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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 14. Mai 2019

ZEAL schließt Lotto24-Übernahme ab

- 93 % der Lotto24-Aktionäre nehmen Übernahmeangebot an

- Aktienanzahl erhöht sich auf 22.396.070

(London, 14. Mai 2019) Die ZEAL Network SE ("ZEAL") hat den Erwerb der Lotto24 AG ("Lotto24"), des führenden Anbieters staatlicher Lotterien im Internet, im Wege eines öffentlichen Übernahme-Tauschangebots erfolgreich abgeschlossen.

Die Transaktion wurde von Anfang an durch Großaktionäre mit rund 65 % der Lotto24-Aktien unterstützt. Nach Genehmigung der Transaktion durch die außerordentliche ZEAL-Hauptversammlung am 18. Januar 2019 wurde das Angebot am 31. Januar 2019 veröffentlicht. Bis zum Ende der weiteren Annahmefrist am 29. April 2019 wurde das Übernahmeangebot für 93 % der Lotto24-Aktien angenommen, was eine überwältigende Unterstützung der Transaktion zeigt.

Die Gesamtzahl der von der ZEAL Network SE ausgegebenen Aktien beträgt nun 22.396.070 (bisher: 8.385.088). Mit einem Anteil von rund 32 % am gesamten erweiterten Aktienkapital bleibt die Günther-Gruppe der größte ZEAL-Aktionär.

Dr. Helmut Becker, Vorstandsvorsitzender von ZEAL, sagte: "Wir freuen uns, dass wir sowohl die Aktionäre von Lotto24 als auch von ZEAL vom strategischen Wert dieses Zusammenschlusses überzeugen konnten und danken insbesondere unseren Mitarbeitern für ihr großes Engagement und ihren unermüdlichen Einsatz in den letzten Monaten. Durch die Wiedervereinigung mit Lotto24 haben wir eine starke, nachhaltige Plattform geschaffen, um das Online-Wachstum im deutschen Lotteriemarkt und darüber hinaus zu beschleunigen. Wir werden jetzt unermüdlich an unserem zukünftigen Erfolg arbeiten, gemeinsam."

Noch in diesem Jahr beabsichtigt ZEAL, die Kontrolle über ihre Tochtergesellschaften myLotto24 und Tipp24 zurückzuerlangen und ihr deutsches Zweitlotteriegeschäft in einen lokal lizenzierten Online-Lotterievermittler umzuwandeln, der die starke Position von Lotto24 auf dem deutschen Lotteriemarkt ausbaut. Darüber hinaus plant ZEAL die Verlegung des Firmensitzes zurück nach Deutschland.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 5. April 2019 eingetragen und am 6. April 2019 bekannt gemacht
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 10. Mai 2019 eingetragen und bekannt gemacht
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingetragen, 9. April 2019
  • m4e AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. März 2019, Bekanntmachung am 7. März 2019
  • Pironet AG: Squeeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. April 2019
 (Angaben ohne Gewähr)

Montag, 13. Mai 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG: Gremium hält Wert von EUR 7,05 je Aktie für angemessen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG hatte das bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) angesiedelte "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" bei seiner Sitzung am 24. April 2019 den Gutachtensentwurf angenommen. Das Landesgericht Krems hat nunmehr den Beteiligten das Gutachten zur Verfügung gestellt (mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen).

Das Gremium folgt dem von ihm bestellten Sachverständigen WP/StB Dr. Klaus Rabel, p.A. Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Dieser kam in seinem Gutachten vom 31. Januar 2018 zu einem Wert in Höhe von EUR 7,05 je BEKO-Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/04/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html. Auch das Gremium hält EUR 7,05 für einen angemessenen Barabfindungsbetrag.

Die Antragsgegnerin hatte dagegen auf akute finanzielle Schwierigkeiten der Tochtergesellschaft BEKO Engineering & Informatik GmbH & Co KG verwiesen. Diese wesentlichste Tochtergesellschaft steckte bereits damals in einer schwierigen Umorganisationsphase. Die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft sei vom Sachverständigen zu positiv eingeschätzt worden. Dies hält das Gremium für nicht überzeugend. Maßgeblich sei die Erwartungshaltung zum Bewertungsstichtag, nicht die danach erfolgte tatsächliche Entwicklung (unter Verweis auf die sog. "Wurzeltheorie": spätere tatsächliche Entwicklung nur insoweit relevant, als zum Stichtag bereits in der Wurzel angelegt und absehbar/erkennbar).

Die Hauptaktionärin Kotauczek & Fritsch OG (früher: BEKO Beteiligungsverwaltung OG) hatte als Barabfindung lediglich EUR 5,80 je BEKO-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html. Folgt das Landesgericht dem Gremium, bedeutet dies eine Anhebung um 21,55 %.

