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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 7. Oktober 2014

Deutliche Erhöhung der Barabfindung im Fall SMARTRAC

Wie die Aktionärsvereinigung SdK berichtet, gab es in dem Spruchverfahren (nach niederländischem Recht) zum Squeeze-out bei der früher in Deutschland gelisteten SMARTRAC eine deutliche Nachbesserung. Statt dem angebotenen Abfindungspreis in Höhe von EUR 11,- hat das Gericht in Amsterdam die Abfindung inkl. Zinsen auf EUR 15,75 erhöht. Ein Gutachter war zuvor zu einem Unternehmenswert in Höhe von sogar EUR 16,10 je SMARTRAC-Aktie gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/08/squeeze-out-bei-smartrac-deutliche.html.

Die Gutschrift der Abfindung erfolgt nicht automatisch, sondern muss nach Mitteilung der SdK beantragt werden.

Quelle: AnlegerPlus 09/2014, S. 52

Spruchverfahren PROCON MultiMedia AG geht in die Verlängerung

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out (dem ersten durchgeführten Fall dieser Ausschlussmöglichkeit) bei der PROCON MultiMedia AG, Hamburg, hatte das Landgericht Hamburg den Barabfindungsbetrag um 12,6 % angehoben. Dagegen hatten sowohl einige Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, wie die Aktionärsvereinigung SdK mitteilt (AnlegerPlus 09/2014, S. 52). Das Verfahren wird somit in II. Instanz vor dem OLG Hamburg fortgeführt.

Montag, 6. Oktober 2014

Squeeze-out bei der Heidelberger Lebensversicherung AG

Einziger Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2014:

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre(Minderheitsaktionäre) der Heidelberger Lebensversicherung AG auf die Heidelberger Leben Holding AG mit Sitz in Heidelberg (Hauptaktionär), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG


Nach § 327a Abs. 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

Das Grundkapital der Heidelberger Lebensversicherung AG beträgt EUR 69.000.000 und ist eingeteilt in 15.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 4,60. Der Heidelberger Leben Holding AG mit Sitz in Heidelberg gehören 14.984.510 auf den Namen lautende Stückaktien. Dies sind rund 99,90 % des Grundkapitals der Heidelberger Lebensversicherung AG. Die Heidelberger Leben Holding AG ist damit Hauptaktionärin der Heidelberger Lebensversicherung AG im Sinne des § 327a AktG.

Die Heidelberger Leben Holding AG hat mit Schreiben vom 20. Mai 2014 vom Vorstand der Heidelberger Lebensversicherung AG verlangt, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Heidelberger Leben Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Heidelberger Leben Holding AG mit Schreiben vom 21. Juli 2014 unter Angabe der von ihr festgelegten Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand gerichtet.

Die Heidelberger Leben Holding AG hat für diese außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre in einem schriftlichen Bericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

Die Angemessenheit wurde durch den vom Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 27. Mai 2014 ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die MOORE STEPHENS Düsseldorf AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Der sachverständige Prüfer hat hierüber am 22. Juli 2014 einen Prüfbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 293e AktG erstattet.

Zudem hat die Heidelberger Leben Holding AG dem Vorstand der Heidelberger Lebensversicherung AG eine Gewährleistungserklärung der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Filiale München, eingetragen als Zweigniederlassung im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 32000 (nachfolgend auch „Commerzbank“) im Sinne des § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung übernimmt die Commerzbank die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Heidelberger Leben Holding AG, den Minderheitsaktionären der Heidelberger Lebensversicherung AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG zu zahlen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 „Die auf den Namen lautenden Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Heidelberger Lebensversicherung AG mit Sitz in Heidelberg werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 27,82 für je eine auf den Namen lautende Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 4,60 auf die Hauptaktionärin, die Heidelberger Leben Holding AG mit Sitz in Heidelberg, übertragen.“

Barabfindungangebot für Aktien der informica real invest AG

Mitteilung der biw AG:

Den Aktionären der Gesellschaft wird folgendes freiwilliges Barabfindungsangebot unterbreitet:

Rückkaufpreis : 1,050 EUR
Bezugsfrist : 30.09.2014 - 15.10.2014

Falls Sie o.g. freiwilliges Barabfindungsangebot annehmen möchten, bitten wir um Ihre Weisung bis spätestens 15.10.2014 bei uns eingehend. Ohne Ihre Weisung werden wir in dieser Angelegenheit nichts unternehmen.

Das Angebot kann bestimmten Bedingungen sowie länderspezifischen Restriktionen unterliegen. Das Angebot wurde in den Wertpapier-Mitteilungen bzw. von unserer ausländischen Depotbank oder vom Emittenten veröffentlicht. Rechtsverbindlich ist allein die Angebotsunterlage (der Sie weitergehende Informationen entnehme können). Wir sind verpflichtet, Sie hierüber zu informieren.

