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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Montag, 4. Dezember 2017

Spruchverfahren zur Fusion der Bewag Holding AG nunmehr vor dem Kammergericht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2003 laufenden Spruchverfahren zur Verschmelzung der Bewag Holding Aktiengesellschaft, Berlin, auf die Vattenfall Europe Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 28. März 2017 eine Zuzahlung in Höhe von EUR 2,30 je Bewag-Aktie angeordnet. Gegen diese Entscheidung hatten fünf Antragsteller Beschwerde eíngelegt. Die Antragsgegnerin hat Anschlussbeschwerde erhoben. Die Beschwerdebegründungen liegen vor. Der Antragsgegnerin wurde vom Kammergericht Gelegenheit zur weitergehenden Begründung innerhalb von drei Monaten gegeben.

Kammergericht, Az. 2 W 9/17 .SpruchG
LG Berlin, Beschluss vom 28. März 2017, Az. 102 O 126/03 AktG
Lägeler u. a. ./. Vattenfall Europe AG
19 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, 10789 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vattenfall Europe Aktiengesellschaft:
Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Sonntag, 3. Dezember 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: gemeinsamer Vertreter bestellt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG, Essen, hat das LG Dortmund mit Beschluss vom 20. November 2017 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

LG Dortmund, Az. 20 O 51/17 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. Thelen Holding GmbH
60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf

_______

Nachtrag vom 27. Dezember 2017: Die Antragsgegnerin wird nunmehr von Herrn Rechtsanwalt Matthias Dröge, 45133 Essen, anwaltlich vertreten.

Spruchverfahren zur Verschmelzung der Kontron AG auf die S&T Deutschland Holding AG

Das Landgericht München I hat die Spruchanträge zur Verschmelzung der börsennotierten Kontron AG auf die nicht börsennotierte S&T Deutschland Holding AG zu dem führenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O 13195/17 verbunden.

LG München I, Az. 5 HK O 13195/17

Samstag, 2. Dezember 2017

Übernahmeangebot für Aktien der Accentro Real Estate AG

Veröffentlichung der Kontrollerlangung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:
Brookline Real Estate S.à r.l.
(früher RMR 8 S.à r.l.)
58 rue Charles Martel
L-2134 Luxembourg
Luxemburg
eingetragen im Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés) in
Luxembourg unter B217736

Zielgesellschaft:
Accentro Real Estate AG
Uhlandstraße 165
10719 Berlin
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB
103691 B
WKN A0KFKB / ISIN DE000A0KFKB3

Am 30. November 2017 hat die Brookline Real Estate S.à r.l. (früher RMR 8 S.à r.l.) (die 'Bieterin'), eine Holdinggesellschaft, die durch einen Fond kontrolliert wird, der von Vestigo Capital Advisors LLP beraten wird, aufgrund eines Kaufvertrages mit der ADLER Real Estate AG das
wirtschaftliche Eigentum an 19.915.333 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Accentro Real Estate AG (die 'Gesellschaft' oder 'Accentro') (ISIN DE000A0KFKB3) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (jeweils eine 'Accentro-Aktie', zusammen die 'Accentro-Aktien') erworben und somit die Kontrolle im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 WpÜG über die Gesellschaft erlangt.

Der Bieterin werden aktuell unmittelbar 19.915.333 Stimmrechte von insgesamt 24.910.720 Stimmrechten der Gesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG und ebenfalls im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG zugerechnet. Dies entspricht 79,95 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Gesellschaft.

Mit der vorgenannten Zurechnung der Stimmrechte der 19.915.333 Accentro-Aktien auf die Bieterin sind die Stimmrechte auch den folgenden Gesellschaften und Personen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 WpÜG zuzurechnen und somit haben auch diese
Gesellschaften und Personen mittelbar Kontrolle über die Gesellschaft erlangt:

Brookline Capital Limited Partnership, Granary House, The Grange, St. Peter
Port, Guernsey, GY1 2QG, Kanalinseln

Brookline Capital Limited Partnership hält 100 % der Geschäftsanteile der Bieterin, hält jedoch direkt keine Aktien der Gesellschaft. Brookline Capital Limited Partnership werden die Stimmrechte aus 19.915.333 Accentro-Aktien, die der Bieterin zugerechnet werden, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Satz 2 und 3 WpÜG in voller Höhe zugerechnet. Dies entspricht 79,95% der Stimmrechte und des Grundkapitals der Gesellschaft.

Brookline Capital GP Limited, Granary House, The Grange, St. Peter Port,
Guernsey, GY1 2QG, Kanalinseln

Brookline Capital GP Limited hält 100 % der Geschäftsanteile der Brookline Capital Limited Partnership, hält jedoch direkt keine Aktien der Gesellschaft. Brookline Capital GP Limited werden die Stimmrechte aus 19.915.333 Accentro-Aktien, die der Bieterin zugerechnet werden, gemäß § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 WpÜG in voller Höhe zugerechnet. Dies entspricht 79,95 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Gesellschaft.

Newton Investment Limited, Granary House, The Grange, St. Peter Port,
Guernsey, GY1 2QG, Kanalinseln

Newton Investment Limited hält 100 % der Geschäftsanteile der Brookline Capital GP Limited, hält jedoch direkt keine Aktien der Gesellschaft. Newton Investment Limited werden die Stimmrechte aus 19.915.333 Accentro- Aktien, die der Bieterin zugerechnet werden, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 WpÜG in voller Höhe zugerechnet. Dies entspricht 79,95% der Stimmrechte und des Grundkapitals der Gesellschaft.

