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Donnerstag, 16. Januar 2020

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der früheren CHORUS Clean Energy AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 13,32 je Aktie

Encavis AG
Hamburg 

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre
der ehemaligen Chorus Clean Energy AG, Neubiberg

PRÄAMBEL 

1. Die Hauptversammlung der CHORUS Clean Energy AG vom 22. Juni 2017 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin ENCAVIS AG, damals unter Capital Stage AG firmierend, gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 11,92 je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 24. August 2017 in das Handelsregister eingetragen.

2. In dem von 68 Antragsstellern eingeleiteten Spruchverfahren, Aktenzeichen 5 HK O 13831/17, hat das Landgericht München I durch Beschluss vom 26. Juli 2019 die von der Beschwerdegegnerin an die ehemaligen Aktionäre der CHORUS Clean Energy AG ("abfindungsberechtigte Aktionäre") zu leistende Barabfindung auf EUR 13,03 je Aktie festgesetzt und festgestellt, dass dieser Betrag unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 26. August 2017 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.

3. Gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 26. Juli 2019 haben die Beschwerdeführerinnen 1) und 2) jeweils mit Schriftsatz vom 12. September 2019 Beschwerde eingelegt. Weitere Beschwerden wurden nicht eingelegt.

4. Zur Beilegung der Auseinandersetzung und der Beseitigung der Unsicherheit über den Ausgang des Spruchverfahrens betreffend die Angemessenheit der Barabfindung einigen sich die Beschwerdeführer 1) und 2), die Beschwerdegegnerin und der gemeinsame Vertreter und schließen ohne Aufgabe ihrer jeweiligen Rechtsauffassung den nachstehenden

VERGLEICH 

I. 

1. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der CHORUS Clean Energy AG zu leistende Barabfindung wird um weitere EUR 0,29 je Aktie erhöht und auf EUR 13,32 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 22. Juni 2017, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

 2. Die sich aus Ziffer I.1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind spätestens einen Monat nach Wirksamwerden dieses Vergleichs fällig; es steht der Antragsgegnerin frei, die Zahlungsverpflichtung bereits früher zu erfüllen.

3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die abfindungsberechtigten Aktionäre kosten- , provisions- und spesenfrei.

II.
[…] 

III. 

1. Das Spruchverfahren wird nach Maßgabe dieser Vereinbarung einvernehmlich für erledigt und beendet erklärt. Die Beschwerdeführer 1) und 2) verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und auf die Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet. Höchst vorsorglich nehmen sowohl die Beschwerdeführer 1) und 2) ihre Beschwerde für den Fall zurück, dass die vorstehend abgegebene Erledigungserklärung das Verfahren nicht endgültig beendet. Die Beschwerdeführer 1) und 2) und der gemeinsame Vertreter stimmen dem wechselseitig zu. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll.

2. Mit der Zahlung der in diesem Vergleich festgesetzten Barabfindung und Zinsen gegenüber allen abfindungsberechtigten Aktionären sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Beschwerdeführer 1) und 2), aller übrigen abfindungsberechtigten Aktionäre und des gemeinsamen Vertreters gegen die Antragsgegnerin aus oder in Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren abgegolten und erledigt. Dazu gehören auch alle Ansprüche aus § 327 b Abs. 2 letzter Hs. AktG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die in Ziffer II. dieses Vergleichs bezeichneten Kostenerstattungsansprüche sämtlicher (68) Antragsteller, der Beschwerdeführer 1) und 2) und Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters aus der 1. Instanz und 2. Instanz, die sich erst mit deren Bezahlung durch die Antragsgegnerin erledigen.

