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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 27. Juni 2017

Bremer Straßenbahn AG: Festlegung Barabfindung für squeeze-out gemäß §§ 327a ff. AktG

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Ad hoc-Mitteilung der Bremer Straßenbahn AG

Bremen, 27.06.2017. Die Bremer Verkehrsgesellschaft mbH ("BVG") hat heute gegenüber der Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft ("BSAG") ihr Übertragungsverlangen vom 15.12.2016 bezüglich der Übertragung der verbliebenen Aktien der Minderheitsaktionäre der BSAG konkretisiert und den Vorstand der BSAG darüber informiert, dass die BVG die Höhe der Barabfindung auf 135,00 Euro je Aktie festgelegt hat.

Der BVG gehören nach eigenen Angaben Aktien, die einem Anteil von mehr als 95 Prozent am Grundkapital der BSAG entsprechen. Die BVG ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Absatz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der BSAG gefasst werden, die voraussichtlich Ende August 2017 stattfinden wird.

Kontakt: Ulrich Schröder
Fachbereichsleiter Finanz- und Geschäftsbuchhaltung
UlrichSchroeder@bsag.de

ISIN: DE0008222001 WKN: 822200
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Hamburg

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der PETROTEC AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Dortmund hat die Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der PETROTEC AG, Borken, mit Beschluss vom 12. Juni 2017 zu dem führenden Aktenzeichen 20 O 7/17 AktE verbunden. Der Antragsgegnerin, der den Squeeze-out betreibenden REG Germany AG, wurde aufgegeben, innerhalb von zwei Monaten zu den Spruchanträgen Stellung zu nehmen. Das Gericht beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Carsten Heise, 40212 Düsseldorf, zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

LG Dortmund, Az. 20 O 7/17 (AktE)
Svinova u.a. ./. REG Germany AG
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Carsten Heise, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 60325 Frankfurt am Main

Nidda Healthcare Holding AG: Mindestannahmeschwelle für das Übernahmeangebot für STADA knapp verfehlt

- Übernahmeangebot für 65,52 Prozent aller STADA-Aktien angenommen

- Vorstand und Aufsichtsrat von STADA haben Angebot empfohlen und nachdrücklich unterstützt

- Eingereichte STADA-Aktien werden an die Aktionäre zurückgebucht

Frankfurt / München, 26. Juni 2017 - Das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Nidda Healthcare Holding AG für alle ausstehenden Aktien der STADA Arzneimittel AG ("STADA" oder das "Unternehmen") ist erloschen, da die Angebotsbedingung des Erreichens der Mindestannahmeschwelle nicht erfüllt wurde. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Holdinggesellschaft, die durch von Bain Capital Private Equity, LP ("Bain Capital") und Cinven Partners LLP ("Cinven") beratene Fonds kontrolliert wird.

Während der am 22. Juni 2017 beendeten Annahmefrist wurde das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot für 40.844.263 STADA-Aktien angenommen. Dies entspricht etwa 65,52 Prozent der Aktien und Stimmrechte von STADA. Damit wurde die Mindestannahmeschwelle von 67,5 Prozent aller ausstehenden STADA-Aktien trotz des attraktiven Angebotspreises von 66 Euro je Aktie, der Empfehlungen des Vorstands und Aufsichtsrats von STADA sowie einer intensiven Ansprache von Aktionären durch Bain Capital, Cinven und das Unternehmen knapp verfehlt. Nach dem Erlöschen des Angebots werden die zur Annahme des Übernahmeangebots eingereichten Aktien an die Aktionäre zurückgebucht.

Bain Capital und Cinven haben sehr eng und konstruktiv mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat von STADA zusammengearbeitet, die die Annahme des Angebots empfohlen und es nachdrücklich unterstützt haben.

Sonntag, 25. Juni 2017

ACCENTURE DIGITAL HOLDINGS GMBH STREBT ABSCHLUSS EINES BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES MIT DER SINNERSCHRADER AG AN

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Die Accenture Digital Holdings GmbH, die aktuell nach eigener Auskunft 65,94 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte der SinnerSchrader AG hält, hat der SinnerSchrader AG heute mitgeteilt, dass sie anstrebt, mit ihr einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die Accenture Digital Holdings GmbH hat die SinnerSchrader AG daher darum gebeten, mit ihr in Verhandlungen über den Abschluss eines solchen Vertrages einzutreten, und hat angekündigt, einen Vertragsentwurf zeitnah zu übersenden. Vorstand und Aufsichtsrat der SinnerSchrader AG werden sich hierzu nach Erhalt des Vertragsentwurfs beraten.

Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Accenture Digital Holdings GmbH und der SinnerSchrader AG bedarf zu seiner Wirksamkeit u.a. der Zustimmung der Hauptversammlung der SinnerSchrader AG.

Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

ÜBER SINNERSCHRADER

SinnerSchrader gehört zu den führenden Digitalagenturen Europas mit dem Fokus auf Design und Entwicklung von digitalen Produkten und Services. Mehr als 500 Mitarbeiter arbeiten an der digitalen Transformation für Unternehmen wie Allianz, Audi, comdirect bank, ERGO, Telefónica, TUI, Unitymedia und VW. SinnerSchrader wurde 1996 gegründet, ist seit 1999 börsennotiert und hat Büros in Hamburg, Berlin, Frankfurt am Main, München, Prag und Hannover. Seit April 2017 ist SinnerSchrader Teil von Accenture Interactive.
http://sinnerschrader.com

Samstag, 24. Juni 2017

Übernahmeangebot für Aktien der Oldenburgischen Landesbank AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)

Bieter:

BKB Beteiligungsholding AG
Voltastraße 81 
60486 Frankfurt am Main 
Deutschland

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 107730

Zielgesellschaft:

Oldenburgische Landesbank AG 
Stau 15/17 
26122 Oldenburg 
Deutschland

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg (Oldb) unter HRB 3003. ISIN: DE0008086000 (WKN: 808600)

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage erfolgt nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter www.bkb-bank.com/de/OLB.

Angaben des Bieters:

BKB Beteiligungsholding AG, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Bremer Kreditbank AG, hat am 23. Juni 2017 entschieden, den Aktionären der Oldenburgische Landesbank AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Oldenburgische Landesbank AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie ('OLB-Aktien') gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung je OLB-Aktie zu erwerben (das 'Übernahmeangebot').

BKB Beteiligungsholding AG und die Allianz Deutschland AG haben am heutigen Tag einen Aktienkauf- und Übertragungsvertrag über 20.975.219 OLB-Aktien, dies entspricht etwa 90,2 % der OLB-Aktien abgeschlossen ('SPA'). Die Übertragung der 20.975.219 OLB-Aktien unter dem SPA steht unter aufschiebenden Bedingungen. Aufgrund des SPA wird die Allianz Deutschland AG das Übernahmeangebot über die von ihr gehaltenen 90,2 % der OLB-Aktien nicht annehmen.

Der Vollzug des Übernahmeangebots wird unter bestimmten aufschiebenden Bedingungen stehen. Dazu gehören insbesondere die Erteilung der erforderlichen kartellrechtlichen sowie sonstiger regulatorischer Genehmigungen, wie insbesondere bankenrechtlicher Genehmigungen. Im Übrigen wird das Übernahmeangebot zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen.

Wichtige Information:

Diese Veröffentlichung ist weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von OLB- Aktien. Die endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des öffentlichen Übernahmeangebots werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. BKB Beteiligungsholding AG behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des öffentlichen Übernahmeangebots von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Investoren und Aktionären der Oldenburgische Landesbank AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Mitteilungen und Dokumente der BKB Beteiligungsholding AG vollständig und aufmerksam zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Frankfurt am Main, 23. Juni 2017

BKB Beteiligungsholding AG

Oldenburgische Landesbank AG: Allianz verkauft ihre Beteiligung an der OLB

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

23.06.2017 / 22:39 CET/CEST

Der Vorstand der Oldenburgische Landesbank AG (OLB) wurde heute durch die Allianz Deutschland AG und die Allianz SE darüber informiert, dass die gesamte von der Allianz Deutschland AG gehaltene Beteiligung in Höhe von rund 90,2 Prozent des Grundkapitals der OLB mit Vertrag vom heutigen Tag, 23.06.2017, an die Bremer Kreditbank AG zu einem Kaufpreis von 300 Millionen Euro veräußert wurde.

Die Transaktion steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.

RHI AG: Barabfindungsangebot (ad hoc)

23.06.17

Im Zuge des mit Aussendung vom 5. Oktober 2016 bekanntgegebenen Zusammenschlusses der RHI AG mit der brasilianischen Magnesita S.A. ist es für die in dieser Transaktion geplante grenzüberschreitende Verschmelzung der RHI AG auf die RHI – MAG N.V. erforderlich, ein Barabfindungsangebot an austretende Aktionäre zu legen.

Der Vorstand hat heute den Kurs für die Barabfindung mit EUR 26,50 pro Aktie festgelegt. Basis der Bewertung ist eine reine Stand-alone-Betrachtung der RHI ohne Einbeziehung der Synergien bei Zustandekommen der geplanten Transaktion.

Nähere Details zu der Verschmelzung werden im Zuge der Offenlegung der Transaktionsdokumentation bis zum 30. Juni 2017 bekanntgegeben.

Freitag, 23. Juni 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der BOGESTRA

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Dortmund hat die Spruchanträge zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft ("BOGESTRA"), Bochum, mit Beschluss vom 12. Juni 2017 zu dem führenden Aktenzeichen 20 O 93/16 AktE verbunden. Das Gericht beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Carsten Heise, 40212 Düsseldorf, zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Die Antragsgegnerin, die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum, soll innerhalb von zwei Monaten zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.

