Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 3. April 2018

IVA-News: BWT-Squeeze Out

Es liegt jetzt ein umfangreicher Schriftsatz des „Gemeinsamen Vertreters“ vor, in dem die Bewertung, die Grundlage für den Abfindungspreis von 16,51 EUR war, heftig kritisiert wird. Es soll ein Gutachten vom Gremium in Auftrag gegeben werden, um die Kritikpunkte zu klären.

2016 wurde noch ein Übernahmepreis von 23,20 EUR bezahlt. Die Erwartung einer Nachbesserung von mindestens 3,00 EUR ist demnach durchaus realistisch.

Quelle: IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

Das Übernahmeangebot im Jahr 2016 lautete auf EUR 23,- je BWT-Aktie.

IVA-News: VONOVIA bei BUWOG erfolgreich

Mit dem Angebot von 29,05 EUR, das spürbar über dem NAV lag, erreichte die VONOVIA eine qualifizierte Mehrheit von 73,8 Prozent. Es läuft noch eine Nachfrist zu denselben Bedingungen, womit das Erreichen der Squeeze Out-Schwelle von 90 Prozent wahrscheinlich wird.

Am 4.5.2018 findet eine außerordentliche Hauptversammlung statt, bei der ein komplett neuer Aufsichtsrat gewählt werden soll.

Quelle: IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

Montag, 2. April 2018

Auden AG: Jahresabschuss 2016 und Delisting der Aktie

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 28. März 2018 - Vorstand und Aufsichtsrat der Auden AG haben den Beschluss gefasst, die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 abzubrechen. Der bisherige Verlauf und die Kosten der Prüfung stehen außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Prüfungsergebnis und seiner Aussagekraft. Die Auden AG unterliegt nicht der gesetzlichen Prüfungspflicht. Der Abschlussprüfer hätte ohnehin nur ein eingeschränktes Testat erteilt. Eingeschränkt werden sollte das Testat um die Punkte "Kapitalerhöhung Dezember 2016" sowie "Related Parties Transactions". Beim Punkt Kapitalerhöhung sollte das Testat insofern eingeschränkt werden, dass die Werthaltigkeit dieses Aktivpostens nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte. Zudem schloss der Abschlussprüfer nicht aus, dass neben den vorgelegten Transaktionen weitere Transaktionen mit verbundenen Unternehmen und nahestehenden Personen durchgeführt wurden. Ausschlaggebend für die Entscheidung, die Abschlussprüfung ergebnislos zu beenden sind unterschiedliche Auffassungen des beauftragten Abschlussprüfers und der Organe der Gesellschaft hinsichtlich der Annahmen und Nachweise zur Fortführungsprognose, die aufgrund der vorgelegten Liquiditätsplanung als gegeben erachtet wird. Die Auden AG hatte daher die Wahl, dass der Abschlussprüfer das Testat vollständig versagt oder die Prüfung weiter zeitlich aufgeschoben wird, bis die Fortführungsprognose auch vom Abschlussprüfer als hinreichend nachgewiesen beurteilt wird. Der Vorstand erachtet ein weiteres Verschieben der Prüfung des Jahresabschlusses 2016 als nicht sachgerecht an. Unabhängig von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss selbst zu prüfen. Diese Arbeiten wurden bereits aufgenommen und sollen zügig abgeschlossen werden. Nach der Prüfung wird der Aufsichtsrat über die Billigung Beschluss fassen. Der untestierte Jahresabschluss 2016 wird am 17. April 2018 veröffentlicht. Die Entwicklung ist insgesamt enttäuschend, aber eine Folge der Tätigkeiten der ehemaligen Organe der Gesellschaft, deren Aufarbeitung und Prüfung durch einen Abschlussprüfer in der hierfür vorgesehenen Zeit unmöglich ist. 

Der Vorstand der Auden AG hat darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der Auden AG in das Segment Basic Board der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 30 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen (Delisting). Der Vorstand wird ein entsprechendes Kündigungsschreiben an die Deutsche Börse AG versenden und rechnet damit, dass der Handel der Aktien der Auden AG im Basic Board mit Ablauf von voraussichtlich 3 Monaten nach der Kündigung eingestellt wird. Die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in das Basic Board der Frankfurter Wertpapierbörse bedeutet einen für die Gesellschaft nicht unerheblichen Kostenaufwand. Die Auden AG möchte weiterhin Kosten einsparen, um die Kostenstruktur an das heutige, bestehende Portfolio anzupassen. Mit dem Delisting und der damit verbundenen Kostenersparnis, reduziert sich der jährliche Kostenaufwand der Auden AG um 50.000 bis 100.000 Euro pro Jahr, inklusive Abschlussprüfung des Jahresabschlusses. Damit ist die Restrukturierung auf der Kostenseite vollständig abgeschlossen. Die monatlichen Kosten werden sich nach dem Delisting pro Monat noch auf unter 10.000 Euro belaufen. Ausgenommen sind dabei indes Kosten für Rechtsstreitigkeiten und Gerichtskosten. 

Bis zum Ablauf der 3-Monatsfrist haben die Aktionäre der Auden AG die Möglichkeit, ihre Aktien im Basic Board zu handeln.

