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Mittwoch, 2. Dezember 2015

Bundesverfassungsgericht zu Delisting-Spruchverfahren: Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2015 (Az. 1 BvR 1667/15) eine von mehreren Minderheitsaktionären eingelegte Verfassungsbeschwerde zu einem Delisting-Spruchverfahren nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 17. März 2015 und 8. Juni 2015 zu Az. 20 W 7/14, mit dem das OLG nach der FRoSTA-Entscheidung des BGH ein bereits 2007 eingeleitetes Delisting-Spruchverfahren für unzulässig erklärt hatte (Widerruf der Zulassung der Aktien der Dr. Scheller Cosmetics AG zum geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse). Das LG Stuttgart hatte das Spruchverfahren auch nach der FRoSTA-Entscheidung für weiterhin zulässig gehalten, da diese Entscheidung keine rückwirkende Kraft entfalte (WM 2015, 237).

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführer auf die Fortführung des Spruchverfahrens:

"Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf deswegen nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann (vgl. BVerfGE 84, 212 <227 f.="" nbsp="">; 122, 248 <277>). Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 131, 20 <42>). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 84, 212 <227 f.="">; 122, 248 <277 f.="">; 126, 369 <395>; 131, 20 <42>). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 72, 302 <326>; 122, 248 <277 f.="" nbsp="">; 126, 369 <395>; 131, 20 <42>)."

Bei der Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelte es sich nicht um eine solche "in jeder Hinsicht gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung". Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handele es sich auch nicht um eine unzulässige rückwirkende Heranziehung einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt. Maßgebend sei, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Angemessenheit der Abfindung ergangen sei. 

Auch ein über die allgemeinen Grundsätze hinausgehenden Vertrauensschutz sei nicht erkennbar. Die von den Beschwerdeführern angeführten "Dispositionen“ aufgrund der Erwartung einer bestimmten richterlichen Entscheidung begründete für sich gesehen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz im Blick auf den Bestand einer bestimmten Rechtsprechung, sondern beschränkten sich im Streitfall auf die Verauslagung von Rechtsverfolgungskosten im Spruchverfahren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Winkler+Dünnebier AG verzögert sich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 30. April 2010 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Winkler+Dünnebier AG, 56564 Neuwied, hat das Landgericht Koblenz mitgeteilt, dass aufgrund von Vakanzen eine "Verfahrensförderung" erst wieder Mitte 2016 möglich sei. Wegen einer Änderung der Geschäftsverteilung ist die Zuständigkeit von der 3. auf die 4. Kammer für Handelssachen übergegangen (Az. neu: 4 HKO 97/15 UmwG, früher: 3 HKO 49/10).  

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE: LG München I legt Beschwerden dem OLG vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hatte in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE (als von dem VW-Konzern beherrschtem Unternehmen) mit Beschluss vom 31. Juli 2015 die Barabfindung deutlich von EUR 80,89 auf EUR 90,29 je Stamm- bzw. Vorzugsaktie angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/lg-munchen-i-erhoht-barabfindung-im.html. Der Ausgleich (sog. "Garantiedividende") blieb dagegen unverändert.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diesen hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. November 2015 nicht abgeholfen und die Sache nunmehr dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Auch aufgrund der Beschwerdebegründungen sei ein Änderung nicht möglich. Die Planannahmen wie auch die Annahmen zur Ewigen Rente seien plausibel. Auch die Medienberichterstattung zu den manipulierten Abgaswerten bei VW rechtfertigten keine Änderung der Entscheidung über den Ausgleich. Dabei handele es sich um einen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Verfahren eingeführten völlig neuen Risikoaspekt, der nach Ablauf der Drei-Monats-Frist § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 SpruchG nicht mehr berücksichtigt werden könne (S. 15). Bei dieser Frist handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Der Zweck des auf Straffung und Beschleunigung ausgelegten Spruchverfahrensgesetzes werde verfehlt, wenn weit nach Ablauf der Antragsfrist neue Antragsgründe vorgebracht werden könnten (S. 16).

LG München I, Az. 5 HK O 16371/13
Helfrich, M. u.a. ./. Truck & Bus GmbH
162 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Bergdolt, 80801 München

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Truck & Bus GmbH:
Rechtsanwälte Linklaters, 81675 München

Dienstag, 1. Dezember 2015

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (mit der Delisting-Neuregelung) in Kraft getreten

Das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie, das u.a. die Neuregelung zum Delisting sowie eine Änderung der Meldetatbestände nach dem WpHG enthält, ist im Bundesanzeiger vom 25. November 2015 (Teil I, Nr. 46) veröffentlicht worden. Die wesentlichen Regelung treten entsprechend Artikel 26 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, d.h. am 26. November 2015.