Sollten  Sie das Angebot annehmen, versichern Sie uns damit, dass Sie hierdurch nicht gegen die eventuell vorliegenden Restriktionen verstoßen. Diese Veröffentlichung stellt keine Empfehlung dar.

____

Anmerkung: Die informica real invest AG hatte einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Freiverkehr gestellt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/informica-real-invest-ag-stellt-antrag.html.

Donnerstag, 2. Oktober 2014

Squeeze-out bei der F. Reichelt Aktiengesellschaft: Landgericht Hamburg lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der F. Reichelt Aktiengesellschaft, Hamburg, hat das Landgericht (LG) Hamburg mit Beschluss vom 26. September 2014 eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt.

Wesentlicher Vermögenswert dieser Gesellschaft ist die Beteiligung an der Phoenix Pharmahandel GmbH & Co. KG. Die vorgenommene Bewertung dieser Beteiligung nach dem Ertragswertverfahren sei anerkannt. Ansatzpunkte für eine anlassbezogene Planung der Phoenix-Gruppe seien nicht ersichtlich. Das LG Hamburg hält eine Aufrundung des Basiszinssatzes auf 2,5 % für zulässig (obwohl zum Stichtag mit einem Zinssatz nach der Svensson-Methode in Höhe von 2,35 % eine Abrundung auf 2,25 % näher gelegen hätte). Auch der Risikozuschlag in Höhe von 5,5 % sei hoch, aber akzeptabel. Auch der Ansatz eines Beta-Faktors von 0,75 (anders als den bei dem Squeeze-out bei der ANZAG angesetzten 0,65) wird vom Landgericht mit dem Argument, dass man bei einem so schwierigen Vorgang zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könne, akzeptiert. Der Wachstumsabschlag in  Höhe von lediglich 0,5 % sei zwar am "unteren Ende der insoweit üblichen Bandbreite", wird vom LG Hamburg aber ebenfalls "durchgewunken".

Mehrere Antragsteller haben angekündigt, Beschwerde gegen diese erstinstanzliche Entscheidung einlegen zu wollen. Insoweit wird das Spruchverfahren vor dem OLG Hamburg fortgesetzt werden.

LG Hamburg, Az. 403 HKO 19/13
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Fedor Holding GmbH
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Wilfried Becker, 22085 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Fedor Holding GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 20354 Hamburg

Mittwoch, 1. Oktober 2014

Squeeze-out bei der Hanfwerke Oberachern A.G.

AGM Anlagen GmbH

Zossen

ISIN DE0006019508

 

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Hanfwerke Oberachern A.G., Achern/Baden


Die außerordentliche Hauptversammlung der Hanfwerke Oberachern A.G., Achern/Baden („Hanfwerke Oberachern“), hat am 30. Juli 2014 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Aktien der übrigen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die AGM Anlagen GmbH („AGM“), gegen Gewährung einer von der AGM zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 24. September 2014 in das Handelsregister der Hanfwerke Oberachern beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 220002 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Hanfwerke Oberachern in das Eigentum der AGM übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern eine von der AGM zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 193,42 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Mannheim ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Herrn Michael Wahlscheidt, Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die AGM hat sich zusätzlich durch Vereinbarung mit der Hanfwerke Oberachern vom 13. Juni 2014 zu Gunsten der Minderheitsaktionäre im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB verpflichtet, den Minderheitsaktionären eine freiwillige Zuzahlung in Höhe von EUR 21,58 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern kosten-, provisions- und spesenfrei zu zahlen (freiwillige Zuzahlung), wenn
                             
gegen den Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Hanfwerke Oberachern, sollte er in der Hauptversammlung am 30. Juli 2014 gefasst werden, innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine Anfechtungsklage und bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses keine Nichtigkeitsklage erhoben wird, und
                             
im Hinblick auf die Bestimmung der Barabfindung innerhalb der Frist des § 4 SpruchG kein Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt wird.

Unter Eintritt dieser Bedingungen würden die Minderheitsaktionäre daher insgesamt einen Betrag von EUR 215,00 (Barabfindung von Euro 193,42 plus freiwillige Zuzahlung von EUR 21,58) pro Stammaktie der Hanfwerke Oberachern erhalten.

Die Barabfindung ist von der am 24. September 2014 erfolgten gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Hanfwerke Oberachern nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die

 

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,


über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern provisions- und spesenfrei.