LG Dortmund, Az. 20 O 93/16 AktE
Eckert u.a.. ./. Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum

Capital Stage AG: Hauptversammlung der Chorus Clean Energy AG stimmt Squeeze-Out-Verlangen zu

Pressemitteilung

Hamburg, 23. Juni 2017 - Der SDAX-notierte Hamburger Solar- und Windparkbetreiber Capital Stage kann die verbliebenen Aktien der Minderheitsaktionäre der CHORUS Clean Energy AG ("CHORUS") in Neubiberg bei München in Höhe von rund fünf Prozent des ausstehenden Grundkapitals der CHORUS übernehmen. Auf der ordentlichen Hauptversammlung der CHORUS am 22. Juni 2017 stimmten die Aktionäre mit über 99 Prozent des vertretenen Grundkapitals dem Squeeze-Out-Verlangen der Capital Stage AG zu. Für die Übertragung ihrer Aktien an die Capital Stage AG erhalten die Minderheitsaktionäre eine angemessene Barabfindung in Höhe von 11,92 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie. Zudem wurden die beiden Vorstände der Capital Stage AG, Dr. Christoph Husmann und Holger Götze, von der Hauptversammlung der CHORUS als Mitglieder des Aufsichtsrats im Amt bestätigt.

Capital Stage schließt damit die im Mai 2016 angekündigte Übernahme der CHORUS innerhalb nur eines Jahres erfolgreich ab. Nach der Übertragung der Aktien gegen Zahlung der Barabfindung wird die Capital Stage AG Alleinaktionärin der CHORUS Clean Energy AG und die Börsennotierung der CHORUS beendet. Capital Stage gehört damit zu einem der größten unabhängigen Stromerzeuger (IPPs) aus Erneuerbaren Energien in Europa. Die von der Unternehmensgruppe betriebenen 161 Solar- und 47 Windparks verfügen aktuell über eine Gesamtkapazität in Höhe von mehr als 1,3 Gigawatt.

Über die Capital Stage AG:

Capital Stage investiert und betreibt Solarkraftwerke und Windparks in Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Österreich und Schweden. Inklusive der im Rahmen des Asset Managements für Dritte erworbenen und betriebenen Solar- und Windparks beläuft sich die Erzeugungskapazität des Unternehmens auf über 1,3 Gigawatt. Capital Stage ist damit einer der führenden unabhängigen Solar- und Windparkbetreiber in Europa. Mit den Solar- und Windparks erwirtschaftet das Unternehmen attraktive Renditen sowie kontinuierliche und planbare Erträge.

Die Capital Stage AG ist im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse und im regulierten Markt der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg notiert (ISIN: DE0006095003 / WKN: 609500). Seit 2014 ist Capital Stage im Auswahlindex SDAX der Deutschen Börse gelistet.

Weitere Informationen zum Unternehmen finden Sie auf www.capitalstage.com

Spruchverfahren Squeeze-out Gasanstalt Kaiserslautern AG: Beratung über die Beschwerden im Herbst 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hatte in Sachen Gasanstalt Kaiserslautern AG eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe unseren Bericht: http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-gasanstalt.html. Auf die höheren Börsenkurse kommt es nach Ansicht des Landgerichts nicht an. Auch nach der Ertragswertmethode ergebe sich kein höherer Wert.

Die dagegen 2013 von mehreren Antragstellern eingereichten Beschwerden wurden vom OLG Zweibrücken bislang nicht behandelt. Das Gericht kündigte nunmehr an, die Sache im Herbst 2017 beraten zu wollen.

OLG Zweibrücken, Az. 9 W 4/14
LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 13. August 2013, Az. 2 HK O 120/10 AktG
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Werner Hauser, 67059 Ludwigshafen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SKW Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz

Übernahmeangebot für STADA-Aktien gescheitert? Mindestannahmequote bis 12:30 Uhr nicht erreicht (nur 45,30%)

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Die Nidda Healthcare Holding AG, München, Deutschland ("Bieterin") hat am 27. April 2017 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Bad Vilbel, Deutschland ("STADA AG"), zum Erwerb sämtlicher nennwertlosen Namensaktien (Stammaktien) der STADA AG (ISIN DE0007251803) ("STADA-Aktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 65,28 je Aktie veröffentlicht. Darüber hinaus sollen die Aktionäre der STADA AG an der von dem Vorstand der STADA AG für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr vorgeschlagenen Dividende in Höhe von EUR 0,72 je Aktie der STADA AG partizipieren. Wenn der Vollzug des Übernahmeangebots vor dem Tag erfolgt, an dem die Hauptversammlung der STADA AG stattfindet, die über die Verwendung des Bilanzgewinns für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt, wird die Geldleistung in Höhe von EUR 65,28 um EUR 0,72 je Aktie der STADA AG erhöht auf EUR 66,00 je Aktie der STADA AG.

Aufgrund der Änderung des Übernahmeangebots am 7. Juni 2017 hat sich die Frist für die Annahme dieses Übernahmeangebots um zwei Wochen verlängert und endet nunmehr am 22. Juni 2017, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).