Natig Ganiyev, c/o Brookline Capital Limited Partnership, Granary House,
The Grange, St. Peter Port, Guernsey, GY1 2QG, Kanalinseln

Herr Natig Ganiyev hält 100 % der Geschäftsanteile der Newton Investment Limited, hält jedoch direkt keine Aktien der Gesellschaft. Herrn Natig Ganiyev werden die Stimmrechte aus 19.915.333 Accentro-Aktien, die der Bieterin zugerechnet werden, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3
WpÜG in voller Höhe zugerechnet. Dies entspricht 79,95% der Stimmrechte und des Grundkapitals der Gesellschaft.

Diese Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt daher auch zugleich im Namen von Brookline Capital Limited Partnership, Brookline Capital GP Limited, Newton Investment Limited und Herrn Natig Ganiyev (zusammen die 'Weiteren Kontrollerwerber').

Die Bieterin wird nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot (das 'Angebot') an die Aktionäre der Accentro veröffentlichen. Das Angebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen. Die Angebotsunterlage (in Deutsch und einer nicht bindenden englischen Übersetzung), welche die detaillierten Bestimmungen des Angebots sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen enthält, wird durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger, durch eine kostenlose Bereithaltung von Druckexemplaren und im Internet unter http://brookline-real-estate-takeover-offer.de
veröffentlicht.

Die Bieterin wird mit der Veröffentlichung des Angebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der Weiteren Kontrollerwerber erfüllen. Diese werden daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Accentro-Aktien veröffentlichen.

(...)

Luxemburg, 30. November 2017

Brookline Real Estate S.à r.l.

Freitag, 1. Dezember 2017

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG: Einvernahme der Vertragsprüfer geht 2018 weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) setzt das Landgericht München I die 2016 begonnene und sich bereits über mehrere Termine hinziehende Einvernahme der Vertragsprüfer im kommenden Jahr fort. Das Gericht hat diesbezüglich Termin für den 7. Juni 2018, 10:00 Uhr, anberaumt (mit einer möglichen Fortsetzung am darauf folgenden Tag). Die Vertragsprüfer sollen zur Vorbereitung noch bis zum 19. März 2018 eine Stellungnahme zu zahlreichen Fragen des Gerichts abgeben (u.a. zu den Marktverhältnissen, zum Working Capital, zur Wachstumsrate sowie mehrere Fragen zum Betafaktor). 

LG München I, Az. 5 HK O 6321/14
Vogel, E. u.a. ./.  Vodafone Vierte Verwaltungs AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vodafone Vierte Verwaltungs AG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
(Rechtsanwalt Stephan Oppenhoff, Rechtsanwalt Dr. Kay-Uwe Neumann)

Donnerstag, 30. November 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft: Verhandlung am 6. März 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft hat das LG Stuttgart einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6. März 2018, 14:00 Uhr, angesetzt. Bei diesem Termin sollen die Wirtschaftsprüfer Michael Wahlscheidt und Jochen Breithaupt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly Roelfs zur ergänzenden Erläuterung des Prüfungsberichts angehört werden.

Die dem Unternehmer Ludwig Merckle gehörende Antragsgegnerin LuMe Vermögensverwaltung GmbH hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 55,13 je Kässbohrer-Aktie angeboten, siehe die Bekanntmachung des Squeeze-out: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/bekanntmachung-uber-die-barabfindung.html. Kässbohrer ist vor allem als Pistenbully-Hersteller bekannt. Das Unternehmen beschäftigt weltweit rund 500 Mitarbeiter, davon 300 am Stammsitz in Laupheim (Kreis Biberach).

LG Stuttgart, Az. 31 O 138/15 KfH SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. LuMe Vermögensverwaltung GmbH
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart 
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Mittwoch, 29. November 2017

Laufende Spruchverfahren der Aktionärsvereinigung SdK


Laufende Verfahren:

ABIT AG Verschmelzung

Aachener & Münchner Lebensvers. AG  Squeeze out

Aachener & Münchner Versicherung AG  Squeeze out

Actris AG Squeeze out

Advanced Inflight Alliance AG Squeeze out

ALBA SE (INTERSEROH SE) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Allianz Lebensversicherungs-AG Squeeze out

Altana AG Squeeze out

Andreae-Noris Zahn AG Squeeze out

Anterra Vermögensverwaltung AG Squeeze out

AWD Holding AG Squeeze out 

AXA Konzern AG Squeeze out

AXA Lebensversicherung AG Squeeze out

Bay. Immobilien AG Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Bayerische Hypo- u. Vereinsbank AG Squeeze out

BERU AG Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

BERU AG Squeeze out

BEWAG (Vattenfall) AG Verschmelzung

Bien-Zenker AG Squeeze out

Burgbad AG Squeeze out

C.J. Vogel AG Squeeze out

Celanese AG Squeeze out

Celesio AG Gewinnabführungsvertrag

Concept AG Squeeze out

Curanum AG Squeeze out (§§ 62 UmwG)

Degussa AG Squeeze out

Design Hotels AG Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Deutsche Postbank AG Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Deutsche Postbank AG Squeeze out

