München, 21. August 2009 - Der Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS ('SoFFin') hat die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Holding AG auf 1,30 Euro je Stückaktie festgelegt. Das hat der SoFFin der HRE am 21. August 2009 in einem konkretisierten Übertragungsverlangen mitgeteilt.
Der SoFFin hält 90 Prozent der Anteile an der HRE. Nach Erreichen dieser Schwelle hatte der SoFFin am 8. Juni 2009 das Verlangen an die HRE gerichtet, die Hauptversammlung der HRE über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der HRE auf den SoFFin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff. Aktiengesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 4Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz beschließen zu lassen. Diese Hauptversammlung ist für den 5. Oktober 2009 geplant.
Kontakt:
Reiner Barthuber +49-89-203007-201
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Montag, 24. August 2009
Freitag, 21. August 2009
SCHWARZ PHARMA AG: Handelsregister trägt Squeeze-out ein
Das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf hat den Beschluss der Hauptversammlung der SCHWARZ PHARMA AG vom 8. Juli 2009 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die UCB SP GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 111,44 je Aktie (sog. Squeeze-out) eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der SCHWARZ PHARMA AG auf die UCB SP GmbH übergegangen. Die Notierung der Aktien der SCHWARZ PHARMA AG wird in Kürze eingestellt.
Die Angemessenheit der Barabfindung wird in einem Spruchverafahren gerichtlich überprüft werden. Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre haben die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE mit der Stellung von Spruchanträgen beauftragt.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der SCHWARZ PHARMA AG auf die UCB SP GmbH übergegangen. Die Notierung der Aktien der SCHWARZ PHARMA AG wird in Kürze eingestellt.
Die Angemessenheit der Barabfindung wird in einem Spruchverafahren gerichtlich überprüft werden. Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre haben die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE mit der Stellung von Spruchanträgen beauftragt.
Montag, 10. August 2009
COMPUTERLINKS AG: Eintragung Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH / Eintragung Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit COMPUTERLINKS AG im HR am 5.08.09 / Durchführung Barabfindungsangebot
Zwischen der CCS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH ("CSS GmbH") als herrschender Gesellschaft und der COMPUTERLINKS AG als abhängiger Gesellschaft wurde am 31. Oktober 2008 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ("BGAV") gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Der BGAV ist mit der Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht München am 5. August 2009 wirksam geworden.
Nach dem BGAV ist die CSS GmbH verpflichtet auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien der COMPUTERLINKS AG (WKN: 544880 / ISIN: DE0005448807) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 ("COMPUTERLINKS-Aktie") gegen eine Barabfindung von EUR 16,54 je COMPUTERLINKS-Aktie nach Maßgabe der Bestimmungen des BGAV zu erwerben. Die Verpflichtung der CSS GmbH zum Erwerb der COMPUTERLINKS-Aktien ist befristet. Die Annahmefrist endet mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des BGAV in das Handelsregister beim Amtsgericht München nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. Wird ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Höhe der Barabfindung oder des Ausgleichs im Spruchverfahren gestellt, endet die Frist nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung für den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Aktionäre, die das Barabfindungsangebot annehmen wollen, sollten sich mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme des Angebots und dessen technischer Abwicklung an ihr jeweiliges depotführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen ("Depotbank") wenden. Die Depotbank wird über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Barabfindungsangebot informiert sein und ist gehalten, Kunden, die in ihrem Depot COMPUTERLINKS-Aktien halten, über das Barabfindungsangebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren. Die CSS GmbH hat die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, ("Sal. Oppenheim") mit der wertpapiertechnischen Abwicklung des Barabfindungsangebots beauftragt. Sal. Oppenheim führt für die CSS GmbH ein entsprechendes Aktiendepot, auf dem die durch die Aktionäre der COMPUTERLINKS AG eingelieferten COMPUTERLINKS-Aktien verbucht werden.