Gesetzgebungshistorie:
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (18/501018/5272) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (18/6220)  

Montag, 30. November 2015

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Deutschen Bausparkasse Badenia AG: vergleichsweise Anhebung der Barabfindung auf EUR 11,- je Badenia-Aktie

Generali Deutschland AG
München

Bekanntmachung gem. § 14 Nr. 3 SpruchG betreffend den Squeeze-Out der
Minderheitsaktionäre in der Deutsche Bausparkasse Badenia AG
Wertpapier-Kenn-Nummer 800560


In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der Deutsche Bausparkasse Badenia AG gibt die Generali Deutschland AG gem. § 14 Nr. 3 SpruchG nachfolgend den einen Vergleich feststellenden Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2015, Az. 12a W 1/15, Vorinstanz Landgericht Karlsruhe, Az. 14 O 30/03 KfH III, bekannt:

In Sachen

… (Antragsteller)

gegen

1. Deutsche Bausparkasse Badenia AG, vertreten durch den Vorstand, Badeniaplatz 1, 76114 Karlsruhe

2. Generali Deutschland Holding AG, vertreten durch den Vorstand, Aachener und Münchener Allee 9, 52074 Aachen

- Antragsgegnerinnen / Beschwerdegegnerinnen -

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

wegen Gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327f Abs. 1 Satz 2, 306 AktG

schließen die Parteien unter Einschluss des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts zur Erledigung des Verfahrens auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach § 327f AktG den nachfolgenden 

VERGLEICH

Die Hauptversammlung der Deutsche Bausparkasse Badenia AG ("Badenia") hat am 17.06.2002 auf Verlangen der AMB Generali Holding AG (heute: Generali Deutschland Holding AG, nachfolgend "Generali") gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Generali als Hauptaktionärin der Badenia beschlossen. Dieser Beschluss ist durch Eintragung in das Handelsregister der Badenia am 02.08.2002 wirksam geworden. Die im Beschluss festgesetzte Barabfindung beträgt 10,00 EUR je Aktie der Badenia.

Die Antragsteller halten diese Barabfindung für unangemessen und haben die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung nach § 327f AktG beantragt.

Dies vorausgeschickt haben sich die Beteiligten auf den nachfolgend wiedergegebenen Vergleich geeinigt: 

1.  Die in dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Badenia vom 17.06.2002 festgesetzte Barabfindung in Höhe von 10,00 EUR wird für alle ausgeschlossenen Aktionäre der Badenia (echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB) um 1,00 EUR auf 11,00 EUR je Stückaktie der Badenia erhöht. Zinsen auf den Erhöhungsbetrag werden - in Abweichung von § 327b Abs. 2 AktG - nicht geschuldet.

2.  Die Generali wird umgehend die Auszahlung des Erhöhungsbetrags in Höhe von 1,00 EUR je Stückaktie der Badenia an die ausgeschlossenen Aktionäre veranlassen. Die Auszahlung erfolgt für die ausgeschlossenen Aktionäre spesen- und kostenfrei.

3.  Die Verfahrensbeteiligten sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre erklären hiermit das Spruchverfahren für erledigt.

4. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz und der Kosten des Vorlageverfahrens nach § 23 Abs. 2 FGG vor dem Bundesgerichtshof verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre fallen den Antragsgegnerinnen zur Last. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer tragen die Antragsgegnerinnen auf der Basis von 2,0 Gebühren und einem Gegenstandswert des Verfahrens von 200.000 EUR bezogen auf jeden einzelnen Antragsteller. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Mit dieser Kostenregelung sind auch alle etwaigen Ansprüche aus § 327b Abs. 2 letzter Halbsatz AktG abgegolten. Die Antragsteller sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

5.  Die Antragsgegnerinnen machen diesen Vergleich im Volltext ohne namentliche Nennung der Antragsteller im Bundesanzeiger sowie in einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis “Frankfurter Allgemeine Zeitung“) bekannt.

6.  Dieser Vergleich wird durch Beschluss des Gerichts gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wirksam.

Ergänzender Hinweis

Die Deutsche Bausparkasse Badenia AG wird die Abwicklung der Auszahlung im Auftrag der Generali Deutschland AG (vormals: Generali Deutschland Holding AG) vornehmen. Sie wird sich zu diesem Zweck unverzüglich an die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre zwecks Abgleich der Kontoverbindung wenden. Ehemalige Minderheitsaktionäre der Deutsche Bausparkasse Badenia AG, die bis zum 31. Dezember 2015 noch nichts gehört haben bzw. nicht angeschrieben wurden, werden gebeten, sich mit der Deutsche Bausparkasse Badenia AG, Abteilung FRW, Postfach 2060, 76008 Karlsruhe, E-Mail: squeeze-out@badenia.de, in Verbindung zu setzen.

