Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 17. März 2020

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG: Hauptaktionärin schlägt vergleichsweise Anhebung auf EUR 63,- vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei dem Vermögensverwalter C-QUADRAT Investment AG, Wien, hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses die Sache am 17. Februar 2020 verhandelt. Die Antragsgegnerin hat nunmehr eine vergleichsweise Anhebung der Barabfindung von EUR 60,- auf EUR 63,- je C-QUADRAT-Aktie angeboten, allerdings einschließlich Zinsen und ohne Übernahme der Rechtsanwaltskosten der Antragsteller. Das Vergleichsangebot stehe unter der Voraussetzung, dass sämtliche Antragsteller und die gemeinsame Vertreterin zustimmen (was derzeit eher unwahrscheinlich erscheint).

Kommt es zu keinem Vergleich, soll der Wirtschaftsprüfer MMag. Marcus Bartl, CVA, von der BDO Austria Holding Wirtschaftsprüfung GmbH, vom Gremium mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens beauftragt werden.

Gremium, Az. Gr 7/19
FN 55148 a
HG Wien, Az. 75 Fr 17733/18 i-5
Walle u.a. ./. CUBIC (LONDON) LIMITED
42 Überprüfungsanträge
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Schönherr Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

comdirect bank AG: Barabfindung für umwandlungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 12,75 festgelegt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Quickborn, 16. März 2020 - Die COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, ("Commerzbank") hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 26. Februar 2020, der comdirect bank Aktiengesellschaft ("comdirect") zugegangen am gleichen Tag, gegenüber der comdirect bestätigt und dahingehend konkretisiert, dass sie die Barabfindung für die im Rahmen des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der comdirect gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf EUR 12,75 je Aktie der comdirect festgelegt hat.

Der Abschluss und die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags zwischen der comdirect und der Commerzbank sind für den 20. März 2020 geplant. Der Übertragungsbeschluss soll auf der ordentlichen Hauptversammlung der comdirect am 05. Mai 2020 gefasst werden.

Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der comdirect und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Commerzbank bzw. der comdirect ab.

Commerzbank: Barabfindung für comdirect-Minderheitsaktionäre festgelegt

Corporate News vom 16. März 2020

- Barabfindungspreis von 12,75 Euro je Stückaktie basiert auf von externem Gutachter ermitteltem objektivierten Unternehmenswert und der Börsenkursentwicklung (VWAP) der comdirect

- Zielke: "Nach der Hauptversammlung der comdirect werden wir die Integration mit voller Kraft vorantreiben."


Die Commerzbank wird im Rahmen des geplanten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs der comdirect bank Aktiengesellschaft ("comdirect") eine Barabfindung von 12,75 Euro je Aktie an die Minderheitsaktionäre der comdirect zahlen. Grundlagen für den Preis sind der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein ermittelte objektivierte Unternehmenswert und der Börsenkurs der comdirect. Die Angemessenheit der Barabfindung wird noch durch den gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Baker Tilly überprüft.

Warth & Klein ermittelte mit Hilfe des sogenannten Ertragswertverfahrens einen Unternehmenswert von 1.577 Millionen Euro für die comdirect. Daraus resultiert ein Wert je Aktie von 11,17 Euro, der damit leicht unter dem am 30. Oktober 2019 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot der Commerzbank für die comdirect von 11,44 Euro je Aktie liegt. Berücksichtigt wurde bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Barabfindung auch der Aktienkurs der comdirect. Maßgeblich ist hier der durchschnittliche volumengewichtete Börsenkurs (VWAP) der comdirect im Dreimonatszeitraum vor der Ankündigung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs. Die Commerzbank hat am 3. Januar 2020 mitgeteilt, die für den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erforderliche Beteiligungsschwelle von 90 % erreicht zu haben. Der volumengewichtete Börsenkurs im relevanten Zeitraum vor dem 3. Januar 2020 belief sich gemäß Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf 12,75 Euro je Aktie und ist damit als Untergrenze für die Höhe der Barabfindung maßgeblich.

"Mit der Integration der comdirect werden wir die digitale Transformation der Commerzbank beschleunigen und für die Kunden noch bessere Angebote entwickeln. Die Festlegung der Barabfindung für die Aktionäre der comdirect ist der nächste Schritt auf dem Weg zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out", sagte Martin Zielke, Vorstandsvorsitzender der Commerzbank. "Nach der Hauptversammlung der comdirect werden wir die Integration mit voller Kraft vorantreiben."

Die Commerzbank hält aktuell rund 90,29 % des Grundkapitals der comdirect und hat damit die erforderliche Beteiligungsschwelle für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erreicht. Die Hauptversammlung der comdirect muss nun im nächsten Schritt die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der comdirect auf die Commerzbank beschließen. Mit der Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht wird danach die Verschmelzung vollzogen und die Barabfindung an die Minderheitsaktionäre der comdirect gezahlt.