Gremium, Az. Gr 1/16
LG Krems an der Donau, Az. 10 Fr 183/16p
Jürgen Jaeckel u.a. ./. Kotauczek & Fritsch OG
Gemeinsame Vertreterin: RA´in Dr. Maria Brandstetter, 1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Kotauczek & Fritsch OG:
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH
Zwingenberg

Bekanntmachung der KSR Kuebler Niveau Messtechnik GmbH (vormals: KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG) gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) über die Beendigung des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem zwischen der KSR Kuebler Niveau Messtechnik AG und der Celbar GmbH am 30.09./01.10.2009 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe unter Az.12 W 2/17 in dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung und der angemessenen baren Zuzahlung am 05.10.2018 über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 20.07.2015 Az. 24 AktE 12/09 entschieden hat, macht die Geschäftsführung der Rechtsnachfolgerin der KSR Kuebler Niveau Messtechnik AG hiermit die nachfolgende gerichtliche Entscheidung gemäß § 14 SpruchG bekannt:

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1) -  25)  (...)
- Antragsteller -
26) Wolfgang Fleck, Mannheim
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

27) Ralf-Dietmar Härer, Mannheim
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

gegen

Celbar GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Alexander Wiegand, Alexander-Wiegand-Straße 30, 63911 Klingenberg
- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl & Partner, München

wegen Antrag gem. §§ 304, 305 AktG

hat das Landgericht Mannheim – 4. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stojek, den Handelsrichter Auracher und den Handelsrichter Dr. Guldan am 20.07.2015 beschlossen:

1.) Die Abfindung gemäß § 5 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages vom 30.09./01.10.2009 zwischen der KSR Kuebler Niveau- und Messtechnik AG und der Celbar GmbH/Klingenberg wird auf 2,86 € je Stückaktie festgesetzt.

2.) Der Ausgleich gemäß § 4 des genannten Vertrages wird auf 0,24 € je Stückaktie festgesetzt abzüglich Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs.

3.) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

4.) Der Geschäftswert wird auf 298.554,90 € festgesetzt.

Hinweis:

Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betroffenen ehemaligen Anteilsinhaber der KSR Kuebler Niveau- und Messtechnik AG erläutert, wird zeitnah im Bundesanzeiger erfolgen.

Zwingenberg, im Mai 2019
KSR Kuebler Niveau Messtechnik GmbH

Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Mai 2019

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Diebold Nixdorf AG eingetragen

Die Hauptversammlung der Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) hatte am 14. März 2019 im Rahmen eines Verschmelzungsvertrages mit der zum Diebold-Konzern gehörenden Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) beschlossen. Die Verschmelzung und der Übertragungsbeschluss wurden am 10. Mai 2019 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Damit ist der Squeeze-out wirksam.

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Bereits seit 2017 läuft ein Spruchverfahren zu dem zuvor abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hatte den Minderheitsaktionären der Diebold Nixdorf AG geraten, ihre Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einzureichen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/diebold-nixdorf-ag-sdk-rat-zur.html Dies sei die aus Sicht der SdK wirtschaftlich sinnvollste Alternative. Zudem habe sich die Gesellschaft zur Gewährung einer „Einreichprämie“ verpflichtet, sofern das Spruchverfahren eine Nachbesserung von weniger als EUR 0,48 ergeben sollte.

Samstag, 11. Mai 2019

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: LG Frankfurt a. M. hebt Barabfindung auf EUR 2,40 an (+ 41,18 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren YOUNIQ AG hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. April 2019 den Barabfindungsbetrag deutlich auf EUR 2,40 angehoben. Die Hauptaktionärin hatte die Barabfindung auf lediglich EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie festgelegt. Die Gerichtsentscheidung bedeutet damit eine Anhebung des Barabfindungsbetrags um 41,18 %.

Das Gericht hält eine Bewertung anhand des Net Asset Value (NAV) für maßgeblich (S. 18). Der NAV sei als Bewertungsregel für offene Immobilienfonds kodifiziert (§ 168 KAGB). Das Geschäftsmodell der Gesellschaft weise aus Sicht des Anlegers erhebliche Parallelen zu einem offenen Immobilienfonds auf. Das Gericht folge daher dem Sachverständigen, der für den 15. August 2015 auf einen NAV je Aktie von ca. 2,35 gekommen sei, was bei einer Aufzinsung mit dem Faktor 1,02 zum Stichtag 10. Dezember 2015 den ausgeurteilten Betrag von EUR 2,40 ergebe (S. 20),

Gegen den Beschluss des LG Fankfurt am Main können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung noch Beschwerde einlegen.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. April 2019, Az. 3-05 O 45/16

Peter Jaeckel u.a. ./. CORESTATE IREI Holding S.A. i.L. (früher: YOUNIQ GmbH, zuvor: YOUNIQ AG, ursprünglich: Corestate Ben BidCo AG)
74 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, YOUNIQ GmbH:
Rechtsanwältte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf

Montag, 6. Mai 2019

IVA zur geplanten Gesetzesänderung bei der Überprüfung von Gesellschafterausschlüssen in Österreich

Mitteilung des IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

Nach unserer Ansicht bringt der vorliegende Entwurf betreffend den Gesellschafterausschluss eine gravierende Schwächung des Gremiums zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung, weil das Gremium kein Sachverständigengutachten mehr einholen darf. Die Streitschlichtung soll auf Basis der vorhandenen Unterlagen erfolgen. Die Erfahrungen der Vergangenheit – wie ganz besonders bei Constantia Packaging – haben gezeigt, dass ein Asymmetrie zu Lasten der Streubesitzaktionär gegeben ist, weil der vom Squeeze Out-Werber beauftragte Gutachter unter Zeitdruck auf die (subjektiven, einseitigen) Informationen des Unternehmens angewiesen ist.

Der IVA wird eine entsprechend kritische Stellungnahme an das zuständige Ministerium abgeben.

Constantia Packaging: Squeeze Out-Überprüfungsverfahren endet mit Vergleich

Mitteilung des IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

Nach fast neun Jahren konnte ein Vergleich mit einem Betrag von 35,08 EUR je Nachbesserungsrecht erreicht werden. Der Betrag sollte bis Ende Mai/Anfang Juni d. J. am Konto sein. Die Antragsgegnerin muss dafür über 50 MEUR an die enteigneten Aktionäre überweisen und die beträchtlichen Kosten in einem hohen einstelligen Millionenbetrag übernehmen.