München und Karlsruhe, im November 2015

Generali Deutschland AG

Deutsche Bausparkasse Badenia AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. November 2015

Samstag, 28. November 2015

Spruchverfahren W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG: Auch das Kammergericht hält Sachverständigen für nicht befangen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG hatte das LG Berlin mit Beschluss vom 17. März 2015 einen Befangenheitsantrag der Antragsgegnerin gegen den Sachverständigen zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-wom-world-of-medicine.html. Dem Sachverständigen sei kein von vornherein unzutreffendes Verständnis des Beweisbeschlusses vorzuwerfen. Insgesamt lasse sich kein Vorfestlegung zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen.

Die gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hat das Kammergericht, das Oberlandesgericht für Berlin, nunmehr mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 zurückgewiesen. Der Sachverständige habe kein Misstrauen in seine Unparteilichkeit begründet. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Sachverständigen mit "entschiedenen, mitunter vielleicht sogar scharfen Worten gerügt" habe, sei nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (S. 11). Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei als solches könne nie einen Ablehnungsgrund begründen. Die ablehnende Partei habe es ansonsten stets in der Hand, durch ein Befangenheitsgesuch einen ihr nicht genehmen Sachverständigen zu ersetzen

KG, Beschluss vom 26. Oktober 2015, Az. 10 W 74/15
LG Berlin, Az. 102 O 97/12.SpruchG
Helfrich u.a. ./. ATON GmbH
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o RBS RöverBroener Susat GmbH & Co. KG, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ATON GmbH,
Rechtsanwälte Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, 40474 Düsseldorf

Freitag, 27. November 2015

edding AG erteilt Spekulationen über Squeeze-Out und Delisting eine Absage

Corporate News

Ahrensburg (November 2015). Aktuellen Spekulationen nach der Veröffentlichung der Zwischenmitteilung der edding AG im zweiten Halbjahr 2015 sowie offenkundigen Mutmaßungen in den letzten Jahren über einen Börsenrückzug oder ein Squeeze-Out widerspricht der Vorstand der edding AG. Beide Maßnahmen sind weder geplant noch Teil der langfristigen Strategie des Unternehmens.

Per Ledermann, Vorstandsvorsitzender und Sohn eines der Firmengründer stellt klar: "edding vereint das Beste aus zwei Welten. Die Professionalität und Transparenz einer börsennotierten Aktiengesellschaft werden kombiniert mit der Kontinuität und der Nachhaltigkeit eines Familienunternehmens. So wird die Grundlage für langfristige Stabilität und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens geschaffen."

Zudem ist Unabhängigkeit ein fester Bestandteil der Unternehmensstrategie. Bei edding gilt dies sowohl für die unternehmerische Eigenständigkeit als auch für die Unabhängigkeit von Kapitalgebern. Die Börsennotierung bietet insoweit größtmögliche Flexibilität bei der Beschaffung von Kapital.

Ahrensburg, 26.11.2015

Der Vorstand

OLG Koblenz zum Nachweis des Anspruchs auf eine Nachbesserungszahlung aus einem Spruchverfahren: Aktienurkunde allein nicht ausreichend

OLG Koblenz, Urteil vom 10.09.2015, Az. 6 U 58/15
Vorinstanz: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2014, Az. 4 HK O 52/14

Leitsatz:

Eine Aktienurkunde verbrieft nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines Squeeze-out und Aushändigung der Urkunde an den Hauptaktionär zum Erhalt der von diesem festgelegten Barabfindung nicht zugunsten eines späteren Inhabers den Anspruch auf eine höhere Barabfindung, die in einem Spruchverfahren nach § 327f AktG bestimmt worden ist. Die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Nachbesserungsbetrags muss daher auf andere Weise als allein durch die vorgelegte Urkunde nachgewiesen werden.

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2015 veröffentlicht

Donnerstag, 26. November 2015

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft (Verschmelzung auf die TKH Technologie Deutschland AG) hat das Landgericht München I Verhandlungstermin auf den 7. April 2016, 10:30 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Frau WP Susann Ihlau und Herr WP Hendrik Duscha von der Mazars GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, angehört werden.

Die Antragsgegner hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 31,15 je Augusta Technologie-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-abfindung-der.html.

