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Dienstag, 14. August 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG: Verhandlung am 30. August 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ariston Real Estate AG, München, hat der Antragsgegner, Herrn Hans-Dieter Lorenz, nach einer gerichtlichen Aufforderung die seiner von ihm selbst erstellten Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Grundstücksbewertungsgutachten vorgelegt (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_21.html). Diese Gutachten erfüllen allerdings nicht die Voraussetzungen eines vollwertigen Gutachtens nach § 194 BauGB und sind damit nach Auffassung der Antragsteller unzureichend.

Das Landgericht hatte zunächst einen Verhandlungstermin auf den 25. Januar 2018 anberaumt, diesen dann aber wieder verschoben. Neuer Verhandlungstermin ist am Donnerstag, den 30. August 2018, 10:30 Uhr. 

LG München I, Az. 5 HK O 4594/17
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. . /. Hans-Dieter Lorenz
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Antragsgegner Hans-Dieter Lorenz: bislang anwaltlich nicht vertreten

Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Design Hotels AG: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf Barabfindungsbetrag von EUR 3,13 (+ 39,11 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. mit der Design Hotels AG als beherrschter Gesellschaft hatte das LG Berlin nach der Anhörung der Vertragsprüferin, der Treuhand- und Revisionsaktiengesellschaft Niederrhein, eine ergänzende Beweiserhebung angeordnet, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html. Der gerichtlich bestellte Gutachter WP Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, kommt in seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 27. Juli 2018 zu einer angemessenen Barabfindung zum Bewertungsstichtag in Höhe von EUR 3,13 und zu einem Nettoausgleich in Höhe von EUR 0,12.

Die Antragsgegnerin Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. hatte lediglich einen Ausgleichsbetrag von EUR 2,25 angeboten. Folgt das Gericht dem Sachverständigen, würde dies eine Erhöhung der Abfindung um fast 40 % bedeuten (+ 39,11 %).

Die Design Hotels-Aktie notierte die letzten Jahre aber deutlich höher, meist über EUR 5,-, zuletzt bei knapp unter EUR 5,-.

LG Berlin, Az. 102 O 46/14.SpruchG
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc.
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o Röver BrönnerSusat (jetzt: Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH), Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc.:
Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP

BUWOG AG: Barabfindung für Minderheitsaktionäre von BUWOG mit EUR 29,05 je Aktie festgesetzt

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Wien, 12. August 2018. Die BUWOG AG ("BUWOG") gibt bekannt, dass der Vorstand der BUWOG gemeinsam mit der Vonovia SE ("Vonovia") als Hauptgesellschafterin der BUWOG im Rahmen des eingeleiteten Gesellschafter-Ausschlussverfahrens heute die angemessene Barabfindung für die auszuschließenden Minderheitsaktionäre von BUWOG mit EUR 29,05 je Aktie festgesetzt hat.

Vonovia und der Vorstand von BUWOG haben heute darüber hinaus den gemeinsamen Bericht gemäß § 3 Abs 1 Gesellschafter-Ausschlussgesetz beschlossen. Die Richtigkeit des gemeinsamen Berichts und die Angemessenheit der Barabfindung unterliegen noch einer Prüfung durch die Grant Thornton Unitreu GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gerichtlich bestellter sachverständiger Prüfer.

Die ordentliche Hauptversammlung von BUWOG, auf der unter anderem die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptgesellschafter beschlossen werden soll, wird voraussichtlich am 2. Oktober 2018 stattfinden.

Über die BUWOG Group

Die BUWOG AG, Hietzinger Kai 131, 1130 Wien, ist der führende deutsch-österreichische Komplettanbieter im Wohnimmobilienbereich und blickt auf eine mittlerweile 67-jährige Erfahrung zurück. Das Immobilienbestandsportfolio umfasst rund 48.800 Bestandseinheiten und befindet sich in Deutschland und Österreich. Neben dem Asset Management der eigenen Bestandsimmobilien wird mit den Geschäftsbereichen Property Sales und Property Development die gesamte Wertschöpfungskette des Wohnungssektors abgedeckt. Die Aktien der BUWOG AG (ISIN AT00BUWOG001) sind seit Ende April 2014 an den Börsen in Frankfurt am Main, Wien und Warschau notiert. Hauptgesellschafterin der BUWOG AG ist die DAX 30 gelistete Vonovia SE, Deutschlands führendes bundesweit aufgestelltes Wohnungsunternehmen.

Freitag, 10. August 2018

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Diebold Nixdorf AG: Aktienkurs fällt unter dem angebotenen Barabfindungsbetrag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) mit der zum Diebold-Konzern gehörenden Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA als herrschender Gesellschaft wurde den Minderheitsaktionären eine Barabfindung in Höhe von EUR 55,02 angeboten (deren Höhe derzeit in einem Spruchverfahren beim Landgericht Dortmund überprüft wird). Im Zuge des Einbruchs der Aktienkurse der US-amerikanischen Muttergesellschaft sind auch die Kurse der Diebold Nixdorf AG in den letzten Tagen deutlich zurückgegangen. Aktuell notiert die Aktie bei knapp über EUR 52,-, also fast EUR 3,- unter dem Barabfindungsbetrag.