Sonntag, 1. April 2018

Erneutes Übernahmeangebot für Aktien der Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG)

Mitteilung meiner Depotbank:

"Als Aktionär der BELLEVUE INVESTM. NA O.N. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BELLEVUE INVESTM. NA O.N.
WKN: 722078
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 2,55 EUR je Aktie
Sonstiges: Die Mindestannahmemenge beträgt 50 Aktien.
______

Anmerkung der Redaktion:

Die Taunus Capital Management AG hatte im Januar 2018 EUR 1,75 je Aktie geboten, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/kaufangebot-fur-aktien-der-bellevue.html

Die Bellevue-Aktien wurden bei Valora zuletzt am 5. Februar 2018 zu EUR 2,70 gehandelt , siehe http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0007220782

Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der STADA Arzneimittel AG

Nidda Healthcare GmbH
Frankfurt

Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der STADA Arzneimittel AG, Bad Vilbel
- ISIN DE0007251803/WKN 725180 -

Die Nidda Healthcare GmbH, Frankfurt ('Nidda Healthcare') als herrschende Gesellschaft und die STADA Arzneimittel AG, Bad Vilbel ('STADA') als abhängige Gesellschaft haben am 19. Dezember 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG ('Vertrag') geschlossen. Die Hauptversammlung der STADA am 02. Februar 2018 sowie die Gesellschafterversammlung der Nidda Healthcare am 19. Dezember 2017 haben dem Vertrag zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister von STADA (HRB 71290) beim Amtsgericht München am 20. März 2018 wirksam geworden. Die Bekanntmachung der Eintragung nach § 10 HGB erfolgte am 20. März 2018. 

In dem Vertrag hat sich die Nidda Healthcare verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der STADA dessen auf den Namen lautende Stückaktien der STADA (ISIN DE0007251803) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 74,40 je STADA-Aktie ('Abfindung') zu erwerben ('Abfindungsangebot'). Die Abfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf desjenigen Tages, an dem der Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden ist, das heißt vom 21. März 2018 an, mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. 

Die Verpflichtung der Nidda Healthcare zum Erwerb der STADA-Aktien ist befristet. Die Annahmefrist für das Abfindungsangebot endet vertragsgemäß zwei (2) Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister der STADA nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das in § 2 Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei (2) Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht. Diejenigen außenstehenden Aktionäre der STADA, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der STADA.

Die Nidda Healthcare hat sich verpflichtet, den außenstehenden Aktionären der STADA für die Dauer des Vertrages als angemessenen Ausgleich eine jährliche Barausgleichszahlung ('Ausgleich') zu zahlen. Der Ausgleich beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der STADA für jede STADA-Aktie brutto EUR 3,82 ('Bruttoausgleichsbetrag'), abzüglich eines etwaigen Betrages für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatzes ('Nettoausgleichsbetrag'). Nach den maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelangen auf den Bruttoausgleichsbetrag 15% Körperschaftsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind EUR 0,29 zum Abzug, da dieser Abzug nur auf den Teil des Bruttoausgleichsbetrages vorzunehmen ist, der sich auf die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinne bezieht. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags ein Nettoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 3,53 je STADA-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der STADA. Klarstellend ist in dem Vertrag vereinbart, dass von dem Nettoausgleichsbetrag, soweit gesetzlich vorgeschrieben, die gegebenenfalls anfallenden Quellensteuern (wie etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) einbehalten werden. Der Ausgleich ist am dritten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) nach der ordentlichen Hauptversammlung der STADA für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht (8) Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Die Ausgleichszahlung wird erstmals für dasjenige Geschäftsjahr der STADA, in dem der Vertrag wirksam wird, gewährt und wird erstmals nach der ordentlichen Hauptversammlung der STADA im darauffolgenden Jahr gezahlt. 
Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der STADA endet oder die STADA während der Dauer des Vertrages ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag für das betroffene Geschäftsjahr zeitanteilig. 

Die Höhe der Abfindung und des Ausgleichs haben die Geschäftsführung der Nidda Healthcare und der Vorstand der STADA auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der ValueTrust Financial Advisors SE, München festgelegt. Die Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs hat der gerichtlich bestellte Vertragsprüfer, ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt. 

Die außenstehenden Aktionäre der STADA werden gebeten, ihr depotführendes Kreditinstitut zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen STADA-Aktien, für die sie von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von EUR 74,40 je STADA-Aktie ab sofort giromäßig, gemäß den in den Wertpapiermitteilungen veröffentlichten Richtlinien zur Abwicklung des Abfindungsangebots an die außenstehenden Aktionäre der STADA Arzneimittel AG, Bad Vilbel, an die als zentrale Abwicklungsstelle fungierende BNP Paribas Securities Services S.C.A., Frankfurt a.M., zu übertragen. Die Abfindung von EUR 74,40 je STADA-Aktie zuzüglich Zinsen wird den abgabebereiten Aktionären der STADA gegen Übertragung ihrer STADA-Aktien zur Verfügung gestellt. Die Übertragung der STADA-Aktien gegen Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der STADA, sofern sie ein inländisches Depotkonto unterhalten, kostenfrei. 

Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung und/oder des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich und/oder eine höhere Abfindung - als jeweils vertraglich vereinbart - festsetzt, können auch die außenstehenden Aktionäre der STADA, die das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, eine entsprechende Erhöhung des zwischenzeitlich erhaltenen Ausgleichs bzw. der Abfindung verlangen. Gleiches gilt, wenn der Ausgleich und/oder die Abfindung in einem gerichtliche protokollierten Vergleich zur Beendigung eines Spruchverfahrenserhöht wird, soweit gesetzlich vorgesehen. Dies gilt jeweils unabhängig davon, ob der außenstehende Aktionär der STADA an einem etwaigen Spruchverfahren beteiligt war. 

Der Vertrag, der gemeinsame Vertragsbericht des Vorstands der STADA Arzneimittel AG und der Geschäftsführung der Nidda Healthcare GmbH gemäß § 293a AktG vom 19. Dezember 2017 sowie weitere Informationen zu dem Vertrag und dem Abfindungsangebot sind unter 

im Bereich "InvestorRelations/events/Hauptversammlung/archiv/
ausserordentlichehauptversammlung-2018“ verfügbar. 
 
Frankfurt, im März 2018

Nidda Healthcare GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 26. März 2018

_____

Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft. Insoweit verlängert sich die Annahmefrist.

Übernahmeangebot für Aktien der Württembergischen Lebensversicherung AG zu EUR 10,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der WUERTTB.LEBENSV. NA.S. macht die ACON Actienbank AG, München, Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername:  WUERTTB.LEBENSV. NA.S.
WKN:  840502
Art des Angebots:  Übernahme
Anbieter: ACON Actienbank AG, München
Abfindungspreis: 10,00 EUR je Aktie

____

Anmerkung der Redaktion: Die Aktien werden bei Valora deutlich höher gehandelt, siehe http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0008405002, derzeit EUR 11,59 Geld (1.492 Stück) und EUR 12,20 Brief.

Dienstag, 27. März 2018

Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG: Landgericht Bremen hebt Barabfindung auf EUR 4,30 an (+ 56,36 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Deutschen Immobilien Holding AG zugunsten der Zech Group GmbH hat das Landgericht Bremen nunmehr mit Beschluss vom 7. März 2018 den Barabfindungsbetrag auf EUR 4,30 je Aktie festgesetzt. Dies liegt deutlich über dem vergleichsweise angehobenen, von der Antragsgegnerin gezahlten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,75 (+ 56,36 %). Gegenüber dem von der Antragsgegnerin ursprünglich angebotenen Betrag in Höhe von lediglich EUR 1,72 ergibt sich eine Anhebung um sogar 150 %.

Bei dem Verhandlungstermin am 14. April 2016 hatte der gerichtlich bestellten Prüfer, Herr WP StB RA Prof. Dr. Schüppen von Graf Kanitz, Schüppen & Partner, die angemessene Barabfindung auf EUR 4,30 geschätzt. Dieser Betrag entspricht auch dem Vergleichsvorschlag des Gerichts.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller (die z.T. noch einen höheren Betrag wollten) und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Bremen, Az. 13 O 147/13
Zürn u.a. ./. Zech Group GmbH
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln

STADA Arzneimittel AG: CEO Albrecht modernisiert STADA – Biosimilars-Fokus auf Onkologie, ZNS, Diabetes und Ophthalmologie

Pressemitteilung

Bad Vilbel, 8. März 2018 – „Wir möchten STADA restrukturieren und modernisieren. Daher haben wir beschlossen, die Strategie neu auszurichten“, erklärte STADA-CEO Claudio Albrecht bei der Veröffentlichung der Zahlen für das Geschäftsjahr 2017.

„Wir verfolgen künftig eine 3-Säulen-Strategie bestehend aus verordnungsfreien OTC-Produkten, Generika und Spezialpharmazeutika inklusive Biosimilars. Bei Letzteren wird der Fokus auf den Bereichen Onkologie, zentrales Nervensystem (ZNS), Diabetes und Ophthalmologie liegen“, kündigte Albrecht an. Erfolgreiche Markenprodukte sollen in Zukunft stärker internationalisiert werden. „Im Generikasegment werden wir wie bisher ein Komplettportfolio anbieten.“

Deutlich erhöht werden sollen die Ausgaben für Forschung und Entwicklung (R&D) von durchschnittlich 6 Prozent des Umsatzes in 2016/2017 auf 8 Prozent des Umsatzes im Zeitraum 2018 bis 2020. „Wir werden in neue Technologien investieren, um auch jene sehr komplexen Produkte zu bekommen, die STADA bisher noch nicht hatte. Das gilt für alle drei Säulen unserer neuen Strategie“, erläuterte Albrecht. Bei den Spezialpharmazeutika liegt das Augenmerk auf dem Ausbau der Aktivitäten in ausgewählten Märkten, etwa in Deutschland, den Emerging Markets und den USA. Im Bereich Biosimilars sollen nach Albrechts Plan allein in den kommenden drei Jahren über 100 Millionen Euro investiert werden.

„Bei der Zeitplanung in der Biosimilars-Entwicklung müssen wir Anpassungen vornehmen“, stellte Albrecht fest. „Bei Adalimumab sind wir ausgestiegen, weil wir mit diesem Produkt nicht rechtzeitig auf den Markt gekommen wären.“ Für Teriparatid liegt hingegen seit Anfang des Jahres 2017 die Zulassung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vor. Den Zulassungsantrag für ein Pegfilgrastim-Biosimilar, für das STADA ein Lizenz- und Vertriebsabkommen mit Gedeon Richter geschlossen hat, bewertet derzeit die EMA.