3. Die Parteien dieses Vergleichs gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich – mit Ausnahme des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters – bei sämtlichen Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. umsatzsteuerbefreite Zahlungen handelt. Soweit es sich um umsatzsteuerbefreite Leistungen handelt, verpflichten sich die Parteien dazu, die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG hinsichtlich dieser Zahlungen nicht auszuüben. Die Parteien gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen sowohl der Aufwand der Beschwerdeführer in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spruchverfahren, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, als auch die Erlangung einer angemessenen Kompensation gemäß § 1 SpruchG abgegolten wird. Die Beschwerdeführer sind daher nicht gehalten, Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, und die Antragsgegnerin wird insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs geltend machen. Es genügt eine Zahlungsaufforderung des jeweiligen Beschwerdeführers oder ein von diesen erwirkter gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss nach Maßgabe von Ziffer II.

Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Parteien oder ein Finanzgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Ansicht vertreten sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Parteien ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Beschwerdeführer, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen.

4. Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam.

IV. 

[…] 

1. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des LG München I vereinbart.

2. Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Änderungen und Ergänzungen des Vergleichs, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mit diesem Vergleich beabsichtigten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt und wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vergleichs die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke erkannt hätten.

Hamburg, im Januar 2020 


Encavis AG 
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Januar 2020

Mittwoch, 15. Januar 2020

Österreichische Staatsdruckerei Holding AG: Angestrebte Herstellung eines Streubesitzes von 2% bis 31.12.2019 nicht erfolgt

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Wien (01.01.2020) - Wie berichtet, gaben die Kernaktionäre der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG, G3 Industrie Privatstiftung und GRT Privatstiftung, die Erklärung ab, die Herstellung des Streubesitzes von 2% der Aktien anzustreben (sh Ad-hoc Meldung vom 21.6.2018). Die dafür vorgesehene Frist wurde in Abstimmung mit der Wiener Börse zuletzt auf 31.12.2019 verlängert (sh Ad-hoc Meldung vom 28.6.2019).

Ungeachtet dessen, dass die Börsennotierung aktuell weiterhin aufrecht ist, wird im Hinblick auf das Verstreichen dieser Frist mit Ablauf des 31.12.2019 hiermit informiert, dass die angestrebte Herstellung eines Streubesitzes von mindestens 2% der Aktien bis 31.12.2019 nicht erfolgt ist.

SANOCHEMIA Pharmazeutika AG: Antrag auf vollständiges Delisting der Sanochemia Pharmazeutika AG beschlossen

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Wien (14.01.2020) - Die börsennotierte Sanochemia Pharmazeutika AG, Wien (ISIN AT0000776307), gibt bekannt, dass die Stellung eines Antrages auf Widerruf der Zulassung der Aktien im "Vienna MTF" an der Börse Wien sowie im "Basic Board" an der Börse Frankfurt, in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter, beschlossen wurde.

Durch den angestrebten vollständigen Rückzug der Sanochemia Pharmazeutika AG vom Kapitalmarkt ist eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwandes der Gesellschaft zu erwarten.

Dienstag, 14. Januar 2020

Kaufangebot für Linde-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,50 je Stück: Verlängerung der Annahmefrist

Die Schnigge Wertpapierhandelsbank SE hat bei ihrem Kaufangebot für Nachbesserungsrechte zu dem Squeeze-out bei der Linde AG die Annahmefrist bis zum 29. Februar 2020, 24:00 Uhr verlängert. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesanzeiger vom 13. Januar 2020. Alle weiteren Bedingungen bleiben gemäß der ursprünglichen Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 2. Dezember 2019 unverändert.

https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/weiteres-kaufangebot-fur-linde.html

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (nach Überschreiten der 90 %-Schwelle durch die Commerzbank)
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt

(Angaben ohne Gewähr)

ADLER Real Estate AG: Business Combination Agreement mit der ADO Properties S.A.