Zossen, im Oktober 2014
AGM Anlagen GmbH
Die Geschäftsführung
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 1. Oktober 2014

Squeeze-out bei Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft

Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft

Köln

– Wertpapierkennnummer: 707000 –
– ISIN: DE0007070005 –

 

 

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre


Die Hauptversammlung der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft vom 25. Juli 2014 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die REWE ZENTRALFINANZ eG, Domstraße 20, 50668 Köln, als Hauptaktionärin, welche mit 99,959 % unmittelbar an der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 24. September 2014 in das Handelsregister der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Köln (HRB 25524) eingetragen. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft in das Eigentum der REWE ZENTRALFINANZ eG übergegangen.

Entsprechend dem Übertragungsbeschluss ist den ausgeschiedenen Aktionären der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft seitens der REWE ZENTRALFINANZ eG gemäß § 327 b AktG
                              

eine Barabfindung in Höhe von € 135,00
pro Stammaktie im Nennbetrag von DM 50,00


zu zahlen.

Diese ist vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft gemäß § 10 HGB an mit jährlich 5 % (fünf Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer, Herrn Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Jörg Neis, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Gereonstraße 43/65, 50670 Köln, geprüft und bestätigt.

Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien selbst verwahren, werden hiermit gebeten, ihre Aktienurkunden mit etwa vorhandenen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsschein bis zum 24. März 2015 bei einer inländischen Geschäftsstelle der Commerzbank AG einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Barabfindung mitzuteilen. Die Barabfindung wird diesen Aktionären unverzüglich nach der Abwicklung der mit der Einreichung der effektiven Urkunden verbundenen Maßnahmen vergütet; ein gegenüber girosammelverwahrten Aktien eigenständiger Zinslauf wird durch die Einreichung der effektiven Aktienurkunden nicht begründet.
Für den Fall, dass ausgeschiedene Aktionäre ihre Aktien bei einem Kreditinstitut in Girosammelverwahrung halten, ist ihrerseits bezüglich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an diese Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ins Handelsregister in die Wege geleitet worden.

Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum 24. März 2015 von den ausgeschiedenen Aktionären entgegengenommen worden sind, werden durch die REWE ZENTRALFINANZ eG auf einem Rechtsanwalts-Anderkonto der PNHR Dr. Pelka und Sozien GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stolberger Straße 92, 50933 Köln, Telefon: +49 221 546780, Telefax: +49 221 544028, E-mail: kanzlei@pnhr.de, bei der Commerzbank AG Filiale Köln eingezahlt und die PNHR Dr. Pelka und Sozien GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit der weiteren Auszahlung der Barabfindungsbeträge namens der REWE-ZENTRALFINANZ eG beauftragt.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Barabfindung gemäß § 327 f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die REWE ZENTRALFINANZ eG übergegangen sind.

Ferd. Rückforth Nachfolger
Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. September 2014

Dienstag, 30. September 2014

Landgericht Köln verlangt Plausibilisierung der Unternehmensbewertung anhand der Best-Practice-Empfehlungen der DVFA

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG hatte das Landgericht Köln im März 2014 angekündigt, ergänzend zu dem bisherigen Beweisbeschluss aus dem Jahr 2010 eine Plausibilisierung des Unternehmenswerts anhand der von der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management e.V. (DVFA) zwischenzeitlich im Dezember 2012 vorgelegten „Best-Practice-Empfehlungen“ zu verlangen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/plausibilisierung-der.html.

Diese Ankündigung hat das LG Köln nunmehr in seinem Beschluss vom 8. September 2014 (Az. 82 O 2/09) umgesetzt. In Ergänzung zu dem Beweisbeschluss vom 6. Juli 2010 soll der Sachverständige den nach IDW S1 ermittelten Unternehmenswert aus der Sicht des Marktes bzw. marktüblicher Erwerbe plausibilisieren, und zwar in Anlehnung an die Best-Practice-Empfehlungen der DVFA.

Die unterschiedlichen methodischen Ansätze beider Regelwerke seien nicht unvereinbar, sondern ergänzten sich (S. 2 f.). Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liege nicht vor. Die DVFA-Grundsätze ersetzten nicht die IDW S1-Empfehlungen, sondern flössen als zusätzlicher Erkenntnis in die Bestimmung des nach den IDW S1 ermittelten Unternehmenswerts zur Validierung des Verkehrswerts ein (S. 3). Der IDW S1 sehe eine solche Validierung bzw. Plausibilisierung selbst vor. Unvertretbare zeitlich Verzögerungen oder finanzielle Belastungen der Antragsgegnerin seien nicht zu erwarten.