Deutsche Immobilien Holding AG Squeeze out

DO Deutsche Office AG formwechselnde Umwandlung

Douglas Holding AG Squeeze out

Dr. Scheller Cosmetics AG Squeeze out

Dresdner Bank AG Squeeze out

Dyckerhoff AG Squeeze out

Ehlebracht AG Squeeze out

Entrium AG Squeeze out

Epcos AG Squeeze out 

Ergo Versicherungsgruppe AG Squeeze out

Essanelle Hair Group AG Squeeze out

Eurohypo AG Durchsetzung der Zahlungsansprüche

EUWAX AG Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Forst Ebnath AG Squeeze out

FPB Holding GmbH & Co. KG Umwandlung

Gameforge Berlin AG Squeeze out

Gasanstalt Kaiserslautern AG Squeeze out

GBW AG Squeeze out

Generali Deutschland Holding AG Squeeze out

General Reinsurance AG Squeeze out

Grohe Water Technology AG & Co. KG Verschmelzung

GSW Immobilien AG Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

Hanfwerke Oberachern AG Squeeze out

Holsten AG Squeeze out

HOMAG Group AG Gewinnabführungsvertrag

Hotel.de AG Squeeze out

HVB Real Estate Bank AG (DIA) Verschmelzung

Hymer AG Squeeze out

IDS Scheer AG Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

IDS Scheer AG Verschmelzung

IKB Deutsche Kreditbank AG Squeeze out

John Deere-Lanz Verwaltungs-AG Squeeze out

Kabel Deutschland Holding AG Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Kölnische Verwaltungs-AG f. Versicherungswerte Squeeze out

Landesbank Berlin Holding AG Squeeze out

Leica Camera AG Squeeze out

Leonberger Bausparkasse AG (Wüstenrot Bausparkasse) Verschmelzung

MAN SE Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Mannheimer AG Holding Squeeze out

MCS Modulare Computer und Software Systeme AG Squeeze out

MEDION AG Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Medisana AG Squeeze Out

MeVis Medical Solutions AG Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Möbel Walther AG Squeeze out

MWG-Biotech AG Gewinnabführungsvertrag

net mobile AG Squeeze Out

NORDAG (B.U.S.) nun AGOR Verschmelzung 

P & I Personal & Informatik AG Squeeze out

Procon Multimedia AG Squeeze out

Pulsion Medical Systems SE Gewinnabführungsvertrag

Röder Zeltsysteme und Service AG Squeeze out

Rütgers AG Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 

Rütgers AG Squeeze out

Schmalbach Lubecka AG Squeeze out

Sedo Holding AG Squeeze out

Sky Deutschland AG Squeeze out

Süd-Chemie AG Squeeze out

Terex (Demag Cranes AG) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Terex (Demag Cranes AG) Squeeze out

TIPP24 SE Sitzverlegung ins Ausland

Travel Viva AG Squeeze out

Vattenfall Europe AG Squeeze out

VERSEIDAG AG  Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

VERSEIDAG AG Squeeze out

Volksfürsorge Holding AG  Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Volksfürsorge Holding AG (AMB Generali Holding) Squeeze out

W.O.M. World of Medicine AG  Squeeze out

Wella AG  Squeeze out

Wincor Nixdorf  Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Winkler + Dünnebier  Squeeze out

WMF AG  Squeeze out (UmwG)

Übernahmeangebot für Aktien der Constantin Medien AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes gemäß § 10 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 29, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieter:

Studhalter Investment AG
Matthofstrand 8
6005 Luzern
Schweiz
eingetragen im Handelsregister des Kantons Luzern unter CHE-114.350.381

und

Highlight Communications AG
Netzibodenstrasse 23b 
4133 Pratteln 
Schweiz
eingetragen im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft unter CHE-100.774.645

Zielgesellschaft:

Constantin Medien AG 
Münchener Str. 101 g 
85737 Ismaning 
Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 148760 
ISIN DE0009147207 | WKN: 914720

Angaben der Bieter:


Die Studhalter Investment AG und die Highlight Communications AG (zusammen die 'Bieter') haben heute entschieden, den Aktionären der Constantin Medien AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots, mit befreiender Wirkung auch für Herrn Bernhard Burgener, Frau Rosmarie Burgener, die Highlight Event and Entertainment AG und Herrn Alexander Studhalter, anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Constantin Medien AG (die 'Constantin-Aktien') gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 2.30 je Constantin-Aktie in bar zu erwerben (das 'Übernahmeangebot').

Zur Finanzierung und Koordinierung des Übernahmeangebots sowie zur Strukturierung des Gesellschafterkreises der Constantin Medien AG nach dessen erfolgreicher Durchführung haben die Bieter heute eine Rahmenvereinbarung mit der Highlight Event and Entertainment AG, der mit einer Beteiligung von knapp unter 30% derzeit größten Aktionärin der Constantin Medien AG, sowie Herrn Bernhard Burgener, Frau Rosmarie Burgener und Herrn Alexander Studhalter abgeschlossen. Die Rahmenvereinbarung sieht u.a. vor, dass sämtliche im Rahmen des Übernahmeangebots angedienten Constantin-Aktien bei dessen Vollzug von der Highlight Communications AG erworben und an diese übertragen werden. In diesem Zusammenhang hat sich die Studhalter Investment AG zudem im Rahmen einer heute durchgeführten Kapitalerhöhung mit rund 28.7% an der Highlight Event and Entertainment AG beteiligt.

Die Angebotsunterlage und weitere Mitteilungen bezüglich des Übernahmeangebots werden im Internet unter http://www.siagtgwhlc-offer.com veröffentlicht.

Das Übernahmeangebot wird unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der erforderlichen kartellrechtlichen Genehmigungen stehen. Im Übrigen wird das Übernahmeangebot zu den in der Angebotsunterlage mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen.

