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die Zinsen stellen steuerpflichtige Kapitalerträge dar. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und der Abgeltungssteuer zu unterwerfen. Den nachzahlungsberechtigten Aktionären wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

München, im Januar 2021

Pulsion Medical Systems SE
Der geschäftsführende Direktor

Quelle: Bundesanzeiger vom 6. Januar 2021

Übernahmeangebot für Intercell-Nachbesserungsrechte

Mitteilung meinern Depotbank:

Als Inhaber der INTERCELL ANSPR.NACH.(U.) macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Ansprüche auf eine evtl. Nachbesserung zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: INTERCELL ANSPR.NACH.(U.) 
WKN: A1WYYV 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 0,015 EUR je Anspruch auf eine evtl. Nachbesserung 

Sollten Sie dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen, kann es Beschränkungen geben, hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen. 

Die Mindestabnahmemenge beträgt 5.000 Ansprüche pro Übertrag. Das Angebot ist zunächst auf 10.000.000 Ansprüche begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bitte anfragen. Sollten mehr Ansprüche zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. 

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger vom 06.01.2021 nachlesen.

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Anmerkung der Redaktion:

Die österreichische Intercell AG mit Sitz in Wien, ein auf die Entwicklung von prophylaktischen und therapeutischen Impfstoffen gegen Infektionskrankheiten spezialisiertes Unternehmen, fusionierte 2013 mit der französischen Vivalis SA zur Valneva SE mit Sitz in Lyon.

Boerse Stuttgart GmbH bringt Spruchverfahren zum Abschluss

Pressemitteilung der Boerse Stuttgart GmbH vom 7. Januar 2021

Die Boerse Stuttgart GmbH konnte das seit vielen Jahren laufende Spruchverfahren zum Abschluss bringen. Das Verfahren war im Jahr 2008 von mehreren außenstehenden Aktionären der EUWAX Aktiengesellschaft angestrengt worden, nachdem die Rechtsvorgängerin der Boerse Stuttgart GmbH mit der EUWAX Aktiengesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte. Darin wurden unter anderem eine Barabfindung - die sogenannte Garantiedividende - und eine Ausgleichszahlung für angediente Aktien geregelt.

Mehrere außenstehende Aktionäre hatten im Spruchverfahren beantragt, die Höhe der Barabfindung und der Ausgleichszahlung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Boerse Stuttgart GmbH hat das Spruchverfahren in erster Instanz gewonnen und sich nun in zweiter Instanz mit den noch beteiligten außenstehenden Aktionären auf einen Vergleichsabschluss geeinigt. Damit konnte das Verfahren nach über 12 Jahren beendet werden.

Das Ende des Spruchverfahrens hat keinen Einfluss auf den bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Solange der Vertrag besteht, wird die Garantiedividende in unveränderter Höhe von der Boerse Stuttgart GmbH an die außenstehenden Aktionäre der EUWAX Aktiengesellschaft gezahlt.

Consus Real Estate AG: Consus Real Estate setzt Senkung der Fremdkapitalkosten und Vereinfachung der Konzernstruktur erfolgreich fort

Berlin - 27. November 2020. Consus Real Estate AG ("Consus", ISINDE000A2DA414, CC1), ein führender Immobilienentwickler in den deutschen Top-9-Städten, hat heute seine Zahlen für die ersten neun Monate des Geschäftsjahrs 2020 veröffentlicht.

Theo Gorens, Vorstand der Consus, sagt: "Trotz der Coronavirus-Pandemie haben wir in den ersten neun Monaten des Jahres 2020 erfolgreich wichtige strategische und operative Meilensteine erreichen können. Hervorzuheben sind insbesondere die Optimierung unseres Entwicklungsportfolios, die Vereinfachung unserer Konzernstruktur sowie die deutliche Reduktion des durchschnittlichen Fremdkapitalkostensatzes durch die Refinanzierung von teuren Mezzanine Finanzierungen."

Resiliente Q3 Performance trotz Coronavirus-Pandemie

In den ersten neun Monaten des Jahres 2020 erzielte Consus einen Gesamtertrag von EUR 705,6 Mio, einen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr um 34,4%. Der wesentlichste Leistungsindikator EBITDA pre-PPA und vor Einmaleffekten ("bereinigtes EBITDA") erreichte zum 30. September 2020 EUR 193,2 Mio. und führte zu einer bereinigten EBITDA-Marge von 27,4%. Das bereinigte EBITDA der letzten zwölf Monate beläuft sich auf EUR 252,5 Mio. und verdeutlicht die herausfordernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2020. Der durchschnittliche Fremdkapitalkostensatz konnte durch die Refinanzierung hochverzinslicher Mezzanine Finanzierungen im Umfang von ca. EUR 400 Mio. im bisherigen Jahresverlauf substanziell gesenkt werden.

Erfolgreicher Abschluss des Ankaufs der ,Grand Central' Projektentwicklung in Düsseldorf

Der erfolgreiche Abschluss der Akquisition der Projektentwicklung ,Grand Central' in unmittelbarer Nähe des Düsseldorfer Hauptbahnhofs führt zu einer Erhöhung des Bruttoentwicklungswerts (GDV) der Consus um EUR 0,6 Mrd. Der GDV des gesamten Portfolios erhöht sich, pro-forma für die im Mai 2020 angekündigten Upfront Sales, auf EUR 8,6 Mrd. - verteilt auf 40 Entwicklungsprojekte. Das verbleibende Entwicklungsportfolio wird sich fast ausschließlich auf die Top-9-Städte Deutschlands konzentrieren, wobei 92% des GDV in den Top-7-Städten Deutschlands liegen werden.

Ausübung der Kaufoption durch ADO Properties

Am 29. Juni 2020 gab die ADLER Group S.A. (ehemals ADO Properties S.A.) ("ADLER") bekannt, dass die Kaufoption auf den Kontrollerwerb der Consus ausgeübt wurde. Der erfolgreiche Abschluss des Kontrollerwerbs wurde am 6. Juli 2020 vermeldet. Die derzeitige Höhe der ADLER Beteiligung beträgt ca. 65 %.