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (MAR)

Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate AG ("ADLER") haben heute beschlossen, mit der ADO Properties S.A. ("Ado Properties") ein Business Combination Agreement abzuschließen, um eine Top-3-Wohnimmobiliengesellschaft in Deutschland zu schaffen. Die vereinbarte Transaktionsstruktur sieht ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot von ADO Properties für alle ausstehenden Aktien von ADLER in Form eines Umtauschangebots (das "Angebot") vor. Vorbehaltlich gesetzlicher Mindestpreise und der endgültigen Festlegung der Angebotsbedingungen in der Angebotsunterlage wird das implizite Umtauschverhältnis 0,4164 Aktien von ADO Properties für eine Aktie von ADLER betragen und wurde auf der Grundlage des von ADO Properties berichteten und des von ADLER berichteten vollständig verwässerten EPRA NAV pro Aktie zum 30. September 2019 ermittelt. Auf Basis des letzten XETRA-Schlusskurses der ADO Properties-Aktie vor dem Tag der Ankündigung des Angebots von EUR 34,94 würde sich der daraus resultierende implizite Angebotspreis für eine ADLER-Aktie auf EUR 14,55 belaufen und damit eine Prämie von 17,33 Prozent gegenüber dem letzten XETRA-Schlusskurs der ADLER-Aktie vor dem Tag der Ankündigung des Angebots von EUR 12,40 darstellen. Die neuen Aktien von ADO Properties sind ab dem 1. Januar 2019 dividendenberechtigt.

Der Inhalt des Business Combination Agreement spiegelt das gemeinsame Verständnis der strategischen Ziele des kombinierten Konzerns in Bezug auf die Portfoliodiversifizierung, die beabsichtigte zukünftige Governance und Managementstruktur für das Geschäft des kombinierten Konzerns, den Zeitplan und die allgemeine Unterstützung des Angebots durch Vorstand und Aufsichtsrat von ADLER wider. ADLER geht davon aus, dass ihre Organe nach Prüfung der vollständigen Angebotsunterlage und vorbehaltlich der Einholung von marktüblichen Fairness Opinions von Investmentbanken, die die finanzielle Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bestätigen, ihren Aktionären empfehlen werden, das Angebot anzunehmen. Es ist vorgesehen, dass der kombinierten Konzern unter dem Namen ADLER Real Estate Group firmieren wird.

Der kombinierte Konzern beabsichtigt eine Build-and-Hold-Strategie durch die Vereinbarung eines Rechts auf Zugang zu der Projektpipeline der CONSUS Real Estate AG ("Consus") aufzubauen. Wie in dem Business Combination Agreement vorgesehen, wird ADO Properties im Rahmen der Transaktionsstruktur parallel eine bis zu 22,18%ige Beteiligung an Consus von deren Großaktionären erwerben und beabsichtigt zudem, mit dem größten Aktionär von Consus eine Call-Optionsvereinbarung über die Übertragung weiterer Anteile an Consus in Höhe von 50,97% des Grundkapitals von Consus abzuschließen.

Der Vollzug des Angebots steht unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen Genehmigung bis zum Ablauf der Annahmefrist. Die endgültigen Bedingungen des Angebots werden in der vollständigen Angebotsunterlage dargestellt.

Berlin, 15. Dezember 2019

Adler Real Estate AG
Vorstand

Montag, 13. Januar 2020

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung AG

AXA Konzern AG
Köln

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre 
der AXA Lebensversicherung AG, Köln
ISIN DE0008412305


In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der AXA Lebensversicherung AG gibt der Vorstand der AXA Konzern AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14. Juli 2017, Az. 82 O 137/07, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. September 2019, Az. I-26 W 6/18 [AktE], bekannt:

I. Beschluss des Landgerichts Köln

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung betreffend den Übertragungsbeschluss der AXA Lebensversicherung AG

Beteiligte:

1. ... (Antragsteller)

53. Rechtsanwalt Dr. Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln
- als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -

gegen

54. AXA Konzern Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Alexander Vollert, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber und die Handelsrichter Pass und Günther am 14. Juli 2017 beschlossen:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer höheren Barabfindung sowie die weitergehenden Anträge auf Verzinsung werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre. Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.

II. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die AXA Konzern AG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der AXA Lebensversicherung AG

an dem noch beteiligt sind:

3. ... (Antragsteller und Beschwerdeführer)

gegen

AXA Konzern Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln
- als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre –

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 5. September 2019 beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 44) vom 09.08.2017, des Antragstellers zu 23) vom 11.08.2017, der Antragsteller zu 9) bis 11) vom 12.08.2017, der Antragsteller zu 3) und zu 33), der Antragstellerin zu 36) und des Antragstellers zu 37) vom 16.08.2017 sowie des Antragstellers zu 20) vom 23.08.2017 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.07.2017 - 82 O 137/07 - in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 13.02.2018 werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Köln, im Januar 2020
AXA Konzern AG

- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Januar 2020

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Deutschen Ärzteversicherung AG

AXA Konzern AG
Köln

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Deutsche Ärzteversicherung AG, Köln
ISIN DE0008409202

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Deutsche Ärzteversicherung AG gibt der Vorstand der AXA Konzern AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. März 2017, Az. 82 O 73/07, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2018, Az. I-26 W 9/17 [AktE], bekannt:

I. Beschluss des Landgerichts Köln

In dem Spruchverfahren gemäß § 1 Abs. 3 SpruchG i.V.m. § 327a AktG

Beteiligte:

1. .. (Antragsteller)

43. Herr Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln,
- als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre -

gegen

44. die AXA Konzern AG, vertreten durch den Vorstand, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber und die Handelsrichter Niemeier und Hünnefeld am 10. März 2017 beschlossen:

Die Anträge auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung einschließlich Zinsen werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre sind von der Antragsgegnerin zu tragen.

Soweit über die außergerichtlichen Kosten von Verfahrensbeteiligten nicht bereits entschieden worden ist, tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.

II. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die AXA Konzern AG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Ärzteversicherung AG

an dem noch beteiligt sind:

1. ... (Antragsteller und Beschwerdeführer)

gegen

AXA Konzern AG, vertreten durch den Vorstand, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

weiter beteiligt:

Rechtsanwalt Dr. Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln,
- als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre -

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 15.03.2018 beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 23) vom 25.04.2017, des Antragstellers zu 26) vom 28.04.2017, der Antragstellerin zu 27) und des Antragstellers zu 28) vom 24.04.2017 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 01.03.2017 - 82 O 73/07 - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 200.000 € festgesetzt.

Köln, im Januar 2020
AXA Konzern AG
- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Januar 2020

Freitag, 10. Januar 2020

TLG IMMOBILIEN AG empfiehlt Annahme des Umtauschangebots von Aroundtown

Aus dem Schreiben des Vorstands der TLG IMMOBILIEN AG vom 9. Januar 2020 an die Aktionäre:

"Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 

wie Ihnen sicherlich schon bekannt ist, hat Aroundtown SA („Aroundtown“), eines der größten börsennotierten Unternehmen für Gewerbeimmobilien in Europa, am 18. Dezember 2019 ein freiwilliges öffentliches Umtauschangebot an die Aktionäre der TLG IMMOBILIEN AG („TLG“) veröffentlicht. Im Rahmen dieses Angebotes haben Sie als TLG-Aktionär bis zum 21. Januar 2020 die Möglichkeit (bitte beachten Sie etwaige kürzere Fristen Ihrer Depotbank), jede ihrer TLG-Aktien gegen 3,6 AroundtownAktien zu tauschen. 

Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen persönlich mitteilen, dass sowohl wir als Vorstand als auch der Aufsichtsrat der TLG das Umtauschangebot unterstützen und Ihnen die Annahme des Angebots empfehlen. Die detaillierten Gründe hierfür können Sie unserer Begründeten Stellungnahme entnehmen, die unter https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/3499/zusammenschluss-mitaroundtown.html abrufbar ist. 

Durch den Zusammenschluss soll eine führende paneuropäische Plattform für Gewerbeimmobilien mit einem Bestand von über EUR 25 Mrd entstehen. Wir erwarten, dass der Zusammenschluss beider Unternehmen eine Wachstumsbeschleunigung ermöglicht und erhebliche Synergiepotentiale birgt, welche innerhalb von fünf Jahren zu einer Verbesserung des operativen Ergebnisses vor Steuern (pre-tax FFO) in Höhe von EUR 110 Mio. bis EUR 139 Mio. pro Jahr führen könnten.   (...)