Die Bieter gehen davon aus, dass die Veröffentlichung der Angebotsunterlage, die erst nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen darf, im Laufe des Dezember 2017 erfolgen wird.

Wichtige Hinweise:

Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Constantin Medien AG. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Die Bieter behalten sich vor, in den endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des öffentlichen Übernahmeangebots von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.

Investoren und Aktionären der Constantin Medien AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Außerdem wird ihnen dringend empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Übernahmeangebots zu erhalten.

Luzern/Pratteln, den 27. November 2017

Studhalter Investment AG

Highlight Communications AG

Westgrund AG: FFO und NAV nehmen weiter zu

- FFO I um 2,2 Prozent auf 23,2 Mio. Euro gestiegen
- NAV um 13,3 Prozent auf 583,2 Mio. Euro erhöht
- Gesamtleistung sinkt wegen niedrigerem Bewertungsergebnis


Berlin, 10. November 2017: Die Westgrund AG, Berlin, hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2017 ihre FFO I um 2,2 Prozent auf 23,2 Millionen Euro weiter gesteigert. Da aus Immobilienverkäufen ein höherer Ertrag realisiert werden konnte als im Vorjahr, haben sich die FFO II um 8,3 Prozent auf 24,7 Millionen verbessert.

Die Gesamtleistung, zu der die Umsatzerlöse, die Veränderung des Bestands an noch nicht abgerechneten Leistungen und das Ergebnis aus der Bewertung der „als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien“ gehören, lag in den ersten neun Monaten 2017 deutlich unter dem vergleichbaren Vorjahreswert – im Wesentlichen, weil das Bewertungsergebnis mit 19,9 Millionen Euro deutlich niedriger ausfiel als im Vorjahr (74,2 Millionen Euro).

NAV weiter gesteigert
Die im Verlauf der letzten 12 Monate erzielten Bewertungsgewinne schlagen sich positiv im Net Asset Value (NAV) nieder, der am 30. September des laufenden Geschäftsjahres 583,2 Mio. Euro erreichte. Das entspricht einem Zuwachs gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreswert von 13,3 Prozent (30. September 2016: 514,7 Mio. Euro). Je Aktie konnte der NAV auf 7,33 Euro gesteigert werden (30. September 2016: 6,47 Euro).

Seit die ADLER Real Estate AG Mitte 2015 die Mehrheit der Westgrund-Aktien übernommen hat, ist die Westgrund AG Teil des ADLER Konzerns. Der IFRS-Konzernquartalsabschluss der Westgrund AG wird daher vollständig im IFRS-Konzernquartalsabschluss der ADLER Real Estate AG konsolidiert.   (...)

______

Anmerkung der Redaktion: Die Aktie notiert derzeit mit ca. EUR 7,16 knapp unter dem mitgeteilten NAV.

HV der WESTGRUND Aktiengesellschaft am 20. Dezember 2017 ohne Squeeze-out

Die WESTGRUND Aktiengesellschaft hält am 20. Dezember 2017 ihre Hauptversammlung ab, ohne dass der ein Jahr zuvor angekündigte Squeeze-out - siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/12/adler-real-estate-ag-ankundigung-des.html - auf der Tagesordnung steht.

Vtion Wireless Technology AG: Stellungnahme zum Delisting-Erwerbsangebot

Vtion Wireless Technology AG
Frankfurt am Main


Bestehende Aktien der Vtion Wireless Technology AG: ISIN DE000CHEN993 
Zum Verkauf eingereichte Aktien der Vtion Wireless Technology AG: ISIN DE000CHEN951

Hinweisbekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Vorstand und Aufsichtsrat der Vtion Wireless Technology AG, Frankfurt am Main, haben heute eine gemeinsam begründete Stellungnahme zu dem am 14. November 2017 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Delisting- Erwerbsangebot (Barangebot im Hinblick auf einen Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt) der Awill Holdings Limited, Room 21, 2nd Floor, Block B, Proficient Industrial Centre, 6 Wang Kwun Road, Kowloon Bay, Kowloon, Hong Kong, Volksrepubilk China, an die Aktionäre der Vtion Wireless Technology AG abgegeben. Der vollständige Text der gemeinsamen Stellungnahme ist im Internet unter http://ir-de.vtion.de/delisting-erwerbsangebot.html veröffentlicht und liegt zur kostenlosen Ausgabe bei der Vtion Wireless Technology AG unter ihrer Geschäftsanschrift Westhafen 1 (Westhafentower), 60327 Frankfurt am Main, Deutschland, bereit. Die kostenfreie Übersendung kann darüber hinaus per E-Mail unter yao.sun@vtion.com.cn angefordert werden.

Etwaige zusätzliche Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat zu möglichen Änderungen des Delisting-Erwerbsangebotes werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse veröffentlicht und bei der vorgenannten Stelle zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.

Frankfurt am Main, den 28. November 2017

Der Vorstand 
Der Aufsichtsrat

Dienstag, 28. November 2017

Kaufangebot für Aktien der KONTRON S&T AG zu EUR 3,35

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG

Ettlingen


Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
an die Aktionäre der
KONTRON S&T AG
Wertpapierkennnummer A2BPK8, ISIN:DE000A2BPK83


Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG (Wertpapierhandelshaus), Ettlingen, bietet den Aktionären der nicht börsennotierten KONTRON S&T AG an, deren Aktien (Wertpapierkennnummer A2BPK8, ISIN: DE0000A2BPK83) zu einem Preis von 3,35 € je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist auf 100.000 Aktien begrenzt, die Mindestmenge beträgt 300 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 100.000 Aktien überschreiten. Das Angebot endet am 15. Dezember 2017, 15:00 Uhr. Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.
Die KONTRON S&T AG hat am 3. November 2017 ihren Aktionären ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zu einem Preis von 3,11 € je Aktie unterbreitet.
                            
Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies bis spätestens 15. Dezember 2017, 15:00 Uhr gegenüber der VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Am Hardtwald 7, 76275 Ettlingen, Telefon: (07243) 90002, Telefax: (07243) 90004, eMail: handel@valora.de, schriftlich zu erklären und die kostenlosen Registrierungs-/Verkaufsunterlagen mit Bekanntgabe Ihrer Postanschrift anzufordern und bis spätestens 22. Dezember 2017 (Datum des Poststempels) an die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG zurückzusenden. Der Kaufpreis wird unverzüglich nach erfolgter Registrierung des Verkäufers (Rücksendung des Kundenleitfaden mit Verkaufsauftrag im PostIdentverfahren), Erstellung der Wertpapierabrechnung und Eingang der Aktien auf unserem Bankdepot auf ein vom Verkäufer zu benennendes Bankkonto überwiesen. Mit Banken und institutionellen Parteien ist auch eine Abwicklung ohne Kundenregistrierung möglich. Die Abrechnung erfolgt von unserer Seite kosten- und spesenfrei.                             

Ettlingen, 20. November 2017
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. November 2017

Sonntag, 26. November 2017

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

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Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren.

Linde AG: Annahmequote für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot (Tauschangebot) der Linde plc an die Aktionäre der Linde AG erreicht 90%-Schwelle

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Auf Basis der bislang zugegangenen und von den Depotbanken gebuchten Annahmeerklärungen für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot (Tauschangebot) der Linde plc an die Aktionäre der Linde AG zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien der Linde AG, das im Zusammenhang mit dem geplanten Zusammenschluss unter Gleichen mit der Praxair, Inc. steht, hat die Annahmequote die Schwelle von 90% erreicht.

Im Falle des Vollzugs des Unternehmenszusammenschluss könnte daher die Linde plc einen umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out gemäß § 62 Abs. 5 UmwG veranlassen. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht getroffen.

Der Vollzug des Unternehmenszusammenschluss steht noch unter dem Vorbehalt des Erhalts sämtlicher behördlicher Genehmigungen und Freigaben.

Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

Zusätzliche Informationen und deren Fundstellen


Im Zusammenhang mit dem angestrebten Unternehmenszusammenschluss zwischen Praxair, Inc. ('Praxair') und Linde AG ('Linde'), hat Linde plc ein Registration Statement (Form S-4) bei der US-Börsenaufsichtsbehörde (U.S. Securities and Exchange Commission, 'SEC') eingereicht, welches am 14. August 2017 für wirksam erklärt wurde. Es beinhaltet Folgendes:
(1) ein Proxy Statement von Praxair, das zugleich auch den Prospekt für Linde plc darstellt, sowie 
(2) einen Angebotsprospekt von Linde plc, der im Zusammenhang mit dem Angebot von Linde plc für den Erwerb der von US-Aktionären gehaltenen Linde-Aktien verwendet werden soll. 
Praxair hat das Proxy Statement / den Prospekt für Zwecke des Beschlusses der Aktionäre von Praxair über die Zustimmung zur Verschmelzung von Praxair mit einer 100%igen mittelbaren Tochtergesellschaft von Linde plc postalisch an seine Aktionäre übersandt und Linde plc hat den Angebotsprospekt im Zusammenhang mit dem Angebot von Linde plc für den Erwerb aller ausstehenden Linde-Aktien den Linde-Aktionären in den Vereinigten Staaten zur Verfügung gestellt. Linde plc hat ferner eine Angebotsunterlage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') eingereicht, deren Veröffentlichung die BaFin am 14. August 2017 gestattette und durch Linde plc am 15. August 2017 vorgenommen wurde und die durch Linde plc am 23. Oktober 2017 geändert wurde (die 'Angebotsunterlage'). Die Aktionäre von Praxair haben der Verschmelzung im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung von Praxair am 27. September 2017 zugestimmt und zum Ablauf der Annahmefrist für das Umtauschangebot am 7. November 2017 waren sämtliche Vollzugsbedingungen (bis auf aufsichtsrechtliche Genehmigungen) erfüllt. Der Vollzug des angestrebten Unternehmenszusammenschlusses steht weiterhin unter dem Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Genehmigungen.

ANLEGER UND WERTPAPIERINHABER VON LINDE WERDEN DRINGEND GEBETEN, DIE ANGEBOTSUNTERLAGE ÜBER DEN ANGESTREBTEN UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS UND DAS ÜBERNAHMEANGEBOT ZU LESEN, WEIL DARIN WICHTIGE INFORMATIONEN ENTHALTEN SIND. Dokumente, die von Praxair, Linde und Linde plc bei der SEC eingereicht wurden, können auf der Webseite der SEC unter www.sec.gov kostenlos abgerufen werden. Die Angebotsunterlage ist auf der Webseite von Linde plc unter www.lindepraxairmerger.com kostenlos verfügbar. Zudem ist die Angebotsunterlage auf der Webseite der BaFin unter www.bafin.de kostenlos verfügbar. Weiterhin kann ein Exemplar der Angebotsunterlage von Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland kostenlos bezogen werden (verfügbar von Deutsche Bank Aktiengesellschaft auch per E-Mail unter dct.tender-offers@db.com oder per Fax unter +49 69 910 38794).