Mit der Integration der comdirect will die Commerzbank die hohe Digitalkompetenz und Innovationskraft der Tochter künftig für alle Kunden des Konzerns nutzbar machen. Der comdirect eröffnet die Integration die Möglichkeit, ihr Angebot über die Commerzbank zu skalieren. Für die Kunden der comdirect soll die gewohnte Produkt- und Servicequalität erhalten bleiben, während sie künftig zusätzlich von der Filialpräsenz der Commerzbank profitieren. Über die strategischen Vorteile der Verschmelzung hinaus wird die Commerzbank infolge der Integration signifikante Synergiepotenziale von bis zu 150 Millionen Euro realisieren.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MWG-Biotech AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der Eurofins Genomics B.V. mit der MWG-Biotech AG hatte das LG München I mit Beschluss vom 28. April 2017 eine Erhöhung von Ausgleich und Abfindung abgelehnt. Die gegen diese erstinstanzliche Entscheidung von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das OLG München nunmehr mit Beschluss vom 11. März 2020 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit ohne Erhöhung beendet.

Bei dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der MWG-Biotech AG am 13. Dezember 2016 beschlossenen Squeeze-out hat die Hauptaktionärin die Barabfindung erheblich höher als bei dem BuG auf EUR 3,20 je Aktie festgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/11/squeeze-out-bei-der-mwg-biotech.html.

OLG München, Beschluss vom 11. März 2020, Az. 31 Wx 341/17
LG München I, Beschluss vom 28. April 2017, Az. 5 HK O 4736/11
Jaeckel, U. u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Eifler Grandpierre Weber PartmbB, Frankfurt am Main (Rechtsanwältin Dr. Slavik)

Montag, 16. März 2020

Philocity Holdings Sdn Bhd: Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Phicomm AG

Angebotsverfahren gemäß § 10, 29, 35 WpÜG

Petaling Jaya (12.03.2020/19:30) - Am 05. März 2020 hat die Philocity Holdings Sdn Bhd ("Bieterin") durch den Erwerb von Aktien der Phicomm AG ("Zielgesellschaft") unmittelbar die Kontrolle im Sinne von § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

Die Bieterin hält seitdem unmittelbar 844.341 von insgesamt 1.257.873 auf den Inhaber lautende, stimmberechtigten Stückaktien der Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Stimmrechtsanteil von 67,12 % an der Zielgesellschaft.

Mit dem vorgenannten Aktienerwerb durch die Bieterin hat am 05. März 2020 auch Herr Nyuk Ming Wan, Petaling Jaya, Selangor, Malaysia, der Mehrheitsgesellschafter der Bieterin, mittelbar die Kontrolle im Sinne von § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt. Dabei werden Herrn Wan Stimmrechte aus 844.341 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpüG zugerechnet. Dies entspricht einem Stimmrechtsanteil von 67,12 % an der Zielgesellschaft.

Die Philocity Holdings Sdn. Bhd. wird in Erfüllung ihrer Verpflichtung und gleichzeitig der Verpflichtung von Herrn Wan gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Aktionären der Zielgesellschaft durch ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft Philocity Global GmbH, Frankfurt am Main, ein Pflichtangebot zum Erwerb der von ihnen gehaltenen Inhaberaktien zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpreis unterbreiten. Herr Wan wird kein gesondertes Pflichtangebot veröffentlichen.

Nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird die Angebotsunterlage für das Pflichtangebot gemäß §§ 35 Abs. 2 S. 2, 14 Abs. 3 S. 1 WpÜG im Internet unter https://www.philocityholdings.com veröffentlicht. Außerdem wird eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger über die Bereithaltung der Angebotsunterlage zur kostenlosen Ausgabe veröffentlicht werden.

Diese Veröffentlichung gemäß §§ 35 Abs. 1, 10 Abs. 3 WpüG erfolgt im Namen der Philocity Holdings Sdn. Bhd. und von Herrn Wan.

Art der Bekanntmachung:
Kontrollerlangung (§ 35 Abs. 1 WpÜG)

Bieter-Gesellschaft:
Philocity Holdings Sdn Bhd
No 8, Kawasan Perindustrian Tiong Nam
46050 Petaling Jaya

Zielgesellschaft:
Phicomm AG
DE000A1A6WB2

Angaben zur Veröffentlichung:
Tag der Kontrollerlangung: 05.03.2020
Angebotsunterlage im Internet: http://www.philocityholdings.com

Höhe des Stimmrechtsanteils: 67,12 %

Zuzurechnende Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand: 0,00 %

First Sensor AG: Weg frei für Zusammenschluss mit TE Connectivity

Corporate News vom 12. März 2020

Die First Sensor AG, Entwickler und Hersteller von Standardprodukten und kundenspezifischen Sensorlösungen, hat einen neuen Großaktionär: Nach Vollzug des am 8. Juli 2019 veröffentlichten Übernahmeangebots hält die TE Connectivity Sensors Germany Holding AG, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von TE Connectivity Ltd. ("TE"), seit heute insgesamt 71,87 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte.

