Das Oberlandesgericht München hat mit dem der MWG Biotech AG heute zugegangenen Urteil vom 19. November 2008 die Anfechtungsklage mehrerer Aktionäre gegen den Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juli 2007, mit welchem der Vorstand ermächtigt wurde, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Geregelten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse (reguläres Delisting) zu stellen, in zweiter Instanz abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist plant der Vorstand, den Antrag auf Widerruf der Zulassung einzureichen. Gleichzeitig hat das Oberlandesgericht München das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München bestätigt, welches den zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juli 2007 zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Eurofins Genomics, B.V., Breda und den Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juli 2007 über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts, zur Schaffung eines bedingten Kapitals und zur entsprechenden Satzungsänderung für nichtig erklärt hatte. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Dienstag, 25. November 2008
Montag, 24. November 2008
AWD Holding AG: Swiss Life verlangt Squeeze-out
Mitteilung der AWD Holding AG vom 24. November 2008
Wie bereits in der Ad-hoc-Meldung vom 14. August 2008 veröffentlicht, strebt die Swiss Life Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin der Gesellschaft ein Squeeze-out-Verfahren an. Hierüber soll - wie der Vorstand der Gesellschaft nach Erhalt eines entsprechenden Verlangens der Swiss Life Beteiligungs GmbH nunmehr entschieden hat - eine am 24. Februar 2009 stattfindende außerordentliche Hauptversammlung beschließen. Darüber hinaus wird die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Swiss Life Beteiligungs GmbH und der Gesellschaft auf der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. Februar 2009 stehen. Die Absicht, einen solchen Vertrag abzuschließen, war bereits im Übernahmeangebot der Swiss Life Beteiligungs GmbH vom 14. Januar 2008 bekannt gegeben worden. Die Einladung und die Tagesordnung für die außerordentliche Hauptversammlung wird die AWD Holding AG termingerecht gesondert bekannt geben.
Wie bereits in der Ad-hoc-Meldung vom 14. August 2008 veröffentlicht, strebt die Swiss Life Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin der Gesellschaft ein Squeeze-out-Verfahren an. Hierüber soll - wie der Vorstand der Gesellschaft nach Erhalt eines entsprechenden Verlangens der Swiss Life Beteiligungs GmbH nunmehr entschieden hat - eine am 24. Februar 2009 stattfindende außerordentliche Hauptversammlung beschließen. Darüber hinaus wird die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Swiss Life Beteiligungs GmbH und der Gesellschaft auf der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. Februar 2009 stehen. Die Absicht, einen solchen Vertrag abzuschließen, war bereits im Übernahmeangebot der Swiss Life Beteiligungs GmbH vom 14. Januar 2008 bekannt gegeben worden. Die Einladung und die Tagesordnung für die außerordentliche Hauptversammlung wird die AWD Holding AG termingerecht gesondert bekannt geben.
Dienstag, 11. November 2008
VEM Aktienbank AG: Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre und Delisting
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG hat dem Vorstand der VEM Aktienbank AG mitgeteilt, dass sie in Höhe von 95,57% am Grundkapital der VEM Aktienbank AG beteiligt ist. Zugleich hat die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG dem Vorstand der VEM Aktienbank AG das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Schritte zu veranlassen, damit das Verfahren nach §§ 327a ff. AktG durchgeführt werden und die Hauptversammlung der VEM Aktienbank AG alsbald über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Squeeze-out) beschließen kann.
Die Börse München hat dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der VEM Aktienbank AG zum Handel im Regulierten Markt (Delisting) inzwischen stattgegeben. Die Zulassung der Inhaber-Stammaktien der VEM Aktienbank AG für den Regulierten Markt wird mit Ablauf des 30. April 2009 widerrufen.
Die Börse München hat dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der VEM Aktienbank AG zum Handel im Regulierten Markt (Delisting) inzwischen stattgegeben. Die Zulassung der Inhaber-Stammaktien der VEM Aktienbank AG für den Regulierten Markt wird mit Ablauf des 30. April 2009 widerrufen.