Vereinfachung der Konzernstruktur

Im Juli 2020 hat Consus im Zuge der laufenden Integration des operativen Geschäfts und der Vereinfachung seiner Konzernstruktur die Übernahme der verbleibenden 25% Minderheitsbeteiligung (auf vollständig verwässerter Basis) an der Consus RE AG (ehemals CG Gruppe AG) ("Consus RE") abgeschlossen. Mit Abschluss der Transaktion wurde Consus RE eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Consus und mit der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein weiter wichtiger Schritt zur Optimierung der Konzernstruktur vollzogen.

Coronavirus Update

Die zweite Welle der Coronavirus-Infektionen begann im dritten Quartal 2020. Consus kann die Auswirkungen der durch die Coronavirus-Pandemie bedingten gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Entwicklungen auf seine Geschäftsaktivität nicht abschließend bewerten. Consus wird weiterhin eine fortlaufende Bewertung möglicher makroökonomischer und branchenbezogener Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf Consus vornehmen und den Markt gegebenenfalls entsprechend unterrichten. Consus geht weiterhin davon aus, dass sich deutsche Wohnimmobilien trotz der anhaltenden Pandemie als eine der robustesten Anlageklassen erweisen werden.

Squeeze-out bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft soll nunmehr 2021 kommen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der bereits Ende 2016 angekündigte Squeeze-out bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft soll nunmehr im laufenden Jahr durchgeführt werden, wie auf der Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 bestätigt wurde. Das EPRA NRV wird aktuell vom Vorstand mit EUR 1,1 Mrd. beziffert (Jahresende 2019: EUR 922,3 Mio.). Das FFO I beträgt EUR 0,37 je WESTGRUND-Aktie. 

Von außenstehenden Aktionären werden derzeit nur noch 1.393.748 WESTGRUND-Aktien gehalten (Großaktionär ADLER Real Estate AG: 98,24 %). Details zu dem Squeeze-out wurden vom Vorstand nicht mitgeteilt. Zuletzt war im August 2020 bekannt gemacht worden, dass eine aktuelle Unternehmensbewertung für den Squeeze-out in Auftrag gegeben werde: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/adler-real-estate-gibt-aktuelle.html

WESTGRUND dürfte damit in die Annalen der Spruchverfahren als der Fall mit dem größten zeitlichen Abstand zwischen Ankündigung (im Dezember 2016) und Durchführung des Squeeze-outs eingehen. Das Verfahren hat sich bislang als "never-ending story" erwiesen. So wurde Ende 2017 (ein Jahr nach der Ankündigung) avisiert, dass ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre 2018 durchgeführt werden solle: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/squeeze-out-bei-der-westgrund.html. Hierzu hieß es auf der Hauptversammlung im Dezember 2017, dass die als Gutachterin beauftragte Warth & Klein Grant Thornton AG und der gerichtlich bestellte Angemessenheitsprüfer Wollny WP sich noch in der Abstimmung befänden und dass der Bewertungsprozess länger andauere als geplant. Auf der Hauptversammlung am 18. Dezember 2018 wurden als Gründe für die weiteren Verzögerungen "erhebliche grundsätzliche Differenzen" zwischen den Wirtschaftsprüfern zur Verwendung bestimmter Parameter bei der Unternehmensbewertung angeführt.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG: Verhandlungtermin 20. Januar 2021 wegen Pandemiesituation aufgehoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ehlebracht AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) hat das Landgericht Dortmund den für den 20. Januar 2021 angesetzten Verhandlungetermin wegen der Pandemiesituation und der abzusehenenden Verlängerung des Lockdowns aufgehoben. Der Sachverständige soll zunächst die bislang aufgeworfenen Fragen innerhalb von zwei Moanten schriftlich beantworten. Danach erfolgt eine Neuterminierung.

Das Gericht hatte mit Beweisbeschluss vom 31. Juli 2017 die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert angeordnet und damit Herrn WP Dr. Tim Laas, Alvarez & Marsal, 60311 Frankfurt am Main, beauftragt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/08/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html

In seinem Gutachten vom 16. April 2020 kam der Sachverständige Dr. Laas auf einen Wert von EUR 4,08 je Ehlebracht-Aktie. Dies entspricht einer Anhebung um EUR 0,26 der gezahlten, auf den durchschnittlichen Börsenkurs basierenden Barabfindung in Höhe von EUR 3,82 bzw. einer Erhöhung um 6,81 %. Im Vergleich zu dem im Auftragsgutachten der TAP ermittelten Ertragswert ergibt sich eine Werterhöhung von EUR 0,77 je Aktie (23,4 %).

LG Dortmund, Az. 20 O 17/15 (AktE)
Neumann u.a. ./. Ehlebracht Holding AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Ehlebracht Holding AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

Mittwoch, 6. Januar 2021

“Weihnachtsgeschenk” des Gesetzgebers: Virtuelle Hauptversammlung (HV) 4.0!

https://blog.otto-schmidt.de/gesellschaftsrecht/2020/12/23/weihnachtsgeschenk-des-gesetzgebers-virtuelle-hauptversammlung-hv-4-0/

Die Rechtsanwälte Dr. Stefan Mutter und Dr. Carsten Kruchen berichten zu der Neuregelung der virtuellen Hauptversammlung.

Durch die Änderung von § 1 Abs. 2 GesRuaCOVBekG wird den Aktionären nunmehr ein echtes Fragerecht eingeräumt und nicht nur eine Fragemöglichkeit.

Aktionärsvereinigung DSW klagt gegen den Squeeze-out-Beschluss bei der Axel Springer SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie die Aktionärsvereinigung Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) mitteilte, hat sie Klage gegen den Squeeze-out-Beschluss auf der "virtuellen" Hauptversammlung am 26. November 2020 eingereicht. “Aus unserer Sicht wurden die von der COVID-19-Gesetzgebung geschaffenen Möglichkeiten, die Aktionärsrechte massiv einzuschränken, unverhältnismäßig genutzt”, begründete DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler das juristische Vorgehen. Mit der Anfechtungsklage wolle man geklärt wissen, “ob bei einer virtuellen Hauptversammlung nahezu alle Aktionärsrechte eingeschränkt werden dürfen - und dies unabhängig von der Tragweite der Beschlussfassungen”. 