"Ich freue mich, dass wir nun Klarheit haben und der Weg frei ist für den im Juni 2019 vereinbarten Zusammenschluss. Er wird es uns ermöglichen, unser Wachstum in einem weltweit zunehmend umkämpften Marktumfeld zu beschleunigen. Dabei können wir von der Technologie- und Produktführerschaft sowie von der globalen Reichweite von TE profitieren, um unseren Kunden ein umfassenderes Angebot zu machen", sagt Dr. Dirk Rothweiler, der die Geschäfte der First Sensor AG als Vorstandsvorsitzender weiter verantwortet. "Gleichzeitig bringen wir innovative, marktführende Technologien, Sensoren und Sensorsysteme, die weitgehend komplementär zum bestehenden Produktportfolio von TE Connectivity sind, sowie ein tiefgreifendes Applikationsverständnis in das gemeinsame Geschäft ein."

Als Vorbereitung für den Zusammenschluss des Geschäfts kündigte TE bereits am 10.12.2019 an, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen zu wollen. "Der Zusammenschluss mit First Sensor ist ein weiterer Meilenstein entlang der Zielsetzung von TE Connectivity, eine führende Position im Sensorbereich einzunehmen und Kunden weiterhin ein hohes Maß an Produktinnovation und Service zu bieten", sagt John Mitchell, Senior Vice President und General Manager des TE-Sensorgeschäfts. "Die Fähigkeiten des Teams der First Sensor und ihre Produkte sind stark auf die Märkte ausgerichtet, die wir bedienen, und bieten uns mehr Möglichkeiten, unsere Kunden zu bedienen."

Über die First Sensor AG

Gegründet als Technologie-Startup in den frühen 1990er Jahren, ist First Sensor heute ein weltweit tätiges Sensorikunternehmen. Basierend auf dem Knowhow in Chip Design und Production sowie Microelectronic Packaging entstehen Standardsensoren und kundenspezifische Sensorlösungen in den Bereichen Photonics, Pressure und Advanced Electronics für den stetig wachsenden Bedarf in Schlüsselanwendungen für die Zielmärkte Industrial, Medical und Mobility. Die Strategie ist auf profitables Wachstum ausgerichtet und fokussiert auf Schlüsselkunden und -produkte, Vorwärtsintegration und die Stärkung der internationalen Präsenz. First Sensor ist seit 1999 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert [Prime Standard WKN: 720190 ISIN: DE0007201907 SIS]. Weitere Informationen: www.first-sensor.com

Über TE Connectivity

TE Connectivity Ltd. (NYSE: TEL) ist ein weltweit führendes Technologieunternehmen und Hersteller von Verbindungs- und Sensorlösungen mit einem Umsatz von 14 Milliarden US-Dollar. Wir ermöglichen eine sicherere, nachhaltige, produktive und vernetzte Zukunft. Seit über 75 Jahren haben sich unsere Technologien in den anspruchsvollsten Umgebungen bewährt und Fortschritte in den Bereichen Transport, industrielle Anwendungen, Medizintechnologie, Energietechnik, Datenkommunikation und für das Zuhause ermöglicht. Mit 80.000 Mitarbeitern, darunter mehr als 8.000 Entwicklungsingenieuren, arbeiten wir mit Kunden aus fast 140 Ländern in allen führenden Industriebranchen zusammen. Unsere Überzeugung ist auch unser Motto: EVERY CONNECTION COUNTS. Erfahren Sie mehr unter www.te.com und auf LinkedIn, Facebook, WeChat und Twitter.

Freitag, 13. März 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem in der I. Instanz 12 1/2 Jahre dauernden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG (GKA) hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 10. Januar 2020 den Barabfindungsbetrag auf EUR 11,26 je GKA-Aktie angehoben. Das Gericht folgte damit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, der NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/08/spruchverfahren-squeeze-out-bei-der.html

Ursprünglich sollten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre laut Übertragungsbeschluss eine von der Antragsgegnerin zu zahlende Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 5,47 für jede Stückaktie der GKA erhalten. Aufgrund eines Teil-Prozessvergleichs vom 18. April 2007 hatte die Hauptaktionärin die Abfindung um EUR 2,53 auf EUR 8,00 für jede Stückaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2007/04/gerling-konzern-allgemeine.html. In dem Gutachten kamen die Wirtschaftsprüfer Stephan Buchert und Dr. Heiko Buck von NPP zu einem noch deutlich höheren Ertragswert. Nach Ansicht der Sachverständigen ergibt sich ein Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 11,26 je GKA-Aktie. 