Ohne die Ergebnisse und Informationen aus dem Discovery-Verfahren wäre ein Erfolg in dieser Höhe nicht möglich gewesen.

Der IVA lässt von einem Rechtsanwalt prüfen, ob durch die Vorgangsweise der damaligen verantwortlichen Manager und Berater strafrechtliche Bestimmungen verletzt wurden, da das Bewertungsergebnis, das Grundlage der ursprünglichen Abfindung von 47 EUR war, gezielt nach unten gedrückt wurde.

Sonntag, 5. Mai 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Schlumberger AG: Verhandlung am 14. Juni 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der vor allem als Sektherstellerin bekannten Schlumberger AG, Wien, hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") einen ersten Verhandlungstermin mit den Parteien auf den 14. Juni 2019, 9:30 Uhr, anberaumt.

Die Marktteilnehmer erwarten offensichtlich eine Nachbesserung zu den angebotenen EUR 26,- je Stammaktie bzw. EUR 18,50 je Vorzugsaktie, da es mehrere Kaufangebote für Schlumberger-Nachbesserungsrechte bis zu EUR 1,50 gab:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/02/kaufangebot-des-iva-fur-bwt-und.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/12/konkurrierendes-kaufangebot-fur.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/12/kaufangebot-des-iva-fur-schlumberger.html

Gremium, Gr 1/19
HG Wien, FN 79014 y
Az. 71 Fr 16750/17
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien

ISIN: AT0000779061 | WKN: 483882 (Stämme)
ISIN: AT0000779079 | WKN: 483728 (Vorzüge)

Gesellschafterausschluss Constantia Packaging: Zuzahlung von 50,1 Mio. Euro an ehemalige Minderheitsaktionäre

Pressemitteilung der Cube Invest GmbH vom 3. Mai 2019

Das Verfahren über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre von Constantia Packaging wurde heute vor dem Gremium zur Überprüfung der Barabfindung erfolgreich beendet. Zusätzlich zum ursprünglichen Abfindungspreis von 47 Euro je Aktie werden die ehemaligen Aktionäre eine Zuzahlung von 35,08 Euro je Aktie (+ 74,6 %) erhalten. Insgesamt wird somit eine Zuzahlung von 50,1 Mio. Euro zusätzlich an die ehemaligen Minderheitsaktionäre fließen.

Cube Invest hat dieses mehr als 8 Jahre dauernde Überprüfungsverfahren inhaltlich federführend vorangetrieben und dabei auch neue Wege bestritten: So hat Cube Invest etwa den ehemaligen Hauptgesellschafter One Equity Partners (OEP), eine Tochter von JP Morgan, über eine Klage in den USA zur Herausgabe von Planungsunterlagen und anderen wichtigen Informationen rund um den Gesellschafterausschluss gezwungen.

Alexander Proschofsky, Geschäftsführer von Cube Invest, hierzu:
„Wir freuen uns natürlich über das sehr gute Ergebnis für uns und die übrigen Minderheitsaktionäre. Es handelt sich um die höchste Zuzahlung, die jemals in Österreich in einem solchen Verfahren zugesprochen wurde. Leider ist es immer noch gängige Praxis, dass Aktionäre viel zu günstig aus den Unternehmen gedrängt werden, wie aktuell etwa der Gesellschafterausschluss bei BUWOG zeigt.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Constantia Packaging: Abfindungsbetrag wird vergleichsweise um fast 75 % erhöht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie u.a. die österreichische Zeitung "Die Presse" meldete, konnte das Überprüfungsverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Constantia Packaging AG nunmehr vergleichsweise beendet werden. Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erhalten knapp 75 Prozent mehr als ihnen als Abfindung angeboten worden war. Der Barabfindungsbetrag je Constantia-Aktie wird von EUR 47,- um EUR 35,08 erhöht. Das Nachbesserungsvolumen beträgt ca EUR 50 Millionen.

Die Antragstellerin Cube Invest (mit dem Geschäftsführer Alexander Proschofsky) hatte gegen die zum JP Morgan-Konzern gehörende One Equity Partners (OEP) in den USA ein sog. Discovery-Verfahren durchgeführt. Daraus ergaben sich Anhaltspunkte für eine erhebliche Unterbewertung.

Samstag, 4. Mai 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem uralten, seit 2003 beim Landgericht Dortmund laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG, Essen, hat das Gericht nunmehr mit Beschluss vom 6. Februar 2019 die Anträge zurückgewiesen. Damit ist das überlange Verfahren zumindest in I. Instanz fast 16 Jahre nach dem Squeeze-out-Beschluss abgeschlossen. Die Antragsteller können noch Beschwerde einlegen.

2015 hatte die Antragsgegnerin sogar eine Aussetzung des damals bereits 12 Jahre alten Verfahrens beantragt. Dies hatten sowohl das Landgericht wie auch das OLG Düsseldorf zurückgewiesen, siehe: http://spruchverfahren.blogspot.com/2015/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_28.html

In seiner nunmehrigen, sehr dünnen Begründung beschränkt sich das Landgericht im Wesentlichen darauf, auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, Herrn WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt, zu verweisen. Der von diesem entsprechend gerichtlicher Weisung nach dem (zum Stichtag noch gar nicht vorliegenden) IDW S 1 2005 ermittelte Ertragswert liege unter dem Abfindungsangebot. "Weitere Problematisierungen" seien - so das Landgericht - "nicht veranlasst".