Es bleibt abzuwarten, ob bzw. wie lange die Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses durch die Klage verhindert werden kann. Ggf. kann eine Eintragung auch über ein Freigabeverfahren erreicht werden.

Die Klage richtet sich gegen den unter TOP 9 gefaßten Beschluss zur Übertragung der Aktien der verbliebenen Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Traviata B.V. Dieses Transaktionsvehikel des Private-Equity-Investors KKR hält aufgrund mehrerer Wertpapierdarlehen, u.a. mit von Friede Springer bzw. Mathias Döpfner kontrollierten Gesellschaften, (allerdings nur kurzzeitig) über 99 % der Axel-Springer-Aktien (ein nicht ganz unproblematisches, aber zuletzt immer beliebter werdendes Vorgehen, da eine offenkundige Gesetzesumgehung), siehe: http://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ordentliche-hauptversammlung-der-axel.html

Diese Vorgehensweise war auch von der Aktionärsvereinigung SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. in der von ihr herausgegebenen "AnlegerPlus News" heftig kritisiert worden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/anlegerplus-news-kritisiert-squeeze-out.html

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Nachbesserung für ehemalige Aktionäre der AXA Konzern AG

München (06.01.2021/10:00) - Im Squeeze-out-Verfahren der AXA Konzern AG erklärt sich AXA bereit, die bereits 2007 an Minderheitsaktionäre gezahlte Abfindung deutlich aufzubessern. Grundlage ist ein Beschluss des Kölner Landgerichts (LG Köln). Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ist betroffenen Mitgliedern bei der Abwicklung der Nachzahlung behilflich.

AXA hatte am 3.3.2006 einen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG (AKAG) eingeleitet, der im Juli 2007 wirksam wurde. Die im Rahmen des Squeeze-outs an die Minderheitsaktionäre gezahlte Abfindung betrug 144,68 Euro je Stammaktie und 146,24 Euro je Vorzugsaktie. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. und verschiedene Minderheitsaktionäre der AKAG leiteten im Anschluss ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der gezahlten Abfindung ein. Durch Beschluss vom 12.7.2019 hat das LG Köln die Abfindung auf 177,58 Euro je Stamm- und Vorzugsaktie der AKAG neu festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben sowohl einige Antragsteller als auch AXA Beschwerde eingelegt.

Nun bietet AXA betroffenen Aktionären jedoch die Möglichkeit, die Rechte auf eine Nachbesserung der Abfindung an AXA zu übertragen und somit schnell an die Nachbesserung inklusive Zinsen zu erhalten. Der für die Nachbesserungsrechte angebotene Kaufpreis beträgt 32,90 Euro pro Stammaktie und 31,34 Euro pro Vorzugsaktie und folgt somit genau dem erstinstanzlichen Gerichtsbeschluss des LG Köln. Zusätzlich haben die Verkäufer Anspruch auf eine Zinszahlung in Höhe von rund 62 % des Gesamtwerts ihrer Nachbesserungsrechte. Die Nachzahlung soll am 26.2.2021 erfolgen.

Die SdK unterstützt ihrer betroffenen Mitglieder, die sich dieser Einigung anschließen wollen, bei der Abwicklung ihrer Ansprüche. Sie werden gebeten, sich unter info@sdk.org oder unter 089/20208460 zu melden.

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Anmerkung der Redaktion:

In dem in der I. Instanz 12 Jahren dauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html.

Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen und verwiesen dabei zur Begründung vor allem auf die von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten deutlich höheren Werte. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten nämlich zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich mehr als den nunmehr vom Landgericht zugesprochenen EUR 177,58. Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html. Auch die Antragsgegnerin hatte Anschlussbeschwerde eingelegt.

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 3/20 (AktE)
LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Dienstag, 5. Januar 2021

Kapitalerhöhung bei der C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft

C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft
Berlin 

ISIN: DE000A13SXG9 / WKN: A13SXG 

Bezugsangebot an die Aktionäre der C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft

Den Aktionären der C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft, Berlin (die „Gesellschaft“), wird hiermit das nachfolgende Bezugsangebot unterbreitet: Die Hauptversammlung der C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft vom 18. November 2020 hat beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft, auf das keine Einlagen ausstehen, gegen Bareinlagen um bis zu EUR 2.296.464,00 durch Ausgabe von bis zu 765.488 neue, auf den Namen lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) („Neue Aktien“) zu erhöhen. 

Der Vorstand hat am 16. Dezember 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10.334.097,00 um bis zu EUR 2.296.464,00 auf bis zu EUR 12.630.561,00 durch Ausgabe von bis zu 765.488 Neuen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 3,00 je Aktie zu erhöhen (die „Kapitalerhöhung“). Die Neuen Aktien werden mit voller Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2021 ausgegeben. Für Spitzenbeträge wird das Bezugsrecht ausgeschlossen. Ein Aktionär hat auf sein Bezugsrecht aus 3 Aktien gegenüber der Gesellschaft verzichtet, so dass die Gesellschaft in der Lage ist, ein glattes Bezugsverhältnis festzulegen. 

Aufgrund der von den alten Aktien abweichenden Gewinnberechtigung der Neuen Aktien ab dem 1. Januar 2021 erhalten die Neuen Aktien bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung die ISIN DE000A3H2150 / WKN A3H215. 