LG München I, Az. 5 HK 7347/15
Bäßler, F. u.a. ./. TKH Technologie Deutschland AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TKH Technologie Deutschland AG: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München

Mittwoch, 25. November 2015

DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Aktionäre der Fair Value REIT-AG stimmen für Zusammenschluss mit DEMIRE

Corporate News

- Insgesamt 71,59 % des Grundkapitals von Fair Value in Umtauschangebot eingebracht
- Management von DEMIRE und Fair Value sieht sich in gemeinsamer strategischer Ausrichtung bestätigt
- Weitere Annahmefrist vom 20.11. bis zum 3.12.2015
- Führende deutsche Gewerbeimmobilien-AG kann starten


Frankfurt, 19. November 2015 – Die deutliche Mehrheit der Aktionäre der Fair Value REIT-AG hat sich für den Zusammenschluss mit der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG („DEMIRE“, ISIN DE000A0XFSF0) entschieden und das Umtauschangebot für je eine Fair Value-Aktie in zwei DEMIRE-Aktien angenommen. Innerhalb der Annahmefrist vom 14. Oktober 2015 bis zum 16. November 2015 haben die Fair Value-Aktionäre insgesamt 10.102.281 Aktien der Fair Value Reit-AG zum Umtausch eingebracht, was rund 71,59 % des Fair Value-Grundkapitals entspricht. Die weitere Annahmefrist, in der Aktionäre der Fair Value REIT-AG weiterhin die Möglichkeit haben, das Umtauschangebot anzunehmen, beginnt am 20. November 2015 und endet am 3. Dezember 2015.

„Schon einige Tage vor Ende der Annahmefrist wurde die Mindestannahmequote von 50,1 % überschritten und damit das Übernahmeangebot angenommen. Das heute mit Ende der Nachbuchungsfrist erreichte Ergebnis mit rund 71,59 % werten wir als eindrucksvolle Bestätigung für unser Übernahmeangebot und gehen davon aus, dass in der jetzt folgenden weiteren Annahmefrist weitere Aktien bis zum 3. Dezember 2015 zum Umtausch eingebracht werden,“ erläutert Andreas Steyer, Vorstandssprecher derDEMIRE.

„DEMIRE kann mit der konsolidierten Fair Value als einer der führenden börsennotierten Gewerbeimmobilien-Konzerne in Deutschland starten und in eine neue Wachstumsphase eintreten. Mit dem Fokus auf Sekundärstandorte haben wir zudem ein klares Differenzierungsmerkmal,“ freut sich DEMIRE-Vorstand Markus Drews.

„Dass unsere Aktionäre das Umtauschangebot so zahlreich angenommen haben ist Verpflichtung und Ansporn zugleich. Jetzt gilt es mit der DEMIRE eine neue Unternehmensphase einzuleiten,“ führt Frank Schaich, Vorstand der Fair Value REIT-AG, aus.

Mit der Übernahme der Fair Value REIT-AG wird DEMIRE zu einem der führenden Gewerbeimmobilien-Spezialisten in Deutschland mit Fokus auf deutsche Sekundärstandorte und einem erwarteten Bestand mit einem Marktwert von rund EUR 1 Mrd. Der Wert des gemeinsamen Portfolios soll durch aktives Management weiter optimiert und die Mieterlöse als wesentliche Ertragssäule des neuen Immobilienkonzerns weiter gesteigert werden. Zudem können durch das konzerninterne Asset,- Property und Facility-Management bereits bei der Zusammenführung der beiden Portfolien Skaleneffekte realisiert werden, da Fair Value diese Management-Aufgabe aktuell noch fremd vergeben hat. Mit weiteren Skaleneffekten rechnet DEMIRE unter anderem auch bei zukünftigen Akquisitionen. Der neue Immobilienkonzern wird bei dem Ausbau des Portfolios in Zukunft neben den direkten Investments mit der Fair Value-Expertise auch indirekte Investments in Form von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds erwerben können. Allein der Markt für geschlossene Immobilienfonds beläuft sich auf ein Objektvolumen von rund EUR 50 Mrd. und bietet entsprechendes Akquisepotenzial.

DEMIRE und Fair Value REIT werden kombiniert nach der Marktkapitalisierung an der Börse zu einer der bedeutendsten Aktiengesellschaften im deutschen Gewerbeimmobilienmarkt gehören. Mit dieser neuen Größe wird der DEMIRE-Konzern zukünftig eine signifikante Steigerung der Visibilität am Immobilien- und Kapitalmarkt erfahren. Dies sollte auch den Zugang zu Investoren auf der Eigen- und Fremdkapitalseite begünstigen.

Der Vorstand

Kontakt
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
Lyoner Straße 32
60528 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0) 69-719 189 79 0
Telefax: +49 (0) 69-719 189 79 11
E-Mail: ir@demire.ag
Web: www.demire.ag 

Squeeze-out bei der itelligence AG: LG Dortmund hebt Barabfindung auf EUR 15,83 an (+ 46,6%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der itelligence AG, Bielefeld, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 4. November 2015 die Barabfindung auf EUR 15,83 angehoben. Die Hauptaktionärin, die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 10,80 je itelligence-Aktie angeboten, siehe auch
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/squeeze-out-bei-der-itelligence-ag.html. Die gerichtliche Anhebung entspricht somit einer Erhöhung um 46,6%.