Das zuvor eingeleitete Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Rütgers AG ist im letzten Jahr mit einer Nachzahlung beendet worden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/bekanntmachung-der-beendigung-des_20.html

LG Dortmund, Beschluss vom 6. Februar 2019, Az. 20 O 513/03 AktE
Horizont Holding AG u.a. ./. Rütgers GmbH u.a.
29 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Publick, 44141 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP

Auftragsgutachterin: PwC
sachverständige Prüferin: Warth und Klein

Kaufangebot für Aktien der Polis Immobilien AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der POLIS IMMOBILIEN AG macht die JFD Bank AG Ihnen ein freiwilliges Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: POLIS IMMOBILIEN AG
WKN: 691330
Art des Angebots: freiwilliges Kaufangebot
Anbieter: JFD Bank AG (Dieses Angebot erfolgt im Namen und auf Rechnung der JFD Bank AG, aber im Auftrag eines Kunden der JFD Bank AG.)
Abfindungspreis: EUR 8,85 je Aktie     (...)

Freitag, 3. Mai 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG: Gremium beschließt Gutachten und legt dieses dem Landesgericht Krems vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG hatte das bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) angesiedelte "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" bei seiner Sitzung am 24. April 2019 den Gutachtensentwurf angenommen. Es legt das (den Beteiligten bislang noch nicht zur Verfügung gestellte) Gutachten dem Landesgericht Krems vor, das über den weiteren Verfahrensgang zu entscheiden hat.

Der vom Gremium bestellte Sachverständige Dr. Klaus Rabel, p.A. Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, kam in seinem Gutachten vom 31. Januar 2018 zu einem Wert in Höhe von EUR 7,05 je BEKO-Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/04/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html

Die Hauptaktionärin Kotauczek & Fritsch OG (früher: BEKO Beteiligungsverwaltung OG) hatte als Barabfindung lediglich EUR 5,80 je BEKO-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html.

Gremium, Az. Gr 1/16
LG Krems an der Donau, Az. 10 Fr 183/16p
Jürgen Jaeckel u.a. ./. Kotauczek & Fritsch OG
Gemeinsame Vertreterin: RA´in Dr. Maria Brandstetter, 1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Kotauczek & Fritsch OG:
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Bekanntmachung der vergleichsweisen Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungsvertrag mit der Reply Deutschland AG (vormals: syskoplan AG)

Reply S.p.A.
Turin, Italien

Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens vor dem Landgericht Dortmund mit dem führenden Aktenzeichen 20 O 43/10 [AktE] im Zusammenhang mit dem Beherrschungsvertrag der Reply Deutschland AG (vormals: syskoplan AG), Gütersloh (Amtsgericht Gütersloh HRB 3943) und der Reply S.p.A., Turin, Italien (Handelsregister Turin Nr. 97579210010), gemäß § 14 Nr. 4 Spruchverfahrensgesetz einschließlich ergänzender Hinweise zu Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten

– ISIN der ehemaligen Reply Deutschland AG DE0005501456 –

Gerichtlicher Verfahrensvergleich
Landgericht Dortmund – AZ: 20 O 43/10 [AktE]

zwischen

[…]
– jeder der einzelnen und alle gemeinsam „Antragsteller“ genannt –

und

Rechtsanwalt Carsten Heise, Königsallee 30, 40212 Düsseldorf
– nachfolgend „Gemeinsamer Vertreter“ genannt –

sowie

der Reply S.p.A., vertreten durch den Verwaltungsrat, Corso Francia 110, 10143 Turin, Italien
– nachfolgend „Antragsgegnerin“ genannt –

Verfahrensbevollmächtigte: Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB, Magnusstraße 13, 50672 Köln

– die Antragsteller, der Gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin nachfolgend gemeinsam auch die „Parteien“ genannt –


Vorbemerkung

1. Im Juni 2010 hatte die Reply Deutschland AG (nachfolgend „Reply Deutschland“) mit der Reply S.p.A. einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen, wonach die Unternehmensführung der Reply Deutschland der Leitung der Reply S.p.A. unterlag (der „Beherrschungsvertrag“). Der Beherrschungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Reply Deutschland verpflichtete sich in diesem Beherrschungsvertrag, alle jährlichen Nettoverluste der Reply Deutschland, die ansonsten während der Laufzeit des Vertrages entstehen würden, auszugleichen, sofern diese Verluste nicht durch Gewinnrücklagen ausgeglichen werden.

2. Die Reply S.p.A. garantierte, den Minderheitsaktionären der Reply Deutschland eine feste Garantiedividende zu zahlen. Die Höhe dieser Dividende betrug EUR 0,53 brutto (vor Abzug der von der Reply Deutschland gezahlten Unternehmenssteuern und des Solidaritätszuschlags nach dem jeweils geltenden Steuersatz) je Stückaktie („Ausgleichszahlung“). Für den Fall, dass es der Reply Deutschland nicht möglich sein sollte, die volle Summe zu zahlen, verpflichtete sich die Reply S.p.A., einen etwaigen Differenzbetrag zwischen der Garantiedividende und der von der Reply Deutschland gezahlten Dividende auszugleichen.

3. Der Beherrschungsvertrag sah außerdem vor, dass innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrages im Handelsregister bekanntgemacht wurde sowie bei Beendigung des Beherrschungsvertrages die Minderheitsaktionäre der Reply Deutschland das Recht haben sollten, ihre Aktien der Reply Deutschland an die Reply S.p.A. gegen Zahlung einer Barabfindung von EUR 8,17 je Stückaktie der Reply Deutschland zu veräußern. Dieses Recht war befristet auf die Dauer von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrags nach § 10 HGB bekanntgemacht worden war bzw. von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Beherrschungsvertrages nach § 10 HGB bekanntgemacht worden war.