Bei der Erschließung neuer Märkte, wird für STADA in Zukunft die MENA-Region (Nahost und Nordafrika) eine wichtige Rolle spielen. „In Nordafrika und dem Nahen Osten leben insgesamt über eine halbe Milliarde Menschen, die wir bislang kaum erreichen. Das möchten wir ändern. Auch in Asien werden wir unsere Aktivitäten weiter ausbauen“, erläuterte Albrecht. In bereits erschlossenen Märkten innerhalb Europas wird STADA sich auf die Schließung von Lücken konzentrieren. „Wir verfolgen das Ziel, durch stärkere Internationalisierung unseres bestehenden Produktportfolios und durch Zukäufe, in möglichst vielen Ländern eine starke Präsenz in allen drei Säulen unseres Geschäftsmodells zu haben“, so Albrecht. In den USA sowie in Japan und Australien soll Wachstum vor allem im Segment der Spezialpharmazeutika erzielt werden.

Über die STADA Arzneimittel AG

Die STADA Arzneimittel AG ist ein börsennotiertes Unternehmen mit Sitz im hessischen Bad Vilbel. STADA setzt konsequent auf eine Mehrsäulenstrategie aus Generika und Markenprodukten (OTC) bei zunehmend internationaler Marktausrichtung. Weltweit ist STADA mit rund 50 Vertriebsgesellschaften in rund 30 Ländern vertreten. Markenprodukte wie Grippostad und Ladival zählen in Deutschland zu den meistverkauften ihrer Produktkategorie. Im Geschäftsjahr 2017 erzielte STADA einen bereinigten Konzernumsatz von 2.255,3 Millionen Euro, ein bereinigtes Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) von 433,9 Millionen Euro und einen bereinigten Konzerngewinn von 195,6 Millionen Euro. Zum 31. Dezember 2017 beschäftigte STADA weltweit 10.176 Mitarbeiter.

STADA: Vorstand der STADA Arzneimittel AG beschließt Antragstellung betreffend Wechsel des Börsensegments

Ad-hoc-Meldung

Bad Vilbel, 23. März 2018 – Der Vorstand der STADA Arzneimittel AG (STADA) hat heute nach Börsenschluss beschlossen, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 57 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zeitnah den Widerruf der Zulassung der Aktien der STADA zum Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zu beantragen, wodurch die Aufnahme des Handels der STADA Aktien im regulierten Markt (General Standard) von Amts wegen veranlasst wird.

Durch den Wechsel des Börsensegments werden die Zulassungsfolgepflichten der Gesellschaft wie bestimmte Berichts- und Veröffentlichungsanforderungen entfallen. Dadurch kann die Gesellschaft erheblichen Kostenaufwand reduzieren und Prozesse effizienter gestalten. Der Widerruf der Zulassung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse im Internet (www.deutsche-boerse.com) wirksam.

Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-Out Verlangen der Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft (BKB) hat heute gegenüber dem Vorstand der Oldenburgische Landesbank AG (OLB) ihr am 07.02.2018 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen bestätigt und konkretisiert, die Hauptversammlung der OLB über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der OLB auf die BKB als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (Squeeze-Out).

Die BKB hat hierbei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der OLB auf die BKB auf EUR 24,86 je Stückaktie der OLB festgelegt.

Der erforderliche Beschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung der OLB gefasst werden, die für den 11.05.2018 geplant ist.

Kontakt: Oldenburgische Landesbank AG Unternehmenskommunikation 
Britta Silchmüller Tel.: (04 41) 2 21 12 13 Fax: (04 41) 2 21 24 25 
Email: britta.silchmueller@olb.de

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 57,25 je Postbank-Aktie (+ 127,36 %)?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem von der Deutschen Postbank AG mit der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden DB Finanz-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen am 30. März 2012 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13. März 2018 angeordnet: Im Rahmen der Prüfung der angemessenen Barabfindung soll geprüft werden, ob die Minderheitsaktionäre aufgrund eines möglicherweise unterlassenen Pflichtangebots der Hauptaktionärin gem. § 35 Abs. 2 WpÜG bei der Übernahme der Deutschen Postbank AG Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben.

Ggf. müsse der Barabfindungsbetrag aus dem unterlassenen Pflichtangebot von Amts wegen ermittelt werden, wobei die Verfahrensbeteiligten hinreichende Anhaltspunkte tatsächlicher Art liefern müssten, die das Gericht zu weiteren Ermittlungen veranlassen würden. Im Wege der Amtsermittlung seien eventuell die Anteilskaufverträge zwischen der Deutschen Bank AG und der Deutschen Post AG vorzulegen. Der Aufwand sei insbesondere von der weiteren Entwicklung der Rechtsstreite zwischen (ehemaligen) Minderheitsaktionären der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Bank AG auf Zahlung der angemessenen Gegenleistung gem. § 31 Abs. 1 WpÜG abhängig.