Bis zum 22. Juni 2017, 12:30 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) ("Meldestichtag"), ist das Übernahmeangebot für insgesamt 28.243.427 STADA-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 45,3037 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der STADA AG.
Zum Meldestichtag hielten weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen STADA-Aktien oder nach §§ 25, 25a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) mitzuteilende Stimmrechtsanteile in Bezug auf die STADA AG. Ihnen wurden zum Meldestichtag auch keine Stimmrechte aus STADA-Aktien nach § 30 WpÜG zugerechnet.

München, 22. Juni 2017

Nidda Healthcare Holding AG

Donnerstag, 22. Juni 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG: nächster Verhandlungstermin erst am 19. Oktober 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hat das Landgericht München I den für den 29. Juni 2017 angesetzten weiteren Termin zur Anhörung der Abfidnungsprüfer wegen deren kurzfristiger Verhinderung auf den 19. Oktober 2017 verschoben.

In diesem derzeit volumenmäßig größten Spruchverfahren vor dem LG München I soll die Anhörung der gerichtlich bestellten Abfidnungsprüfer, Herr WP Prof. Dr. Martin Jonas und Frau WP Dr. Wieland-Blöse, Warth & Klein Grant Thornton AG, fortgesetzt werden.

LG München I, Az. 5 HK O 16585/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
124 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding) 

Hauptversammlung der CHORUS Clean Energy AG beschließt Squeeze-out

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Hauptversammlung der CHORUS Clean Energy AG am 22. Juni 2017 hat dem Squeeze-out zugunsten der Hauptaktionärin Capital Stage AG mit mehr als 99% zugestimmt. Trotz mehrerer Nachfragen konnte der Vorstand allerdings nicht die (bei Unternehmensbewertungen üblichen) Fragen mehrerer Minderheitsaktionäre nach Alternativberechnungen (Sensitivitätsanalyse mit geringerer Marktrisikoprämie bzw. mit einem geringeren Beta-Faktor) angesichts deren "Komplexität" beantworten (was den Verlauf der Versammlung etwas verzögerte). Eine Klärung dürfte in dem anstehenden Spruchverfahren erfolgen.

Die Capital Stage AG hat eine Barabfindung in Höhe von EUR 11,92 je CHORUS-Aktie angeboten. Entsprechend dem Schreiben mit dem Übertragungsverlagen hat die Hauptversammlung keine Dividendenzahlung für das Geschäftsjahr 2016 beschlossen. Die Hauptaktionärin argumentierte damit, dass sie den Betrag der Barabfindung so festgelegt habe, dass er um den Betrag einer gesetzlichen Mindestdividende i.H.v. EUR 0,04 pro Aktie erhöht sei.

Mittwoch, 21. Juni 2017

F24 AG: Barabfindung für F24-Aktien im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre auf EUR 26,34 je Aktie festgesetzt

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

München, 21. Juni 2017 - Veröffentlichung einer ad hoc-Mitteilung nach Art. 17 MAR

Die A.II Holding AG hat heute gegenüber dem Vorstand der F24 AG ihr am 24. April 2017 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen, die Hauptversammlung der F24 AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der F24 AG auf die A.II Holding AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (sog. Squeeze-out), bestätigt und konkretisiert. Die A.II Holding AG hat hierbei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der F24 AG auf die A.II Holding AG auf EUR 26,34 je auf den Namen lautender Stückaktie der F24 AG festgelegt. 

Der erforderliche Beschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung der F24 AG gefasst werden, die für den 4. August 2017 geplant ist.

Tiancheng Pharmaceutical Holdings AG: Beginn der vorgeschriebenen weiteren Annahmefrist des Biotest Übernahmeangebots

PRESSEMITTEILUNG

München, 21 Juni 2017 - Die Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG, die indirekt durch die Creat Group Corporation kontrolliert wird, ("Bieterin"), hat den Beginn der vorgeschriebenen weiteren Annahmefrist (Nachfrist) ihres freiwilligen Übernahmeangebots für alle ausstehenden Aktien der Biotest AG ("Biotest") bekannt gegeben. Nach Erreichen der notwendigen Mindestannahmeschwelle von mehr als 75% aller Stammaktien ermöglicht die weitere Annahmefrist allen verbliebenen Aktionären, ihre Aktien anzudienen und so eine attraktive Bewertung zu realisieren.

Der Angebotsunterlage entsprechend wird den Aktionären von Biotest eine Barzahlung von EUR 28,50 je Stammaktie und EUR 19,00 je Vorzugsaktie angeboten. Der Vorstand und Aufsichtsrat von Biotest haben die Annahme des Übernahmeangebots bereits explizit und wiederholt empfohlen.