4. Die Antragsteller machen durch das anhängige aktienrechtliche Spruchverfahren (das „aktienrechtliche Spruchverfahren“) Ansprüche aus § 304 Abs. 3 AktG und § 305 Abs. 5 AktG auf gerichtliche Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs sowie gerichtliche Bestimmung der vertraglich zu gewährenden Abfindung geltend. Die Antragsteller halten den nach dem Beherrschungsvertrag gewährten Ausgleich bzw. die Abfindung für unangemessen niedrig. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass sowohl der Ausgleich als auch die Abfindung in jeder Hinsicht angemessen sind.

5. Am 6. Dezember 2013 ist die Verschmelzung der Reply Deutschland mit Sitz in Gütersloh, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3943, als übertragende Gesellschaft auf die Reply S.p.A. mit Sitz in Turin, Italien, eingetragen in das Handelsregister von Turin unter der Nummer 97579210010 als übernehmende Gesellschaft, durch Eintragung in das Handelsregister der Antragsgegnerin wirksam geworden. Die gegen den Verschmelzungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklagen wurden vom Landgericht Dortmund durch Urteil vom 1. Juni 2016 vollumfänglich abgewiesen. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Dortmund haben einzelne Kläger Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-8 U 58/16) eingelegt (das „Berufungsverfahren“). Diverse Anspruchsteller machten ferner als Antragsteller im Rahmen eines vor dem Landgericht Dortmund anhängigen umwandlungsrechtlichen Spruchverfahrens gegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus § 15 Abs. 1 UmwG auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses durch bare Zuzahlung geltend bzw. beantragten die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Barabfindung für die durch die Verschmelzung ausgeschiedenen Aktionäre der Reply Deutschland (das „umwandlungsrechtliche Spruchverfahren“).

Das umwandlungsrechtliche Spruchverfahren wurde inzwischen durch einen Prozessvergleich zwischen der Antragsgegnerin und den dortigen Antragstellern, zu denen auch eine Vielzahl von Antragstellern im aktienrechtlichen Spruchverfahren zählen, erledigt. In jenem Vergleich unterbreitete die Antragsgegnerin Vergleichsangebote zur Beendigung des Berufungsverfahrens sowie zur Beendigung des vorliegenden aktienrechtlichen Spruchverfahrens. Die Antragsteller im umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren, die Verfahrensbeteiligte im Berufungsverfahren bzw. im aktienrechtlichen Spruchverfahren sind, haben das jeweilige Vergleichsangebot der Antragsgegnerin im Vergleich zum Abschluss des umwandlungsrechtlichen Spruchverfahrens bereits angenommen.

Dies vorausgeschickt schließen die Parteien zur Beilegung des aktienrechtlichen Spruchverfahrens und zur Beendigung langwieriger Rechtsstreitigkeiten unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher, tatsächlicher und bewertungsmäßiger Hinsicht im Wege des gegenseitigen Nachgebens auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Verfahrensvergleich (nachfolgend der „Vergleich“ genannt):

§ 1
Barabfindung, Ausgleich, Zustandekommen

1. Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des Beherrschungsvertrages auf EUR 8,17 festgesetzte Barabfindung nach § 305 AktG für alle außenstehenden Aktionäre, die das Abfindungsangebot innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrages im Handelsregister der Reply Deutschland nach § 10 HGB bekanntgemacht worden ist, angenommen haben, um EUR 1,83 je Stückaktie („Erhöhungsbetrag“) auf nunmehr EUR 10,00 je Stückaktie der Reply Deutschland. Der Erhöhungsbetrag wird ab dem 3. August 2010 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB verzinst.

2. Der Ausgleich gemäß § 304 AktG wird auf EUR 0,60 pro Aktie abzgl. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt. Allen außenstehenden Aktionären, die in der Vergangenheit Ausgleichszahlungen erhalten haben, wird die Antragsgegnerin die Differenz zum vertraglich festgesetzten Ausgleich (EUR 0,53 abzgl. durch die Reply Deutschland hierauf zu entrichtender Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag) in Höhe von EUR 0,07 (abzgl. durch die Reply Deutschland hierauf zu entrichtende Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag) nachzahlen (der „Nachzahlungsbetrag“).

3. Dieser Vergleich gilt als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (328 ff. BGB), nämlich hinsichtlich der Barabfindung zu Gunsten aller außenstehenden Aktionäre, die das Abfindungsangebot innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrages im Handelsregister der Reply Deutschland nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, angenommen haben und hinsichtlich des Nachzahlungsbetrags zu Gunsten aller außenstehenden Aktionäre, die in der Vergangenheit Ausgleichszahlungen erhalten haben.

4. Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie des Nachzahlungsbetrages erlöschen zwölf Monate nach dem Tag, an dem Abwicklungshinweise gemäß § 7 bekanntgemacht wurden.

5. Nach Abs. 1 und 2 dieses § 1 berechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag bzw. die Ausgleichszahlung nicht spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 7 erhalten haben, werden gebeten, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages bei der zentralen Abwicklungsstelle gemäß § 2 Abs. 1 geltend zu machen.

6. Dieser Vergleich kommt durch Feststellung durch das Gericht gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG zustande. Abweichend vom vorhergehenden Satz kommt dieser Vergleich mit seiner gerichtlichen Protokollierung zustande, sofern mindestens einer der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.

