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Sonntag, 30. Juni 2013

Vilmaris GmbH & Co. KGaA: Widerruf der Zulassung und Notierungseinstellung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
 
Gemäß Bekanntmachung der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg vom 27.06.2013 hat die Geschäftsführung der Hamburger Börse die Zulassung der Aktien der Vilmaris GmbH & Co. KGaA zum Börsenhandel widerrufen. Der Widerruf wird mit Ablauf des 31.12.2013 wirksam. Die Notierung der Aktien der Vilmaris GmbH & Co. KGaA wird mit Ablauf des 30.12.2013 eingestellt.

ISIN: DE000A0RAK01 WKN: A0RAK0
Börsen: Regulierter Markt in Hamburg

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out bei der Rücker AG

Hallbergmoos, 28. Juni 2013

Die ATON Engineering AG und die Rücker AG haben am 28. Juni 2013 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, demzufolge das Vermögen der Rücker AG als übertragende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die ATON Engineering AG als übernehmende Gesellschaft übertragen wird und in dessen Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 327a Abs. 1 AktG i.V.m. § 62 Abs. 1, 5 UmwG erfolgen soll. Der Vorstand der ATON Engineering AG macht gem. § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3, § 63 Abs. 1 UmwG die entsprechenden Unterlagen zugänglich unter http://www.aton-engineering-verschmelzung.de
 
Pressemitteilung der ATON Engineering AG

Freitag, 28. Juni 2013

WCM AG: Vergleich mit Anfechtungsklägern durch Beschluß festgestellt

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Die Hauptversammlung der WCM hat am 29. Januar 2013 u.a. die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 144 Mio. sowie eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis von 20:1 beschlossen. Dagegen sind Anfechtungsklagen erhoben worden. Der Vergleich mit den Klägern ist vom Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 21. Juni 2013 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden. Der Verhandlungstermin vom 2. Juli 2013 ist aufgehoben worden. Die Veröffentlichung des Vergleichs im Bundesanzeiger und in der 'Börsenzeitung' ist veranlaßt.

Durch diesen Vergleich steht der Eintragung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen nichts mehr im Wege.

Frankfurt am Main, den 24. Juni 2013

Der Vorstand

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
Friedrich-Ebert-Anlage 36
60325 Frankfurt am Main
Tel. 069/244 333 187
Telefax: 03212/4243 773
Email: info@wcm.de

WCM AG schließt Vergleich mit Anfechtungsklägern

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Hauptversammlung der WCM hat am 29. Januar 2013 u.a. die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 144 Mio. sowie eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis von 20:1 beschlossen. Dagegen sind Anfechtungsklagen erhoben worden. Inzwischen ist ein Vergleich mit den Klägern erzielt worden, der kurzfristig gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beurkundet wird. Der Wortlaut des Vergleichs wird anschließend veröffentlicht.

Durch diesen Vergleich steht der Eintragung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen nichts mehr im Wege.

Frankfurt am Main, den 11. Juni 2013

Der Vorstand

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
Friedrich-Ebert-Anlage 36
60325 Frankfurt am Main
Tel. 069/244 333 187
Telefax: 03212/4243 773
Email: info@wcm.de

Donnerstag, 27. Juni 2013

Freshfields berät SCA beim größten Squeeze-out seit 2009

Pressemitteilung von Freshfields Bruckhaus Deringer vom 24. Juni 2013

Freshfields hat den SCA-Konzern beim Squeeze-out der Minderheitsaktionäre des Tissue-Herstellers SCA Hygiene Products SE (Tempo, Zewa, Tena) beraten - mit Bezug auf das Abfindungsvolumen von 117 Millionen Euro der größte Squeeze-out seit 2009.

Die internationale Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer hat den SCA-Konzern beim Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der SCA Hygiene Products SE, einem führenden Hersteller von Tissue- und Inkontinenzprodukten (Tempo, Zewa, Tena) durch die Hauptaktionärin SCA Group Holding BV beraten. Mit Bezug auf das Abfindungsvolumen von rund 117 Millionen Euro ist dies der größte geregelte Ausschluss von Minderheitsaktionären seit dem Squeeze-out bei der Hypo Real Estate Holding im Jahr 2009.
 