______

Die Best-Practice-Empfehlungen sind abrufbar unter:
http://www.dvfa.de/fileadmin/downloads/Publikationen/Standards/DVFA_Best_Practice_Empfehlungen_Unternehmensbewertung.pdf

Freitag, 26. September 2014

Verlängerung des Übernahmeangebots für Homag-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:
 
Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Dürr Technologies GmbH, Bietigheim-Bissingen den Aktionären der Homag Group AG in einer weiteren Annahmefrist bis zum 07.10.2014 an, ihre Aktien für EUR 26,35 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der Homag Group AG betrug am 23.09.2014 an der Börse in Frankfurt EUR 26,795 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in Homag Group AG zum Verkauf eingereichte Inhaber-Aktien (ISIN DE000A12UK65 - handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 06.10.2014, 16:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind. Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen.

Bereits erteilte Weisungen behalten ihre Gültigkeit.
 
Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter http://www.durr.com/de/investor/akquisition-homag/ oder im elektronischen Bundesanzeiger(www.bundesanzeiger.de).

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft legt Bezugspreis auf EUR 4,72 je Aktie fest

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Der Vorstand der IFA Hotel & Touristik AG ("Gesellschaft") gibt bekannt, dass er heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft für die Durchführung der am 17. Juli 2014 von der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung den Bezugspreis auf EUR 4,72 je neue Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 festgesetzt hat. Im Rahmen des voraussichtlich vom 27. Oktober bis zum 09. November 2014 laufenden Bezugsangebotes werden den Aktionären zu diesem Preis insgesamt bis zu 13.200.000 Stückaktien gegen Bareinlage zum Bezug in einem Bezugsverhältnis von 1:2 angeboten. Die Gesellschaft wird den endgültigen Termin für die Bekanntmachung des Bezugsangebotes sowie den Beginn der Bezugsfrist gesondert bekannt machen.

Duisburg, 25. September 2014

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Mittwoch, 24. September 2014

Übernahmeangebot für Swarco Traffic Holding-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die SWARCO AG, Wattens, Österreich den Aktionären der Swarco Traffic Holding AG bis zum 12.11.2014 an, ihre Aktien für EUR 4,00 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der Swarco Traffic Holding AG Aktie betrug am 19.09.2014 an der Börse in Frankfurt EUR 3,86 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in Swarco Traffic Holding AG z.Verkauf eing.Inhaber-Aktien (ISIN DE000A12UN39 - nicht handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 11.11.2014, 16:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind. Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen.

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter http://www.swarco.com/de/Erwerbsangebot oder im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de).
 

Dienstag, 23. September 2014

Beta Systems Software AG: Anfechtungsklage verhindern auf der Hauptversammlung beschlossene Kapitalmaßnahmen

Berlin, 23. September 2014 - Die ordentliche Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft (BSS, ISIN DE0005224406), hatte in der Hauptversammlung am 9. April 2014 unter TOP 8 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. April 2019 einmalig oder mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt 12.878.294,00 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

Weiterhin hatte die ordentliche Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft unter TOP 6 der Erhöhung des Grundkapitals zugestimmt. Die Kapitalerhöhung sollte jedoch erst und nur dann durchgeführt werden, sofern das genehmigte Kapital nicht spätestens am 10. August 2014 im Handelsregister eingetragen wird. Zudem war beschlossen worden, das Grundkapital der Gesellschaft, nach Durchführung der Kapitalerhöhung, durch die Einziehung von 24.954 eigener Aktien um EUR 32.440,20 herabzusetzen.

Wie im Bundesanzeiger am 24.06.2014 veröffentlicht, haben zwei Aktionäre gegen die Schaffung des Genehmigten Kapitals sowie die Durchführung der Kapitalerhöhung Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben und die Beschlüsse zu TOP 6 und TOP 8 für nichtig erklärt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Gesellschaft wird über die Einlegung eines Rechtsmittels nach Erhalt der Urteilsbegründung beschließen.

VSM Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG: Delisting Börsenrückzug der VSM AG durch die Börsen bestätigt

Dem im Mai diesen Jahres gestellten Antrag auf Einstellung des Börsenhandels zum 31. Dezember 2014 haben mittlerweile sowohl die Börse Hannover (Notierung "Mittelstandsbörse Deutschland") als auch die Börse Berlin und die Börse Stuttgart (jeweils Notierung im Freiverkehr) zugestimmt.

Donnerstag, 18. September 2014

ADCURAM Group AG: ADCURAM nimmt BIEN-ZENKER erfolgreich von der Börse

Übernahme, Squeeze-out und Verschmelzung innerhalb eines Jahres abgeschlossen

München, 17. September 2014 - Wie die Münchner Industriegruppe ADCURAM bekannt gibt, ist die 100-prozentige Übernahme des Fertighausherstellers BIEN-ZENKER erfolgreich abgeschlossen. Auf der Hauptversammlung des Unternehmens am 23. Mai 2014 hatten die Aktionäre die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG in der Form eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out beschlossen.