Der Bezugspreis wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18. November 2020 festgelegt und beträgt EUR 10,10 (der „Bezugspreis“). Die Neuen Aktien mit der ISIN DE000A3H2150 / WKN A3H215 werden den Aktionären der Gesellschaft im Wege des mittelbaren Bezugsrechts im Verhältnis 9:2 angeboten. Das heißt, 9 Aktien mit der ISIN DE000A13SXG9 / WKN A13SXG berechtigen zum Bezug von 2 Neuen Aktien mit der ISIN DE000A3H2150 / WKN A3H215 (das „Bezugsverhältnis“). Es ist nur der Bezug von einer ganzen Neuen Aktie oder einem auf ganzen Zahlen lautenden Vielfachen davon möglich. 

Die Bankhaus Lampe KG, Düsseldorf, („Bankhaus Lampe“) hat sich nach Maßgabe eines Mandatsvertrages (der „Mandatsvertrag“) vom 1. / 5. Oktober 2020 verpflichtet, (i) die Neuen Aktien den Aktionären der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmungen des Mandatsvertrages und der nachstehend unter dem Abschnitt „Wichtige Hinweise“ genannten Bedingungen, im Wege des mittelbaren Bezugsrechts im Bezugsverhältnis zum Bezugspreis zum Bezug anzubieten, (ii) etwaige aufgrund des Bezugsrechts der Aktionäre nicht bezogene Neue Aktien im Rahmen eines Überbezugs (wie unten definiert) zum Bezugspreis bestehenden Aktionären der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten, (iii) eine dem endgültigen Volumen der Kapitalerhöhung entsprechende Anzahl der Neuen Aktien zu zeichnen und zu übernehmen und (iv) die Abrechnung und Lieferung der Neuen Aktien gegenüber den Aktionären, die ihr Bezugsrecht bzw. Überbezugsrecht rechtzeitig ausgeübt und den Bezugspreis rechtzeitig gezahlt haben, vorzunehmen. Aktionäre, die Bezugsrechte ausüben, können im Rahmen der Bezugsrechtsemission über ihre Bezugsrechte hinaus verbindliche Kaufaufträge für weitere nicht bezogene Neue Aktien innerhalb der Bezugsfrist zum Bezugspreis abgeben (der „Überbezug“). Unsere Aktionäre werden aufgefordert, ihr Bezugsrecht auf die Neue Aktien, einschließlich eines etwaigen Überbezugs, zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts in der Zeit vom 

5. Januar 2021 einschließlich bis zum 18. Januar 2021 einschließlich 

über ihre jeweilige Depotbank bei der Bezugsstelle Bankhaus Lampe KG (die „Bezugsstelle“) während der üblichen Geschäftszeiten auszuüben. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen ersatzlos und werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht. 

Entsprechend dem Bezugsverhältnis von 9:2 können für 9 alte Aktien (ISIN DE000A13SXG9 / WKN A13SXG) 2 Neue Aktien (ISIN DE000A3H2150 / WKN A3H215) zum Bezugspreis bezogen werden. 

Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären jeweils zustehenden Bezugsrechte ist deren jeweiliger Bestand an Aktien der Gesellschaft zum Ablauf des 6. Januar 2021 (der „Record Date“). Die Bezugsrechte (ISIN: DE000A3H2168 / WKN: A3H216), welche auf die alten Aktien der Gesellschaft entfallen, werden voraussichtlich am 7. Januar 2021 (morgens) durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, auf die Konten der jeweiligen Depotbanken eingebucht. Es obliegt den Depotbanken, die Bezugsrechte in die jeweiligen Depotkonten der jeweiligen Bezugsberechtigten einzubuchen. Als Bezugsrechtsnachweis für die Neuen Aktien gelten die Bezugsrechte. Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre, ihrer Depotbank eine entsprechende Weisung unter Verwendung der über die Depotbanken zur Verfügung gestellten Bezugserklärung zu erteilen. Aktionäre, die von der Möglichkeit des Überbezugs Gebrauch machen möchten, werden zudem gebeten, die von ihnen über ihr Bezugsrecht hinausgehende gewünschte Aktienanzahl in dem in der Bezugserklärung hierfür vorgesehenem Feld gesondert anzugeben. 

Bezugsrechtsinhaber, die ihr Bezugsrecht ausüben möchten, müssen zudem den Bezugspreis je Neuer Aktie (einschließlich des Bezugspreises für Neue Aktien im Hinblick auf einen etwaigen Überbezug) bei Ausübung des Bezugsrechts, spätestens jedoch am letzten Tag der Bezugsfrist, d.h. dem 18. Januar 2021, über ihre Depotbank an die Bezugsstelle entrichten. Die Ausübung der Bezugsrechte einschließlich des Überbezugs steht unter dem Vorbehalt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und unterliegt den weiteren im Abschnitt „Wichtige Hinweise“ dargestellten Beschränkungen.      (...)

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. Januar 2021

OLG München fordert "bestmögliche" Schätzung im Spruchverfahren, nicht bloße Vertretbarkeitsprüfung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Während bei einigen mit Spruchverfahren befaßten Gerichten in letzter Zeit die Tendenz besteht, die gerichtliche Überprüfung auf eine bloße Vertretbarkeitsprüfung zu beschränken, fordert das OLG München durchaus eine "bestmögliche" Schätzung des Unternehmenswerts. Das Gericht ist dabei auch nicht an die bei der Festlegung der Abfindung zugrunde gelegte Methode gebunden. Vielmehr habe der BGH eine "weitergehende tatrichterliche Überprüfung" gefordert (siehe hierzu: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/weitere-bundesnetzagentur-entscheidung.html).