 (...)

Freitag, 24. November 2017

Außerordentliche HV der TLG IMMOBILIEN AG ebnet Weg für zügige Integration der WCM

Pressemitteilung

Berlin, 23. November 2017 - Die außerordentliche Hauptversammlung der TLG IMMOBILIEN AG (ISIN: DE000A12B8Z4) hat gestern dem zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft (WCM AG) am 6. Oktober 2017 geschlossenen Beherrschungsvertrag mit einer großen Mehrheit von 99,99 % zugestimmt. Die Hauptversammlung der WCM AG hatte dem Beherrschungsvertrag bereits am vergangenen Freitag, den 17. November 2017, zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag wird wirksam, sobald die Eintragung des Beherrschungsvertrags in das Handelsregister der WCM AG erfolgt ist.

Die Hauptversammlung hat zudem mit einer Mehrheit von jeweils ebenfalls 99,99 % ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 20,4 Mio. und eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von bis zu EUR 750 Mio. und einem zur Erfüllung von aus der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen resultierenden Wandlungsrechten oder -pflichten dienenden bedingten Kapital in Höhe von EUR 20,4 Mio. beschlossen.

Alle relevanten Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung 2017 können auf der Internetseite der Gesellschaft eingesehen werden:
www.tlg.de > Investor Relations > Außerordentliche Hauptversammlung 2017

IVA zu laufenden Überprüfungsverfahren in Österreich

Nach zwei Jahren konnte ein Vergleich im ATB-Verfahren erreicht werden. Die Aufbesserung beträgt 20 Prozent. Die größte Schwierigkeit war das Finden einer fairen und von allen akzeptierten Kostenregelung.

Noch im Dezember soll das eher kleine Verfahren Ecobusiness bei einer Verhandlung hoffentlich abgeschlossen werden.

Im Jänner 2018 findet nach mehr als zwei Jahren Unterbrechung wegen eines Rechtsstreits betreffend den "Gemeinsamen Vertreter" eine Verhandlung in der Causa Bank Austria statt.

Quelle: IVA-News

Donnerstag, 23. November 2017

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 25. April 2016 die Barabfindung von EUR 17,03 auf EUR 18,27 angehoben (+ ca. 7,3%).

Gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Die Antragsgegnerin folgte mit einer Anschlussbeschwerde. Den Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 1. September 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt. Das LG München I verweist dabei auf seine Begründung in dem angegriffenen Beschluss. Die Veräußerung des Geschäftsbereichs "Vertrieb" im Zuge der Integration in die Getinge-Gruppe müsse nicht berücksichtigt werden, da dies dem Stand alone-Grundsatz widerspreche.

LG München I, Beschluss vom 25. April 2016, Az. 5 HK O 20672/14
Hillmann, R u.a. ./. Maquet Medical Systems AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Thomas Mayrhofer, 80339 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Maquet Medical Systems AG:
Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, 79098 Freiburg

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Tarkett AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zu dem vor 12 1/2 Jahren am 20. Juni 2005 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Tarkett AG, Frankenthal (Pfalz), endet ohne Erhöhung der Barabfindung. Während das Landgericht den Minderheitsaktionären eine deutliche Erhöhung zugesprochen hatte,  "bügelte" das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken nunmehr mit heute zugestelltem Beschluss vom 2. Oktober 2017 die Spruchanträge ab.

Das LG Frankenthal (Pfalz) hatte den von der Antragsgegnerin, der Tarkett SA, Nanterre/Frankreich, angebotenen Abfindungsbetrag noch auf EUR 21,12 je Stückaktie erhöht, siehe http://spruchverfahren.blogspot.com/2013/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_18.html. Die Antragsgegnerin hatte zunächst EUR 16,35 je Aktie angeboten, nachdem Dipl.-Kfm. Wedding in einem Auftragsgutachten auf einen Wert von EUR 15,74 gekommen war (der von dem gerichtlich bestellten Prüfer - wie üblich - nicht beanstandet worden war). In einem Vergleich mehrerer Anfechtungsklagen vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken wurde der Betrag dann von der Antragsgegnerin auf EUR 19,50 angehoben.

Der in dem Spruchverfahren mit Beweisbeschluss vom 22. Mai 2007 gerichtlich bestellte Sachverständige WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt (Rölfs RP AG) kam in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2011 zunächst auf einen Wert je Aktie von EUR 20,11, wie berichtet: http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/10/squeeze-out-tarkett-ag-gerichtlich.html. In seiner aufgrund der "Problematik der Folgeänderungen bei der Thesaurierung und der dann möglichen Reduzierung der Zinsbelastung" angeforderten ergänzenden Stellungnahme vom 3. August 2012 erhöhte er den Wert je Aktie auf den vom Landgericht festgesetzten stichtagsbezogenen Betrag von EUR 21,12.