§ 2
Zahlung des Erhöhungsbetrages und des Ausgleichsbetrags

1. Mit Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie des Ausgleichsbetrages wird die Deutsche Bank AG oder ein anderes von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle beauftragt („Zentrale Abwicklungsstelle“). Details zur zentralen Abwicklungsstelle und ihre genaue Postadresse werden in den Abwicklungshinweisen gemäß § 7 veröffentlicht.

2. Die Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie des Ausgleichsbetrages wird spesen-, provisions- und kostenfrei geleistet.

3. Der Erhöhungsbetrag sowie der Ausgleichsbetrag werden zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 7 zur Zahlung fällig und berechtigten Aktionären, soweit möglich, ohne weiteres bankmäßig gutgeschrieben.

[…]

§ 4
Keine umsatzsteuerbaren oder umsatzsteuerpflichtigen Leistungen

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Antragsteller im Rahmen des Vergleichs keine in Deutschland oder Italien umsatzsteuerbaren oder umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes oder der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) erbringen. Die Parteien gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen sowohl der Aufwand der Antragsteller in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spruchverfahren gleich aus welchem Rechtsgrund, als auch die Erlangung einer angemessenen Kompensation gemäß § 1 SpruchG abgegolten wird. Die Antragsteller sind daher nicht gehalten, Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist und die Antragsgegnerin wird insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs in Deutschland oder Italien geltend machen, soweit sich nicht nachfolgend etwas Abweichendes ergibt. Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Parteien oder ein Finanzgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Ansicht vertreten sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen in Deutschland oder Italien umsatzsteuerpflichtigen Umsatz handelt, sind sich die Parteien ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder die Finanzgerichte bestandskräftig als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich in Deutschland oder Italien geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (in Deutschland zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Antragsgegnerin im Sinne von §§ 14, 14a UStG, die den Vorsteuerabzug im Sinne des § 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen. Die Antragsgegnerin erklärt umsatzsteuerrechtlich Unternehmerin zu sein und wird den betroffenen Antragsstellern Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer auf Nachfrage mitteilen. Soweit es sich um eine in Italien umsatzsteuerbar und -pflichtige Leistung handelt, werden die betroffenen Antragssteller eine Rechnung ausstellen, die die rechtlichen italienischen Anforderungen erfüllt und Umsatzsteuer nur dann ausweisen, wenn diese Umsatzsteuer nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln geschuldet wird.

[…]

§ 6
Unterlassungsverpflichtung der Antragsteller;
Verzicht auf Fortführung des Verfahrens durch Gemeinsamen Vertreter

1. Die Antragsteller verpflichten sich hiermit unwiderruflich, auf die Fortführung des Spruchverfahrens und auf sämtliche Einwendungen aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungsvertrag zu verzichten.

2. Der Gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung des Spruchverfahrens durch diesen Vergleich einverstanden ist und dass auch er mit Zustandekommen dieses Vergleichs auf eine Fortführung des Spruchverfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG unwiderruflich verzichtet.

§ 7
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich und die Hinweise zu seiner Abwicklung („Abwicklungshinweise“) unverzüglich nach seinem Wirksamwerden gemäß § 1 Abs. 5 seinem wesentlichen Inhalt nach auf Kosten der Antragsgegnerin im Bundesanzeiger und einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung) zu veröffentlichen. […]

§ 8
Wirkung des Vergleichs

1. Mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vergleich durch die Antragsgegnerin sind sämtliche Ansprüche der Antragsteller aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungsvertrag, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes, – insbesondere auf Abfindung und Ausgleich – und mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche auf Verzinsung des Erhöhungsbetrages und etwaige Ansprüche gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz AktG.

2. Mit Wirksamwerden des Vergleichs gemäß § 1 Abs. 5 ist dieses Spruchverfahren beendet. Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Spruchverfahren hiermit übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück. Der gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen durch die Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie der vorsorglichen Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens.

§ 9
Sonstiges

1. Der Vergleich enthält sämtliche Abreden zwischen den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten, dem Gemeinsamen Vertreter und der Antragsgegnerin. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Die Antragsgegnerin versichert, dass weder die Antragsgegnerin noch ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus Anlass des Spruchverfahrens oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern, ihren Verfahrensbevollmächtigten, anderen ehemaligen ausstehenden Aktionären der Reply Deutschland oder Dritten Sondervorteile weder mittelbar noch unmittelbar gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt hat.

2.Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

3. Dieser Vergleich und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

4. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist, soweit zulässig, ausschließlich das Landgericht Dortmund zuständig.

§ 10
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei der Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahe kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr in Frage stehenden Punkt bedacht hätten.


Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung

Dies vorausgeschickt, gibt die Reply S.p.A. die Einzelheiten zu der Abwicklung des sich aus dem vorerwähnten geschlossenen Vergleich ergebenden Zahlungsansprüche (die Nachzahlungen auf die Barabfindung und den Ausgleich gemäß Beschluss nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch „Nachbesserung“) der ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Reply Deutschland AG („Aktionäre“) bekannt:

Die nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei demselben Kreditinstitut eine Kontoverbindung unterhalten, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung und/oder die Barabfindung abgewickelt wurde(n), sollten hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen haben. Sie sollten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut erhalten.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 24. Juli 2019 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung und/oder die Barabfindung abgewickelt wurde(n). Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung der Nachbesserungsbeträge findet dann zwischen der ggf. neuen und der alten Depotbank statt. Nachbesserungsansprüche können nur von der Depotbank bei der Abwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Ausgleichszahlung/Barabfindung ausgezahlt wurde.