Die Erhöhung beruht insbesondere auf der Reduzierung der von der Auftragsgutachterin Ernst & Young und den von dem sachverständigen Prüfer mit 5,5% angesetzten Marktrisikoprämie durch das Gericht auf 4,5%. Ein Nachvollzug der Erhöhung der Marktrisikoprämie durch den FAUB (durch dessen Empfehlung vom 19. September 2012) um 1% sei dem Gericht nicht möglich. Das der Anpassung zugrunde liegende Datenmaterial oder eine Arithmetik zur Überleitung von der alten zur neuen Empfehlung habe der FAUB nicht veröffentlicht oder in anderer Weise transparent gemacht.

Das LG Dortmund geht im Übrigen von einem unlevered Beta von 0,91 anstatt des von Ernst & Young ermittelten Werts von 1,05 aus. Es sei nicht sachgerecht, ein lediglich monatliches Renditeintervall gegenüber einem wöchentlich zugrunde zu legen. Auch erscheint dem Gericht die Wahl eines internationalen Index sachgerecht. Die Spiegelung gegen den MSCI All Country World Index sei aussagekräftiger als die Verwendung lokaler Indizes als Referenzindex.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Beteiligten innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.

LG Dortmund, Beschluss vom 4. November 2015 - Az. 18 O 52/13 AktE
Zürn u.a. ./. NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG 
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 40211 Düsseldorf

Montag, 23. November 2015

WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft: Abschluss einer Zusammenschlussvereinbarung zwischen WINCOR NIXDORF und Diebold

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG 

Paderborn, 23. November 2015 

Die WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft ("WINCOR NIXDORF") und Diebold, Incorporated, mit Sitz in North Canton, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika ("Diebold"), haben heute eine Zusammenschlussvereinbarung ("Zusammenschlussvereinbarung") über die wesentlichen Eckdaten eines strategischen Zusammenschlusses durch ein freiwilliges Übernahmeangebot an sämtliche Aktionäre von WINCOR NIXDORF abgeschlossen. Unmittelbar nach dem Abschluss der Zusammenschlussvereinbarung wird Diebold seine Absicht, ein Übernahmeangebot zu unterbreiten, gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlichen. 

Die Gegenleistung für WINCOR NIXDORF-Aktien, die in das Angebot eingeliefert werden, soll aus einer Kombination von Barmitteln und Diebold-Aktien bestehen. Gemäß der von Diebold nach § 10 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vorzunehmenden Veröffentlichung bietet Diebold für jede WINCOR NIXDORF-Aktie einen Barbetrag von EUR 38,98 sowie 0,434 Diebold-Aktien. 

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Zusammenschlussvereinbarung und ihrer gesetzlichen Pflichten, insbesondere der Prüfung der noch durch Diebold zu veröffentlichenden Angebotsunterlage, unterstützen Vorstand und Aufsichtsrat das Übernahmeangebot. 

Des Weiteren wird das Angebot voraussichtlich unter verschiedenen Bedingungen stehen, inklusive der Freigabe der Transaktion durch die zuständigen Kartellbehörden sowie einer Annahmequote von mindestens 67,6 % aller existierenden WINCOR NIXDORF-Aktien.

Samstag, 21. November 2015

Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG gegründet 1910): Antrag auf Delisting (Widerruf der Zulassung unserer Aktien zum Handel im regulierten Markt)

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Zulassung unserer Aktien zum Handel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf zu veranlassen.
Aus diesem Grunde haben wir heute den förmlichen Antrag an die Geschäftsführung der Börse Düsseldorf AG gestellt, die Zulassung der Aktien unserer Gesellschaft (WKN: 703400) zum Handel im regulierten Markt zu widerrufen.