Herr Wu Xu, CEO von Creat, sagte: "Mit über 75% angedienter Biotest Stammaktien haben wir einen wichtigen Meilenstein erreicht. Wir freuen uns, dass die große Mehrheit der Biotest Stammaktionäre diese einzigartige Gelegenheit ergriffen und unser Angebot angenommen hat. Um Biotests langfristige Zukunft zu unterstützen, laden wir alle verbliebenen Stamm- und Vorzugsaktionäre ein, der Empfehlung des Vorstands und Aufsichtsrats von Biotest zu folgen und ihre Aktien anzudienen."

Biotest Aktionäre, die das Übernahmeangebot noch nicht angenommen haben, können ihre Aktien zu unveränderten Konditionen bis zum Ende der vorgeschriebenen weiteren Annahmefrist am 4. Juli 2017 um 24:00 Uhr (Frankfurt am Main Ortszeit) / 18:00 Uhr (New York Ortszeit) andienen.

Die Angebotsunterlage sowie eine begleitende Präsentation sind verfügbar unter: http://www.tiancheng-germany-pharmaceutical-angebot.de.

Der Vollzug des Übernahmeangebots unterliegt weiterhin außenwirtschaftsrechtlichen und fusionskontrollrechtlichen Genehmigungen. Die Behörden in den USA haben die Übernahme bereits fusionskontrollrechtlich genehmigt.

Über Creat Group Corporation

Creat Group Corporation (www.creatgroup.com) ist eine führende chinesische Investmentgruppe mit umfangreicher Erfahrung in der Plasmaindustrie. Gegründet im Jahr 1992, investiert Creat in den Gesundheits- und Pharmamarkt, die produzierende Industrie, den Energie- und Finanzmarkt sowie in Rohstoffe. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Peking, China, mit Büros in Hong Kong und Shanghai. Mit seinen Beteiligungen an Shanghai RAAS, Chinas größter börsennotierter Gesellschaft für Blutprodukte, sowie der im Jahr 2016 erworbenen Bio Products Laboratory, einem in Großbritannien ansässigen Plasma-Anbieter und Hersteller von aus Plasma gewonnenen, proteinbasierten Therapeutika, ist Creat ein bedeutender Investor im globalen Plasmamarkt.

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses verzögert sich durch Anfechtungsklage

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0008286006
WKN: 828600 

Bekanntmachung gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG

Gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG geben wir bekannt:

Ein Aktionär der Gesellschaft hat gegen den auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. April 2017 gefassten Beschluss zu dem einzigen Tagesordnungspunkt, wonach die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin KD River Invest GmbH mit Sitz in Köln zu zahlenden Barabfindung auf die Hauptaktionärin übertragen werden, Anfechtungsklage erhoben.

Diese Klage ist vor dem Landgericht Düsseldorf, 5. Kammer für Handelssachen, rechtshängig und wird unter dem Aktenzeichen 35 O 66/17 geführt. Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt.

Köln, im Juni 2017

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. Juni 2017

__________

Anmerkung der Redaktion: Durch die Anfechtungsklage verzögert sich die Eintragung (und damit das Wirksamwerden) des Squeeze-out-Beschlusses.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der elexis AG: Gemeinsamer Vertreter bestellt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der elexis AG, 57482 Wenden, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 31. Mai 2017 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellen.

LG Dortmund, Az. 20 O 38/16 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. SMS GmbH
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SMS GmbH:
Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53113 Bonn (RA StB Dr. Jens Eric Gotthardt) 

Rasinger: IVA-Stellungnahme zum Delisting (Österreich)

In Kürze soll das Börsegesetz im Zuge der MiFID II geändert und auch eine Delisting-Regelung für den Amtlichen Handel in Wien eingeführt werden.

Als Ziele werden zwar die Verbesserung des Anlegerschutzes und die Steigerung der Attraktivität des österreichischen Börsehandels angeführt, doch werden diese mit einigen der vorgeschlagenen Bestimmungen eindeutig verfehlt bzw. ins Gegenteil verkehrt.

Kritikpunkte:

- Es genügt bereits eine Kapitalmehrheit von 50% plus 1 Aktie, um ein Delisting einzuleiten. Da die Mehrzahl der österreichischen Gesellschaften von einem starken Kernaktionär bestimmt wird, gibt es die ständige Bedrohung eines Delistings. Für den Streubesitz ist die Handelbarkeit wertbestimmend. Viele Fonds müssten verkaufen bzw. würden nur bei einem entsprechenden Abschlag für dieses Risiko österreichische Aktien kaufen. Der IVA hält eine faire Delisting-Regelung für sinnvoll und fordert, dass analog zum Gesellschafterausschluss eine 90%-Mehrheit für ein Delisting erforderlich ist. Es darf nicht sein, dass Partikularinteressen den Anlegerschutz konterkarieren.

- Das verpflichtende „Delisting-Angebot“ nach dem Übernahmegesetz mit vier Untergrenzen ist akzeptabel. Nicht akzeptabel hingegen ist, dass dieses Angebot bei einem EWR-Zweit-Listing nicht erforderlich ist. Damit wird unverständlicherweise eine sehr einfache Umgehungsmöglichkeit geschaffen.