Mit der Handelsregistereintragung der Verschmelzung der BIEN-ZENKER AG auf die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG wurde der Squeeze-out am 24. Juli 2014 wirksam. Am gleichen Tag endete die Börsennotierung der BIEN-ZENKER AG. Die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG firmiert nach einer anschließenden formwechselnden Umwandlung nunmehr als Bien-Zenker GmbH.

"Die Übernahme von BIEN-ZENKER und die damit verbundene anspruchsvolle Kapitalmarkttransaktion innerhalb kürzester Zeit ist für ADCURAM ein weiterer großer Erfolg", kommentiert Armin Bire von der ADCURAM Group AG, der die Transaktion von Anfang an begleitet hat: "Bereits zu Beginn der Transaktion wurden deutliche Unterschiede zu privat gehaltenen Unternehmen sichtbar. Die Due Diligence fiel stark limitiert aus, da wir nur auf öffentlich zugängliche Informationen zurückgreifen konnten. Aufgrund unserer industriellen Expertise und unter Einbezug unseres operativen Teams konnten wir uns trotzdem schnell einen sehr guten Eindruck vom Geschäft machen und waren von den Potenzialen der Gesellschaft überzeugt." Außerdem, so Bire, konnte ADCURAM seinerzeit lediglich 89,44 Prozent der Aktien an BIEN-ZENKER vom Eigentümer ELK Fertighaus AG übernehmen; als aktienrechtliche Voraussetzung für einen Squeeze-out gelten jedoch mindestens 90 Prozent.

"Das öffentliche Übernahmeangebot, das wir im September vergangenen Jahres abgegeben hatten, hat uns nicht die ausreichende Aktienmehrheit von 90 Prozent verschafft", erläutert Bire, "und somit blieb uns nur der Weg über die Börse. Innerhalb weniger Wochen hatten wir die 90-Prozent-Schwelle überschritten."

"Eine weitere Börsennotierung macht für BIEN-ZENKER keinen Sinn", erklärt Armin Bire die Gründe für den Squeeze-out: "Der Free-Float und die Marktkapitalisierung sind nur sehr gering, die Aktie wäre illiquide." Hinzu kommen laut Bire die hohen Kosten und die langsamen Entscheidungswege, die aus der Gesellschaftsform der börsennotierten AG resultieren.

ADCURAM hatte den Erwerb des BIEN-ZENKER Aktienpakets nahezu vollständig mit Eigenkapital finanziert und bezahlte insgesamt knapp 40 Millionen Euro für den Fertighaushersteller.

ADCURAM betrachtet das Geschäftsfeld des Fertighausbaus als attraktiven Wachstumsmarkt mit langfristigem Potenzial. "Wir sehen ganz deutlich, dass sich immer mehr Kunden für die Fertighaustechnik entscheiden. Überlegene Energieeffizienz und sehr hohe Planungssicherheit während der Bauphase wird für Kunden immer wichtiger."

Die Gesellschaft gehört zu den führenden Unternehmen in Deutschland. "BIEN-ZENKER hat ein exzellentes Produktprogramm und eine starke Vertriebsorganisation", so Bire. Das habe in den vergangenen Jahren zu deutlichen Marktanteilsgewinnen geführt.

"BIEN-ZENKER ist ein erfolgreiches Traditionsunternehmen mit signifikantem Potenzial, das perfekt zu unserer Strategie passt. Gemeinsam mit dem Management und der engagierten Belegschaft haben wir uns zum Ziel gesetzt, BIEN-ZENKER hinsichtlich Wachstum und Profitabilität zum Branchenprimus zu entwickeln", sagt Dr. Florian Meise, Vorstand der ADCURAM Group AG.

Über ADCURAM:
Operativ | Nachhaltig | Kapitalstark

ADCURAM ist eine Industriegruppe in Privatbesitz.

ADCURAM erwirbt Unternehmen mit Potenzial und entwickelt diese aktiv und nachhaltig weiter. Für das künftige Wachstum der Gruppe stehen der kapitalstarken Industrieholding insgesamt 250 Mio. EUR für Akquisitionen zur Verfügung. Mithilfe des eigenen 50-köpfigen Expertenteams entwickelt die Industrieholding die Tochtergesellschaften strategisch und operativ weiter. Gemeinsam erwirtschaftet die Gruppe mit sechs Tochtergesellschaften und rund 3.000 Mitarbeitern weltweit mehr als 600 Mio. EUR Umsatz (2013).

