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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 1. Februar 2019

Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber von BUWOG AG Anspruch auf ev.Nachz./Barabf. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Ansprüche auf eine eventuelle Nachbesserung zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername:  BUWOG AG ANSPR.EV.NACHZ.
WKN:  549351
Art des Angebots:  Übernahme
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 0,58 EUR je Nachbesserungsanspruch

Das Angebot ist auf 500.000 Nachbesserungsansprüche begrenzt. Die Mindestabnahmemenge beträgt 200 Nachbesserungsansprüche. (…)

Montag, 28. Januar 2019

Erwerbsangebot für Aktien der msg life ag zu EUR 2,38

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der MSG LIFE AG O.N. macht die ACON Actienbank AG, München, im Auftrag der Deutsche Balaton AG, Heidelberg, Ihnen ein Erwerbsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: MSG LIFE AG O.N. 
WKN: 513010 
Art des Angebots: Erwerbsangebot 
Anbieter: ACON Actienbank AG 
Abfindungspreis: 2,38 EUR je Aktie 
Sonstiges: Der Bieter behält sich eine Verlängerung der Annahmefrist ausdrücklich vor. 

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dürkopp Adler AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Dortmund hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dürkopp Adler AG, Bielefeld, mit Beschluss vom 9. Januar 2019 zu dem führenden Aktenzeichen 20 O 27/18 AktE verbunden. Die nunmehr als Dürkopp Adler AG firmierende Antragsgegnerin (früher: DAP Industrial AG, zuvor: ShangGong (Europe) Holding Corp. Aktiengesellschaft) kann innerhalb von zwei Monaten auf die Spruchanträge erwidern. Es ist beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf, zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Dürkopp Adler AG
Auftragsgutachterin: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main
Prüferin: ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf 

Freitag, 25. Januar 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG: Vorlage des Sachverständigengutachtens

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Juni 2015 die Barabfindung sowohl für die Stammaktien wie auch für die Vorzugsaktien auf EUR 52,40 angehoben (+ 11,11 % gegenüber den angebotenen EUR 47,17), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/squeeze-out-bei-der-dyckerhoff-ag-lg.html. Gegen diese Entscheidung hatten sowohl mehrere Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerden eingelegt.

Das Oberlandesgericht hatte mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Herrn WP Dr. Matthias Popp von Ebner Stolz zum Sachverständigen bestimmt. In dem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 19. Dezember 2018 kommen WP Dr. Matthias Popp und Dr. Stephan Eberl auf einen Wert von EUR 53,14 bei einer Ertragswertermittlung ohne Besteuerung von inflationsbedingten Wertsteigerungen. Bei einer nach Ansicht der Sachverständigen sachgerechten Berücksichtigung der Besteuerung der inflationsbedingten Wertsteigerung ergibt sich ein Wert von EUR 52,08 je Dyckerhoff-Aktie. 

Die Sachverständigen haben grundsätzlich die Parameter und Berechnungsformeln der Auftragsgutachterin EY übernommen und lediglich in der ewigen Rente Anpassungen vorgenommen. 

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 121/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Juni 2015, Az. 3-5 O 198/13
Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young GmbH, Stuttgart
Prüferin: RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, Hamburg

Scout24 AG: Interesse an einem etwaigen Übernahmeangebot seitens Hellman & Friedman und Blackstone

München, 18.01.2019 - Hellman & Friedman und Blackstone haben ihr Interesse bezüglich der etwaigen Abgabe eines gemeinsamen freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Scout24 AG gegenüber dem Vorstand der Scout24 AG bekundet. Der Vorstand der Scout24 AG hat den vorgeschlagenen Angebotspreis in Höhe von EUR 43,50 je Aktie als unangemessen
zurückgewiesen. Wir werden die Kapitalmärkte in geeigneter und erforderlicher Weise auf dem Laufenden halten.

Der Vorstand

Donnerstag, 24. Januar 2019

Barabfindung für den Squeeze-out bei der BUWOG AG ausgezahlt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der BUWOG AG, Wien, war eine Auszahlung der Barabfindung für die zweite Januarhälfte 2019 angekündigt worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/12/squeeze-out-bei-der-buwog-ag-zahlung.html. Der von der Hauptaktionärin, der Vonovia SE, angebotene Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 29,05 je BUWOG-Aktie ist nunmehr (etwas verspätet) ausgezahlt worden (Gutschrift am 24. Januar mit Valuta 23. Januar). Gleichzeitig wurden Ansprüche auf eine eventuelle Nachbesserung mit der WKN A2N5XH eingebucht. Zahlreiche ausgeschlossene Aktionäre haben beim Handelsgericht Wien eine Überprüfung der Angemessenheit des angebotenen Betrags beantragt.