In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2020 (Az. 31 Wx 330/16 - BuG Pulsion) hält das OLG München hierzu fest:

„Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht nur prüfen darf, ob die von der Gesellschaft bzw. der Bewerterin vorgenommene Bewertung vertretbar bzw. plausibel ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11, AG 2012, 513 ff.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Auch der BGH hat jüngst nochmals auf den im Vergleich zu den Überprüfungsmöglichkeiten betreffend die Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur zum Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze weitergehenden tatrichterlichen Überprüfungsmaßstab in Spruchverfahren hingewiesen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2020 – EnVR 34/18, BeckRS 2020, 5191, Rn. 19 ff.). Während dort die Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur betreffend das Bewertungsverfahren nur unter engen Voraussetzungen angegriffen werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 6 ff.) ist das Gericht in Spruchverfahren grundsätzlich an die vom Abfindungsverpflichteten bei der Festlegung der Abfindung zu Grunde gelegte Methode (bzw. einzelnen Parametern der Methode) nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 114 ff., Rn. 34). Es hat nach dem oben Gesagten vielmehr eine eigene Schätzung vorzunehmen, die dem „wahren“, „wirklichen“ Wert der Beteiligung möglichst nahe kommen soll. In diesem Kontext kann nach dem Verständnis des Senats durchaus von einer „bestmöglichen“ Schätzung, verstanden als Schätzung anhand derjenigen Parameter innerhalb einer Methode, die die größte Annäherung an den „wahren“, „wirklichen“ Unternehmenswerts verspricht, ausgegangen werden.

Soweit der BGH in seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich davon spricht, dass jede Wertermittlung nicht auf ihre Richtigkeit, sondern lediglich auf ihre „Vertretbarkeit“ hin überprüft werden können (BGH, Beschl. v. 15.09.2020 - II ZB 6/2020, ZIP 2020, 2030 ff. Rn. 20), bedeutet dies keinesfalls, dass jedwede Berechnungsweise, die „von einem bestimmten Standpunkt aus für berechtigt und gut gehalten werden kann“, der richterlichen Schätzung zugrunde gelegt werden kann. Durch die Formulierung wird lediglich verdeutlicht, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert des Unternehmens bzw. der Beteiligung hieran – unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode und deren Berechnungsgrundlage – nicht geben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – II ZB 23/14, NZG 2016, 139 ff., Rndr. 36; Senat, Beschluss vom 16.10.2018 – 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; MüKoAktG/van Rossum, a.a.O., § 305 Rn. 86).“

Zu dem Spruchverfahren BuG Pulsion: 

Befreiung der Unifirm Limited u.a. von übernahmerechtlichen Verpflichtungen bezüglich der TUI AG

Veröffentlichung über die Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37 WpÜG im Hinblick auf die TUI AG, Hannover und Berlin

Auf Antrag der Unifirm Limited, ("Antragstellerin zu 1)"), Herrn Alexey Alexandrovich Mordashov ("Antragsteller zu 2)"), Herrn Kirill Alexeyevich Mordashov ("Antragsteller zu 3)"), Herrn Nikita Alexeyevich Mordashov ("Antragsteller zu 4)"), KN-Holding LLC ("Antragstellerin zu 5)"), OOO Severgroup Russia ("Antragstellerin zu 6)") und Rayglow Limited ("Antragstellerin zu 7)") (gemeinsam die "Antragsteller") hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("Bundesanstalt") mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 die Antragsteller u.a. von der Abgabe eines Pflichtangebots für die TUI AG ("Zielgesellschaft") befreit. Der Tenor des Bescheids lautet:

1) Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG jeweils für den Fall, dass sie die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die TUI AG mit Sitz in Hannover und Berlin (nachfolgend in Abschnitt A. dieses Bescheids als "Zielgesellschaft" definiert) dadurch erlangen, dass die Antragstellerin zu 1) im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Gewährung von Bezugsrechten von EUR 590.415.100,00 um EUR 508.978.534,00 auf EUR 1.099.393.634,00 gegen Ausgabe von 508.978.534 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Bezugsrechtskapitalerhöhung" definiert), die von der voraussichtlich am 05.01.2021 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft beschlossen werden soll, neue Stückaktien der Zielgesellschaft

a) während der Bezugsfrist des den Aktionären der Zielgesellschaft im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung eröffneten Bezugsangebots (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Bezugsangebot" definiert) durch Ausübung von eigenen und etwaigen erworbenen Bezugsrechten zeichnet, und/oder

b) im Rahmen der im Anschluss an das Bezugsangebot stattfindenden internationalen Privatplatzierung, in deren Rahmen die nicht im Rahmen des Bezugsangebots gezeichneten neuen Stückaktien der Zielgesellschaft berechtigten oder qualifizierten Anlegern (nachfolgende in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Investoren" definiert) zum Kauf angeboten werden (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Restplatzierung" definiert), erwirbt, und/oder

c) in Erfüllung der im Rahmen des am 01.12.2020 geschlossenen Commitment and Backstop Agreements (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Irrevocable Undertaking" definiert) vereinbarten Pflicht, nicht im Rahmen des Bezugsangebots durch die bestehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gezeichnete und nicht im Rahmen der Restplatzierung von Investoren erworbene neue Stückaktien der Zielgesellschaft bis zu einer maximalen prozentualen Beteiligung der Antragstellerin zu 1) von 36 % am nach der Bezugsrechtskapitalerhöhung bestehenden Grundkapital der Zielgesellschaft zu erwerben (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Unifirm-Backstop-Vereinbarung" definiert), erwirbt,

von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2) Die Bundesanstalt behält sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen Befreiungsbescheid jeweils in den folgenden Fällen zu widerrufen:

a) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht innerhalb der spätestens am 15.02.2021 beginnenden Bezugsfrist der Bezugsrechtskapitalerhöhung das auf ihren derzeitigen Aktienanteil an der Zielgesellschaft von 146.963.612 Stückaktien entfallende Bezugsrecht, zu dessen vollständiger Ausübung sich die Antragstellerin zu 1) im Irrevocable Undertaking verpflichtet hat (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung" definiert), ausgeübt und im Gegenzug einen Bezugspreis in Höhe von EUR 1,07 je neuer Stückaktie der Zielgesellschaft an die Zielgesellschaft gezahlt.

b) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht bis spätestens 15.02.2021 ihre Pflichten aus der Unifirm-Backstop-Vereinbarung erfüllt.

c) Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft hat nicht bis spätestens 15.01.2021

i) einen Beschluss über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung von EUR 1.509.372.235,83 um EUR 918.957.135,83 auf EUR 590.415.100,00 (unter Beibehaltung der Aktienanzahl von 590.415.100 Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem künftigen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie) (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Vereinfachte Kapitalherabsetzung" definiert) gefasst, oder

ii) einen Beschluss über die Bezugsrechtskapitalerhöhung gefasst, oder

iii) einen Beschluss über die Ermächtigung zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (nachfolgend in Abschnitt A. III. 1. dieses Bescheids als "WSF" definiert) als stillen Gesellschafter der Zielgesellschaft für die stille Einlage I (mit Wandlungsrecht) (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. a) aa) dieses Bescheids als "Stille Beteiligung I" definiert) und Schaffung eines bedingten Kapitals von bis zu EUR 420.000.000,00 zur Ausgabe von bis zu 420.000.000 neuen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie der Zielgesellschaft gefasst.

d) Der WSF hat nicht bis spätestens 31.03.2021 die Stille Beteiligung 1 geleistet.

3) Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

a) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 31.01.2021 mitzuteilen, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft die unter Ziffer 2 c) (i) bis (iii) des Tenors dieses Bescheids dargestellten Beschlüsse wirksam gefasst hat, und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug, Anmeldungsunterlagen zur Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister der Zielgesellschaft und/oder Veröffentlichung der Beschlüsse über die Internetseite der Zielgesellschaft) nachzuweisen.

b) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 15.02.2021 mitzuteilen, dass sie innerhalb der spätestens am 15.02.2021 beginnenden Bezugsfrist ihre Pflichten aus der Unifirm Bezugspflicht-Vereinbarung erfüllt hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Zeichnungsschein, Depotauszug, Kontoauszug) nachzuweisen.

c) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 28.02.2021 mitzuteilen, dass sie ihre Pflichten aus der Uniform-Backstop-Vereinbarung erfüllt hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Zeichnungsschein; Depotauszug; Transaktionsliste) nachzuweisen.

d) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 28.02.2021 mitzuteilen, wie viele neue Stückaktien der Zielgesellschaft die Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe von Ziffer 1 a) bis

c) des Tenors dieses Bescheids gezeichnet bzw. erworben hat, und hierzu geeignete Nachweise (z.B. Zeichnungsschein; Depotauszug; Transaktionsliste) vorzulegen.

e) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 30.04.2021 mitzuteilen, dass der WSF die Stille Beteiligung 1 nach Ziehung durch die Zielgesellschaft geleistet hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Pressemitteilung oder sonstige Bestätigung seitens der Zielgesellschaft, Pressemitteilung des WSF) nachzuweisen.

4) Für die positive Entscheidung über den Befreiungsbescheid ist von den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A.

I. Zielgesellschaft 

Zielgesellschaft ist die TUI AG mit Sitz in Hannover und Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Handelsregisternummer HRB 6580 und des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 321 ("Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt derzeit EUR 1.509.372.235,83, eingeteilt in 590.415.100 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien ("TUI-Aktien") mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von rund EUR 2,56 je Aktie der Zielgesellschaft ("Grundkapital"). Die TUI-Aktien sind zum Handel am regulierten Markt der Börse Hannover (ISIN: DE000TUAG000) zugelassen und sind in den Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse über die elektronische Handelsplattform Xetra einbezogen. Ferner sind die TUI-Aktien in der Form von Depositary Interests ("Dis") mittels des CREST-Systems im Premiumsegment der Official List der Financial Conduct Authority (FCA) am Main Market der Londoner Börse notiert.

II. Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1) ist eine nach dem Recht Zyperns errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited) mit Sitz in Limassol, Zypern. Sie ist im Handelsregister Zyperns unter der Nummer HE 136845 eingetragen. Die Antragstellerin zu 1) hält derzeit unmittelbar 146.963.612 TUI-Aktien (entsprechend rund 24,89 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft).

Die Antragstellerin zu 5), eine nach dem Recht der Russischen Föderation errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1183525041930, hält 65 % der stimmberechtigten Anteile an der Antragstellerin zu 1). Die stimmberechtigten Anteile der Antragstellerin zu 5) werden zu je 50 % vom Antragsteller zu 3) und 4) gehalten.

Die restlichen 35 % der stimmberechtigten Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 1) hält die Antragstellerin zu 7), eine nach dem Recht Zyperns errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited), eingetragen im Handelsregister Zyperns unter der Nummer HE 220861. Sämtliche stimmberechtigten Anteile der Antragstellerin zu 7) werden von der Antragstellerin zu 6), einer nach dem Recht der Russischen Föderation errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1023501241950, gehalten.

Der Antragsteller zu 2) hält sämtliche stimmberechtigte Anteile der Antragstellerin zu 6), davon rund 97,54 % der Stimmrechte unmittelbar selbst und die restlichen rund 2,46 % der Stimmrechte vermittelt über die im Alleineigentum des Antragstellers zu 2) stehende Algoritm LLC mit Sitz in Cherepovets (Russische Föderation), einer nach dem Recht der Russischen Föderation errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1063528067272 ("Algoritm LLC"). Der Antragsteller zu 2) ist alleiniges Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der Algoritm LLC und der Antragstellerin zu 6). Die Antragstellerin zu 7) wird von Fremdgeschäftsführern vertreten.

Die Antragsteller zu 2), 3) und 4) haben am 09.12.2020 ein Shareholder Agreement zur Koordinierung und Abstimmung ihres Stimmverhaltens in Bezug auf Entscheidungen die Zielgesellschaft betreffend geschlossen ("Shareholder Agreement"). In Ziffer 1.1 und 1.2 des Shareholder Agreements verpflichten sich die Antragsteller zu 2) bis 4) gegenseitig, sich bei Entscheidungen in Bezug auf die Zielgesellschaft zu informieren und einstimmig darüber zu befinden, wie sie ihren jeweils über die Antragstellerinnen zu 5) bis 7) sowie die Algoritm LLC vermittelten Einfluss auf die Antragstellerin zu 1) ausüben werden.

(...)