ADCURAM versteht sich als unternehmerischer Investor in anspruchsvollen Situationen. ADCURAM investiert in Unternehmen mit Entwicklungspotenzial sowie bei Nachfolgeregelungen und Konzernabspaltungen. www.adcuram.com

Über BIEN-ZENKER:
Die Bien-Zenker GmbH mit Sitz im hessischen Schlüchtern plant, baut und vertreibt Fertighäuser. Das Angebot reicht von Häusern mit Eigenleistung bis hin zu schlüsselfertigen Häusern der gehobenen Klasse. BIEN-ZENKER verfügt über eine flächendeckende Vertriebsorganisation im gesamten Bundesgebiet und erwirtschaftete 2013 einen Umsatz von 133 Millionen Euro mit 455 Mitarbeitern. www.bien-zenker.de

Abfindungsangebot für Design Hotels-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:
 
Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc., Stamford, USA den Aktionären der Design Hotels AG bis zum 08.11.2014 an, ihre Aktien für EUR 2,25 je Aktie im Rahmen eines Beherrschungsvertrags zu übernehmen. Die Abfindung wird vom 06.09.2014 mit jährlich 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Der Kurs der Design Hotels AG Aktie betrug am 15.09.2014 an der Börse in Frankfurt EUR 2,68 (Angaben ohne Gewähr).

Die Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der Design Hotels AG und haben für die Dauer des Beherrschungsvertrags Anspruch auf die Zahlung einer Garantiedividende für jedes volle Geschäftsjahr in Höhe von brutto EUR 0,10.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 06.11.2014, 16.00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind. Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen.

Übernahmeangebot für DAB Bank-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die BNP Paribas Beteiligungsholding AG, Frankfurt a.M. den Aktionären der DAB Bank AG bis zum 13.10.2014 an, ihre Aktien für EUR 4,78 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der DAB Bank AG betrug am 12.09.2014 an der Börse in Frankfurt EUR 4,76 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in zum Verkauf eingereichte Aktien (ISIN DE000A12UM71 - nicht handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 10.10.2014, 16:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind. Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen.

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter http://invest.bnpparibas.com/en unter der Rubrik 'Events' mit Datum 5. August 2014 und mit der Bezeichnung Takeover Offer to shareholders of DAB Bank AG oder im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de).

STRABAG AG: Börse Düsseldorf bewilligt Antrag der STRABAG AG, Köln, auf Widerruf der Börsenzulassung

Die Börse Düsseldorf hat einem Antrag der STRABAG AG, Köln, auf Widerruf der Börsenzulassung an der Börse Düsseldorf stattgegeben und den Widerruf der Zulassung gestern veröffentlicht. Demnach ist die Aktie der STRABAG AG ab sofort nicht mehr im regulierten Markt an der Börse Düsseldorf gelistet und nur noch im Freiverkehr handelbar.

Wie bereits angekündigt, beabsichtigt der Vorstand der STRABAG AG weiterhin, auch an der Wertpapierbörse in Frankfurt/M. einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung zu stellen. Gemäß der aktuellen Vorgaben der Börsenordnung Düsseldorf kann ein entsprechender Antrag derzeit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem erfolgten Delisting in Düsseldorf eingereicht werden. Der Vorstand der STRABAG AG behält sich jedoch vor, den Antrag an der Wertpapierbörse in Frankfurt/M. früher zu stellen, wenn sich hierzu im Laufe des nächsten Jahres eine rechtliche Möglichkeit eröffnen sollte. Bis zur Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung an der Börse Frankfurt sind die Aktien dort weiterhin handelbar.

Vorstand und Aufsichtsrat der Analytik Jena AG beschließen Antrag auf Delisting der Analytik-Jena-Aktie

Ad-hoc Mitteilung nach § 15 WpHG

Jena, 18. September 2014 - Der Aufsichtsrat der Analytik Jena AG hat heute dem Beschluss des Vorstands zugestimmt, bei der Frankfurter Wertpapierbörse einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt, einschließlich der aktuellen Notierung im Prime Standard, zu stellen. Die derzeit bestehenden Notierungen der Aktien im Freiverkehrshandel der Börsen Stuttgart, München, Hannover, Düsseldorf, Berlin/Bremen und Hamburg werden hiervon nicht berührt.

Der Hauptaktionär der Gesellschaft, die Endress+Hauser (Deutschland) AG & Co. KG hat zudem im Rahmen der heutigen Aufsichtsratssitzung und unmittelbar vor der vorstehend genannten Beschlussfassung Erklärungen zur Ausübung der Call-Optionen zum Erwerb der insgesamt 2.109.633 Aktien (27,56 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der beiden weiteren Großaktionäre, Herrn Klaus Berka und der Thüringer Industriebeteiligungs-GmbH & Co. KG, gemäß der Optionsvereinbarung vom 14. November 2013 überreicht, jeweils aufschiebend bedingt auf den Eintritt des 1. Oktober 2014, 0.00 Uhr. Mit dem Eintritt der Bedingung wird sich die Beteiligung des Hauptaktionärs auf rund 82,22 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft belaufen.