Der Vorstand 20.11.2015

EDAG Engineering Group AG plant Erstnotiz am 2. Dezember: Preisspanne zwischen 19,00 Euro und 24,00 Euro je Aktie

Corporate News

- Angebotszeitraum beginnt am 23. November 2015 und endet voraussichtlich am 1. Dezember 2015

- Bisheriger Alleingesellschafter ATON platziert bis zu 10,0625 Millionen von insgesamt 25 Millionen Aktien (bis zu 40,25 Prozent)

- Das Emissionsvolumen des Börsengangs beträgt zum Mittelwert der Preisspanne und bei Ausübung der Mehrzuteilungsoption 216,3 Millionen Euro

- Erster Handelstag im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) ist voraussichtlich der 2. Dezember 2015

Arbon/Wiesbaden, 20. November 2015. EDAG, ein unabhängiger Ingenieurdienstleister für die globale Automobilindustrie, hat die Angebotsdetails für den Börsengang bekannt gegeben. Die Preisspanne für die Aktien von EDAG wurde auf 19,00 Euro bis 24,00 Euro je Aktie festgelegt. Der Angebotszeitraum beginnt am 23. November 2015 und endet voraussichtlich am 1. Dezember 2015. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Angebots ist eine Erstnotiz der Aktien im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) für den 2. Dezember 2015 geplant. Das Angebot besteht aus 8,75 Millionen Inhaberaktien der EDAG Engineering Group AG und zusätzlich 1,3125 Millionen Inhaberaktien im Zuge einer möglichen Mehrzuteilung. Sämtliche Aktien stammen aus dem Bestand des derzeitigen alleinigen Gesellschafters ATON GmbH, der Beteiligungsgesellschaft der Familie Helmig. Bei vollständiger Platzierung und vollständiger Ausübung der Mehrzuteilungsoption wird der Streubesitz nach Abschluss der Transaktion bei bis zu 40,25 Prozent des Aktienkapitals von EDAG liegen. Zum Mittelwert der Preisspanne beträgt das erwartete vollständige Angebotsvolumen 216,3 Millionen Euro. ATON plant, auch nach dem Börsengang langfristig signifikant an EDAG beteiligt zu bleiben.

Thomas Eichelmann, Geschäftsführer der ATON GmbH und Verwaltungsratsvorsitzender von EDAG, sagt: "EDAG ist einer der weltweit größten unabhängigen Ingenieurdienstleister in der Automobilindustrie. Als global aufgestellter Experte mit Gesamtfahrzeugkompetenz ist EDAG optimal positioniert, um in diesem Markt überdurchschnittlich und profitabel zu wachsen. Der Börsengang ist für EDAG der richtige Schritt, um gemeinsam mit dem langfristig orientierten Anteilseigner ATON und neuen Anteilseignern die erfolgreiche Wachstumsstrategie mit Nachdruck fortzusetzen."

Weitere Details zum Angebot

EDAG und der Altgesellschafter (sowie gegebenenfalls weitere Unternehmen, die von der Familie Helmig kontrolliert werden) unterliegen ab dem ersten Handelstag einer Veräußerungsbeschränkung (Marktschutzklausel) für weitere Aktien von 180 Tagen.

Die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) lautet CH0303692047, die Wertpapierkennnummer (WKN) A143NB.

Der Wertpapierprospekt zur geplanten Erstnotiz wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligt und steht auf der Website des Unternehmens unter der URL http://ir.edag.com/ipo zum Download zur Verfügung.

Im Rahmen des Börsenganges agieren Morgan Stanley und Deutsche Bank als Joint Global Coordinators und Joint Bookrunners. Commerzbank und M.M. Warburg wurden als Co-Lead Managers mandatiert.

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Anmerkung der Redaktion:
Zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Rücker AG durch die damals als ATON Engineering AG firmierende EDAG siehe:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/verschmelzungrechtlicher-squeeze-out.html

SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG: SCHNIGGE AG nimmt die Aktien der Deufol SE am 24.11. in den Telefonhandel auf

Düsseldorf, 19. November 2015 - Die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG führt nach Beendigung der Einbeziehung der Deufol SE in den Entry Standard zum 23. November 2015 die Aktien in ihren Telefonhandel ein. Die Handelsaufnahme findet zum 24. November 2015 statt.

Für viele Aktionäre besteht nach dem Delisting ihrer Aktien von einer Börse keine Möglichkeit mehr, ihre Aktienbestände zu handeln. Mit der Aufnahme der Papiere in den außerbörslichen Telefonhandel von SCHNIGGE, deren Kurse unter der Internetadresse www.schnigge.de/de/quote-center/telefonhandel-kurse.html abrufbar sind, können Aktionäre dieser Gesellschaften weiterhin kaufen und verkaufen.