Osram richtet Führungsspitze an künftiger Konzernstruktur aus

Pressemitteilung vom 1. Dezember 2020

- CEO Olaf Berlien wird nach der ordentlichen Hauptversammlung Ende Februar 2021 ausscheiden

- Aufsichtsratsvorsitzender Peter Bauer wird sein Mandat Mitte Dezember niederlegen

- Ingo Bank soll ab März den Vorstandsvorsitz des beherrschten Osram-Konzerns übernehmen

- Osram-Aufsichtsratsvorsitzender soll Thomas Stockmeier werden

- Alle Entscheidungen werden im besten Einvernehmen umgesetzt

Die OSRAM Licht AG wird ihre Vorstandsbesetzung an die neue Führungsstruktur als Teil des ams-Konzerns anpassen. Der Aufsichtsrat wird daher mit dem Vorstandsvorsitzenden Olaf Berlien einvernehmlich die Auflösung seines Vertrages zum 28. Februar 2021 besprechen. Seit seinem Antritt im Januar 2015 hat Berlien die konsequente Neuausrichtung des Industriekonzerns von einem traditionellen Glühbirnenhersteller zu einem innovativen Hightech-Champion vorangetrieben. Zuletzt steuerte er Osram durch einen kompetitiven Bieterprozess, der nach einer Kontrollübernahme in einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch ams Anfang November mündete. Dieser Vertrag wurde mit großer Mehrheit von den Aktionären angenommen.

Seit Börsengang von Osram hat sich der Wert des Unternehmens auf zuletzt 4,9 Milliarden Euro mehr als verdoppelt. „Wir danken Olaf Berlien für die unternehmerische Kraft, mit der er den Wandel in den vergangenen mehr als sechs Jahren vorangetrieben hat“, erklärte Aufsichtsratschef Peter Bauer. „Durch den Zusammenschluss von Osram und ams schaffen wir den weltweit führenden Anbieter für optische Lösungen. Olaf Berlien hat mit Osram neue Wege beschritten und dem Unternehmen eine aussichtsreiche Zukunft in der Kombination mit ams ermöglicht. Wir danken ihm für seine wertvolle und zielgerichtete Unterstützung bei der Vorbereitung des bevorstehenden Integrationsprozesses“, sagte Alexander Everke, CEO des Mehrheitsaktionärs ams.

Der Wandel spiegelt sich auch im Aufsichtsrat wider: Peter Bauer wird sein Amt als dessen Vorsitzender und als Mitglied des Aufsichtsrates Mitte Dezember 2020 niederlegen. Mit seiner Erfahrung hat er OSRAM seit dem Börsengang 2013 in wechselvollen Zeiten umsichtig begleitet und unterstützt.

Der Aufsichtsrat von Osram plant, Ingo Bank zum 1. März 2021 zum neuen CEO zu bestellen. Ingo Bank, heutiger CFO von ams und früherer Osram-Finanzvorstand, wird diese Aufgabe in Doppelfunktion verantworten. „Ich bin sehr froh, dass Ingo Bank die neue Aufgabe übernimmt und damit ein interner Kenner von Osram an die Spitze rückt“, so Olaf Berlien.

Neuer Aufsichtsratsvorsitzender soll das amtierende Mitglied des Aufsichtsrates von Osram, Thomas Stockmeier werden, der auch Mitglied des Vorstandes von ams ist. Christine Bortenlänger wird ihr Mandat als Mitglied des Aufsichtsrates zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Februar 2021 niederlegen. Als Nachfolger von Christine Bortenlänger und Peter Bauer werden der Hauptversammlung Christin Eisenschmid, Geschäftsführerin von Intel Deutschland, sowie der ams Division General Manager Ulrich Huewels vorgeschlagen werden.

OSRAM Licht AG: OSRAM richtet Führungsspitze an künftiger Konzernstruktur aus

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 1. Dezember 2020

München - Im Hinblick auf die künftige gemeinsame Geschäftsaufstellung der ams-Gruppe mit dem OSRAM-Konzern hat der Aufsichtsrat der OSRAM Licht AG in seiner heutigen Sitzung eine Neuorganisation der Unternehmensführung beschlossen. Hintergrund ist der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen ams und OSRAM, dessen Wirksamwerden in den nächsten Wochen erwartet wird. Daher wird der Aufsichtsrat mit dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Olaf Berlien Verhandlungen über eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung seiner Tätigkeit per Ende Februar 2021 aufnehmen. Als Nachfolger ist Ingo Bank vorgesehen, der das Amt zusätzlich zu seiner Funktion als Finanzvorstand der ams AG ausüben soll.

Ferner wird auch Peter Bauer seine Funktionen als Vorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrats per Mitte Dezember niederlegen. Den Vorsitz des Gremiums soll das Aufsichtsratsmitglied Dr. Thomas Stockmeier, zugleich Vorstandsmitglied der ams AG, übernehmen. Zudem hat Dr. Christine Bortenlänger angekündigt, zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung am 23. Februar 2021 aus dem Aufsichtsrat auszuscheiden. Die beiden offenen Positionen im Aufsichtsrat sollen durch Ulrich Hüwels, Leiter der ams-Division Optical Sensors Solution (OSS), und Christin Eisenschmid, Geschäftsführerin von Intel Deutschland und Österreich, besetzt werden.

SdK initiiert Musterklage gegen Folgen des Investmentsteuerreformgesetzes

Der den wirtschaftlichen Gewinn übersteigende Steuerabzug ist aus Sicht der SdK verfassungswidrig

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird im Rahmen einer Musterklage gegen die Einbehaltung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, die den wirtschaftlichen Gewinn überstiegen, vorgehen. Im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes hat sich für Fonds­anleger seit Jahresbeginn 2018 einiges geändert. Alle Fonds­anteile gelten zum 31. Dezember 2017 als fiktiv verkauft und an Neujahr 2018 als neu angeschafft. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass Anleger, die seit 2018 Fondsanteile verkauft haben, einen Steuerabzug hinnehmen müssen, der höher liegt als der erwirtschaftete wirtschaftliche Gewinn oder sogar Steuern auf einen fiktiven Gewinn bezahlen müssen, obwohl wirtschaftlich ein Verlust erzielt wurde.