Durch den angestrebten Rückzug der Analytik Jena AG vom regulierten Markt ist eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten. Aus Sicht des Vorstands ergeben sich aus der Börsennotierung keine signifikanten Vorteile für die Gesellschaft mehr; insbesondere ist die Gesellschaft aufgrund der gesicherten Finanzierung durch ihren nicht börsennotierten Großaktionär Endress+Hauser (Deutschland) AG & Co. KG nicht auf die Möglichkeit der Kapitalaufnahme an der Börse angewiesen. Ein späteres Delisting war bereits vom Großaktionär in seinem Pflichtangebot am 31. Oktober 2013 als angestrebte Maßnahme enthalten.

Der Schutz der Anleger im Streubesitz wird neben den fortbestehenden Freiverkehrsnotierungen dadurch sichergestellt, dass der Widerruf der Zulassung nicht sofort wirksam werden soll, sondern nach § 46 Abs. 2 Satz 3 BörsO FWB erst nach der Maximalfrist von sechs Monaten nach seiner Veröffentlichung durch die Börsengeschäftsführung. Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen, im Sinne des Schutzes der Minderheitsaktionäre keine Verkürzung der Sechsmonatsfrist gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 BörsO FWB zu beantragen.
 

primion Technology AG: Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung (Delisting)

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG 

Stetten am kalten Markt, den 17. September 2014 - Der Vorstand der primion Technology AG (WKN 511700/ISIN DE0005117006) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der primion Technology AG zu beantragen (Delisting). Die Aktien der primion Technology AG werden gegenwärtig im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) gehandelt. Der Vorstand wird den Antrag auf Widerruf der Zulassung in Kürze bei der Frankfurter Wertpapierbörse stellen. Über den Widerruf der Zulassung der Aktien entscheidet die Frankfurter Wertpapierbörse.

Dienstag, 16. September 2014

Squeeze-out GENEART AG: Spruchverfahren ohne Erhöhung der Barabfindung abgechlossen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2010 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der GENEART AG, Regensburg, hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/squeeze-out-geneart-ag-landgericht.html.

Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das OLG München nunmehr mit Beschluss vom 9. September 2014 zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

OLG München, Beschluss vom 9. September 2014, Az. 31 Wx 128/14
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30. Januar 2014, Az. 1 HK O 383/11
Dr. Bußmann u.a. ./. Life Technologies AG
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Life Technologies AG:
Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs, 53113 Bonn

Spruchverfahren Squeeze-out Stinnes AG: OLG Düsseldorf legt Sache dem BGH vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Stinnes AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 28. August 2014 die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das OLG will die zwischen den Oberlandesgerichten umstrittene Rechtsfrage, ob eine Bewertungsmethode (hier der IDW S1 2005) rückwirkend anzuwenden ist, geklärt haben. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da sich auf der Basis des IDW S1 2000
eine Barabfindung in Höhe von EUR 65,48 ergebe, während nach dem IDW S1 2005 sich eine Barabfindung in Höhe von nur EUR 48,94 berechne. Je nach Wahl der Berechnungsmethode sind somit entweder die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen und des gemeinsamen Vertreters erfolgreich oder die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen.

Das Landgericht Dortmund hatte die angemessene Barabfindung - zwischen diesen beiden nunmehr vom OLG genannten Werten - auf EUR 57,77 je Stinnes-Aktie festgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/02/squeeze-out-stinnes-ag-landgericht.html.

OLG Düsseldorf, I-26 W 9/12 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)

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Nachtrag: Der BGH führt die Vorlage unter dem Aktenzeichen II ZB 23/14.

Creaton AG plant Wechsel in das Freiverkehrssegment m:access der Börse München

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Wertingen, 16.09.2014 - Der Vorstand der CREATON AG hat heute beschlossen, in den nächsten Tagen einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der CREATON-Vorzugsaktien zum regulierten Markt der Börse München zu stellen. Anschließend wird der Vorstand bei der Börse München einen Antrag auf Einbeziehung der CREATON-Vorzugsaktien in das Segment m:access im Freiverkehr der Börse München stellen. Der Aufsichtsrat hat diesen Vorhaben des Vorstands zugestimmt. Ein vollständiges Delisting der Gesellschaft ist nicht beabsichtigt.