Auch die anderen Bestimmungen im MiFID-Entwurf zeigen, dass keine Praktiker in die Erarbeitung des Entwurfs eingebunden waren, weil die organisatorischen Anforderungen und die Dokumentationspflichten zu einer enormen Kostenbelastung vor allem für die Anleger führen werden, denen kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Die Kostenregelungen für entgeltliche Research-Leistungen werden zu einer Verschlechterung der Transparenz führen, weil kleinere börsenotierten Unternehmen aus Kostengründen nur mehr eingeschränkt analysiert werden.

Quelle: IVA - Interessenverband für Anleger
iva.or.at

Dienstag, 20. Juni 2017

Clere AG: Delisting der CLERE AG mit Ablauf des 23. Juni 2017

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Berlin, 20.06.2017 - Die CLERE AG gibt bekannt, dass ihr die Frankfurter Wertpapierbörse heute mitgeteilt hat, dass die Zulassung ihrer Aktien (ISIN: ISIN DE000A2AA402) zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse aufgrund des Antrags der Gesellschaft vom 12.06.2017 widerrufen wird ("Delisting"). Das Delisting wird mit Ablauf des 23. Juni 2017 wirksam werden. Die Gesellschaft geht davon aus, dass es danach nicht mehr möglich sein wird, ihre Aktien börslich zu handeln.

Clere AG, Schlüterstr. 45, 10707 Berlin
ISIN: DE000A2AA402 WKN: A2AA40
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

LinkedIn-Gruppe "SpruchZ: Shareholders in Germany"

Scheitert die Stada-Übernahme?

Nach Presseberichten droht die 5,3 Milliarden Euro schwere Übernahme von Stada zu scheitern. Bis gestern sei die Annahmequote für das Übernahmeangebot der Finanzinvestoren Bain und Cinven mit 36,55 Prozent deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Bis zum Donnerstag, den 22. Juni 2017, müssen mindestens 67,5 Prozent der Stada-Aktien angedient sein, sonst gilt das Angebot über 66 Euro je Aktie als gescheitert.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Hymer AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Hymer AG hatte das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 12. Mai 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt. Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen, über die das Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden wird.

LG Stuttgart, Az. 31 O 61/13 KfH SpruchG
Zürn ./. Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70596 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81615 München

Freitag, 16. Juni 2017

Squeeze-out bei der Deutscher Eisenhandel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung des Vergleichs (Anhebung der Barabfindung von EUR 183,70 um EUR 146,30 auf EUR 330,00: + 79,64%)

L. Possehl & Co. mbH
Lübeck

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Deutscher Eisenhandel Aktiengesellschaft, Lübeck

ISIN DE0005508006

Das Spruchverfahren gemäß § 327f Satz 2 AktG i.V. mit § 1 Nr. 3 SpruchG zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Deutscher Eisenhandel Aktiengesellschaft (nachfolgend „DEAG“) vom 15. November 2005 wurde rechtskräftig beendet. Hiermit gibt die Antragsgegnerin, L. Possehl & Co. mbH, den Inhalt des durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 9 Wx26/14 / 13 HKO 57/07 LG Lübeck) vom 3. Mai 2017 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:

Vergleich

zwischen

1. - 5.  (...)
– nachfolgend auch gemeinschaftlich „Beschwerdeführer“ genannt –

und
6. der L. Possehl & Co. mbH, vertreten durch den Vorstand, die Herren Uwe Lüders, Dr.-Ing. Joachim Brenk, Dr. Henning von Klitzing und Mario Schreiber, Beckergrube 38 – 52, 23552 Lübeck;

– nachfolgend „Beschwerdegegner“ genannt –
und

7. Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernd Richter als gemeinsamer Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, Neuer Weg 1A, 24568 Kaltenkirchen;

– nachfolgend „gemeinsamer Vertreter“ genannt –

– Die Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner und der gemeinsame Vertreter werden nachfolgend gemeinschaftlich „Parteien“ genannt –.


PRÄAMBEL

Die Parteien sind die Verfahrensbeteiligten des unter der Geschäftsnummer 9 W 26/14 laufenden Beschwerdeverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 SpruchG vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (nachfolgend „Beschwerdeverfahren“ genannt). Das Beschwerdeverfahren richtet sich gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Lübeck vom 19.12.2013 zum Spruchverfahren unter der Geschäftsnummer 13 O 57/07 (nachfolgend „Spruchverfahren“ genannt).

Gegenstand des Spruchverfahrens und des Beschwerdeverfahrens ist der in der Hauptversammlung vom 15.11.2005 gefasste Beschluss über den Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der Deutscher Eisenhandel AG (nachfolgend „Squeeze-Out Beschluss“ genannt). Der Squeeze-Out Beschluss beinhaltete die Übertragung der im Streubesitz befindlichen Aktien der Minderheitsaktionäre an den Beschwerdegegner zu dem sich aus dem Gutachten der BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft vom 05.09.2005 ergebenden Aktienwert von EUR 183,70 je Aktie im Nennbetrag zu EUR 52,00. Der Squeeze-Out Beschluss ist am 18.04.2007 durch Eintragung in das Handelsregister der Deutscher Eisenhandel AG wirksam geworden.