Mittwoch, 23. Januar 2019

Weiteres Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,10

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht die Valora Effekten Handel AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername:  CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.
WKN:  A2JAK6
Art des Angebots:  Übernahme
Anbieter: Valora Effekten Handel AG                      
Abfindungspreis: 1,10 EUR je Nachbesserungsrecht

Das Angebot ist auf 150.000 Nachbesserungsrechte begrenzt. Sollten mehr Nachbesserungsrechte zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Der Bieter behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 150.000 Nachbesserungsrechte überschreiten. Die Mindestmenge beträgt 500 Nachbesserungsrechte. (…)

_____________


Anmerkung der Redaktion:

Für Nachbesserungsrechte aus diesem Verfahren gab es bereits zuvor zahlreiche Kaufangebote. Nach Kaufangeboten zu EUR 0,12 und EUR 0,38 - siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html - hatten die Armbrust Anlageberatung GmbH und der österreichische Interessenverband für Anleger (IVA) jeweils EUR 1,- je Nachbesserungsrecht geboten. Die Small & Mid Cap Investmentbank AG ist von zunächst EUR 0,85 auf EUR 1,- nachgezogen, vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/02/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html.


Die Sache wird am 30. Januar 2019 vor dem Gremium verhandelt:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/12/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_13.html

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Gericht will umfassende Neubegutachtung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG, Essen, hat die Antragsgegnerin nunmehr eine Erwiderung vorgelegt. Das Gericht hat dazu mitgeteilt, auf einer umfassenden Neubegutachtung zu bestehen. Der Antragsgegnerin wurde vom Gericht aufgegeben, für den Sachverständigen einen Auslagenvorschuss von EUR 150.000,- einzuzahlen.

LG Dortmund, Az. 20 O 51/17 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. Thelen Holding GmbH
60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: Rechtsanwalt Frank Schwokowski, 53177 Bonn (zuvor: Rechtsanwalt Matthias Dröge)

Freitag, 18. Januar 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 31. Januar 2019, angebotene Barabfindung EUR 3,03
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
    • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt, angebotene Barabfindung voraussichtlich EUR 54,80
    • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out angekündigt
      • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
        • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 12. Dezember 2018
        • m4e AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Januar 2019
        • Pironet AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 10. Januar 2019
        • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
          • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, evtl. 2019?
             (Angaben ohne Gewähr)

            Donnerstag, 17. Januar 2019

            Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Allianz Lebensversicherungs AG

            Allianz Deutschland AG
            München

            Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

            Zum aktienrechtlichen Spruchverfahren nach § 327f Satz 2 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des im Jahr 2008 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Allianz Lebensversicherungs AG auf die Allianz Deutschland AG gibt die Allianz Deutschland AG gemäß § 14 SpruchG den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 (Az. 20 W 1/14, zugegangen am 7. Januar 2019) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2014 (Az. 31 O 166/08 KfH AktG) bekannt:

            Beschluss

            Im Verfahren

            1. - 127.  (...)
            - Antragsteller -

            gegen

            ALLIANZ Deutschland AG
            vertreten durch d. Vorstand Dr. Gerhard Rupprecht, Peter Huehne, Dr. Christof Mascher, Thomas Pleines, Dr. Markus Rieß, Dr. Ulrich Rumm, Ulrich Schumacher, Dr. Maximilian Zimmerer
            Königinstraße 28, 80802 München

            - Antragsgegnerin -

            Prozessbevollmächtigte:
            Rechtsanwälte Gleiss Lutz u. Koll., Stuttgart, Gerichts-Fach 233 (DW/Apu 70061-09 001)

            Beteiligte:

            Dr. Peter Maser
            c/o Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
            Löffelstr. 42, 70597 Stuttgart

            - Gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre -

            Prozessbevollmächtigter:
            Rechtsanwalt Dr. Maser, Löffelstraße 42, 70597 Stuttgart

            wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung (§ 327 f AktG)

            hat die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

            Vors. Richter am Landgericht Vatter
            Handelsrichter Dr. Höflinger
            Handelsrichter Günther

            beschlossen:

            1. Die Anträge der Antragsteller zu 4, 6, 11, 34, 36, 68, 69, 83, 124, 125 und 126 auf Festsetzung einer angemessene Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

            2. Die Anträge der Antragsteller zu 29, 34, 75, 76, 84 und 85 auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs werden als unzulässig verworfen.

            3. Die Anträge der Antragsteller zu 34, 75, 76, 84 und 85, die Antragsgegnerin zur Erbringung einer Sicherheitsleistung aufzufordern, werden als unzulässig verworfen.