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben zwei Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerden einlegen. Das Landgericht hat die Aktie nunmehr an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die Rechtsmittel übersandt. 

OLG Düsseldorf, Az. noch unbekannt
LG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2020, Az. 91 O 164/06
Bezold u.a. ./. Gerling Beteiligungs GmbH (nunmehr: Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH)
90 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG: Verhandlungstermin wegen COVID-19-Krise abberaumt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nachdem in dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG eine vergleichsweise Beilegung nicht möglich war, hatte das Gremium mit Beschluss vom 24. Juli 2019 Herrn Mag. Dr. Werner Hallas von der Keppert, Hallas & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 1060 Wien, zum Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige kommt in dem kürzlich vorgelegten Gutachten bezüglich des Gesamtunternehmenswerts auf eine Bandbreite von ca. EUR 56.753.448,- (EUR 14,94 je Aktie) und EUR 57.353.449,- (EUR 15,08 je Aktie), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_11.html. Die Hauptaktionärin und nunmehrige Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in der Höhe von lediglich EUR 13,50 pro Aktie angeboten.

Das Gremium wollte die Sache am 18. März 2020 verhandeln und das Sachverständigengutachten erörtern. Wegen der COVID-19-Krise findet der Termin nicht statt. Ein neuerlicher Termin wird zur gegebenen Zeit bekanntgegeben werden.

Für Nachbesserungsrechte (AT0000A1X3B8) zu diesem Überprüfungsverfahren gab es mehrere Kaufangebote, u.a. zu EUR 0,30 je Recht vom IVA - Interessenverband für Anleger. Im April 2018 bot die Taunus Capital Management AG ebenfalls EUR 0,30 je Nachbesserungsrecht. Zuletzt wurden im Februar 2020 EUR 0,35 geboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/kaufangebot-fur-nachbesserungsrechte.html

Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG, Az. Gr 2/18 
LG für ZRS Graz, FN 279687 f, Az. 51 Fr 2301/17 k
Hoppe u.a. ./. BDI Beteiligungs GmbH
49 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt HonProf Dr. Axel Reckenzaun, Graz

Antragsgegnervertreter: Rechtsanwalt Dr. Gunter Griss

Studie zur Unternehmensbewertung bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen

Düsseldorf, 12. März 2020: Die nun in sechster Auflage erscheinende Studie zur Unternehmensbewertung bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen wurde um die Gutachten mit Bewertungsstichtag im Jahr 2019 erweitert und zeigt die Entwicklung der Bewertungspraxis bei Squeeze-outs, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, Verschmelzungen und Rechtsformwechseln in den Jahren seit 2010.

Wenngleich die absolute Anzahl der Fälle gegenüber dem Vorjahr wieder zugenommen hat, ist festzustellen, dass es sich in der Mehrzahl um verhältnismäßig kleinere Unternehmen handelte. Nur zwei der bewerteten Unternehmen waren börsennotiert. In zwei Drittel der Fälle in 2019 ging dem Squeeze-out ein Delisting voran.

„Es überrascht, dass das Discounted Cash Flow-Verfahren nach langer Zeit in gleich zwei Bewertungen zum Einsatz gekommen ist.“ sagt Dr. Jochen Beumer, Leiter des Bereichs Valuation Services der I-ADVISE AG. Festzustellen ist auch, dass die Bewerter im Durchschnitt geringere Wachstumsraten ansetzten.

Die Studie stellen wir Ihnen hier zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Quelle: I-ADVISE AG

Donnerstag, 12. März 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG: Hauptaktionärin meldet Insolvenz an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem am 19. Oktober 2011 im Handelsregister eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Anterra Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hatte das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18. August 2015 (Az. 3-05 O 87/11) den Barabfindungsbetrag deutlich auf EUR 4,93 erhöht (Anhebung um fast 53 % zu dem von der Antragsgegnerin festgelegten Betrag in Höhe von lediglich EUR 3,25 je Anterra-Aktie), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_27.html