Bei dem Squeeze-out bei SCA Hygiene Products gab es trotz des hohen Abfindungsvolumens keine Anfechtungsklagen und keinen Widerspruch zu Protokoll seitens der Minderheitsaktionäre. Der Unternehmenswert wurde mit rund 3,46 Milliarden Euro beziffert.
 
Freshfields hat damit einige der größten Squeeze-out-Verfahren der vergangenen Jahre an zentraler Stelle begleitet und jeweils den Hauptaktionär beraten, etwa 2009 den inanzmarktstabilisierungsfonds Soffin bei HRE und 2007 UniCredit bei der Hypovereinsbank, dem bislang größten Squeeze-out in Deutschland überhaupt.
 
Das Freshfields-Team für SCA umfasste den Münchner Gesellschaftsrechtsspezialisten Dr. Eberhard Seydel sowie Silke Beiter, Dr. Ferdinand Fromholzer und Tingting Zhao.

HANSEN Sicherheitstechnik AG: Squeeze-out-Hauptversammlung am 6. (und ggf. 7.) August 2013

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung der Hansen Sicherheitstechnik AG ein, die am Dienstag, dem 6. August 2013, ab 10.00 Uhr in dem Hotel Holiday Inn Munich – City Centre, Ballsaal, Hochstraße 3, 81669 München, stattfindet und, falls erforderlich, am Mittwoch, dem 7. August 2013, ab 10.00 Uhr dort fortgesetzt wird. Im Rahmen dieser außerordentlichen Hauptversammlung soll aufgrund des Verlangens der KOPEX S.A. vom 4. Oktober 2011 gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG an die Hansen Sicherheitstechnik AG, über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf KOPEX S.A. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen werden.

Tagesordnung

1.
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG, München, auf KOPEX S.A., Katowice, Polen, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß
§§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären – Squeeze-Out)
 
Gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

KOPEX S.A., Katowice, Polen, eingetragen im polnischen Handelsregister KRS unter der Nummer 0000026782, hält unmittelbar insgesamt 2.467.563 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft (Stand: 20. Juni 2013), wie sie durch Vorlage einer Depotbestätigung der State Street Bank GmbH nachgewiesen hat. Das gesamte Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in Stück 2.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien und beträgt nominal insgesamt EUR 2.500.000,00. KOPEX S.A. hält demnach einem Anteil von rund 98,7% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Gesellschaft. Die KOPEX S.A. ist damit Hauptaktionärin der Hansen Sicherheitstechnik AG im Sinne von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG und berechtigt, eine Hauptversammlungsbeschlussfassung zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG zu verlangen.

KOPEX S.A. hat sich entschlossen, von der in §§ 327a ff. AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen, Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck richtete KOPEX S.A. am 4. Oktober 2011 ein Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG an die Hansen Sicherheitstechnik AG mit dem Inhalt, die Hauptversammlung der Hansen Sicherheitstechnik AG solle über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf KOPEX S.A. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Am 20. Juni 2013 hat KOPEX S.A. dem Vorstand der Gesellschaft die Höhe der festgelegten Barabfindung mitgeteilt und ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 S. 1 AktG wiederholt und konkretisiert. Am 20. Juni 2013 übergab KOPEX S.A. den Übertragungsbericht an die Hauptversammlung gemäß § 327c Abs. 2 S. 1 AktG an den Vorstand der Hansen Sicherheitstechnik AG. KOPEX S.A. hat dem Vorstand der Hansen Sicherheitstechnik AG die nach § 327b Abs. 3 AktG erforderliche Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts, der Deutschen Bank AG, vor Einberufung der Hauptversammlung übermittelt, durch welche die Deutsche Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der KOPEX S.A. übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Hansen Sicherheitstechnik AG unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
                            
KOPEX S.A. hat im schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung der Hansen Sicherheitstechnik AG vom 20. Juni 2013 die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. KOPEX S.A. hat die Höhe der Barabfindung mit Unterstützung der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft festgelegt. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Accuracy GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, als dem durch das Landgericht München I ausgewählten und durch Beschluss vom 04. Oktober 2011 bestellten sachverständigen Prüfer für die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Die Accuracy GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, hat hierüber am 18. Juni 2013 einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet.
                            