"Wir freuen uns, die Aktien der Deufol SE nach deren börslichen Delisting weiterhin handelbar zu machen." erläutert Florian Weber, Vorstand der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG. "Anleger können ihre Bank damit beauftragen, Orders bei der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG auszuführen. SCHNIGGE nimmt sowohl Kauf- als auch Verkaufsorders entgegen. Anleger können diese Orders limitieren, d.h. mit einer zeitlichen Gültigkeit versehen. Nur im Falle einer Orderausführung zahlt der Anleger an die SCHNIGGE AG eine Courtage in Höhe von 0,08%. Bei einer Order über 5.000 Euro entspricht dies einer Courtage von 4 Euro. Handelsauf- und Abschläge von 5% oder 10%, wie sie andere Häuser als Entgeltbestandteil haben, berechnet SCHNIGGE nicht. "

Auch für Unternehmen stellt der Telefonhandel der SCHNIGGE AG nach einem Delisting eine kostengünstige Lösung dar, um den Aktionären eine Handelsplattform zu bieten. Die Aufnahme des Handels in den Telefonhandel der SCHNIGGE AG ist für ehemals börsennotierte Unternehmen kostenlos. Im Vergleich zu den Kosten einer börslichen Notierung sparen Unternehmen damit und bieten ihren Aktionären darüber hinaus die Handelbarkeit ihrer Aktien.

Die SCHNIGGE AG betreut den Telefonhandel bereits seit 20 Jahren und notiert dort mehr als 45 Werte, darunter Gattungen wie Nationalbank AG, FIDOR Bank AG, Mercurius AG, Württembergische Lebensversicherung AG NA und jetzt zudem Deufol SE. Es wird darauf hingewiesen, dass der Telefonhandel in der Regel nicht über die gleiche Handelsliquidität verfügt wie ein börslicher Handel. SCHNIGGE stellt Preise auf Basis von Angebot und Nachfrage.

Über die SCHNIGGE AG:
Die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG ist für Emittenten, Banken und Anleger seit zwei Jahrzehnten ein verlässlicher Partner im Wertpapierhandel und den damit verbundenen Geschäftsbereichen Aktien- und Anleiheemissionen sowie Börsenlisting. Dabei betreut die Gesellschaft vor allem kleine bis mittlere Unternehmen, die klassisch dem Mittelstand zuzuordnen sind. Partnerschaftlich werden individuelle und maßgeschneiderte Kapitalmarktkonzepte entwickelt, die flexibel im Interesse des Kunden umgesetzt werden. Zu den weiteren Kerngeschäftsfeldern der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG gehören unter anderem der Aktien- und Rentenhandel sowie Institutional Sales für Banken, Vermögensverwalter und Kapitalsammelstellen und bietet darüber hinaus Zins- und Währungsmanagement an.

Daneben betreut die Gesellschaft mehr als 18.000 Orderbücher als Skontroführer an verschiedenen deutschen Börsen und fungiert als Designated Sponsor auf XETRA. Emittenten erhalten somit von der Konzeption bis zum späteren Handel eine Rundum-Betreuung bei Going- und Being Public Dienstleistungen durch die Bank. Dem Anleger ist die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG vor allem durch verschiedene Innovationen im Wertpapierhandel bekannt geworden. So bietet die Gesellschaft im Vorfeld von IPOs bereits die Möglichkeit zum Handel dieser Papiere (Handel per Erscheinen). SCHNIGGE ist außerdem Erfinderin des börslichen Fondshandels, der den Anlegern die Möglichkeit eröffnet, sich bei Handel über die Börse den Ausgabeaufschlag zu ersparen und hat zudem die Bezugsrechtsvermittlung in Deutschland institutionalisiert. Die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG ist unabhängig und Teil einer starken Finanzgruppe mit verschiedenen Versicherungen, Fondsgesellschaften und anderen Finanzdienstleistungsinstituten der Augur Capital Group.

Freitag, 20. November 2015

Nachbesserungszahlungen in Sachen Bayer Schering Pharma AG erfolgt

Die beiden Spruchverfahren zu dem 2006 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, früher Schering AG, als beherrschtem Unternehmen und dem anschließend 2007 beschlossenen und 2008 durchgeführten Ausschluss der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) zugunsten der Bayer AG konnten am 25. August 2015 durch gerichtlich protokollierte Vergleiche beendet werden, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/spruchverfahren-in-sachen-schering.html.

Die Nachzahlungen entsprechend diesen Vergleichen und die hierauf entfallenden Zinsen sind nunmehr in dieser Woche an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt worden. Die Betroffenen sollten prüfen, ob sie entsprechende Gutschriften erhalten haben.

Donnerstag, 19. November 2015

NTT Com Security AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-out

Ismaning, 19. November 2015 - Die NTT Communications Deutschland GmbH, die mit rund 93,01% am Grundkapital der NTT Com Security AG beteiligt ist, hat den Vorstand der NTT Com Security AG heute über ihre Entscheidung informiert, zum Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur eine Verschmelzung der NTT Com Security AG (als übertragender Rechtsträger) auf die NTT Communications Deutschland GmbH (als übernehmender Rechtsträger) durchzuführen, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der NTT Com Security AG nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgen soll. Der Formwechsel der NTT Communications Deutschland GmbH in eine Aktiengesellschaft ist bereits eingeleitet. Die NTT Communications Deutschland GmbH beabsichtigt daher, mit der NTT Com Security AG Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. In dem Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre der NTT Com Security AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgen soll.