Das OLG meint, das sich neue Erkenntnisse tatsächlicher Art nicht ergeben hätten. Daher sei auch keine mündliche Verhandlung geboten gewesen, da ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten gewesen sei (S. 15 f). Eine Änderung des angebotene Barabfindungsbetrags kann nach Ansicht des OLG nur dann erfolgen, wenn sich dieser Betrag bei einer gerichtlichen Schätzung als unangemessen untersetzt darstelle (S. 16 f). Dass dies zur Folge haben könne, dass sich die angebotenen Abfindungsbeträge regelmäßig eher am unteren Ende des noch Vertretbaren orientierten, sei in der Konzeption des Gesetzes angelegt. Auch könne dem durch die Vornahme sachgerechter Zu- bzw. Abschläge im Rahmen der vom Gericht nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung hinreichend Rechnung getragen werden. Der verfassungsrechtlich geforderte "wirkliche" bzw. "wahre" Wert eines Unternehmens lasse sich nicht mathematisch genau punktgenau ermitteln und könne daher nur als Wertspanne verstanden werden. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren, eine im Unternehmenswertgutachten angewandte und vertretbare Methode durch eine andere, ebenfalls nur vertretbare zu ersetzen (S. 20). Auch sei es nicht seine Aufgabe, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten.

Nach Ansicht des OLG kann die Feststellung der Vertretbarkeit der Unternehmensbewertung durch den "Erstbewerter" (Auftragsgutachter) dazu führen, dass die angebotene Abfindung angemessen ist. Hier komme der Senat im Rahmen der nach § 287 ZPO gebotenen Schätzung zu dem Ergebnis, dass der angebotene Barabfindungsbetrag geeignet sei, eine volle Entschädigung zu geben. Die hier vom Landgericht vorgenommene Schätzung bedürfe hinsichtlich der Punkte Basiszinssatz und Marktrisikoprämie einer Korrektur, da das Auftragsgutachten methodisch noch vertretbar gewesen sei.

Kommentar: Die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken lässt ein jahrelanges Spruchverfahren in einer Farce enden. Wenn es zukünftig nur noch darauf ankommen sollte, dass ein Auftragsgutachten irgendwie noch als methodisch vertretbar angesehen werden kann, kann man zukünftig Minderheitsaktionäre sanktionslos enteignen. Erschreckend ist der wissenschafts- und erkenntnisfeindliche Ansatz der OLG-Richter und die Nichtbeachtung des erstinstanzlich eingeholten, sachlich fundierten Sachverständigengutachtens (in dem methodische Fehler des Auftragsgutachters festgestellt worden waren). Sie haben offensichtlich die Praxis der Unternehmensbewertung bei Spruchverfahren nicht verstanden. Wenn es nur noch darauf ankommt, was ein vom Hauptaktionär ausgesuchter und bezahlter "Erstbewerter" im Sinne des Hauptaktionärs festlegt und dieser einseitige Wert des Auftragsgutachters dann von einem vom Hauptaktionär vorgeschlagenen und bezahlten Prüfer lediglich auf Plausibilität hin summarisch geprüft wird, kommt natürlich immer ein Wert deutlich am untersten Rand einer irgendwie gerade noch methodisch vertretbaren weiten Bandbreite heraus.   

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2017, Az. 9 W 3/14
LG Frankenthal, Beschluss vom 1. Juli 2013, Az. 1 HK.O 19/06 AktG
Scheunert u.a. gegen Tarkett SA
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Werner Hauser, 67059 Ludwigshafen am Rhein
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Tarkett SA: Rechtsanwälte Graf von Westphalen, 60325 Frankfurt am Main (früher:
Rechtsanwälte Kosma & Kollegen, 67227 Frankenthal (Pfalz))

Mittwoch, 22. November 2017

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG hat das bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) angesiedelte "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" mit Beschluss vom 20. März 2017 Herrn Dr. Klaus Rabel, p.A. Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, A-8010 Graz, zum Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige soll sein Gutachten nunmehr in (mehrfach verlängerter) Frist bis zum 31. Januar 2018 vorlegen. Hintergrund für die Verzögerung war nach Auskunft des Gremiums, dass die Antragsgegnerin nicht sämtliche, für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen dem Sachverständigen vorgelegt hatte.

Die Hauptaktionärin Kotauczek & Fritsch OG (früher: BEKO Beteiligungsverwaltung OG) hatte als Barabfindung lediglich EUR 5,80 je BEKO-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html.

LG Krems an der Donau, Az. 10 Fr 183/16p
Jürgen Jaeckel u.a. ./. Kotauczek & Fritsch OG
Gemeinsame Vertreterin: RA´in Dr. Maria Brandstetter, 1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Kotauczek & Fritsch OG:
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der ECO Business-Immobilien AG: Verhandlung am 13. Dezember 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) bei der ECO Business-Immobilien AG (inzwischen: GmbH), Wien, hatte das Handelsgericht Wien die Sache an das bei der Finanzmarktaufsicht FMA eingerichtete "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" abgegeben. Das Gremium hat am 14. November 2017 ohne Parteien verhandelt, nur um festzustellen, dass ihm Bewertungsgutachten und Prüfungsbericht bislang nicht vorliegen. Zum Berichterstatter wurde Herrn Mag. Wolfgang Dibiasi bestellt. Bei einer ersten Verhandlung mit den Parteien am 13. Dezember 2017, 12:30 Uhr, im Kellergeschoss (Saal K3) soll der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien erörtert werden.

Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG, Az. Gr 2/17
Handelsgericht Wien, Az. 72 Fr 6094/16 d
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. ECO Anteilsverwaltung GmbH 
19 Überprüfungsanträge, 23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart, A-1030 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Baker & McKenzie International/Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co. KG, A-1010 Wien

CONSUS Real Estate AG übernimmt Mehrheit an GxP German Properties AG

Frankfurt, den 10. November 2017 - Die GxP German Properties (ISIN: DE000A2E4L00, WKN: A2E4L0) hat heute die Mitteilung erhalten, dass die CONSUS Real Estate AG, Berlin, sich verpflichtet hat, einen Mehrheitsanteil von ca. 58 % am Grundkapital der GxP German Properties AG zu erwerben.