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der KOPEX S.A., folgenden Beschluss zu fassen.

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Hansen Sicherheitstechnik AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären („Squeeze Out“ (§§ 327a ff. AktG)) gegen Gewährung einer von der KOPEX S.A. mit Sitz in Katowice, Polen (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 46,92 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00 auf die Hauptaktionärin KOPEX S.A. übertragen.“
 

Stimmrechtsmitteilung der CCR Logistics Systems AG

CCR Logistics Systems AG, Dornach, Deutschland

Korrektur einer Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vom 18.06.2013 mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Die Knoesel & Ronge Vermögensverw. GmbH & Co. KG, Würzburg, Deutschland, hat uns am 18.06.2013 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der CCR Logistics Systems AG, Dornach, Deutschland am 18.06.2013 die Schwelle von 3% und 5% überschritten hat und an diesem Tag 5,98% (das entspricht 454.926 Stimmrechten) betragen hat.

Der Knoesel & Ronge Vermögensverw. GmbH & Co. KG, Würzburg, Deutschland wurden davon 5,98% (das entspricht 454.926 Stimmrechten) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG zugerechnet.

Die Knoesel & Ronge Vermögensverw. GmbH & Co. KG, Würzburg, Deutschland hat uns in der Mitteilung gemäß § 21 Abs. 1 WpHG vom 18.06.2013 weiterhin mitgeteilt, dass der Stimmrechtsanteil in Höhe von 5,98% (das entspricht 454.926 Stimmrechten) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG aufgrund Vollmachterteilung zugerechnet wird, wobei die Vollmacht im Sinne von § 22 Abs. 4 WpHG ausschließlich für die Ausübung der Stimmrechte auf Hauptversammlung der CCR Logistics Systems AG, Dornach, Deutschland am 20.06.2013 erteilt wurde. Der Stimmrechtsanteil der Knoesel & Ronge Vermögensverw. GmbH & Co. KG, Würzburg, Deutschland wird nach der Hauptversammlung am 20.06.2013 die Schwelle von 5% und 3% wieder unterschreiten und 0,00% (das entspricht 0 Stimmrechten) betragen.

Mittwoch, 26. Juni 2013

Rücker AG: Bestätigung und Konkretisierung des Übertragungsverlangens; Abschluss eines Verschmelzungsvertrages; Festsetzung der Barabfindung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die ATON Engineering AG mit Sitz in Hallbergmoos hat mit heutigem Schreiben an die Rücker Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiesbaden (ISIN DE0007041105) ihr am 3. Mai 2013 gestelltes Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG bestätigt, die Hauptversammlung der Rücker Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die ATON Engineering AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Sie hat weiterhin ihre Absicht zum Abschluss eines Verschmelzungsvertrages, mit der die Rücker Aktiengesellschaft auf die ATON Engineering AG verschmolzen werden soll und in deren Zusammenhang der Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgen soll, bestätigt. Die ATON Engineering AG hält weiterhin mehr als 90% des Grundkapitals der Rücker Aktiengesellschaft.

Die ATON Engineering AG hat mitgeteilt, dass sie die an die auszuschließenden Minderheitsaktionäre zu gewährende angemessene Barabfindung gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG auf EUR 16,23 je Stückaktie der Rücker Aktiengesellschaft festlegt.