            4. Im Übrigen werden die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen.

            5. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

            6. Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt.“

            München, im Januar 2019

            Allianz Deutschland AG
            Vorstand

            Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Januar 2019

            Dienstag, 15. Januar 2019

            Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft: Höhe der Barabfindung im Falle eines umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out voraussichtlich EUR 54,80 je Diebold Nixdorf AG-Aktie

            Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

            14. Januar 2019 - Paderborn - Die Diebold Nixdorf, Incorporated und die Diebold Nixdorf AG haben am 7. November 2018 vereinbart, eine Verschmelzung der Diebold Nixdorf AG (als übertragender Rechtsträger) auf eine hundertprozentige unmittelbare Tochtergesellschaft der Diebold Nixdorf, Incorporated, die Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA ("Diebold KGaA"), als übernehmender Rechtsträger, durchzuführen. Im Rahmen dieser Verschmelzung soll ein Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 78, 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen. Die Diebold KGaA hält derzeit 94,8% des Grundkapitals der Diebold Nixdorf AG (unter Herausrechnung der von einer Tochtergesellschaft der Diebold Nixdorf AG gehaltenen eigenen Aktien).

            Der von der Diebold KGaA beauftragte externe Bewertungsgutachter hat heute der Diebold KGaA und der Diebold Nixdorf AG mitgeteilt, dass der von ihm auf Grundlage einer Unternehmensbewertung der Diebold Nixdorf AG ermittelte Betrag für die angemessene Barabfindung voraussichtlich EUR 54,80 je Diebold Nixdorf AG-Aktie betragen wird. Dies entspricht dem volumengewichteten Dreimonatsdurchschnittskurs der Diebold Nixdorf AG-Aktie vor der Ankündigung vom 7. November 2018, einen umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out durchzuführen. Die Bewertung wurde durch das vorläufige Prüfungsergebnis des gerichtlich bestellten Prüfers bestätigt. Die finale Festlegung der Barabfindung durch die Diebold KGaA wird nach dem endgültigen Abschluss der Bewertungs- und Prüfungsarbeiten erfolgen.

            Der Vorstand der Diebold Nixdorf AG hat entschieden, dass die Diebold Nixdorf AG, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats der Diebold Nixdorf AG und der finalen Festlegung einer Barabfindung in angemessener Höhe durch die Diebold KGaA nach dem endgültigen Abschluss der Bewertungs- und Prüfungsarbeiten, mit der Diebold KGaA einen Verschmelzungsvertrag abschließen wird, nach welchem die Diebold Nixdorf AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung und Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 78, 60 ff. UmwG auf die Diebold KGaA übertragen wird (Verschmelzung durch Aufnahme) (der "Verschmelzungsvertrag"). Es wird erwartet, dass der Aufsichtsrat der Diebold Nixdorf AG am 29. Januar 2019 dem für den 31. Januar 2019 geplanten Abschluss des Verschmelzungsvertrages zustimmen wird. Der Vorstand der Diebold Nixdorf AG beabsichtigt, für den 14. März 2019 eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in der ein Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG auf die Diebold KGaA gefasst werden soll (der "Übertragungsbeschluss").

            Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out wird u.a. noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Diebold Nixdorf AG und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister stehen.

            Paderborn, 14. Januar 2019

            Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft

            Montag, 14. Januar 2019

            Beherrschungsvertrag mit der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Verhandlung vor dem LG Frankfurt am Main am 20. August 2019

            von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

            Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag mit der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft als beherrschter Gesellschaft einen Verhandlungstermin auf den 20. August 2019, 10:00 Uhr, anberaumt. Die Antragsgegnerin, die TLG Immobilien AG, kann zunächst bis zum 15. Februar 2019 zu dem Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters Stellung nehmen.

            Die Gesellschaft und die TLG Immobilien AG hatten ein Business Combination Agreement (BCA) abgeschlossen - siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/05/wcm-beteiligungs-und-grundbesitz-ag-die.html - und dieses im Oktober 2017 mit dem Beherrschungsvertrag ergänzt.