Im konkreten Fall erwarb ein Mitglied der SdK in den Jahren 2015 bis 2017 Anteile an einem Aktienfonds für insgesamt 40.000 Euro. Zum 31.12.2017 betrug der Kurswert dieses Fonds 48.000 Euro. Bis Ende September 2020 sank der Kurs auf ca. 40.500 Euro. Daher entschied sich der Kläger zum Verkauf des Fonds. Die depotführende Bank behielt im Zeitpunkt der Veräußerung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 726 Euro ein obwohl der wirtschaftliche Gewinn nur 500 Euro betrug. Die ist darauf zurückzuführen, dass der erworbene Fonds als zum 31.12.2017 gem. § 56 InvStG als verkauft galt, wodurch ein fiktiver Kursgewinn von 8.000 Euro entstand. Nach einer erfolgten Teilfreistellung der Verluste verblieb ein fiktiver zu versteuernder Gewinn in Höhe von 2.750 Euro, von dem Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 726 Euro einbehalten wurden. Somit übersteigt durch die "Teilfreistellung" der Verluste die einbehaltene Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag den Gewinn aus dem Verkauf der Fonds um nahezu 50 %. Es findet damit keine Besteuerung des Ertrags, sondern ein vollständiger Verzehr desselben statt. Darüber hinaus erfolgt sogar ein Angriff auf die Vermögensbasis. Aus Sicht der SdK ist diese Substanzbesteuerung verfassungswidrig.

Die SdK wird zusammen mit dem Mitglied eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen. Ebenfalls betroffene SdK-Mitglieder können sich unter info@sdk.org an die SdK wenden, um weitergehenden Informationen zu der laufenden Klage zu erhalten und Ihre Position gegenüber dem Fiskus zu verbessern. Die SdK prüft aktuell auch weitere Klagen u.a. in Bezug auf die Begrenzung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Anleihen und Optionsgeschäften. Daniel Bauer, Vorstandsvorsitzender der SdK, kommentiert das Vorgehen wie folgt: „Die Bedeutung der privaten Altersvorsorge nimmt immer mehr zu und wird von der Politik richtigerweise auch gefordert. Dies sollte vom Fiskus auch mit einem verständlichen und gerechten Steuersystem gefördert werden. Leider war in den letzten Jahren das Gegenteil der Fall. Vor allem in Bezug auf die Kleinanleger galt zuletzt vor allem: Gewinne besteuern und Verluste privatisieren. Dies ist aus unserer Sicht verfassungswidrig und dem muss so schnell wie möglich von den Gerichten beendet werden.“

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Montag, 4. Januar 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kontron S&T AG: Verhandlung am 29. April 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kontron S&T AG, Augsburg, zugunsten der S&T AG, Linz, hat das LG München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29. April 2021, 10:30 Uhr, bestimmt. Dabei sollen die Abfindungsprüfer, Herr WP Andreas Suerbaum und Herr WP Martin Laumeyer, c/o Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört werden.  

Die Kontron S&T AG entstand aus der 2017 erfolgten Verschmelzung der börsennotierten Kontron AG mit der S&T Deutschland Holding AG, vgl. das inzwischen abgeschlossene Spruchverfahren: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/spruchverfahren-zur-fusion-der-kontron.html

LG München I, Az. 5 HK O 6604/20
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. S&T AG

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EUWAX AG vergleichsweise beigelegt: Anhebung der Barabfindung auf EUR 41,52

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der EUWAX AG als beherrschten Gesellschaft hatte das LG Stuttgart mit Beschluss vom 8. Mai 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die 31. Kammer hatte die Planung für nicht plausibel gehalten und nur auf den Börsenkurs abgestellt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html

Nach von mehreren Antragstellern gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerden konnte nunmehr vor dem OLG Stuttgart eine vergleichsweise Lösung gefunden werden. Der mit Beschluss vom 4. Januar 2021 festgestellte Vergleich sieht eine Anhebung der Barabfindung auf EUR 41,52 je EUWAX-Aktie vor. Der Ausgleich ("Garantiedividende") wurde nicht erhöht.

Die Antragsgegnerin zahlt den außenstehenden Aktionären, die das Barabfindungsangebot nach dem BuG angenommen haben, den Erhöhungbetrag nebst Zinsen.

Als Teil der Gruppe Börse Stuttgart erbringt die EUWAX AG ihre Finanzdienstleistung ausschließlich am Stuttgarter Handelsplatz. Dort gewährleistet sie in der Funktion des Quality-Liquidity-Providers (QLP) einen reibungslosen, schnellen und sicheren Handel von über 1,7 Mio. Wertpapieren.

OLG Stuttgart, Az. 200 W 16/20
LG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2019, Az. 31 O 25/13 KfH SpruchG
Stein u.a. ./. Boerse Stuttgart GmbH (früher: boerse-stuttgart Holding GmbH)
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Markus Jaeckel, 81927 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Boerse Stuttgart GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart

Sonntag, 3. Januar 2021

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 24. Februar 2021
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung am 16. November 2020 und Bekanntmachung am 17. November 2020, Fristende: 17. Februar 2021
  • Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 23. November 2020, Fristende: 23. Februar 2021
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung am 2. November 2020 (Fristende am 2. Februar 2021)
  • Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Januar 2021
  • Design Hotels AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, Hauptversammlung am 17. Dezember 2020
  • EASY SOFTWARE AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 23. Dezember 2020
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, Eintragung und Bekanntmachung am 3. November 2020 (Fristende: 3. Februar 2021)
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • Mercurius AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Dezember 2020
  • msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
  • RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), ao. HV am 22. Dezember 2020
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, Eintragung und Bekanntmachung am 18. November 2020 (Fristende: 18. Februar 2021)
  • STADA Arzneimittel AGSqueeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 6. November 2020 (Fristende: 8. Februar 2021)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de