Gemäß § 1, Ziffer 4 des Vergleichs erlöschen Ansprüche auf Zahlung der Nachbesserung 12 Monate nach dem Tag, an dem Abwicklungshinweise gemäß § 7 des Vergleichs bekanntgemacht wurden, somit mit Ablauf des 24. April 2020 („Ausschlussfrist“).

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG.


1. Nachzahlung auf den für die Geschäftsjahre 2010 bis 2013 geleisteten Ausgleich

Unabhängig davon, ob Aktionäre infolge einer Veräußerung ihrer Aktien oder im Rahmen der Verschmelzung im Jahr 2013 ihre Stellung als Aktionär verloren haben, haben sämtliche Aktionäre, die für die Geschäftsjahre 2010 bis 2013 Ausgleichszahlungen erhalten haben, Anspruch auf Nachzahlung des jeweiligen Unterschiedsbetrags zu dem erhöhten Ausgleich für das jeweilige Geschäftsjahr, für das sie Ausgleich tatsächlich bezogen haben. Für die einzelnen Geschäftsjahre ergeben sich die in der nachstehenden Tabelle genannten Nachzahlungen:

Geschäftsjahr:                       Ex-Tag:                Nachzahlung
                                                                           Ausgleich je Reply Deutschland AG-Stückaktie:

01.01.2010 – 31.12.2010     30.06.2011            EUR 0,056
01.01.2011 – 31.12.2011     14.06.2012            EUR 0,056
01.01.2012 – 31.12.2012     22.07.2013            EUR 0,056
01.01.2013 – 06.12.2013     06.12.2013            EUR 0,052 (zeitanteilig w/Verschmelzung)


2. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen Aktionäre

Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die das ursprüngliche Barabfindungsangebot von EUR 8,19 je Aktie bereits angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von

EUR 1,81 je abgefundener Aktie

zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von je 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB vom 3. August 2010 bis zum dem Fälligkeitstag (Zahltag) unmittelbar vorausgehenden Tag.

Die anfallenden Zinsen werden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den jeweiligen Nachzahlungen auf die Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume (Erhöhungsbetrag für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 = jeweils EUR 0,056 p.a. / Aktie, für das Geschäftsjahr 2013 = EUR 0,052 zeitanteilig / Aktie) verrechnet, wobei der für das Geschäftsjahr 2010 nunmehr erhöhte Ausgleich nur mit 148/360-stel anrechenbar ist.

Übersteigt der Nachbesserungsbetrag des Ausgleichs die Zinsen, wird die Differenz nicht auf Zinsansprüche späterer Jahre angerechnet.

3. Annahme des erhöhten Barabfindungsangebotes

Ehemalige Minderheitsaktionäre der Reply Deutschland AG, die aufgrund der am 6. Dezember 2013 wirksam gewordenen Verschmelzung der Reply Deutschland AG auf die Reply S.p.A. Aktionäre der Reply S.p.A. geworden sind, können von der Wahlmöglichkeit, das erhöhte Barabfindungsangebot von EUR 10,00 je Aktie der Reply Deutschland AG zzgl. Zinsen anzunehmen, bis zum 24. Juli 2019 einschließlich Gebrauch machen. Danach ist die Annahme des erhöhten Barabfindungsangebots nicht mehr möglich.

Abwicklung für ehemalige Minderheitsaktionäre, die im Rahmen der Verschmelzung Aktionäre der Reply S.p.A. geworden sind: Ehemalige Minderheitsaktionäre der Reply Deutschland AG, die von dem erhöhten Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, erhalten gegen Abgabe einer Aktie der Reply S.p.A. einen Abfindungsbetrag von EUR 9,50, wobei Zinsen hierauf in Höhe von je 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB – ab dem 3. August 2010 bis zum dem Fälligkeitstag unmittelbar vorausgehenden Tag (Zahltag) gezahlt werden (aufgrund des Verschmelzungsverhältnisses von 19 : 5 und dem nachfolgenden Aktiensplit der Reply S.p.A. im Verhältnis 1 : 4 entspricht eine Reply S.p.A.-Aktie 0,95 ehemaligen Reply Deutschland AG-Aktien).

Die anfallenden Zinsen werden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den jeweiligen Nachbesserungen auf die Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume (Erhöhungsbetrag für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 = jeweils EUR 0,056 p.a. / Aktie, für das Geschäftsjahr 2013 = EUR 0,052 zeitanteilig / Aktie) verrechnet, wobei der für das Geschäftsjahr 2010 nunmehr erhöhte Ausgleich nur mit 148/360-stel anrechenbar ist.

Übersteigt der Nachbesserungsbetrag des Ausgleichs die Zinsen, wird die Differenz nicht auf Zinsansprüche späterer Jahre angerechnet.

Nachzahlungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Reply Deutschland AG, die von der vorstehenden Wahlmöglichkeit Gebrauch machen wollen, werden gebeten, sich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Verschmelzung abgewickelt wurde.

4. Allgemeines

Alle Zahlungen im Rahmen der Nachbesserung sollen für die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Reply Deutschland AG, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt wurden, von den Depotbanken kosten-, spesen- und provisionsfrei abgewickelt werden. Die Reply S.p.A. stellt den Depotbanken eine entsprechende marktübliche Provision zur Verfügung. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Nachzahlungsberechtigten selbst zu tragen.