            LG Frankfurt am Main, 3-05 O 25/18
            Coello u.a. ./. TLG Immobilien AG
            83 Antragsteller
            gemeinsamer Vertreter: Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
            Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TLG Immobilien AG:
            Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main
            (RA Dr. York Schnorbus) 

            IFA Hotel & Touristik AG platziert sämtliche Aktien bei Aktionären aus der Bezugsrechtskapitalerhöhung; Mehrheitsaktionär Lopesan Touristik S.A. nach Durchführung der Kapitalerhöhung mit 76,26% beteiligt

            Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

            Der Vorstand der IFA Hotel & Touristik AG ("Gesellschaft") gibt bekannt, dass die auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Juli 2018 beschlossene Barkapitalerhöhung unter Gewährung der (mittelbaren) Bezugsrechte der Aktionäre durch Ausgabe von insgesamt 29.700.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen abgeschlossen und in voller Höhe durchgeführt ist. Nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister, die für den 17. Januar 2019 angestrebt ist, wird das neue Grundkapital der Gesellschaft damit EUR 128.700.000 betragen. Die Einbeziehung der neuen Aktien in den Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (regulierter Markt, General Standard) ist voraussichtlich für den 18. Januar 2019 vorgesehen.

            Die Gesellschaft hat damit aus der Barkapitalerhöhung einen Bruttoemissionserlös in Höhe von EUR 199.881.000 erzielt. Die Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A., die bisher mit 51,78 % an der Gesellschaft beteiligt gewesen ist, wird nach Durchführung der Kapitalerhöhung voraussichtlich 76,26 % der Stimmrechte halten. Der zukünftige Stimmrechtsanteil der weiteren Ankeraktionärin Newinvest Asset Beteiligungs GmbH, die ihre Bezugsrechte nicht ausgeübt hat, wird voraussichtlich 13,52% betragen.

            Duisburg, 14. Januar 2019

            IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
            Der Vorstand

            Registergericht will Haikui Seafood AG löschen

            Bei der Haikui Seafood AG, deren Aktien Anfang 2016 delistet wurden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/02/haikui-seafood-ag-delisting-von-der.html, gibt es offensichtlich Probleme. Mit Eintragung und Bekanntmachung am 11. Dezember 2018 im Registerportal wurde mitgeteilt, dass das Registergericht (Amtsgericht Hamburg) beabsichtige, die Gesellschaft von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Gegen die beabsichtigte Löschung kann innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

            Samstag, 12. Januar 2019

            CANCOM: Außerordentliche Hauptversammlung der Pironet AG stimmt Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die CANCOM SE zu

            Corporate News

            München, 11. Januar 2019 - Am 10. Januar 2019 fand in München eine außerordentliche Hauptversammlung der Pironet AG, einer Tochtergesellschaft der CANCOM SE, statt. Als Mehrheitsaktionär der Pironet AG stellte die CANCOM SE auf der Hauptversammlung einen Antrag auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die CANCOM SE gegen Zahlung einer Barabfindung von 9,64 Euro pro Pironet-Aktie. Auf Basis dieses Abfindungspreises beläuft sich die von der CANCOM SE an die Minderheitsaktionäre der Pironet AG zu zahlende Barabfindung auf rund 6,9 Mio. Euro. Dem Antrag wurde von der Hauptversammlung der Pironet AG zugestimmt. Zudem beschloss die Hauptversammlung die Verlegung des Unternehmenssitzes der Pironet AG von Köln nach München.

            Freitag, 11. Januar 2019

            Andienungsrecht für MAN-Minderheitsaktionäre aufgrund der Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

            MAN SE
            München

            Die TRATON AG hat den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („BGAV“) mit der MAN SE mit Wirkung zum 1. Januar 2019, 0:00 Uhr, gemäß § 304 Abs. 4 AktG außerordentlich gekündigt.

            Die außenstehenden Aktionäre der MAN SE haben daher gemäß Ziffer 5.6 des BGAV bis zwei Monate nach der am 3. Januar 2019 erfolgten Bekanntmachung gemäß § 10 HGB der Eintragung der Beendigung des BGAV im Handelsregister das Recht zur Andienung ihrer MAN SE Stamm- bzw. Vorzugsaktien an die TRATON AG gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 90,29 je Aktie. Eine Verzinsung der Barabfindung erfolgt nicht.

            Diejenigen außenstehenden Aktionäre der MAN SE, die von dem Barabfindungsangebot keinen Gebrauch machen, bleiben Aktionäre der MAN SE.

            Technische Umsetzung der Auszahlung der Barabfindung

            Die Traton AG hat die B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Frankfurt am Main, als zentrale Abwicklungsstelle („Zentrale Abwicklungsstelle“) mit der technischen Abwicklung des Barabfindungsangebots beauftragt.

            Außenstehende Aktionäre der MAN SE können das Barabfindungsangebot bis zum 4. März 2019, 24.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) annehmen. Die Annahme des Barabfindungsangebots wird nur dann wirksam, wenn die Erklärung des außenstehenden Aktionärs der MAN SE zur Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der vorgenannten Frist der jeweiligen Depotbank zugeht und die MAN SE Stamm- bzw. Vorzugsaktien, für die eine Annahme des Barabfindungsangebots fristgerecht erklärt wurde, zudem spätestens bis zum 6. März 2019, 18.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) an die Zentrale Abwicklungsstelle weitergeleitet wurden.