Der Vorstand der Rücker Aktiengesellschaft beabsichtigt, den Verschmelzungsvertrag zwischen der ATON Engineering AG und der Rücker Aktiengesellschaft am 28. Juni 2013 abzuschließen. Die Hauptversammlung der Rücker Aktiengesellschaft zur Fassung des Übertragungsbeschlusses soll voraussichtlich am 23. August 2013 stattfinden.

Wiesbaden, den 26. Juni 2013

Rücker Aktiengesellschaft
DerVorstand
 

RHÖN-KLINIKUM AG meldet Satzungsänderung zur Abschaffung der 90 %-Klausel zur Eintragung in das Handelsregister an

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG hat nach näherer Prüfung heute beschlossen, die von der Hauptversammlung am 12. Juni 2013 beschlossene Abschaffung des in § 17 Abs. 4, 1. Unterabs. der Satzung für wichtige Entscheidungen der Hauptversammlung vorgesehenen Erfordernisses einer Mehrheit von mehr als 90 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals ('Satzungsänderung') zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die insbesondere von der B. Braun Holding GmbH Co. KG angekündigte Anfechtungsklage gegen die von der Hauptversammlung beschlossene Satzungsänderung wurde der Gesellschaft bisher nicht zugestellt. Ca. zwei Wochen nach der Hauptversammlung war inzwischen eine ausführliche Befassung mit den aufgeworfenen Themen möglich. Nach eingehender Prüfung hält der Vorstand die erwartbare Begründung der angekündigten Anfechtungsklage nicht für stichhaltig und hat sich auch vor dem Hintergrund des Unternehmensinteresses an der Satzungsänderung und der großen Mehrheit für den Beschluss gegen ein längeres Zuwarten mit der Anmeldung der Satzungsänderung entschieden.

Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Erklärung von Widersprüchen zur Niederschrift des Notars in der Hauptversammlung, die Ankündigung einzelner Aktionäre, gegen den Beschluss der Hauptversammlung über die Satzungsänderung Anfechtungsklage erheben zu wollen sowie die etwaige Erhebung von Anfechtungsklagen begründen als solche grundsätzlich keine Eintragungshindernisse. Das Registergericht kann jedoch das Eintragungsverfahren bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung von Anfechtungsklagen aussetzen und im Falle der fristgerechten Erhebung von Anfechtungsklagen die Entscheidung über die Anfechtungsklagen abwarten.

Ob und gegebenenfalls mit welchen Gründen der Beschluss über die Satzungsänderung im Einzelnen angefochten werden wird, ist trotz der entsprechenden Ankündigungen zwar derzeit nicht endgültig vorhersehbar, da der Gesellschaft bislang keine Anfechtungsklagen zugestellt worden sind. Der Vorstand hält den von der Hauptversammlung am 12. Juni 2013 gefassten Beschluss über die Satzungsänderung nach Durchführung der angekündigten weiteren Prüfung und angesichts der erwartbaren Hauptargumentation jedoch jedenfalls für rechtmäßig und im Unternehmensinteresse liegend und hat sich daher für die Anmeldung entschieden.

***
Die RHÖN-KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Unternehmensziel ist qualitativ hochwertige Medizin für jedermann. Aktuell gehören zu unserem Konzern bundesweit 54 Kliniken an 43 Standorten. Wir beschäftigen mehr als 43.000 Mitarbeiter. In den Einrichtungen des Klinikverbunds wurden im Geschäftsjahr 2012 über 2,5 Millionen Patienten behandelt. Weitere Informationen unter: www.rhoen-klinikum-ag.com

Ihr Kontakt: RHÖN-KLINIKUM AG
Dr. Kai G. Klinger
Head of Investor Relations, Schlossplatz 1, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale
Telefon: 09771 65-1318, Telefax: 09771 99-1736
E-Mail: kai.klinger@rhoen-klinikum-ag.com