Alle weiteren wesentlichen Informationen zum Umtauschangebot entnehmen Sie bitte der Angebotsunterlage, die unter https://www.aroundtown.de/no_cache/investor-relations/takeover-offertlg-immobilien-ag/disclaimer-en/ verfügbar ist.   (...)" 

Weiterverkauf der VW-Beteiligung an Renk?

BÖRSE ONLINE spekuliert in der aktuellen Ausgabe 02 (S. 28) auf einen Weiterverkauf der von VW gehaltenen Renk-Beteiligung. Diese Beteiligung von ca. 75 % war vom VW-Konzern bei MAN im Rahmen des vor einem Jahr beendeten Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrags "abgegriffen" worden, siehe hierzu die Kritik der SdK: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/sdk-kritisiert-vorgehen-von-volkswagen.html. Wegen des hohen Militäranteils kämen als Erwerber Rheinmetall und Voith in Betracht, ansonsten auch Private-Equity-Unternehmen wie Carlyle oder KKR.

Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH hält nunmehr mehr als 90 % an comdirect: Bald verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Laut Stimmrechtsmitteung vom 7. Januar 2020 hält die Commerzbank-Tochter Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH nunmehr 90,31 % der Stimmrechte bei comdirect. Davon werden 82,31 % direkt gehalten und 8 % als "Instrumente". Bei der letzeren Position dürfte es sich um das von Petrus Advisers erworbene Aktienpaket halten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/01/commerzbank-erwirbt-comdirect.html.
 
Mit dem Überschreiten der 90 %-Schwelle kann die Commerzbank nunmehr - wie bereits von ihr angekündigt - bei der comdirect einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out betreiben. 

Donnerstag, 9. Januar 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern AG: Antragsgegnerin legt Anschlussbeschwerde ein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem in der I. Instanz 12 Jahren dauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html.

Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen und verwiesen dabei vor allem auf die von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten deutlich höheren Werte. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten nämlich zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich mehr als den nunmehr vom Landgericht zugesprochenen EUR 177,58. Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html.

Nunmehr hat die Antragsgegnerin mit jetzt zugestelltem Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 eine Anschlussbeschwerde eingelegt. Über die gegenseitig eingelegten Beschwerden wird das OLG Düsseldorf nach einem Abhilfebeschluss des Landgerichts entscheiden.

LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out der Leica Camera AG: Anhebung der Barabfindung um EUR 5,08 auf EUR 35,26 je Stückaktie

Lisa Germany Holding GmbH
Wetzlar

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit
dem Ausschluss (Squeeze-out) der Minderheitsaktionäre
der Leica Camera Aktiengesellschaft, Wetzlar, nebst Abwicklungshinweisen
– ISIN DE000A0EPU98 / WKN A0E PU9 –


Aufgrund Hauptversammlungsbeschluss vom 30. März 2012 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera Aktiengesellschaft („Leica Camera AG“, vormals mit Sitz in Solms und jetzt Wetzlar) gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 30,18 je Leica Camera-Aktie auf die Hauptaktionärin, die Lisa Germany Holding GmbH mit Sitz in Wetzlar (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder „Antragsgegnerin“), übertragen (im Folgenden „Squeeze-out“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. September 2012 in das Handelsregister der Leica Camera AG beim Amtsgericht Wetzlar (HRB 966) eingetragen; die Eintragung wurde am 9. Oktober 2012 im Handelsregister bekanntgemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gingen kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG auf die Hauptaktionärin über.

Mehrere Minderheitsaktionäre der Gesellschaft leiteten nach Eintragung und Wirksamwerden des Squeeze-outs ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein und beantragten die Festsetzung einer höheren Barabfindung (im Folgenden „Antragsteller“).

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 30. Januar 2018 (Az.: 3-5 O 118/12), über die Anträge und erhöhte die Barabfindung auf EUR 34,66 je Leica Camera-Aktie.

Mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin legten Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Dezember 2019 (21 W 61/18) die Barabfindung auf EUR 35,26 festgesetzt. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt (ohne Gründe) bekannt gemacht:

21 W 61/18
3-5 O 118/12 Landgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem Spruchstellenverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG

1. - 94.    (Antragsteller)

Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1- 2, 40213 Düsseldorf
– gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
gegen

Lisa Germany Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, c/o Unnützer Wagner & Werding, Karl-Kellner-Ring 23, 35576 Wetzlar,
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, Theatinerstraße 23, 80333 München,

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth beschlossen:

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 54), 55) und 61), zu 89) und 90) sowie zu 92) und 93) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 abgeändert und der Klarstellung halber unter Einbezug der Nebenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG aufgrund der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär wird auf € 35,26 je Stückaktie der Leica Camera AG festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.877.120,96 festgesetzt.

Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG bekannt gegeben:

Die Erhöhung der Barabfindung um EUR 5,08 je Aktie (im Folgenden „Nachbesserungsbetrag“) wird von der Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Gesellschaft auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln.

Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Lisa Germany Holding GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 5,08 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 10. Oktober 2012 bis 13. Januar 2020 einschließlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihre jeweilige Depotbank.

Berechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 28. Februar 2020 keine Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG auf die Lisa Germany Holding GmbH abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Die Zinsen auf die Nachzahlung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei sein.

Die Gesellschaft behält sich vor, nicht entgegen genommene Nachbesserungsbeträge beim Amtsgericht Wetzlar zu hinterlegen.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Wetzlar, im Januar 2020

Lisa Germany Holding GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Januar 2020

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Integrata Aktiengesellschaft: Anhebung der Barabfindung um 10 %

Integrata Cegos GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Integrata Aktiengesellschaft)
Stuttgart

Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendingung des Spruchverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart mit dem führenden Aktenzeichen 42 O 29/19 KfHSpruchG im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Integrata Aktiengesellschaft, Stuttgart 
(ehemals HRB 721012) gem. § 14 Nr. 3 SpruchG

- ISIN der ehemaligen Integrata AG DE0006213101 -

Gerichtlicher Verfahrensvergleich
LG Stuttgart - Az.: 42 O 29/19 KfHSpruchG
[…]

Präambel

(1) Die Hauptversammlung der Integrata Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart vom 28. August 2018 hat unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, die auf den Inhaber lautenden Aktien der Minderheitsaktionäre der Integrata Aktiengesellschaft gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 16,00 je Aktie der Integrata Aktiengesellschaft (die „festgesetzte Barabfindung“) auf die Hauptaktionärin Qualification Star 2 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main zu übertragen (im Folgenden der „Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 6. November 2018 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

(2) Die Antragsteller halten die Barabfindung für unangemessen und haben ein Spruchverfahren beim Landgericht Stuttgart eingeleitet. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber den im Übertragungsbeschluss festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen.

(3) Die Parteien sind sich einig, das Spruchverfahren aus wirtschaftlichen Gründen im Wege des vorliegenden Vergleichs einvernehmlich zu beenden. Dies vorangestellt, schließen die Parteien – ohne Aufgabe ihrer jeweils gegenteiligen Rechtsauffassungen – auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Verfahrensvergleich:

§ 1
Erhöhung der Barabfindung

(1) Die im Rahmen des Übertragungsbeschlusses festgesetzte Barabfindung im Sinne des § 327b Abs. 1 AktG wird je Aktie der Integrata Aktiengesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 von EUR 16,00 um EUR 1,60 („Erhöhungsbetrag“) auf EUR 17,60 erhöht.

(2) Der Erhöhungsbetrag je Aktie wird gemäß § 327b Abs. 2 AktG ab dem 6. November 2018 in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

§ 2
Zahlung des Erhöhungsbetrages und Erstattung etwaig in Bezug auf die festgesetzte Barabfindung erhobener Kosten und/oder Spesen

(1) Der jeweilige Erhöhungsbetrag nebst Zinsen wird je abfindungsberechtiger Aktie nur einmal gezahlt.