Das Landgericht Lübeck setzte mit Beschluss vom 19.12.2013 den angemessenen Abfindungsbetrag gem. § 327a Abs. 1 AktG auf EUR 303,70 je Stück Aktie im Nennbetrag von EUR 52,00 fest. Allein die Beschwerdeführer haben gegen den Beschluss des Landgerichts Lübeck Beschwerde zum Oberlandesgericht Schleswig-Holstein erhoben.

Die Parteien sind übereingekommen, das Spruchverfahren im Wege des gerichtlichen Vergleichs einvernehmlich zu beenden.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien – unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht auf Vorschlag und Anraten des Senats – im Einzelnen was folgt:

§ 1
Erhöhung der Barabfindung

1. Der Beschwerdegegner erhöht die in dem Squeeze-Out Beschluss festgesetzte Barabfindung in Höhe von EUR 183,70 je Aktie im Nennbetrag zu EUR 52,00 (nachfolgend „Barabfindung“ genannt) um EUR 146,30 (nachfolgend „Erhöhungsbetrag“ genannt) auf EUR 330,00 je Stück Aktie im Nennbetrag von EUR 52,00 der Deutsche Eisenhandel AG. Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 327b Abs. 2 1. HS AktG gesetzlich mit jährlich 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 16.11.2005 und mit jährlich 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 01.09.2009 zu verzinsen.

2. Neben den Beschwerdeführern sind nach diesem Vergleich diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre der Deutscher Eisenhandel AG im Sinne eines echten Vertrags zugunsten Dritter gem. § 328 Abs. 1 BGB anspruchsberechtigt, die infolge des Wirksamwerdens des Squeeze-Out Beschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden sind und nicht eine separate Vereinbarung über die Barabfindung mit dem Beschwerdegegner getroffen haben und/oder ihren Antrag im Spruch- oder Beschwerdeverfahren zurückgenommen haben (nachfolgend „anspruchsberechtigte ehemalige Aktionäre“ genannt).

§ 2
Nachzahlung einer Dividende

1. Der Beschwerdegegner verpflichtet sich gegenüber den anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionären zur Nachzahlung einer Dividende. Die Nachzahlung der Dividende wird durch einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 23,89 je Stück Aktie im Nennbetrag von EUR 52,00 abgegolten (nachfolgend „Dividende“ genannt). Diejenigen anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die bereits eine Dividendenzahlung nach dem Squeeze-Out Beschluss erhalten haben, haben lediglich einen Anspruch auf die Differenz zwischen der Dividende und dem Betrag, den sie bereits erlangt haben (nachfolgend „Differenzbetrag Dividende“ genannt). Die Nachzahlung der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende erfolgt unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

2. Die Nachzahlung der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende wird nicht verzinst.

§ 3
Fälligkeit und Zahlungen

1. Die Ansprüche nach § 1 Abs. 1 dieses Vergleichs auf Zahlung des Erhöhungsbetrags nebst Zinsen und nach § 2 Abs. 1 dieses Vergleichs auf Zahlung der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende sind einen Monat nach Bekanntmachung des Vergleichs nach § 4 dieses Vergleichs zur Zahlung fällig.

2. Der Beschwerdegegner wird die Auszahlung des Erhöhungsbetrages nebst Zinsen und der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende ohne weiteren Antrag der jeweiligen anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre veranlassen. Die Zahlung erfolgt durch Gutschrift auf dasjenige Bankkonto der anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre, auf dem auch die Barabfindung nach dem Squeeze-Out Beschluss gutgeschrieben wurde bzw., wenn dieses nicht mehr besteht, auf dem von den anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionären mitgeteilten Bankkonto.

3. Anspruchsberechtigte ehemalige Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nebst Zinsen und die Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende nicht spätestens zwei Monate nach der Bekanntmachung dieses Vergleichs nach § 4 erhalten haben, werden aufgefordert, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages nebst Zinsen und der Zahlung der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende gegenüber dem Beschwerdegegner schriftlich geltend zu machen. Das Schreiben ist zu richten an die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdegegners, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg unter Angabe des Aktenzeichens 20804-07.
4. Der Beschwerdegegner kann vor der Auszahlung einen Nachweis verlangen, dass derjenige, gegenüber dem die Auszahlung erfolgen soll, zum Kreis der aufgrund dieses Vergleichs anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre gehört.

§ 4
Bekanntmachung

Der Beschwerdegegner verpflichtet sich, diesen Vergleich im Volltext (mit Ausnahme von § 7) und Hinweise zu seiner Abwicklung (nachfolgend „Abwicklungshinweise“ genannt) im Bundesanzeiger, in einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) sowie in dem Internet-Informationsdienst für Nebenwerte GSC-Research – auf seine Kosten – unverzüglich mit Wirksamkeit dieses Vergleichs gem. § 6 Abs. 1 dieses Vergleichs zu veröffentlichen.