Dagegen hat die Antragsgegnerin, die LEI ANTERRA Germany Holding GmbH, mit Schriftsatz vom 25. September 2015 Beschwerde eingelegt. Sie argumentierte u.a. damit, dass es sich um eine Überraschungsentscheidung gehandelt habe. Das Landgericht habe unzutreffend darauf abgestellt, dass es zur Liquidation eines Hauptversammlungsbeschlusses bedurft hätte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, bei dem die Sache seit Ende 2015 liegt, hatte zuletzt eine Entscheidung Ende 2019/Anfang 2020 angekündigt. Zwischenzeitlich hat die Geschäftsführung der Antragsgegnerin beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 27. Februar 2020 einen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das OLG hat mitgeteilt, dass für die Fortsetzung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019, Az. II ZB 2/16) zunächst der Insolvenzverwalter zu ermitteln sei. Vor einer (bislang beabsichtigten) Ladung des Sachverständigen sei zunächst der Insolvenzverwalter anzuhören und aufzuklären, ob der erforderliche Kostenvorschuss eingezahlt werde.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 144/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. August 2015, Az. 3-05 O 87/11
Arendts u.a. ./. LEI ANTERRA Germany Holding GmbH
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Häfele, 60596 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin LEI ANTERRA Germany Holding GmbH:
Allen & Overy LLP, Hamburg

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft geht vor dem OLG Düsseldorf weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 6. November 2015 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Dortmund den Barabfindungsbetrag geringfügig von EUR 23,71 auf EUR 24,62 angehoben, siehe https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/squeeze-out-bei-der-gfkl-financial.html.

Zahlreiche Antragsteller hatten gegen den erstinstanzlichen Beschluss Beschwerden eingelegt. Die jetzt als Lowell Holding GmbH firmierende Antragsgegnerin hat Anschlussbeschwerde eingelegt. Das LG Dortmund hat nunmehr mit Beschluss vom 25. Februar 2020 den eingelegten Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf vorgelegt.

OLG Düsseldorf, Az. noch unbekannt
LG Dortmund, Beschluss vom 30. September 2019, Az. 18 O 34/15 AktE
SCI AG u.a. ./. Lowell Holding GmbH (früher: Garfunkel Holding GmbH)

60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Gunther Lehleiter, LL.M., c/o Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 44141 Dortmund
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, 
Lowell Holding GmbH:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main (RA Dr. Thomas Bücker)

Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte

Mitteilung meiner Depotbank:

Die Taunus Capital Management AG, Frankfurt am Main, bietet den Inhabern von BWT AG Ansprüchen auf eine evtl. Nachbesserung an, deren Ansprüche zu folgenden Konditionen zu erwerben:

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR.
WKN: A2H8LT
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 2,45 EUR je Anspruch
Sonstiges: Die Mindestannahmemenge beträgt 50 Ansprüche   (...)
_________

Anmerkung der Redaktion:

Der vom Gremium bestellte Sachverständige Dr. Rabel beurteilte den von der WAB Privatstiftung angebotenen Abfindungsbetrag von EUR 16,51 je BWT-Aktie in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2019 als nicht angemessen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_27.html

Löschung der Haikui Seafood AG verhindert

Die Firma Haikui Seafood AG sollte von Amts wegen gelöscht werden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/01/registergericht-will-haikui-seafood-ag.html. Dies konnte die Aktionärsvereinigung SdK verhindern, die zu einer Interessenbündelung aufgerufen hatte: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/02/sdk-ruft-aktionare-der-haikui-seafood.html.

Sie hatte namens und in Vollmacht eines Mitglieds Widerspruch gegen die beabsichtige Löschung von Amts wegen nach § 394 FamFG eingelegt. Das Amtsgericht Hamburg hat nunmehr mitgeteilt, dass das Finanzamt seinen Antrag vom 17. September 2018 zurückgenommen habe. Daher werde das Löschungsverfahren nicht weiter betrieben.

Die SdK konnte durch den Widerspruch damit verhindern, dass die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wird und damit rechtlich nicht mehr existiert.

Weitere Informationen:
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

ADO Properties S.A.: 82 % der ADLER-Aktionäre unterstützen Zusammenschluss mit ADO Properties

Corporate News

- ADO und ADLER schaffen eines der größten Immobilienunternehmen Europas

- Große Mehrheit der Aktien (82,82 %) wurde in der Annahmefrist angedient

- Weitere Annahmefrist läuft bis zum 25. März 2020


Luxemburg, 11. März 2020 - Die Aktionäre der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft ("ADLER") haben mit großer Mehrheit den Zusammenschluss mit ADO Properties S.A. ("ADO") unterstützt. Auf das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der ADO hin wurden bis zum Ende der Annahmefrist am 6. März 2020 insgesamt 59.821.764 Aktien der ADLER eingeliefert, wovon 741.720 Aktien aus der Umwandlung der ADLER Wandelanleihe 2016/2021 stammen. Dies entspricht zum Stichtag 82,82 %1 der ADLER-Aktien und unterstreicht die große Unterstützung für den Zusammenschluss von ADO und ADLER.