Diese Aufklärung soll parallel zur weiteren Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständige Prof. Dr. Christian Aders betrieben werden. Prof. Aders soll seine Tätigkeit (Ergänzungsgutachten) fortsetzen.

In seinem 2016 vorgelegten Gutachten kam der Sachverständige bereits zu einem deutlich höheren Barabfindungsbetrag als von der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden Antragsgegnerin angeboten EUR 25,18, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/04/gerichtlicher-sachverstandiger-kommt.html. Der Sachverständige hielt damals eine Barabfindung in Höhe von EUR 29,74 je Postbank-Aktie (+ 18,11 %) und eine jährliche Netto-Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 1,78 je Aktie für angemessen.

Die nunmehr im Raum stehende Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 würde eine Anhebung von 127,36 % gegenüber dem von der Deutschen Bank-Konzern gebotenen EUR 25,18 bedeuten.

In dem Squeeze-out-Spruchverfahren hatte das Gericht in seinem Beschluss vom 5. September 2017 seine bereits zuvor in einem Hinweisbeschluss geäußerte Auffassung bekräftigt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_46.html. <2017 a="" spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_46.html="">Auch im Rahmen dieses späteren Spruchverfahrens soll nach diesem Beschluss überprüft werden, ob die Minderheitsaktionäre aufgrund des möglicherweise unterlassenen  Pflichtangebots einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben.

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Finanz-Holding GmbH


Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

Freitag, 23. März 2018

Dürkopp Adler AG: Außerordentliche Hauptversammlung der Dürkopp Adler AG beschließt Squeeze-out

Eine außerordentliche Hauptversammlung der Dürkopp Adler AG hat am späten Abend des 20. März 2018 der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die DAP Industrial AG mit Sitz in Bielefeld, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 35,81 zugestimmt. Die DAP Industrial AG ist eine 100% Tochtergesellschaft der ShangGong Group Co., Ltd. mit Sitz in Shanghai, Volksrepublik China. Insgesamt stimmten 96,64 % des vertretenen Grundkapitals der Dürkopp Adler AG für die Maßnahme.

Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin erfolgt im Rahmen einer Verschmelzung der Dürkopp Adler AG auf die DAP Industrial AG (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out wird wirksam, sobald der Übertragungsbeschluss im Handelsregister der Dürkopp Adler AG und der Verschmelzungsbeschluss im Handelsregister der DAP Industrial AG eingetragen worden sind. Nach Wirksamwerden des Squeeze-out wird die festgesetzte Barabfindung an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt werden.

HIGHLIGHT COMMUNICATIONS AG: Vereinfachung der Konzernstruktur mittels Umstrukturierung der Beteiligungen an der Constantin Medien

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 am 22. März 2018

Nach dem erfolgreichen Übernahmeangebot auf die Constantin Medien AG (CMAG) strukturieren Highlight Communications (HLC/Gesellschaft) und Highlight Event and Entertainment AG (HLEE) ihre Beteiligungen um und verschlanken damit die Konzernstruktur. Zu diesem Zweck kauft die Gesellschaft heute einerseits von der HLEE deren Beteiligung an der CMAG (im Umfang von 29.99% der CMAG-Aktien) zu einem Preis von EUR 2,30 pro Aktie. Gleichzeitig erwirbt die HLEE von der CMAG eine Beteiligung an der Gesellschaft (im Umfang von 19.71% der HLC-Aktien) für EUR 5.20 pro Aktie. Die Kaufpreise betragen insgesamt je rund EUR 64.6 Mio.

Bislang hielt die HLEE 25% an der Gesellschaft, die Gesellschaft wiederum hielt infolge des am 18. Dezember 2017 lancierten Übernahmeangebots auf die CMAG eine Beteiligung von rund 48.39% an der CMAG. Die CMAG ihrerseits hielt bislang 32.70% an der Gesellschaft. Neu wird die HLEE 44.71% an der Gesellschaft und die Gesellschaft wiederum 78.38% an der CMAG halten. Die HLEE erwirbt dadurch zugleich die Stimmenmehrheit an der Gesellschaft, weil die Stimmrechte der verbleibenden 12.99% HLC-Aktien, welche CMAG noch hält, gemäss aktienrechtlichen Vorschriften ruhen. Die Transaktionen tragen massgebend dazu bei, die Konzernstruktur zu verschlanken und Kreuzbeteiligungen zu entflechten, um damit im Interesse sämtlicher Aktionäre und der weiteren Stakeholder aller drei beteiligten Gesellschaften eine effizientere Führung zu ermöglichen, die Komplexität und damit verbundene Kosten abzubauen sowie die Transparenz und Verständlichkeit des Konzerns zu erhöhen. An der bestehenden Vereinbarung über die Ausübung von Stimmrechten aus CMAG-Aktien ändert sich hierdurch nichts.

Die Gesellschaft finanziert den Erwerb der CMAG-Aktien durch eine Erhöhung eines bestehenden Bankkredits. Die CMAG wird den Erlös aus dem Verkauf der HLC-Aktien zur Rückzahlung ihrer im April 2018 auslaufenden Anleihe über EUR 65 Mio. verwenden.