Zugleich hat die NTT Communications Deutschland GmbH gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG das Verlangen gestellt, dass innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der NTT Com Security AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG auf die NTT Communications Deutschland GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

NTT Com Security AG
Robert-Bürkle-Straße 3
85737 Ismaning

Mittwoch, 18. November 2015

Spruchverfahren zur Verschmelzung der Prime Office REIT-AG auf die OCM nunmehr vor dem Oberlandesgericht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu der Verschmelzung der Prime Office REIT-AG auf die OCM German Real Estate Holding AG hatte das Landgericht München I die Spruchanträge als unbegründet zurückgewiesen und damit die begehrte Zuzahlung abgelehnt (Beschluss vom 21. August 2015, Az. 5 HK O 1913/14).

Gegen diese Entscheidung haben der gemeinsame Vertreter und vier Antragsteller  Beschwerde eingelegt. Diesen hat das LG München I mit Beschluss vom 12. November 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt.

OLG München, Az. 31 Wx 372/15
LG München I, Beschluss vom 21. August 2015, Az. 5 HK 1913/14
Vogel, E. u.a. ./. Prime Office AG
39 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger & Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Dienstag, 17. November 2015

Übernahmeangebot für PETROTEC-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die REG European Holdings B.V., Amsterdam den Aktionären der PETROTEC AG bis zum 11.12.2015 an, ihre Aktien für EUR 1,00 je Aktie zu übernehmen. Ein Börsenkurs der PETROTEC AG liegt nicht vor, da die Aktie seit Mitte Oktober 2015 nicht mehr an der Frankfurter Börse gehandelt wird (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in PETROTEC AG z.Verkauf eing. Inhaberaktien (ISIN DE000A169NR0 - nicht handelbar) umbuchen. Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 10.12.2015, 17:00 Uhr MEZ (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option 1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger vom 13.11.2015 unter www.bundesanzeiger.de.

Sedlbauer Aktiengesellschaft: Notizeinstellung zum 30.06.2016 (Delisting)

DGAP-News

Am 03. November 2015 wurde ein Antrag auf Widerruf der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft zum Handelssegment m:access und im Freiverkehr bei der Bayerischen Börse in München gestellt (Delisting). Dieser Antrag wurde nun von der Börse München bewilligt. Mit Ablauf des 30. Juni 2016 wird der Handel im m:access beendet und die Notierung im Freiverkehr der Börse München eingestellt. Der Handel im Freiverkehr der Börse Berlin und der Frankfurter Wertpapierbörse wird ebenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2016 eingestellt.

Über die SEDLBAUER AG: Die 1899 gegründete SEDLBAUER AG ist ein führender Hersteller in den Bereichen Blechverarbeitung, Systemlösungen, induktive Komponenten, Stromversorgungen und Glasfasertechnik. Mit insgesamt 250 Mitarbeitern werden an zwei Standorten sowohl eigene Produkte als auch kundenspezifische Lösungen entwickelt und produziert: von einfachen und komplexen Metallgehäusen, Baugruppen, Ringkerntransformatoren und medizinischen Trenntransformatoren bis hin zu kompletten Geräten wie Automaten, Infoterminals und e-Ladestationen. Das Leistungsspektrum umfasst Projektierung, Entwicklung, Design, Konstruktion, Fertigung, Prüfung und Inbetriebnahme.

Grafenau, 16. November 2015

Sedlbauer AG

Montag, 16. November 2015

Verhandlungstermin im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2014 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der P&I Personal & Informatik AG hat das Landgericht Frankfurt am Main einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Februar 2016, 9:15 Uhr, angesetzt.

In dem früheren Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) hatte das LG Frankfurt am Main im Februar 2015 den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt, aber hinsichtlich der Abfindung (EUR 25,01 je P&I-Aktie) wegen "Geringfügigkeit" keine Anhebung für erforderlich gehalten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-beherrschungs-und.html. Dieses Parallelverfahren ist nunmehr beim OLG Frankfurt am Main anhängig (Az. 21 W 70/15).

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 127/14
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Eckert ./. Argon GmbH
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Argon GmbH:
Rechtsanwälte Morrison &amp; Foerster

Donnerstag, 12. November 2015

Squeeze-out bei der PlanetHome AG

Die Hauptversammlung der PlanetHome AG, München, am 14. Dezember 2015 soll den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließen:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der PlanetHome AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der PLANET ACQUISITION GMBH mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 218396 (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 11,91 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie auf die PLANET ACQUISITION GMBH übertragen.“