"Wir haben sehr große Unterstützung der ADLER Aktionäre für den von uns vorgeschlagenen Zusammenschluss von ADO und ADLER erhalten, durch den eines der führenden Unternehmen am deutschen Wohnimmobilienmarkt entsteht. Der Zuspruch der Aktionäre ist Beleg für die Vorteile und die überzeugende strategische Logik dieses Zusammenschlusses", sagt Thierry Beaudemoulin, Chief Executive Officer von ADO. "Wir haben große Fortschritte auf dem Weg zum Zusammenschluss mit ADLER gemacht und sind fest entschlossen, gemeinsam künftig Mehrwert für unsere Aktionäre zu schaffen."

Die verbleibenden ADLER-Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre ADLER-Aktien während der weiteren Annahmefrist zum unveränderten Umtauschverhältnis von 0,4164 in neue ADO-Aktien zu tauschen. Die weitere Annahmefrist beginnt am 12. März 2020, 00:00 Uhr (MEZ) und endet am 25. März 2020, 24:00 Uhr (MEZ).

Mit dem Zusammenschluss beider Unternehmen wird eine der größten börsennotierten Wohnimmobiliengesellschaften Europas entstehen. Das qualitativ hochwertige Portfolio des kombinierten Unternehmens wird einen Gesamtwert von rund 8,6 Milliarden Euro haben und auf die bedeutenden deutschen Metropolregionen mit attraktiven Wachstumspotenzialen diversifiziert sein. Durch die strategische Partnerschaft mit dem Immobilienentwickler Consus Real Estate AG ("Consus") wird das kombinierte Unternehmen zudem in der Lage sein, der Wohnungsknappheit in Deutschlands Großstädten aktiv zu begegnen und die attraktive Projektentwicklungspipeline von Consus zu nutzen, um neuen, modernen und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

Die Transaktion schafft zudem erheblichen Wert für alle Aktionärsgruppen und wird das künftige Unternehmen für weiteres Wachstum optimal aufstellen. Im Hinblick auf die Mietendiskussion in Berlin ("Mietendeckel") sieht ADO diese politische Entwicklung als Chance, sich deutschlandweit zu positionieren. Darüber hinaus werden die Aktionäre des kombinierten Unternehmens von einer verbesserten Liquidität der Aktien mit einer Marktkapitalisierung von rund 1,8 Milliarden Euro profitieren. Darüber hinaus wird das kombinierte Unternehmen nach Abschluss der Transaktion ein Anwärter für die Aufnahme in den MDAX sein.

Im Zuge des Zusammenschlusses von ADO und ADLER werden operative und finanzielle Synergien in Höhe von rund 25 Millionen Euro bis 39 Millionen Euro erwartet, die sich bei einem Zusammenschluss mit Consus sogar auf 180 Millionen Euro bis 210 Millionen Euro erhöhen würden. Diese Synergien ergeben sich aus effizienteren Unternehmensstrukturen, einer konsequenten finanziellen Disziplin und einer verbesserten Corporate Governance.

Die Finanzstruktur des kombinierten Unternehmens wird voraussichtlich ein "Investment-Grade"-Rating erhalten. Nach Abschluss der Transaktion wird darüber hinaus die Bilanz durch eine vollständig übernommene Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht um bis zu 500 Millionen Euro gestärkt. Zudem unterstützt der überwiegende Teil der Fremdkapital-Investoren der ADLER den geplanten Zusammenschluss und hat für ein Kreditvolumen von rund 3,135 Milliarden Euro von insgesamt 3,5 Milliarden Euro auf die jeweiligen Change-of-Control-Klauseln verzichtet. Die Gespräche mit den Fremdkapital-Investoren, die sich noch nicht entschieden haben, werden fortgesetzt.

Das Angebot sowie weitere Informationen zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot sind online verfügbar:

Englische Version:
https://www.ado.properties/websites/ado/English/1500/takeover-offer-ado-properties-s_a_-_-adler-real-estate-aktiengesellschaft.html

Deutsche Version:
https://www.ado.properties/websites/ado/German/1500/uebernahmeangebot-ado-properties-s_a_-_-adler-real-estate-aktiengesellschaft.html

1 Auf Basis von 72.229.511 Aktien. Diese Zahl schließt neue Aktien aus der Umwandlung der ADLER-Wandelanleihe 2016/2021 ein.

SdK: Börsentag München abgesagt

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus und der Entscheidung der bayerischen Staatsregierung deswegen Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern zu untersagen wurde nun der Börsentag in München am 28. März, an dem die SdK teilgenommen hätte, abgesagt. Als Ausweichtermin wird nun der 10. Oktober 2020 ins Auge gefasst.

Wir geben nachfolgend die Pressemeldung des Veranstalters im Wortlaut wieder:

„Sehr geehrte Besucher, Aussteller, Medienpartner, Sponsoren und Interessenten des Börsentag München 2020,

wie Sie sicher bereits der Presse entnommen haben, sind alle Veranstaltungen in Bayern mit mehr als 1.000 Besuchern bis inkl. 19.04.2020 untersagt worden, um das Coronavirus einzudämmen.