Die Aktionäre können das Barabfindungsangebot nur dadurch annehmen, dass sie bis zum Ablauf der Annahmefrist die Annahme für eine in der Annahmeerklärung anzugebende Anzahl von COMPUTERLINKS-Aktien gegenüber ihrer Depotbank erklären. Die Depotbanken sind verpflichtet, die Annahmeerklärung und die COMPUTERLINKS-Aktien, für die das Barabfindungsangebot angenommen wurde, unverzüglich an Sal. Oppenheim zu liefern. Die Aktionäre erklären mit der Annahme, dass sämtliche mit ihren COMPUTERLINKS-Aktien verbundenen Rechte auf die CSS GmbH übergehen. Weiter erklären die Aktionäre, dass die COMPUTERLINKS-Aktien in ihrem alleinigen Eigentum stehen, frei von Rechten Dritter sind und keinen Veräußerungsbeschränkungen unterliegen. Die Aktionäre weisen mit der Annahme ihre Depotbank und Sal. Oppenheim an und ermächtigen sie, unter Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots gemäß § 181 BGB alle für die Durchführung des Barabfindungsangebots notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und alle hierzu notwendigen entsprechenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Insbesondere ermächtigen die Aktionäre mit der Annahme ihre Depotbank und Sal. Oppenheim, die Übertragung des Eigentums an den COMPUTERLINKS-Aktien auf die CSS GmbH herbeizuführen. Die Annahme des Angebots wird mit der Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Aktiendepot der CSS GmbH bei der Sal. Oppenheim wirksam. Das Eigentum an den COMPUTERLINKS-Aktien und alle Rechte an diesen gehen automatisch nach Einbuchung der COMPUTERLINKS-Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des vollen auf die COMPUTERLINKS-Aktien entfallenden Angebotspreises auf die CSS GmbH über. Sal. Oppenheim wird auf Anweisung der CSS GmbH sämtliche Zahlungen leisten und für die ordnungsgemäße Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Depot der CSS GmbH sorgen. Die Gutschrift des Angebotspreises erfolgt voraussichtlich 4-8 Bankarbeitstage nach Eingang der COMPUTERLINKS-Aktien bei Sal. Oppenheim.
Hinweise für Aktionäre, die das Barabfindungsangebot nicht annehmen: Aktionäre, die das Barabfindungsangebot nicht annehmen, sollten bei ihrer Entscheidung das Folgende berücksichtigen:
a) Aufgrund des am 3. Juni 2009 erfolgten Widerrufs der Zulassung der COMPUTERLINKS-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) durch die Frankfurter Wertpapierbörse, welcher mit Ablauf des 3. September 2009 wirksam wird, können COMPUTERLINKS-Aktien nur noch bis zum Ablauf des 3. September 2009 unter ISIN DE0005448807, WKN 544880 gehandelt werden. Mit Ablauf des 3. September 2009 wird die Notierung der Aktien der COMPUTERLINKS AG an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt.
b) Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung ist nicht auszuschließen, dass sich - beispielsweise, falls ein großer Teil der Aktionäre dieses Barabfindungsangebot oder das Delisting-Barabfindungsangebot annimmt - die Zahl der im Streubesitz gehaltenen COMPUTERLINKS-Aktien weiter verringert und es infolgedessen zu einer Einschränkung der Liquidität der COMPUTERLINKS-Aktien bzw. zu starken Kursschwankungen kommen kann. Durch eine verminderte Liquidität kann der Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden können.
c) Der gegenwärtige Börsenkurs der COMPUTERLINKS-Aktien reflektiert möglicherweise die Tatsache, dass die COMPUTERLINKS AG am 5. September 2008 ihre Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der CSS GmbH und am 24. Oktober 2008 ferner die Absicht der Durchführung eines Delisting veröffentlicht hat. Es ist ungewiss, ob nach Durchführung des Delisting der Wert der COMPUTERLINKS-Aktie weiterhin auf derzeitigem Niveau liegen wird.
d) Es könnten bei der COMPUTERLINKS AG weitere Strukturmaßnahmen durchgeführt werden. So könnte die Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG auf Verlangen eines Aktionärs, der mehr als 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft hält, bei Vorliegen der entsprechenden weiteren rechtlichen Voraussetzungen, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die CSS GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Für die Höhe der zu gewährenden Barabfindung sind die Verhältnisse der COMPUTERLINKS AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien maßgeblich. Der Betrag dieser angemessenen Barabfindung - der in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden könnte -, könnte dem in diesem Barabfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein.
Verhältnis des Barabfindungsangebots zum Delisting-Abfindungsangebot: Die aus diesem Barabfindungsangebot resultierenden Abfindungsansprüche der Aktionäre der COMPUTERLINKS AG bestehen unabhängig von Ansprüchen aus dem Delisting-Abfindungsangebot der CSS GmbH vom 30. Oktober 2008, das zusammen mit der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG vom 18. Dezember 2008 bekannt gemacht wurde. Ein Aktionär kann jedoch nur entweder die im Zusammenhang mit dem Delisting-Abfindungsangebot angebotene Barabfindung oder die Barabfindung unter dem BGAV annehmen. Hat ein Aktionär der COMPUTERLINKS AG seine Aktien gegen Annahme eines der beiden Abfindungsangebote auf die CSS GmbH übertragen, kommt eine erneute Übertragung gegen Annahme der anderen angebotenen Barabfindung nicht mehr in Betracht.