Weitere Informationen:

HIGHLIGHT COMMUNICATIONS AG
Investor Relations
Netzibodenstrasse 23b
CH-4133 Pratteln BL
Telefon: +41 (0)61 816 96 91
Email: ir@hlcom.ch

Dienstag, 20. März 2018

STADA Arzneimittel AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen STADA Arzneimittel AG und Nidda Healthcare GmbH erlangt Wirksamkeit / Beginn der Annahmefrist des Abfindungsangebots

Bad Vilbel, 20. März 2018 - Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) zwischen der Nidda Healthcare GmbH (Nidda Healthcare) als herrschender Gesellschaft und der STADA Arzneimittel AG (STADA) als beherrschter Gesellschaft wurde am 20. März 2018 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen. Damit ist der Unternehmensvertrag, dem die außerordentliche Hauptversammlung der STADA am 2. Februar 2018 zugestimmt hatte, wirksam geworden.

Die STADA-Aktionäre haben nunmehr die Möglichkeit, ihre Aktien der Nidda Healthcare gegen Erhalt einer Abfindung in Höhe von 74,40 Euro je Aktie über ihre depotführende Bank anzudienen. Die Annahmefrist dieses Angebots endet mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des BGAV in das Handelsregister nach § 10 HGB bekanntgemacht worden ist. Sollte ein fristgerechter Antrag auf gerichtliche Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht gestellt werden, endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung für den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

Diejenigen außenstehenden STADA-Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre des Unternehmens und erhalten während der Dauer des Vertrags anstelle einer jährlichen Dividende für jedes volle Geschäftsjahr der STADA eine Ausgleichszahlung pro STADA-Aktie in Höhe von 3,82 Euro brutto bzw. 3,53 Euro netto bei derzeitiger Besteuerung.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der PIXELPARK AG: Prüfer WOLLNY WP kommt nunmehr auf EUR 2,08 je Pixelpark-Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der PIXELPARK AG, Berlin, hatte das Landgericht Berlin mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 die Barabfindungsprüferin WOLLNY WP gebeten, eine ergänzende Stellungnahme, insbesondere hinsichtlich der Neuberechnung der Advisory Service Fee (ASF) abzugeben. In einem Betriebsprüfungsbericht war bemängelt worden, dass die ASF als von der Zenithmedia GmbH an die Konzernmutter bezahlte Umlage zu hoch gewesen sei, da sie anhand einer steuerlich nicht sachgerechten Bemessungsgrundlage ermittelt worden sei.

WOLLNY WP kommt in dem nunmehr vorgelegten "Ergänzenden Prüfungsbericht" vom 9. März 2018 auf einen Wert je Pixelpark-Aktie in Höhe von EUR 2,08 (+ 6,1 % zu den bisherigen EUR 1,96).

LG Berlin, Az. 102 O 2/16 .SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. MMS Germany Holdings GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, c/o Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MMS Germany Holdings GmbH (Publicis-Gruppe): Rechtsanwälte Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, 60311 Frankfurt am Main (RA Dr. Johannes Schmidt u.a.)

Initiative Minderheitsaktionäre e.V.: Erfolgreiche Regierungsbildung - der Koalitionsvertrag ist für Aktionäre ein Schritt in die richtige Richtung, greift aber zu kurz

PRESSEMITTEILUNG

Berlin, 19. März 2018 - Anlässlich der Regierungsbildung in Berlin begrüßt die Anlegerschutzorganisation "Initiative Minderheitsaktionäre e.V." das Bekenntnis des Koalitionsvertrags, die Rechte von Minderheitsaktionären zu schützen sowie die Einführung von Musterfeststellungsklagen, um Verbrauchern in einer Vielzahl von Fällen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte effektiver durchzusetzen. Doch trotz der angekündigten Verbesserungen muss noch deutlich mehr getan werden, um diese Ziele zu erreichen. Das wird an den folgenden vier Punkten besonders deutlich:

1. Sehr positiv ist, dass der Koalitionsvertrag eine grundlegende Ausgangsbasis für den Gesetzgeber schafft, wenn es um Minderheitsaktionäre geht. Beim Beschlussmängelrecht, das die Kontrollrechte der Hauptversammlung in Aktiengesellschaften regelt, steht im Koalitionsvertrag folgendes: "Im aktienrechtlichen Beschlussmängelrecht werden wir im Interesse des Minderheitenschutzes und der Rechtssicherheit Brüche und Wertungswidersprüche beseitigen." Dies ist ein begrüßenswertes, langfristiges Bekenntnis zu Minderheitsaktionären in der Aktiengesellschaft. Diese haben schließlich ihre ursprünglichen Mitwirkungsrechte weitgehend verloren.