Dies macht eine Verschiebung des Börsentag München 2020 in den Herbst nötig.

Freuen Sie sich also jetzt bereits schon mit uns auf den Herbst, wenn die „Coronakrise“ hoffentlich glücklich überstanden ist – und erleben Sie den Börsentag München 2020 dann im unmittelbaren Vorfeld der US-Wahlen. Wir prüfen gerade verschiedene Termine und Optionen und informieren Sie umgehend, sobald ein neuer Termin feststeht.

Durch den neuen Termin verlieren bereits gebuchte Tickets leider Ihre Gültigkeit – Sie können sich aber in Kürze Ihr Ticket für den neuen Termin sichern. Wir informieren Sie entsprechend über unseren Börsentags-Newsletter.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und halten Sie natürlich weiter auf dem Laufenden!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team des Börsentag Münchens“

München, den 12.03.2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Mittwoch, 11. März 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Pironet AG: Fortsetzung der Verhandlung am 29. Mai 2020

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG München I hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Pironet AG, München (zuvor: Köln), zugunsten der Cancom SE die Sache am 5. März 2020 verhandelt. Dabei wurde der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Jochen Beumer sowie Herr StB Jürgens, I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört.

Die Verhandlung wird am Freitag, den 29. Mai 2020, 10:00 Uhr, fortgesetzt. Die Abfindungsprüfer sollen noch Alternativberechnungen (bei Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern mit/ohne Berücksichtigung der inflationsbedingten Kursgewinnbesteuerung) in einer ergänzenden Stellungnahme bis zum 3. April 2020 vorlegen und dabei auch jeweils angeben, welcher Unternehmenswert sich ergäbe, wenn mit einer Ausschüttungsquote von 40 % bzw. 50 % gerechnet würde.

LG München I, Az. 5 HK O 5711/19
SCI AG u.a. ./. Cancom SE

79 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Cancom SE: 
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 40211 Düsseldorf (RA Goslar)
Auftragsgutachterin: Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WP Sobanski)
sachverständige Prüferin: I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Heidelberger Beteiligungsholding AG: Untersagung des am 28. Januar 2020 angekündigten Übernahmeangebots an die Aktionäre der Biofrontera AG

Heidelberg (06.03.2020) - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat mit Bescheid vom 6. März 2020 der Heidelberger Beteiligungsholding AG die Veröffentlichung des am 28. Januar 2020 von der Heidelberger Beteiligungsholding AG angekündigten Übernahmeangebots an die Aktionäre der Biofrontera AG untersagt.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe werden nachfolgend wiedergegeben:

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt: Das infolge der Veröffentlichung gemäß §§ 34, 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG vom 28.01.2020 zu unterbreitende Übernahmeangebot der Heidelberger Beteiligungsholding AG mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338007, an die Aktionäre der Biofrontera AG mit Sitz in Leverkusen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49717, wird nach §§ 34, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG untersagt.     (...)

Das Angebot ist nach §§ 34, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG zu untersagen. Dabei steht der BaFin kein Ermessen zu. Die Angebotsunterlage enthält zum einen nicht die nach § 11 Abs.2 Nr. 4 WpÜG erforderlichen Pflichtangaben zu einer nach § 31 Abs. 2 WpÜG zulässigen Gegenleistung, d.h. einer Geldleistung in Euro oder liquide Aktien (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG). Zum anderen verstoßen die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben zur vom Bieter angebotenen Gegenleistung offensichtlich gegen die Gegenleistungs-Vorschriften nach § 31 Abs. 2 WpÜG (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG).  (...)

Das Angebotsverfahren ist somit nach §§ 34, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG durch den Erlass einer Untersagungsverfügung zu beenden. Die mit der Veröffentlichung gemäß §§ 34, 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG für die Bieterin ausgelöste Pflicht zur Veröffentlichung der Angebotsunterlage gemäß §§ 34, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG besteht infolge dieser Untersagung nicht mehr. 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG abgeschlossen: Erhöhung um EUR 264,10 je Stückaktie (mehr als 29 %)

Eurofins Genomics B.V.
Breda

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der GeneScan Europe AG, Freiburg i.B.