Die Annahme von Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des BGAV lässt hingegen die Möglichkeit zur (fristgerechten) Annahme des Delisting-Abfindungsangebots unberührt. Wegen der Einzelheiten der Durchführung des Delisting-Abfindungsangebots wird auf die entsprechende Pressemitteilung der CSS GmbH vom Juni 2009 verwiesen. Der vollständige Wortlaut des BGAV ist im Rahmen der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG vom 18. Dezember 2008 bekanntgemacht worden.
München, im August 2009
CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH
Die Geschäftsführung
Rückfragehinweis: Nicholas Wenzel
Tel.: +49 172 831 9266
E-Mail: nicholas.wenzel@cnc-communications.com
Zwischen der CCS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH ("CSS GmbH") als herrschender Gesellschaft und der COMPUTERLINKS AG als abhängiger Gesellschaft wurde am 31. Oktober 2008 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ("BGAV") gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Der BGAV ist mit der Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht München am 5. August 2009 wirksam geworden.
Nach dem BGAV ist die CSS GmbH verpflichtet auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien der COMPUTERLINKS AG (WKN: 544880 / ISIN: DE0005448807) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 ("COMPUTERLINKS-Aktie") gegen eine Barabfindung von EUR 16,54 je COMPUTERLINKS-Aktie nach Maßgabe der Bestimmungen des BGAV zu erwerben. Die Verpflichtung der CSS GmbH zum Erwerb der COMPUTERLINKS-Aktien ist befristet. Die Annahmefrist endet mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des BGAV in das Handelsregister beim Amtsgericht München nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. Wird ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Höhe der Barabfindung oder des Ausgleichs im Spruchverfahren gestellt, endet die Frist nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung für den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Aktionäre, die das Barabfindungsangebot annehmen wollen, sollten sich mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme des Angebots und dessen technischer Abwicklung an ihr jeweiliges depotführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen ("Depotbank") wenden. Die Depotbank wird über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Barabfindungsangebot informiert sein und ist gehalten, Kunden, die in ihrem Depot COMPUTERLINKS-Aktien halten, über das Barabfindungsangebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren. Die CSS GmbH hat die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, ("Sal. Oppenheim") mit der wertpapiertechnischen Abwicklung des Barabfindungsangebots beauftragt. Sal. Oppenheim führt für die CSS GmbH ein entsprechendes Aktiendepot, auf dem die durch die Aktionäre der COMPUTERLINKS AG eingelieferten COMPUTERLINKS-Aktien verbucht werden.
Die Aktionäre können das Barabfindungsangebot nur dadurch annehmen, dass sie bis zum Ablauf der Annahmefrist die Annahme für eine in der Annahmeerklärung anzugebende Anzahl von COMPUTERLINKS-Aktien gegenüber ihrer Depotbank erklären. Die Depotbanken sind verpflichtet, die Annahmeerklärung und die COMPUTERLINKS-Aktien, für die das Barabfindungsangebot angenommen wurde, unverzüglich an Sal. Oppenheim zu liefern. Die Aktionäre erklären mit der Annahme, dass sämtliche mit ihren COMPUTERLINKS-Aktien verbundenen Rechte auf die CSS GmbH übergehen. Weiter erklären die Aktionäre, dass die COMPUTERLINKS-Aktien in ihrem alleinigen Eigentum stehen, frei von Rechten Dritter sind und keinen Veräußerungsbeschränkungen unterliegen. Die Aktionäre weisen mit der Annahme ihre Depotbank und Sal. Oppenheim an und ermächtigen sie, unter Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots gemäß § 181 BGB alle für die Durchführung des Barabfindungsangebots notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und alle hierzu notwendigen entsprechenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Insbesondere ermächtigen die Aktionäre mit der Annahme ihre Depotbank und Sal. Oppenheim, die Übertragung des Eigentums an den COMPUTERLINKS-Aktien auf die CSS GmbH herbeizuführen. Die Annahme des Angebots wird mit der Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Aktiendepot der CSS GmbH bei der Sal. Oppenheim wirksam. Das Eigentum an den COMPUTERLINKS-Aktien und alle Rechte an diesen gehen automatisch nach Einbuchung der COMPUTERLINKS-Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des vollen auf die COMPUTERLINKS-Aktien entfallenden Angebotspreises auf die CSS GmbH über. Sal. Oppenheim wird auf Anweisung der CSS GmbH sämtliche Zahlungen leisten und für die ordnungsgemäße Übertragung der COMPUTERLINKS-Aktien auf das Depot der CSS GmbH sorgen. Die Gutschrift des Angebotspreises erfolgt voraussichtlich 4-8 Bankarbeitstage nach Eingang der COMPUTERLINKS-Aktien bei Sal. Oppenheim.