"Die Verpflichtung zum Minderheitenschutz ist ein ermutigender Schritt nach vorn. Wir werden weiterhin wachsam sein, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden. Den schönen Worten müssen nun durchdachte Gesetze folgen", sagt Robert Peres, Vorsitzender der Initiative Minderheitsaktionäre e. V. und fügt hinzu: "Die Aktionärsrechte sind über viele Jahre hinweg dramatisch beschnitten worden. So stellte etwa ein deutsches Gericht vor kurzem fest, dass die Durchführung eines Squeeze-Outs möglicherweise rechtsmissbräuchlich sei und der Mehrheitseigner damit gravierende Rechtsbrüche begangen hätte. Das geltende deutsche Recht führte das Gericht dennoch dazu, den Squeeze-Out anzuerkennen und die Eintragung im Handelsregister zuzulassen. Damit wurde der Squeeze-Out wirksam mit dem Ergebnis, dass die Minderheitsaktionäre ihre Beteiligung an der Gesellschaft verloren und zwar ungeachtet der rechtsmissbräuchlichen Handlungen des Mehrheitsaktionärs. Ein bizarrer und peinlicher Vorgang für einen Wirtschaftsstandort wie Deutschland. Die Initiative Minderheitsaktionäre e.V. hofft daher, dass die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Wirtschaftsrecht des Deutschen Juristentages 2018 mit Blick auf die Aktionärsrechte konkrete Fortschritte bringen, die vom Gesetzgeber gehört und umgesetzt werden. Es bestehen massive Notwendigkeiten für eine Stärkung der Minderheitsrechte."

2. Das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren, das eine gerichtliche Überprüfung von Abfindungsangeboten bei Unternehmensübernahmen vorsieht, wird im Koalitionsvertrag als "langwierig und teuer" charakterisiert und soll evaluiert werden.

"Diese negative Beschreibung reflektiert die Interessen der Mehrheitseigner. Die Kritik am Spruchverfahren ist nicht neu. Sie zielt darauf ab, das Spruchverfahren abzuschaffen und damit die Abfindungen für herausgedrängte Aktionäre deutlich zu senken", sagt Robert Peres. Erfreulich aus Sicht der Initiative Minderheitsaktionäre ist dagegen, dass die Evaluierung "unter Berücksichtigung der Interessen von Minderheitsaktionärinnen und -aktionären sowie Kleinanlegerinnen und -anlegern" erfolgen soll. "Wir werden im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens sehr genau darauf achten, ob diese Interessen wirklich Berücksichtigung finden", so Peres.

3. Die nach Koalitionsvertrag geplanten Musterfeststellungsklagen beschränken die Klagebefugnis auf "qualifizierte Einrichtungen", das heißt zum Beispiel auf Verbraucherzentralen.

"Die Einführung echter Sammelklagen und angemessener Verfahren zur Beweiserlangung ist im Sinne von Verbrauchern und Anlegern überfällig", erklärt Robert Peres und erläutert: "Die Geschädigten können nach dem aktuellen Stand im Koalitionsvertrag nicht selbst den Weg zum Gericht nehmen. Damit haben sie keinen direkten Zugang zum Recht. Stattdessen werden weitere Hindernisse auf dem Weg zur Erlangung von Schadensersatz und Gerechtigkeit aufgebaut." Aktuell handele es sich lediglich um einen "gefühlten Rechtsbehelf". Peres weiter:"Aktionäre und Verbraucher brauchen endlich Waffengleichheit. Nur echte Sammelklagen mit adäquaten Offenlegungsverfahren für Beweise ermöglichen eine Gleichberechtigung hinsichtlich anwaltlicher Vertretung und Prozessökonomie. Das Beispiel Dieselgate hat gezeigt, dass amerikanische Verbraucher wesentlich besser geschützt sind."

4. Ein weiteres ungelöstes Problem sind die Börsenrückzüge (Delistings) von Unternehmen. Sie wurden 2015 zum Nachteil der Minderheitsaktionäre durch die damalige Große Koalition neu geregelt.

"Seitdem hat eine am Börsenwert festgestellte Entschädigung das Prinzip der Werthaltigkeit der Abfindung ersetzt und damit nicht nur einzelne Investoren, sondern die gesamte deutsche Wirtschaft geschädigt", so Peres. Die Initiative Minderheitsaktionäre fordert daher die Rückkehr zur Anteilsbewertung durch ein Ertragswertverfahren. "Ohne die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung durch ein Spruchverfahren entsteht die Gefahr eines gigantischen Werttransfers von der Minderheit auf die Großaktionäre. Hier kann noch kurzfristig eine Korrektur erfolgen, wenn sich die SPD auf ihre Positionen vom Herbst 2015 besinnt", betont Peres. Das Verfahren zum Delisting steht derzeit wieder auf der Agenda im Finanzausschuss des Bundestages.

Die Initiative Minderheitsaktionäre e.V. freut sich auf die Fortsetzung eines konstruktiven Dialogs über diese Fragen, um einen Beitrag zur Ausgewogenheit der politischen Debatte zu leisten. Die Koalitionsvereinbarung macht einige positive Schritte nach vorn. Den ermutigenden Aussagen müssen nun Taten folgen.

Montag, 19. März 2018

Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen 1st RED AG

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 28. August 2017 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der 1st RED AG festgesetzt.

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die 1st RED AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2015 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

Die Ordnungsgeldentscheidung ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

_____

Anmerkung der Redaktion: Die Hauptversammlung der 1st RED AG am 28. März 2018 soll über einen Squeeze-out beschließen.