(2) Abfindungsberechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß folgendem § 5 erhalten haben, werden aufgefordert, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags unter Vorlage eines Nachweises, dass sie zu den erhöhungsberechtigen Aktionären gehören, und unter Angabe der Bankdaten und des Bankkontos, auf das die Zahlung erfolgen soll, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich geltend zu machen. Dieses Schreiben ist zu richten an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Heuking Kühn Lüer Wojtek, z. Hd. Herrn Dr. Thorsten Kuthe, Magnusstraße 13, 50672 Köln, unter Angabe des Aktenzeichens: „Integrata“.

(3) Die Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt für die abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, für die Zahlung alles ihrerseits Erforderliche zu unternehmen, sodass von dem empfangsberechtigten Aktionär keine weiteren Veranlassungen zu treffen sind.

(4) Sofern und soweit bei abfindungsberechtigten Aktionären durch die depotführenden Banken bzw. ausländischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen zusätzliche Kosten, Provisionen und/oder Spesen im Zusammenhang mit dem Erhalt der festgesetzten Barabfindung erhoben wurden, erstattet ihnen die Antragsgegnerin diese Aufwendungen. Auch diese Zahlung erfolgt kosten-, provisions- und spesenfrei. Die Antragsgegnerin wird insoweit eine Bekanntmachung in den „Wertpapiermitteilungen“ veranlassen, so dass von dem empfangsberechtigten Aktionär keine Veranlassungen zu treffen sind.

[…]

§ 4
Wirkung des Vergleichs

(1) Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Integrata Aktiengesellschaft. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von §§ 328 ff. BGB dar.

(2) Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit dieser Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet.

(3) Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

§ 5
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs dessen Inhalt […] auf ihre Kosten im Bundesanzeiger sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, nicht jedoch dem Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung, sowie dem Nebenwerte-Informationsdienst „GSC Research“ bekannt zu machen.

§ 6
Übrige Vereinbarungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

(2) Die Parteien erklären hiermit übereinstimmend, dass über diesen Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der ungültigen oder unvollständigen Vorschrift eine wirksame bzw. vollständige Regelung zu vereinbaren, die in ihrem tatsächlichen und wirtschaftlichen Gehalt dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit bewusst gewesen wäre.

(4) Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

(5) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich einschließlich der Wirksamkeit des Vergleichs ist das Landgericht Stuttgart ausschließlich zuständig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Stuttgart, im Januar 2020

Integrata Cegos GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Januar 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft: Antragsgegnerin legt Anschlussbeschwerde ein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 6. November 2015 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Dortmund den Barabfindungsbetrag geringfügig von EUR 23,71 auf EUR 24,62 angehoben, siehe https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/squeeze-out-bei-der-gfkl-financial.html.

Zahlreiche Antragsteller hatten gegen den erstinstanzlichen Beschluss Beschwerden eingelegt. Nunmehr hat die jetzt als Lowell Holding GmbH firmierende Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 eine Anschlussbeschwerde eingelegt. Über die gegenseitig eingelegten Beschwerden wird das OLG Düsseldorf nach einem Abhilfebeschluss des Landgerichts entscheiden.

LG Dortmund, Beschluss vom 30. September 2019, Az. 18 O 34/15 AktE
SCI AG u.a. ./. Lowell Holding GmbH (früher: Garfunkel Holding GmbH)

60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Gunther Lehleiter, LL.M., c/o Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 44141 Dortmund
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, 
Lowell Holding GmbH:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main (RA Dr. Thomas Bücker)

Mittwoch, 8. Januar 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hat das Landgericht Frankfurt am Main die eingegangenen Anträge zu dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 79/19 verbunden. Gleichzeitig wurde mit Beschluss vom 18. November 2019 Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 79/19
SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München 

Sonntag, 5. Januar 2020

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG: Verhandlung am 17. Februar 2020

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der C-QUADRAT Investment AG, Wien, hatte das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 2. September 2019 das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses beauftragt, auf eine gütliche Beilegung des Streits durch Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken. Das Gremium hat nunmehr eine Verhandlung mit den Parteien auf den 17. Februar 2020, 13:30 Uhr, anberaumt.