Dienstag, 25. Juni 2013

Hauptversammlung beschließt über das Delisting der Aktien der Vilmaris GmbH

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 24. Juni 2013

Die Hauptversammlung hat heute, wie vorgeschlagen, die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, die Zulassung der Aktien der Vilmaris GmbH & Co. KGaA (Gesellschaft) zum Börsenhandel zu widerrufen (Delisting) und mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten des Delistings und seiner Durchführung festzusetzen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit Aktien der Gesellschaft vollständig zu beenden. In diesem Zusammenhang haben die Kommanditaktionäre auf ein Kaufangebot gemäß § 42 Absatz 2 der Börsenordnung der Hanseatischen Wertpapierbörse verzichtet. Außerdem wurde beschlossen, dass die persönlich haftende Gesellschafterin bei der Hamburger Börse einen Antrag auf Verkürzung der Frist zum Widerruf der Zulassung der Aktien stellt.

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat heute im Anschluss an die Hauptversammlung den Antrag auf Widerruf der Zulassung bei der Hamburger Börse gestellt und geht davon aus, dass der Widerruf zum Ende des Jahres wirksam wird.

Matth. Hohner Aktiengesellschaft: Squeeze- Out Verlangen der HS Investment Group, Inc.

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Squeeze-Out-Verlangen der HS Investment Group, Inc. / Rücknahme des Betreibens des Widerrufs der Zulassung der Aktien (Delisting)

Die HS Investment Group, Inc. mit Sitz in Tortola / British Virgin Islands, hat dem Vorstand der Matth. Hohner Aktiengesellschaft das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Matth. Hohner Aktiengesellschaft möge über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Matth. Hohner Aktiengesellschaft auf die HS Investment Group, Inc. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. Squeeze-out).

Die HS Investment Group, Inc. hält am Grundkapital der Matth. Hohner Aktiengesellschaft nach eigenen Angaben 2.874.879 Aktien (ca. 95,83 % des gesamten Grundkapitals der Matth. Hohner Aktiengesellschaft) und ist damit Hauptaktionärin der Matth. Hohner Aktiengesellschaft im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Der Übertragungsbeschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden. Die Einberufung wird erfolgen, sobald die HS Investment Group, Inc. dem Vorstand der Matth. Hohner Aktiengesellschaft die festgelegte Höhe der Barabfindung mitgeteilt und die gemäß § 327b AktG und § 327c AktG für die Einberufung erforderlichen Dokumente übermittelt hat.

Die HS Investment Group, Inc. hat dem Vorstand der Matth. Hohner Aktiengesellschaft ferner mitgeteilt, dass sie ihr Verlangen zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Matth. Hohner Aktiengesellschaft zum Zwecke der Beschlussfassung über ein Delisting von der Stuttgarter Börse zurücknimmt.

Trossingen, 25. Juni 2013
Der Vorstand
____

zuständig wird wohl das LG Stuttgart sein.

Montag, 24. Juni 2013

SCA Hygiene Products SE: Eintragung des Squeeze-out Beschlusses ins Handelsregister

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Das Handelsregister des Amtsgerichts München hat heute den Beschluss der Hauptversammlung der SCA Hygiene Products SE vom 17. Mai 2013 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der SCA Hygiene Products SE auf die Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 487,81 EUR je Stückaktie eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ins Handelsregister sind die Minderheitsaktionäre aus der SCA Hygiene Products SE ausgeschieden und ihre Aktien sind kraft Gesetz auf die SCA Group Holding B.V. übergegangen.

Die Einstellung der Börsennotierung wird in Kürze erwartet. Einzelheiten zur Auszahlung der festgesetzten Barabfindung in Höhe von 487,81 EUR je Stückaktie werden von der SCA Group Holding B.V. in Kürze im Bundesanzeiger und in den Wertpapiermitteilungen bekannt gegeben.