IVA zu ECO Business Nachbesserung

In der 2. Verhandlung am 15.3.2018 wurde ein Vergleich, dem noch die (Korrektur durch Red.: nicht) anwesenden Antragsteller zustimmen müssen, geschlossen. Die Ausgangsforderung des Streubesitzes von 1,00 EUR plus 4% Zinsen p.a. wurde auf 0,85 EUR je Stück inklusive Zinsen reduziert und der Kostenersatz für die Antragsteller mit Augenmaß festgelegt. Dies entspricht einer prozentuellen Nachbesserung von etwas unter 10 Prozent. Nach den ergänzenden Informationen durch den Vertreter des Unternehmens liegt dieser Betrag an der oberen Grenze. Die Alternative ist die Beauftragung eines neuerlichen Gutachtens und die damit verbundene Verlängerung des Verfahrens. Dies verursacht einerseits beachtliche zusätzliche Kosten für den Antragsgegnerin und andrerseits besteht für die Antragsteller das nicht unerhebliche Risiko, dass die endgültige Nachbesserung unter 0,85 EUR zu liegen kommt.

Aus Sicht des IVA wurde mit tatkräftiger Unterstützung des Gremiums ein wirtschaftlich vernünftiger Vergleich geschlossen.

Quelle: IVA - Interessenverband für Anleger

IVA zu Constantia Packaging Nachbesserung

Vor kurzem fand eine weitere Verhandlung statt. Der Gutachter wurde beauftragt, sein Bewertungsgutachten auf Basis der Informationen aus dem „Discovery-Verfahren“ zu überarbeiten. Nach einer Grobschätzung des IVA erhöht sich der bisher ermittelte Nachbesserungsbetrag von etwas über 20 EUR wesentlich. Die Vorgangsweise des damaligen CEO und OEP-Partners Hanno Bästlein wird zunehmend sehr kritisch gesehen, da der Abfindungspreis offensichtlich bewusst und gezielt zu Lasten des Streubesitzes nach unten gedrückt wurde.

Quelle: IVA - Interessenverband für Anleger

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Verhandlung nunmehr am 30. Mai 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG, Essen, hat das LG Dortmund den Termin zur Verhandlung auf Mittwoch, den 30. Mai 2018, 10:30 Uhr verschoben (zuvor: 23. Mai 2018).

LG Dortmund, Az. 20 O 51/17 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. Thelen Holding GmbH
60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: Rechtsanwalt Matthias Dröge, 45133 Essen

Sonntag, 18. März 2018

Vortrag vor dem Aktienclub München

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out, HV am 28. März 2018
  • Agroinvest Plus AG: grenzüberschreitende Verschmelzung, Eintragung der Verschmelzung am 19. Dezember 2017
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • CONET Technologies AG: Squeeze-out am 25. Januar 2018 bekannt gemacht (Antragsfristende am 25. April 2018)
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
    • FIDOR Bank AG: Squeeze-out am 15. Februar 2018 eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht (Antragsfristende am 16. Mai 2018)
    • IVG Immobilien AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 18. Dezember 2018 (Antragsfristende am 19. März 2018)
    • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out angekündigt
    • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung und Bekanntmachung am 16. Januar 2018 (Antragsfristende am 16. April 2018)
    • STADA Arzneimittel AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2018  
    • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen (Antragsfristende am 30. März 2018)
    • UNIWHEELS AG, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung und Bekanntmachung am 17. Januar 2018
    • WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beherrschungsvertrag am 9. Februar 2018 eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht
    • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
     (Angaben ohne Gewähr)

    Freitag, 16. März 2018

    BUWOG AG: Bekanntmachung gemäß § 15 der Emissionsbedingungen

    BUWOG AG 

    Bekanntmachung gemäß § 15 der Emissionsbedingungen der EUR 300.000.000 Schuldverschreibungen ohne Verzinsung fällig 2021 mit Wandlungsrecht in auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag der BUWOG AG (die "Wandelschuldverschreibungen") 

    ISIN: AT0000A1NQH2 

    Vonovia SE hat am 16.03.2018 das Ergebnis des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots auf Kontrollerlangung gemäß § 25a Übernahmegesetz an die Beteiligungspapierinhaber der BUWOG AG (das "Angebot") gemäß § 19 Abs 2 Übernahmegesetz im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. Mit Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots verlängert sich gemäß § 19 Abs 3 Übernahmegesetz die Annahmefrist für das Angebot. Gemäß § 12 (e) (iii) der Emissionsbedingungen für die Wandelschuldverschreibungen tritt damit am 16.03.2018 ein Kontrollwechsel ein.

    BUWOG AG legt als Kontrollstichtag gemäß § 12 (e) der Emissionsbedingungen für die Wandelschuldverschreibungen Freitag, 27.04.2018, fest. Jeder Inhaber von Wandelschuldverschreibungen ist nach seiner Wahl berechtigt, mit einer Frist von mindestens 10 (zehn) Tagen mit Wirkung zum Kontrollstichtag alle oder einzelne seiner Wandelschuldverschreibungen, die noch nicht gewandelt wurden, zu kündigen. Ferner können die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen ab dem Tag des Kontrollwechsels bis inklusive Freitag, 27.04.2018 (Kontrollstichtag) ihre Wandelschuldverschreibungen zum angepassten Wandlungspreis wandeln.

    Der angepasste Wandlungspreis beträgt EUR 25,10. Der angepasste Wandlungspreis gilt bis inklusive Freitag, 27.04.2018 (Datum des Wandlungstages gemäß § 8 (b) (iv) der Emissionsbedingungen für die Wandelschuldverschreibungen).

    Wien, im März 2018