            Die Auszahlung der Barabfindung durch die Zentrale Abwicklungsstelle erfolgt grundsätzlich einmal wöchentlich; unabhängig davon bleibt eine Auszahlung in kürzeren Zeitintervallen vorbehalten.

            Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die Aktionäre, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, provisions- und spesenfrei. Davon unberührt bleiben Steuern, die auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn aus der Barabfindung anfallen und vom andienenden Aktionär der MAN SE selbst zu tragen sind.

            Bei eventuellen Rückfragen zur Abwicklung des Barabfindungsangebots werden die abfindungsberechtigten Aktionäre der MAN SE gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

            München, im Januar 2019

            MAN SE

            Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Januar 2019

            Übernahmeangebot für Aktien der Württembergischen Lebensversicherung AG zu EUR 12,-

            Mitteilung meiner Depotbank:

            Als Inhaber der WUERTTB.LEBENSV. NA.S. macht die Valora Effekten Handel AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Anteile zu den folgenden Konditionen:

            Wertpapiername: WUERTTB.LEBENSV. NA.S. 
            WKN: 840502 
            Art des Angebots: Übernahme 
            Anbieter: Valora Effekten Handel AG 
            Abfindungspreis: 12,00 EUR je Aktie

            Das Angebot ist auf 20.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Der Bieter behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 20.000 Aktien überschreiten. Die Mindestmenge beträgt 80 Aktien. Das Angebot endet am 14.02.2019, 15:00 Uhr.

            Squeeze-out bei der VBH Holding Aktiengesellschaft: LG Stuttgart hebt Barabfindung auf EUR 2,49 an (+ 5,51 %)

            von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

            In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der VBH Holding Aktiengesellschaft hat das LG Stuttgart mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 den Barabfindungsbetrag auf EUR 2,49 je VBH-Aktie angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um 5,51 % gegenüber dem angebotenen Betrag von EUR 2,36. Hinsichtlich der zulässigen Spruchanträge muss die Antragsgegnerin die Anwaltskosten der Antragsteller tragen. 

            Die Anhebung der Barabfindung durch das Gericht beruht vor allem auf der Berücksichtigung der türkischen Tochtergesellschaft, deren Veräußerung diskutiert worden war, aber die bislang nicht verkauft worden ist (u.a. wegen des Putsches in der Türkei). Auch hat das LG Stuttgart die in dem Bewertungsgutachten mit 6 % angesetzte Marktrisikoprämie auf 5,50 % reduziert.

            Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts kann innerhalb von einem Monat Beschwerde eingelegt werden. Das Gericht hat die Beschwerde ausdrücklich zugelassen.

            LG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az. 31 O 38/16 KfH SpruchG
            Dr. Kollrus u.a. ./. VBH Holding AG (vormals: TLF Holding AG)
            63 Antragsteller
            gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, Uhlandstr. 14, 70182 Stuttgart
            Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VBH Holding AG:
            Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtzek (RA Dr. Sickinger)

            Donnerstag, 10. Januar 2019

            Andienungsrecht für MAN-Aktien nach Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

            Mitteilung meiner Depotbank:

            Die TRATON AG hat den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) mit der MAN SE mit Wirkung zum 1. Januar 2019, 0:00 Uhr, gemäß § 304 Abs. 4 AktG außerordentlich gekündigt. ie außenstehenden Aktionäre der MAN SE haben daher gemäß Ziffer 5.6 des BGAV bis zwei Monate nach der am 3. Januar 2019 erfolgten Bekanntmachung gemäß § 10 HGB der Eintragung der Beendigung des BGAV im Handelsregister das Recht zur Andienung ihrer MAN SE Stamm- bzw. Vorzugsaktien an die TRATON AG gegen Zahlung einer Barabfindung zu den folgenden Konditionen:

            Wertpapiername:  MAN SE ST O.N.
            WKN:  593700
            Art des Angebots:  Übernahme
            Anbieter: TRATON AG
            Abfindungspreis: 90,29 EUR je Aktie
            Sonstiges: Eine Verzinsung der Barabfindung erfolgt nicht.

            (…)

            __________

            Zu dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:

            Gerichtlich erhöhter Ausgleich auch für das Geschäftsjahr 2013:
            https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/12/spruchverfahren-man-se-der-volkswagen.html

            Bekanntmachung:
            https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/bekanntmachung-zum-spruchverfahren-zum.html