I.
Bekanntmachung gerichtliche Entscheidungen

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der GeneScan Europe AG gibt die Geschäftsführung der Eurofins Genomics B.V. gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 13. März 2017, Az. 24 AktE 1/11 (2), sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2020, 12 W 35/17 bekannt:

1. Beschluss Landgericht Mannheim

In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der GeneScan Europe AG

(1) - (51)    (...)
als Antragsteller
(52) Dr. Roman Köper, Anchor Rechtsanwälte, Mannheim
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre

Prozessbevollmächtigte (…)

gegen

Eurofins Genomics B.V., vertreten durch den Geschäftsführer, PA Breda, Niederlande
Antragsgegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik, Waldeck Rechtsanwälte, Frankfurt

hat das Landgericht Mannheim, 4. Kammer für Handelssachen, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stojek, den Handelsrichter Kramberg und den Handelsrichter Dr. Guldan am 13.03.2017 beschlossen:

I. Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der GeneScan Europe AG aufgrund der Übertragung von deren Aktien auf die Hauptaktionärin zu zahlen hat, wird auf 1.164,10 € festgesetzt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

III. Der Geschäftswert wird für die Gerichtskosten und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters auf 647.309,10 € festgesetzt.

2. Entscheidung Oberlandesgericht Karlsruhe

M. GmbH
F.
als Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Hoffmann, Krebsgasse 4-6, 50667 Köln

Dr. Roman Köper, Anchor Rechtsanwälte, Mannheim
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre
gegen
Eurofins Genomics B.V., Breda
Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte EIFLER GRANDPIERRE WEBER, Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik, Frankfurt

Auf die Beschwerde der Antragsteller M. GmbH und F. hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 12. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Guttenberg, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Görtz und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kürz am 17.01.2020 beschlossen:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.03.2017, Az. 24 AktE 1/11 (2) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten, einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

II.
Abwicklungshinweise / Technische Abwicklung der Erhöhung

Mit dem oben wiedergegebenen Beschluss des Landgerichts Mannheim wurde der Barabfindungsbetrag für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der damaligen GeneScan Europe AG (heute: Eurofins GeneScan Holding GmbH) auf die Eurofins Genomics. B.V. um EUR 264,10 erhöht. Der Erhöhungsbetrag von EUR 264,10 je Stückaktie ist von dem Tag nach der Bekanntmachung des Squeeze Out (17. Mai 2011) bis einschließlich dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtliche Auszahlung Ende März), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die UniCredit Bank AG, München.

Erhöhungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre, die ihr Konto nach wie vor bei dem Kreditinstitut unterhalten, über das die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GeneScan Europe AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Erhöhungsbetrages nichts zu veranlassen.

Erhöhungsberechtigte Aktionäre, die ihre Bankverbindung gewechselt oder aus anderen Gründen den Erhöhungsbetrag nicht spätestens 3 Monate nach Bekanntmachung dieser Veröffentlichung erhalten haben, werden aufgefordert, sich unter Vorlage einschlägiger Unterlagen zum Nachweis der abfindungsberechtigten Aktien an ihre seinerzeitige Depotbank zu wenden.

Sollten Schwierigkeiten bei der Abwicklung auftreten, sind Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrags unter Vorlage eines Nachweises, dass der jeweilige Anspruchsteller zum Kreis der erhöhungsberechtigten Aktionäre gehörte, sowie eines Nachweises der Anzahl der im Rahmen des Squeeze Out übertragenen Aktien und unter Angabe der Bankdaten und des Bankkontos, auf das die Zahlung erfolgen soll, gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich geltend zu machen. Das Schreiben ist an folgende Anschrift zu richten:

EIFLER GRANDPIERRE WEBER PartmbB Rechtsanwälte
z.Hd. Frau Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik
Friedrichstraße 31-33
60323 Frankfurt am Main.

Breda, im März 2020

Absage des für den 17. März 2020 geplanten 5. Symposiums Kapitalmarktrecht

Mitteilung des Veranstalterteams:

Seit 2015 findet einmal jährlich das durch die aktionaersforum service GmbH veranstaltete Symposium Kapitalmarktrecht statt. Wir haben gerade in diesem Jahr Ihr großes Interesse an dieser Veranstaltung mit Freude zur Kenntnis genommen.

Aufgrund der Ereignisse der letzten Tage im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland und Europa haben wir uns heute leider zu der Entscheidung gezwungen gesehen, die für den 17. März 2020 geplante Veranstaltung abzusagen. Auch wenn wir diese Absage zutiefst bedauern, wollten wir weder Ihre Gesundheit riskieren noch potenzielle Unterstützung für eine immer schnellere Verbreitung des Virus leisten.

Wir werden uns bemühen, das Symposium Kapitalmarktrecht 2020 zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden zu lassen und werden Sie rechtzeitig über einen Ersatztermin informieren. Wir freuen uns bereits jetzt darauf, Sie dann alle gesund und wohlbehalten in Frankfurt am Main wieder zu treffen und gemeinsam mit Ihnen nach Antworten auf aktuelle Fragen des Aktien- und Kapitalmarktrechts zu suchen.