Gremium, Az. Gr 7/19
FN 55148 a
HG Wien, Az. 75 Fr 17733/18 i-5
Walle u.a. ./. CUBIC (LONDON) LIMITED
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Schönherr Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Samstag, 4. Januar 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Leica Camera AG abgeschlossen: Weitere Erhöhung des Barabfindungsbetrags auf EUR 35,26

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 30. März 2012 beschlossenen Squeeze-out bei der Leica Camera AG hatte das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. Februar 2018 die Barabfindung um ca. 15 % erhöht und auf EUR 34,66 je Leica-Aktie festgesetzt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_27.html

Auf die Beschwerde zweier Antragsteller hin hat das OLG Frankfurt am Main die Barabfindung nunmehr auf EUR 35,26 angehoben.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Dezember 2019, Az. 21 W 61/18
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Februar 2018, Az. 3-05 O 118/12
Ambrosia Naturkost AG u.a. ./. Lisa Germany Holding GmbH
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lisa Germany Holding GmbH:
Rechtsanwaltskanzlei Baker & McKenzie, 80333 München

Freitag, 3. Januar 2020

Neues Buch zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren

Zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren aus interessentheoretischer Sicht

Der aktienrechtliche Minderheitenausschluss im Lichte der Neuen Politischen Ökonomie
Autor: Florian Follert
Print ISBN: 978-3-658-28922-5
Electronic ISBN: 978-3-658-28923-2

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (nach Überschreiten der 90 %-Schwelle durch die Commerzbank)
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
    (Angaben ohne Gewähr)

    Commerzbank erwirbt comdirect-Aktienpaket und hält mehr als 90 Prozent an comdirect

    Corporate News

    - Commerzbank erwirbt Aktienpaket an comdirect von Petrus Advisers

    - Beteiligungsschwelle von mehr als 90 Prozent für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der comdirect erreicht

    - Zielke: "Wichtiger Schritt, um die Integration unserer erfolgreichen Direktbank-Tochter schnell und effizient umzusetzen"


    Die Commerzbank AG wird über ihre Tochtergesellschaft Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH ein Aktienpaket an der comdirect bank Aktiengesellschaft ("comdirect") vom institutionellen Investor Petrus Advisers Ltd. erwerben. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

    Die Commerzbank hält damit nach Abschluss der Transaktion mehr als 90 Prozent der Aktien der comdirect. Damit hat die Commerzbank die erforderliche Beteiligungsschwelle für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erreicht. Im Zuge des angestrebten Squeeze-Outs erhalten comdirect-Aktionäre eine Barabfindung für ihre Aktien. "Mit der Erhöhung unseres Anteils an der comdirect legen wir die Basis für eine zügige Verschmelzung der comdirect auf die Commerzbank. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Integration unserer erfolgreichen Direktbank-Tochter schnell und effizient umzusetzen und erhebliche Synergien zu erzielen - ein zentraler Baustein unserer Strategie "Commerzbank 5.0". Mit einer starken Multikanalbank bieten wir künftig allen Kunden der Commerzbank die herausragende Brokerage-Kompetenz der comdirect an", sagt Martin Zielke, Vorstandsvorsitzender der Commerzbank.

    Mit der Integration der comdirect will die Commerzbank die hohe Digitalkompetenz und Innovationskraft der Tochter künftig für alle Kunden des Konzerns nutzbar machen. Der comdirect eröffnet die Integration die Möglichkeit, ihr Angebot über die Commerzbank zu skalieren. Für die Kunden der comdirect soll die gewohnte Produkt- und Servicequalität erhalten bleiben, während sie künftig zusätzlich von der Filialpräsenz der Commerzbank profitieren. Über die strategischen Vorteile einer Verschmelzung hinaus wird die Commerzbank infolge der Integration signifikante Synergiepotenziale realisieren.