§ 5
Verjährung der Ansprüche

Die Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrages und der Nachzahlung der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende verjähren 18 Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise bekannt gemacht wurden, soweit die Ansprüche nicht im Einklang mit § 3 Abs. 3 dieses Vergleichs geltend gemacht wurden. In diesem Fall verjähren die Ansprüche zwölf Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise.

§ 6
Wirkung des Vergleichs

1. Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung oder Feststellung gem. § 11 Abs. 4 SpruchG wirksam. Mit Wirksamwerden des Vergleichs ist das Spruchverfahren beendet. Dieser Vergleich gilt somit als echter Vergleich mit Wirkung zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) – nämlich zugunsten aller anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre.

2. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner das Spruchverfahren übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück. Der gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners sowie der vorsorglichen Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht der Fortführung des Verfahrens.

3. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der aus diesem Vergleich berechtigten Beschwerdegegner und ehemaligen Minderheitsaktionäre der Deutscher Eisenhandel AG im Zusammenhang mit dem Squeeze-Out Beschluss, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes, insbesondere auf Barabfindung, mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche auf Verzinsung.

§ 7
[……….]

§ 8
Schlussbestimmungen

1. Dieser Vergleich gibt die Vereinbarungen zwischen den Parteien hinsichtlich des Gegenstandes des Vergleichs vollständig wieder; Nebenabreden sind nicht getroffen.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vergleich eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der ganz oder teilweisen unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

3. Soweit nicht in diesem Vergleich oder in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes vorgesehen ist, ist keine Partei berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei seine Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder sonst zu übertragen.

4. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig – Lübeck.

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Vergleich

Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der DEAG (nachfolgend auch die „Aktionäre“), die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 21. August 2017 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde.

Die Ansprüche aus diesem Vergleich erlöschen achtzehn Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise bekannt gemacht worden sind, soweit die Ansprüche nicht im Einklang mit § 3, Abs. 3 des Vergleichs geltend gemacht wurden. In diesem Fall verjähren die Ansprüche zwölf Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main.

I. Nachzahlung auf die Barabfindung

Die nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die aufgrund der am 18. April 2005 erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der DEAG beim Amtsgericht Lübeck ausgeschieden sind und die die ursprüngliche Barabfindung in Höhe von EUR 183,70 entgegengenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von EUR 146,30 je abgefundener DEAG-Aktie zuzüglich Zinsen für die Zeit seit dem 16. November 2005 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 2 %-Punkten und ab dem 1. September 2009 von 5 %-Punkten jeweils über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB – hierauf, Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

II. Nachzahlung auf die für das Geschäftsjahr 2005 geleistete Garantiedividende

Diejenigen nachbesserungsberechtigten Aktionäre, die im Rahmen des Squeeze-Out gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 183,70 ausgeschieden sind, erhalten zusätzlich die Nachzahlung einer Dividende. Die Nachzahlung der Dividende wird durch einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 23,89 je DEAG-Aktie abgegolten. Diejenigen anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die bereits die Garantiedividende in Höhe von EUR 6,14 (Ex-Tag 1. September 2006) erhalten haben, haben lediglich Anspruch auf die Differenz zwischen dem Pauschalbetrag und der Dividende, die sie bereits erhalten haben, dies sind EUR 17,75 je DEAG Aktie. Die Nachzahlung der Dividende wird nicht verzinst.

Die Nachzahlung der Dividende wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt.

III. Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis

Die ausgeschiedenen Aktionäre der DEAG, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren und ihre Urkunden noch nicht im Rahmen der Squeeze-Out-Abfindung eingereicht haben, werden gebeten, ihre Aktienurkunden, verbrieft in noch auf Nennbeträge in Deutscher Mark lautende Urkunden, (ausgestattet mit dem abgestempelten Talon) 

bis zum 21. August 2017

bei einem depotführenden Kreditinstitut ihrer Wahl, welches effektive Urkunden annimmt, zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG einzureichen und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der erhöhten Barabfindung in Höhe von EUR 330,00 zzgl. Zinsen überwiesen werden soll. Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind, wird die erhöhte Barabfindung Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden auf das angegebene Konto des Einreichers zzgl. der Nachzahlung auf die Dividende gemäß vorstehendem Absatz II überwiesen.

IV. Allgemeines

Die Auszahlungen der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen), die Zahlung der erhöhten Barabfindung sowie die Dividendenzahlung sind für die ehemaligen außenstehenden Aktionäre provisions- und spesenfrei.

Die erhöhte Barabfindung, die Nachzahlung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu unterwerfen.

Die Nachzahlung der Dividende wird unter Abzug von 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375%) und ggfs. Kirchensteuer von dem (inländischen) depotführenden Kreditinstitut in Abzug gebracht wird.

Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchensteuer unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der Aktionär seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

Lübeck, im Juni 2017

L. Possehl & Co. mbH
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Juni 2017