Der Aufsichtsrat und der Vorstand der GxP German Properties AG nehmen den Wechsel in der Aktionärsstruktur zur Kenntnis und begrüßen CONSUS Real Estate AG als neuen Mehrheitsaktionär.

Dienstag, 21. November 2017

LG Mannheim zur Befangenheit von gerichtlichen Sachverständigen: Privatgutachten in anderen Spruchverfahren unschädlich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Sachverständigen kommt zur Klärung komplexer Sachverhalte eine besondere Bedeutung zu. Nach einer neueren Entscheidung des BGH kann eine vorherige Tätigkeit als Privatgutachter eine gerichtliche Bestellung für ähnlich gelagerte Sachverhalte jedoch ausschließen (Beschluss vom 10. Januar 2017, Az. VI ZB 31/16, Übersicht Fundstellen: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZB%2031/16). Eine Besorgnis der Befangenheit könne auch dann vorliegen, wenn „der Sachverständige für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einem gleichartigen Sachverhalt erstattet“ habe.

Das LG Mannheim hat aber kürzlich in dem Squeeze-out-Fall ACTRIS AG mit Beschluss vom 9. November 2017 (Az. 23 AktE 25/10) eine von mehreren Antragstellern gerügte Befangenheit des dort gerichtlich bestellten Sachverständigen abgelehnt. Den u.a. unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung begründeten Befangenheitsanträgen ist das Landgericht nicht gefolgt. Es handele sich um einen mit der Entscheidung des BGH vom 10. Januar 2017 nicht vergleichbaren komplexen Vorgang (S. 9). Dass sich bei Spruchverfahren zum Teil vergleichbare Fragestellungen ergäben, wie etwa die Ermittlung des Basiszinssatzes, ändere (so das LG Mannheim) nichts daran, dass all diese Prüfungen auf jeden Einzelfall wieder neu anzuwenden seien. Auch könnte man bei der Annahme einer Befangenheit kaum noch einen Gutachter finden, zumindest schwerlich einen qualifizierten (S. 10).

Die Entscheidung des LG Mannheim ist noch nicht bestandskräftig.

Montag, 20. November 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Hymer AG vor dem OLG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem Reise- und Wohnmobilhersteller Hymer AG hatte das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 12. Mai 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt. Insgesamt 11 Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen. Diesen Beschwerden hat das LG Stuttgart mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 8. September 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt.

LG Stuttgart, Az. 31 O 61/13 KfH SpruchG
Zürn ./. Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70596 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81615 München

Samstag, 18. November 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Deutsche Bank hält Musterklageverfahren für nicht relevant und legt Beschwerde ein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In den Spruchverfahren zur Deutschen Postbank AG hatte das LG Köln darauf hingewiesen, das Musterklageverfahren im Zusammenhang mit dem nach Auffassung der dortigen Kläger erforderlichen Pflichtangebot durch die Deutsche Bank auch für die Spruchverfahren für relevant zu halten und daher dieses Verfahren abwarten zu wollen. Nach der Argumentation der dortigen Kläger hätte die Deutsche Bank im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank ein Pflichtangebot gem. § 35 Abs. 2 WpÜG auf der Grundlage von ca. EUR 57,- unterbreiten müssen. So habe ein "acting in concert" mit der Post vorgelegen.

In dem Squeeze-out-Spruchverfahren hat das Gericht in seinem Beschluss vom 5. September 2017  seine Auffassung bekräftigt, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_46.html. Im Rahmen des Spruchverfahrens soll nach diesem Beschluss überprüft werden, ob die Minderheitsaktionäre aufgrund des möglicherweise unterlassenen  Pflichtangebots einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben.

Die Deutsche Bank hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt. Das angebliche Unterlassen eines Pflichtangebots habe "keinerlei Relevanz" für dieses Spruchverfahren. Das LG Köln hat der Antragsgegnerin zur Begründung der Beschwerde eine Frist bis zum 24. November 2017 gesetzt. Nach einem dann ergehenden (Nicht-)Abhilfebeschluss des Landgerichts dürfte das Oberlandesgericht über die Beschwerde entscheiden.

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2017 hat das Landgericht kürzlich den Squeeze-out-Beschluss bei der Deutschen Postbank AG für nichtig erklärt (Az. 82 O 115/15).

Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Eine Anhebung auf ca. EUR 57,- würde einer Erhöhung um mehr als 60% entsprechen.

LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
129 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Bank AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (RA´in Dr. Daniela Favoccia)

Freitag, 17. November 2017

Umfirmierung der Deutsche Technologie Beteiligungen AG (DeTeBe) in ERWE Immobilien AG

Die Deutsche Technologie Beteiligungen AG (DeTeBe) hat für den 8. Dezember 2017 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einberufen. Die im Wesentlichen nur noch als Börsenmantel agierende Gesellschaft soll in ERWE Immobilien AG umbenannt werden. Neben einer Neuwahl des kompletten Aufsichtsrat ist eine umfangreiche Erhöhung des Grundkapitals durch Sacheinlagen geplant. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.100.000,00 soll dabei um EUR 9.062.500,00 auf EUR 10.162.500,00 durch Ausgabe von 9.062.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien erhöht werden. Eingebracht werden jeweils Geschäftsanteile an der ERWE Immobilien GmbH.