München, 24. Juni 2013

SCA Hygiene Products SE
Der Vorstand

Debevoise berät AIG Century bei verschmelzungsrechtlichem Squeeze-out von AIRE

Pressemitteilung der Debevoise & Plimpton LLP

Frankfurt – 10. Juni 2013 – Debevoise & Plimpton LLP hat AIG Century GmbH & Co. KGaA („AIG Century“) in Zusammenhang mit einem erfolgreichen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out von Minderheitsaktionären der AIRE GmbH & Co. KGaA („AIRE“) beraten. Der Squeeze-out erfolgte in Anschluss an das von Debevoise & Plimpton LLP beratene öffentliche Übernahmeangebot im vergangenen Jahr und wurde mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am 7. Juni 2013 wirksam. Es handelt sich dabei um den ersten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out in Deutschland unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien.

AIG Century ist eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft der American InternationalGroup, Inc. („AIG“). Bei AIRE handelte es sich um eine börsennotierte Immobilien-Investmentgesellschaft mit Investitionen inNordamerika, Europa und Asien. Das Team von Debevoise & Plimpton wurde von Dr. Peter Wand (Corporate, Frankfurt) geführt. Außerdem wirkten folgende Debevoise-Anwälte an der Transaktion mit:

Dr. Friedrich Hey (Steuerrecht, Frankfurt), sowie die Associates Klaudius Heda, Ina von Raven und Dr. Esther Hackl (alle Corporate, Frankfurt).

Samstag, 22. Juni 2013

Gleiss Lutz berät NTT DATA bei Squeeze-out bei der itelligence AG

Pressemitteilung von Gleiss Lutz

Gleiss Lutz hat die NTT DATA Deutschland GmbH & Co. KG, eine 100%ige Tochtergesellschaft der in Tokio börsennotierten NTT DATA Corporation, als Hauptaktionärin bei dem aktienrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der itelligence AG beraten. Der Squeeze-out wurde von der Hauptversammlung der itelligence im Mai 2013 beschlossen und ohne Erhebung von Anfechtungsklagen am 17. Juni 2013 mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre wird die Börsenzulassung der itelligence AG enden. Damit ist auch das von NTT DATA angestrebte „Going Private“ der Gesellschaft abgeschlossen.

NTT DATA war seit dem Jahr 2007 Mehrheitsaktionärin der itelligence. Der Squeeze-out wurde durch ein erfolgreiches freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot im November 2012 ermöglicht, mit dem NTT DATA ihre Beteiligung an itelligence auf über 98% ausbauen konnte. Gleiss Lutz hatte den japanischen IT-Konzern bereits bei diesem Schritt begleitet.

Das folgende Gleiss Lutz-Team war für NTT DATA tätig: Martin Hitzer (Partner, Federführung, Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Stefan Mutter (Partner, Gesellschaftsrecht, beide Düsseldorf), Dr. Michael Burian (Partner, Gesellschaftsrecht/M&A, Stuttgart), Dr. Johann Wagner (Partner, Steuerrecht), Dr. Thorsten Gayk (Gesellschaftsrecht, beide Hamburg), Dr. Holger Düchting, Dr. Carsten Kruchen, Dr. Rüdiger Schmidt-Bendun und Patrizio Caruso (alle Gesellschaftsrecht, Düsseldorf).

Beendigung des Spruchverfahrens Brainpool TV AG

VIVA Media GmbH, Berlin

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

I-26 W 6/09 (AktE)
82 O 105/03 (LG Köln)

In dem Spruchverfahren gemäß §§ 327a ff AktG

Beteiligte

1. - 13. (Antragsteller)

Rechtsanwalt Wolfgang Westerholt, Hansaring 18, 50670 Köln,
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre,
gegen

1. Brainpool TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jorg Grabosch, Ralf Günter, Dr. Andreas Scheuermann und Andreas Viek, Hohenzollernring 79-83, 50672 Köln;
2. VIVA Media GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Ligtvoet und Marco de Ruiter, Stralauer Allee 6, 10245 Berlin,
Antragsgegnerinnen und Beschwerdeführerinnen,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Danelzik und die weiteren Rechtsanwälte der Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer, Pranner Straße 10, 80333 München

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Laubenstein und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Egger und Rubel beschlossen:

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3. April 2009, 82 0 105/03, abgeändert und die Barabfindung je nennbetragslose Inhaberaktie der Brainpool TV AG auf 3,98 € festgesetzt. Die weitergehenden sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1., 2., 5., 7. und 12. werden zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin zu 13. auf Erhöhung der Barabfindung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Die Antragsteller tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Antragstellerin zu 13. trägt in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts die außergerichtlichen Kosten des unzulässigen Antrags auf Erhöhung der Barabfindung selbst.

Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts nur die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten des Antrags auf Heraufsetzung der Bankbürgschaft.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.


Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 31. Mai 2013

Squeeze-out bei der itelligence AG eingetragen

NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
Düsseldorf

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der itelligence AG
Bielefeld
WKN 730040, ISIN DE0007300402

Die ordentliche Hauptversammlung der itelligence AG („itelligence“) vom 23. Mai 2013 hat auf Verlangen der NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG („NTT DATA EUROPE“) gemäß §§ 327a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf NTT DATA EUROPE als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 10,80 je auf den Inhaber lautender, nennwertloser Stückaktie der itelligence beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss ist am 17. Juni 2013 in das Handelsregister beim Amtsgericht Bielefeld unter HRB 38247 eingetragen worden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der itelligence in das Eigentum von NTT DATA EUROPE übergegangen. Die Abfindungsverpflichtung wird von NTT DATA EUROPE unverzüglich Zug-um-Zug gegen die Übertragung der Rechte der Minderheitsaktionäre an der Globalurkunde der itelligence erfüllt werden.
Die banktechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der

Bankhaus Neelmeyer AG

vorgenommen.
Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien der itelligence ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Die Minderheitsaktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen nicht mehr von sich aus tätig werden.
Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der itelligence provisions- und kostenfrei.
Mit dem Übergang der Aktien der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der itelligence auf NTT DATA EUROPE wurde die Börsennotierung der Aktien im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie die Preisfeststellung im Freiverkehr an den Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart zum Ende des Handelstages am 17. Juni 2013 eingestellt. Der Widerruf der Zulassung der Aktien zum Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse wurde ebenfalls beantragt.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der itelligence gewährt werden.

Düsseldorf, den 18. Juni 2013
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
Die Geschäftsführung
der persönlich haftenden Gesellschafterin
NTT DATA EUROPE Verwaltungs GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 19. Juni 2013

Freitag, 21. Juni 2013

"Squeeze out" bei der HRE: Barabfindung angemessen

Pressemitteilung des LG München I vom 21. Juni 2013

Das LG München I hat entschieden, dass die festgesetzte Barabfindung in Höhe von 1,30 Euro je Aktie anlässlich des Squeeze out bei der Hypo Real Estate Holding AG, die sich am durchschnittlichen Börsenkurs eines Zeitraums von drei Monaten vor Bekanntgabe der Squeeze out-Absicht orientierte, angemessen ist.

Die Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG hatte am 05.10.2009 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 1,30 Euro je Aktie auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) zu übertragen (Squeeze out). Hiergegen hatten insgesamt 272 Antragsteller Spruchverfahren eingeleitet, um die Angemessenheit dieser Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Das LG München I hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als 1,30 Euro je Aktie zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts ist ein früherer Zeitraum als die drei Monate vor der Bekanntgabe der der Squeeze out-Absicht , in dem der Börsenkurs noch zum Teil deutlich höher lag, nicht maßgeblich – einen solchen früheren Zeitraum hätten insbesondere auch nicht die Äußerungen des damaligen Bundesministers der Finanzen über eine "geordnete Abwicklung" der Bank auslösen können. Bei den von den Antragstellern erhobenen Rügen gegen die Planannahmen der Gesellschaft sei zu berücksichtigen, dass die in die Zukunft gerichteten Planungen der Gesellschaft in einem derartigen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar seien. Sei das Gericht von der Plausibilität der Planannahmen überzeugt, dürfe es diese nicht durch andere, möglicherweise auch plausible Planannahmen, wie sie von den Antragstellern geltend gemacht worden seien, ersetzen. Der Schwerpunkt der Entscheidung habe unter Berücksichtigung der Anhörung der Abfindungsprüfer vor allem im Bereich der Prognosen des Zinsergebnisses, der Risikovorsorge und der Risikokosten, bei der Liquiditätsplanung sowie dem künftigen Eigenkapitalbedarf gelegen.