Die Auszahlung der Nachzahlung auf den Ausgleich an die ehemaligen Aktionäre erfolgt grundsätzlich jeweils unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und ggfs. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer.

Den unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären, die ihrer Depotbank eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ihres Wohnsitzfinanzamtes vorgelegt haben, wird die Nachzahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Das gleiche gilt für die Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag genannte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Die Nachzahlung auf die Barabfindung, die erhöhte Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu unterwerfen. Alle steuerlichen Hinweise beschränken sich auf einen Überblick der steuerlichen Behandlung der erhöhten Barabfindung und der erhöhten Ausgleichszahlung für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen als Aktionäre, die ihre Aktien an der Reply Deutschland AG im Privatvermögen gehalten haben, und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Nachbesserungsberechtigten sowie ehemaligen Minderheitsaktionären der Reply Deutschland AG wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung der Nachzahlung auf die Barabfindung, der erhöhten Barabfindung, der erhöhten Ausgleichszahlung und der Zinsen ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachzahlungsberechtigten Aktionäre der Reply Deutschland AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Turin, im April 2019

Reply S.p.A.
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 24. April 2019

Donnerstag, 2. Mai 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG: Handelsgericht bestellt gemeinsame Vertreterin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der C-QUADRAT Investment AG, Wien, hat das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 25. April 2019 Frau Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter zur gemeinsamen Vertreterin nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt. Der Antragsgegnerin, die dem chinesischen Mischkonzern HNA Group gehörende CUBIC (LONDON) LIMITED, wurde vom Gericht aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen zu den Überprüfungsanträgen Stellung zu nehmen.

Die CUBIC (LONDON) LIMITED hat die gesetzlich vorgesehene Abgabefrist für den Jahresabschluss versäumt (Verzug um mehr als zwei Monate). Das britische Companies House hat daher kürzlich mit Schreiben vom 30. April 2019 eine Löschung der Gesellschaft angedroht (wodurch das Gesellschaftsvermögen an die britische Krone fallen würde).

FN 55148 a
HG Wien, Az. 75 Fr 17733/18 i-5
Walle u.a. ./. CUBIC (LONDON) LIMITED
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Schönherr Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 5. April 2019 eingetragen und am 6. April 2019 bekannt gemacht
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 14. März 2019
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingetragen, 9. April 2019
  • m4e AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. März 2019, Bekanntmachung am 7. März 2019
  • Pironet AG: Squeeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. April 2019
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: LG Köln will Verkehrswertermittlung nach den Best-Practice-Empfehlungen der DVFA

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG hat das LG Köln mit Schreiben vom 25. April 2019 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angekündigt. Unabhängig von der Frage, ob und ggf. wie eine möglicherweise bei der Übernahme von Postbank-Aktien im Jahr 2008 unterlassenes Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 1, 2 WpÜG bei der Bemessung der angemessenen Abfindung zu berücksichtigen sei, will das Landgericht den Verkehrswert ermitteln lassen. Ergänzend zu der Ertragswertermittlung nach dem IDW S 1 soll auf der Grundlage der Best-Practice-Empfehlungen der DVFA und dem Grundsatz der Methodenpluralität eine Verkehrswertermittlung anhand von geeigneten Börsen- und Transaktionsmultiplikatoren vorgenommen werden. Dabei solle die Perspektive des markttypischen Erwerbers berücksichtigt werden.

Das LG Köln will Herrn Prof. Dr. Christian Aders von der ValueTrust Financial Advisors SE zum Sachverständigen bestellen.

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG hatte das LG Köln auf die bevorstehende Zeugeneinvernahme vor dem OLG Köln in Sachen Effecten-Spiegel AG ./. Deutsche Bank AG verwiesen und mitgeteilt, diese zunächst abwarten zu wollen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. I-26 W 12/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

Mittwoch, 1. Mai 2019

Diebold Nixdorf AG – SdK rät zur Einreichung der Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger rät allen verbliebenen Minderheitsaktionären der Diebold Nixdorf AG, ihre Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einzureichen. Dies ist die aus Sicht der SdK wirtschaftlich sinnvollste Alternative.

Nachdem auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 14.03.2019 der Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 54,80 Euro beschlossen wurde, bestehen für die Minderheitsaktionäre nunmehr grundsätzlich drei Handlungsalternativen. Sie können entweder passiv bleiben und auf eine Nachbesserung im Rahmen eines (zum Squeeze-Out gehörigen) Spruchverfahrens hoffen, wobei die SdK die Wahrscheinlichkeit einer signifikanten Nachbesserung in einem derartigen Spruchverfahren für gering einschätzt. Alternativ können die Aktien auch an der Börse zu Kursen von aktuell ca. 59 Euro verkauft werden.

Als dritte und aus Sicht der SdK wirtschaftlich sinnvollste Option rät die SdK dazu, die Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einzureichen. Aktionäre würden sich damit die Möglichkeit einer Nachbesserung in einem (zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gehörigen) Spruchverfahren beibehalten und zugleich von einer erhöhten Abfindung von 57,78 Euro inkl. aufgelaufener Zinsen profitieren. Zudem hat sich die Gesellschaft zur Gewährung einer „Einreichprämie“ verpflichtet, sofern das Spruchverfahren eine Nachbesserung von weniger als 0,48 Euro ergeben sollte.

Die Gesellschaft hat auf der Hauptversammlung auf entsprechende Nachfrage hin geantwortet, dass die Berechtigung zur Einreichung der Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch bis zu 2 Monate nach Wirksamwerden der Verschmelzung bestehe.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK bei Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 10. April 2019

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.