Hinweise für Aktionäre, die das Barabfindungsangebot nicht annehmen: Aktionäre, die das Barabfindungsangebot nicht annehmen, sollten bei ihrer Entscheidung das Folgende berücksichtigen:
a) Aufgrund des am 3. Juni 2009 erfolgten Widerrufs der Zulassung der COMPUTERLINKS-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) durch die Frankfurter Wertpapierbörse, welcher mit Ablauf des 3. September 2009 wirksam wird, können COMPUTERLINKS-Aktien nur noch bis zum Ablauf des 3. September 2009 unter ISIN DE0005448807, WKN 544880 gehandelt werden. Mit Ablauf des 3. September 2009 wird die Notierung der Aktien der COMPUTERLINKS AG an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt.
b) Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung ist nicht auszuschließen, dass sich - beispielsweise, falls ein großer Teil der Aktionäre dieses Barabfindungsangebot oder das Delisting-Barabfindungsangebot annimmt - die Zahl der im Streubesitz gehaltenen COMPUTERLINKS-Aktien weiter verringert und es infolgedessen zu einer Einschränkung der Liquidität der COMPUTERLINKS-Aktien bzw. zu starken Kursschwankungen kommen kann. Durch eine verminderte Liquidität kann der Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden können.
c) Der gegenwärtige Börsenkurs der COMPUTERLINKS-Aktien reflektiert möglicherweise die Tatsache, dass die COMPUTERLINKS AG am 5. September 2008 ihre Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der CSS GmbH und am 24. Oktober 2008 ferner die Absicht der Durchführung eines Delisting veröffentlicht hat. Es ist ungewiss, ob nach Durchführung des Delisting der Wert der COMPUTERLINKS-Aktie weiterhin auf derzeitigem Niveau liegen wird.
d) Es könnten bei der COMPUTERLINKS AG weitere Strukturmaßnahmen durchgeführt werden. So könnte die Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG auf Verlangen eines Aktionärs, der mehr als 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft hält, bei Vorliegen der entsprechenden weiteren rechtlichen Voraussetzungen, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die CSS GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Für die Höhe der zu gewährenden Barabfindung sind die Verhältnisse der COMPUTERLINKS AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien maßgeblich. Der Betrag dieser angemessenen Barabfindung - der in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden könnte -, könnte dem in diesem Barabfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein.
Verhältnis des Barabfindungsangebots zum Delisting-Abfindungsangebot: Die aus diesem Barabfindungsangebot resultierenden Abfindungsansprüche der Aktionäre der COMPUTERLINKS AG bestehen unabhängig von Ansprüchen aus dem Delisting-Abfindungsangebot der CSS GmbH vom 30. Oktober 2008, das zusammen mit der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG vom 18. Dezember 2008 bekannt gemacht wurde. Ein Aktionär kann jedoch nur entweder die im Zusammenhang mit dem Delisting-Abfindungsangebot angebotene Barabfindung oder die Barabfindung unter dem BGAV annehmen. Hat ein Aktionär der COMPUTERLINKS AG seine Aktien gegen Annahme eines der beiden Abfindungsangebote auf die CSS GmbH übertragen, kommt eine erneute Übertragung gegen Annahme der anderen angebotenen Barabfindung nicht mehr in Betracht.
Die Annahme von Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des BGAV lässt hingegen die Möglichkeit zur (fristgerechten) Annahme des Delisting-Abfindungsangebots unberührt. Wegen der Einzelheiten der Durchführung des Delisting-Abfindungsangebots wird auf die entsprechende Pressemitteilung der CSS GmbH vom Juni 2009 verwiesen. Der vollständige Wortlaut des BGAV ist im Rahmen der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG vom 18. Dezember 2008 bekanntgemacht worden.
München, im August 2009
CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH
Die Geschäftsführung
Rückfragehinweis: Nicholas Wenzel
Tel.: +49 172 831 9266
E-Mail: nicholas.wenzel@cnc-communications.com