Die Ausgliederung besonders problembehafteter Assets in die "Bad Bank" FMS Wertmanagement habe bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden können. Da hierfür Genehmigungen sowohl der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als auch der EU-Kommission erforderlich gewesen seien und auch noch nicht genau festgestanden habe, welche Assets übertragen würden, sei dieser Umstand zum Stichtag der Hauptversammlung noch nicht "in der Wurzel angelegt" und folglich nicht berücksichtigungsfähig gewesen. Für Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche, die zu einer höheren Barabfindung führen könnten bestünden keine Anhaltspunkte. Dies gelte auch für Ersatzansprüche, die sich aus dem Verhalten am Rettungswochenende im September 2008 ergeben sollten, als die ersten Stützungsmaßnahmen eines Konsortiums der privaten Kreditwirtschaft unter Führung der Deutschen Bank sowie der Bundesrepublik Deutschland beschlossen worden seien. Die damaligen Akteure gerade auch des Bankenkonsortiums hätten sich nicht pflichtwidrig verhalten, weshalb keine Ersatzansprüche bestehen könnten.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und kann mit einer fristgebundenen Beschwerde angegriffen werden.

Effecten-Spiegel AG: Effecten-Spiegel AG fordert Klarheit bei MAN

DGAP-News vom 20. Juni 2013

Die Effecten-Spiegel AG hat heute gegen die MAN SE Auskunftsklage beim Landgericht München eingereicht. Auf der diesjährigen Hauptversammlung der Gesellschaft Anfang Juni hatte die Effecten-Spiegel AG durch die sie vertretende Düsseldorfer Kanzlei Dreier Riedel Rechtsanwälte zahlreiche Fragen zum geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Volkswagen AG gestellt, die zum Teil nicht oder nur unzureichend beantwortet wurden. Daher fordert sie nun gerichtlich Auskunft über die geschuldeten Angaben ein. Die eingereichte Auskunftsklage richtet sich nicht gegen die Durchführung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Die Angemessenheit des viel zu niedrigen Angebotspreises von 80,89 Euro je MAN-Aktie wird die Effecten-Spiegel AG nach Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses in einem gesonderten Spruchverfahren gerichtlich prüfen lassen.

Squeeze-out bei Hypo Real Estate Holding AG: Landgericht München I lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Hypo Real Estate Holding AG (HRE), München, hat das Landgericht (LG) München I mit Beschluss vom heutigen Tag (21. Juni 2013) eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS (SoFFin) hatte die Barabfindung auf 1,30 Euro je HRE-Stückaktie festgelegt. Die Übertragung erfolgte nach den §§ 327a ff. Aktiengesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (bei einer dort festgelegten Mindestbeteiligung von 90% des Hauptaktionärs).

Die Rekordzahl von 272 Antragstellern hatte eine gerichtliche Überprüfung beantragt. Auch die vier Verhandlungstage (17. November 2011, 26. April 2012, 8. August 2012 und 18. Dezember 2012) sprengten den üblichen Rahmen eines Spruchverfahrens.

Bislang liegt lediglich der Entscheidungstenor vor. Gegen den Beschluss des LG München I kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses (mit den Entscheidungsgründen) Beschwerde zum OLG München erhoben werden (wovon hier auszugehen ist).

LG München I, Beschluss vom 21. Juni 2013, Az. 5HK O 19183/09
SdK Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. u.a. ./. Finanzmarktstabilisierungsfonds FMS
272 Antragsteller