Wesentliche Gründe für die Entscheidung sind die damit verbundene deutliche Aufwandsreduzierung und das geringe Handelsvolumen. Alle Stammaktien und die weit überwiegende Mehrzahl der stimmrechtslosen, börsennotierten Vorzugsaktien befinden sich im Eigentum der Etex Holding GmbH, Heidelberg, einer Tochtergesellschaft der Etex S.A., Brüssel. Der im Eigentum Dritter befindliche Streubesitz an Vorzugsaktien beträgt derzeit lediglich rund 4% des Grundkapitals.
Unabhängig davon bleibt die Etex Holding GmbH aufgrund ihres nach wie vor gültigen Angebots vom 14. August 2007 auch weiterhin verpflichtet, jedem außenstehenden Aktionär gemäß dem Beherrschungs-und Ergebnisabführungsvertrag mit der CREATON AG entweder für den Erwerb von dessen Aktien eine Barabfindung von Euro 28,17 oder als Ausgleichzahlung für jedes volle Geschäftsjahr eine Bardividende von insgesamt brutto Euro 1,27 je Vorzugsaktie zu zahlen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:
CREATON AG, Dillingerstraße 60, D-86637 Wertingen, Investor Relations
Tel.: 08272 86-484 Fax: 08272 86-511 E-Mail: investor.relations@creaton.de

CREATON AG - Der Vorstand

Freitag, 12. September 2014

PIRONET NDH Aktiengesellschaft beschließt vollständiges Delisting

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Köln, den 12. September 2014 - Der Vorstand der PIRONET NDH Aktiengesellschaft hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Börsenhandel zu beantragen (Delisting). Der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt daher, in Kürze den Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt (General Standard) bei der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen. Der Vorstand rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung der Aktien durch die Frankfurter Wertpapierbörse sechs Monate nach seiner Veröffentlichung durch die Börsengeschäftsführung wirksam wird. Die derzeit bestehenden Notierungen der Aktien der PIRONET NDH Aktiengesellschaft im Freiverkehr an den übrigen Börsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg-Hannover, München und Stuttgart sollen ebenso beendet werden. Grund für die Entscheidung zum Delisting ist, dass der wirtschaftliche Nutzen der Börsennotierung der PIRONET NDH Aktiengesellschaft den damit verbundenen Aufwand nicht mehr rechtfertigt. Durch das Delisting ist eine Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten.

Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung: WKN: 691 640 ISIN: DE0006916406 Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt am Main (General Standard), München, Stuttgart, Düsseldorf, Hamburg-Hannover, Berlin-Bremen (Freiverkehr)

Donnerstag, 11. September 2014

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der INFO AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Hamburg hatte in dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG - wie von uns berichtet http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/spruchverfahren-info-ag-erstinstanzlich.html - eine Erhöhung des den Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 3. März 2014, Az. 412 HKO 111/12).

Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Hanseatische Oberlandesgericht führt das zweitinstanzliche Verfahren unter dem Aktenzeichen 13 W 65/14.

OLG Hamburg, Az. 13 W 65/14
LG Hamburg, Az. 412 HKO 111/12
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Vors. Richter am OLG a.D. Helmuth Büchel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, QSC AG:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln

Mittwoch, 10. September 2014

Beherrschungsvertrag der Design Hotels AG mit Starwood in das Handelsregister eingetragen

Berlin, 09. September 2014 - Der Beherrschungsvertrag zwischen der Design Hotels AG und der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. wurde am 5. September 2014 in das Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen und ist damit rechtswirksam geworden. Die Eintragung in das Handelsregister wurde vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 8. September 2014 bekanntgemacht.

Über Design Hotels(TM)
Design Hotels(TM) vermarktet eine handverlesene Kollektion von mehr als 270 Inhaber geführten Hotels weltweit. Diesen Häusern bietet Design Hotels(TM) eine internationale Plattform sowie umfangreiche Dienstleistungen: Konzeption, Positionierung, Vermarktung, Vertrieb und Maßnahmen zur Umsatzoptimierung. Als Teil eines weltweiten kreativen Netzwerks sorgt Design Hotels(TM) außerdem kontinuierlich für Innovation und Austausch - zwischen seinen Mitgliedern, Gästen und Visionären aus anderen Branchen. Kein Hotel bei Design Hotels(TM) gleicht dem anderen. Jedes besticht durch seinen Charakter, seine Geschichte und die Art und Weise, wie es sich in seine Umgebung einfügt. Alle Häuser verbindet ihre Einzigartigkeit. Sie sind geprägt von den Persönlichkeiten ihrer Macher: Von Hoteliers, Architekten, Designern und Kreativen, deren Leidenschaft aus guten Ideen unvergleichliche Erlebnisse macht.