LG Dortmund, Az. 18 O 9/17 AktE
Jaeckel u.a. ./. Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA (bislang: Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA)
91 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
1. SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 68165 Mannheim
2. RA Dr. York Schnorbus, c/o Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main


______

Nachtrag vom 14. August 2018: 
Die Diebold Nixdorf AG-Aktie notiert wieder deutlich höher, heute bei über EUR 56,-. Da relativ viele Aktien angedient wurden, kommt die US-amerikanischen Muttergesellschaft nunmehr auf einen Anteil von über 90 %, so dass ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out möglich ist.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG: Verhandlungstermin am 14. November 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG hat das Landgericht Mühlhausen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoche, 14. November 2018, 12:00 Uhr, bestimmt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Nicolas Rüssmann, zur Erläuterung seines Gutachtens angehört werden. 

Der Sachverständige war in seinem Gutachten auf Basis der damals vorgelegten Planzahlen auf eine Barabfindung von EUR 18,48 bzw. 17,88 gekommen (während die Hauptaktionärin lediglich EUR 15,- geboten hatte). Auf der Basis aktualisierter Planzahlen, die dem Gutachter allerdings erst Jahre später 2016 von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind, hält der Gutachter EUR 14,61 bzw. EUR 14,19 für angemessen.

Landgericht Mühlhausen, Az 1 HK O 2/12
Vogel u.a. ./. LHA Holding A. und R. Krause GbR
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gnauck, 99084 Erfurt

Donnerstag, 9. August 2018

Spruchverfahren zum Rechtsformwechsel der KWG Kommunale Wohnen AG (nunmehr: GmbH): Verhandlung am 9. Oktober 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin, am 7. Oktober 2016 war auf Betreiben der Hauptaktionärin, der conwert Immobilien Invest SE, der Wechsel der Rechtsform in eine GmbH beschlossen worden. Die Minderheitsaktionäre, die Widerspruch zu Protokoll des Notars erklärt hatten, konnten das Abfindungsangebot in Höhe von EUR 11,08 je KWG-Aktie gemäß §§ 207 ff. UmwG annehmen (bei Ausscheiden aus der umgewandelten Gesellschaft).

Mehrere betroffene (ehemalige) Minderheitsaktionäre hatten beantragt, die Angemessenheit dieses Barabfindungsbetrags gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Landgericht Berlin hat nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Oktober 2018, 10:00 Uhr, angesetzt.

Das Gericht hat angekündigt, zunächst die Umwandlungsprüferin AIOS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft anzuhören, um Klarheit über die Erforderlichkeit und ggf. den Umfang einer weiteren Begutachtung zu gewinnen.

LG Berlin, Az. 102 I 43/17 .SpruchG
Freitag u.a. /. KWG Kommunale Wohnen GmbH
59 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf

Mittwoch, 8. August 2018

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft

Gentherm GmbH

Odelzhausen


Veröffentlichung gemäß § 14 SpruchG


In dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-Out bei der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, der am 30. Oktober 2013 wirksam wurde, gibt die Gentherm GmbH gemäß § 14 SpruchG folgenden Beschluss des Landgerichts München vom 21. Dezember 2015 (Aktenzeichen 5 HKO 24402/13) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. März 2016 (ohne Gründe) bekannt, der aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2018 (Aktenzeichen 31 Wx 136/16) über die Zurückweisung der von einzelnen Antragsstellern eingelegten Beschwerden rechtskräftig geworden ist:

A.

Beschluss des Landgerichts München vom 21. Dezember 2015 (Aktenzeichen 5 HKO 24402/13) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. März 2016:

„Landgericht München I

Az. 5HK O 24402/13

In dem Spruchverfahren

1) - 67)  Antragsteller

gegen

Gentherm Europe GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Ulmer Straße 160b, 86156 Augsburg
- Antragsgegnerin -
Vefahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, Maximilianstraße 15, 80539 München

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, c/o Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gerichtsfach-Nr. 1

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Zeyda und Handelsrichter Zoch nach mündlicher Verhandlung vom 5.3.2015 und 9.7.2015 am 21.12.2015 folgenden

Beschluss


I.
Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG zu leistende Barabfindung wird auf € 95,53 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 7.11.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. 

III.
Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu zahlenden Vergütung wird auf € 200.000,- festgesetzt.“

B.

Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2018 (Aktenzeichen 31 Wx 136/16):

„1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 52, 65, 66 und 67 werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren in zweiter Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu zahlende Vergütung wird auf EUR 200.000 festgesetzt.“

Gentherm GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. August 2018

Wie berichtet hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 den Barabfindungsbetrag auf EUR 95,53 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-wet-automotive.html. Dies entspricht im Hinblick auf den angebotenen Betrag in Höhe von EUR 90,05 einer Anhebung um ca. 6,09%.

Dienstag, 7. August 2018

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • BUWOG AG: Squeeze-out
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juni 2018
    • C-QUADRAT Investment AG: Squeeze-out (geplant für Q3 2018)
    • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung des Beschlusses am 16. Juli 2018
    • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
    • Integrata AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2018
    • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt (bei Durchführung der Fusion)
    • m4e AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out am 27. Juni 2018 eingetragen und bekannt gemacht 
    • Plaut AGSqueeze-out 
    • Softship AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. August 2018
    • SQS Software Quality Systems AG: Squeeze-out
    • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
       (Angaben ohne Gewähr)

      Zinsberechnung bei der Barabfindung für MAN-Aktien

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Zu der Bekanntmachung der Beendigung des MAN-Spruchverfahrens (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 6. August 2018, Fristbeginn der 2-Monats-Andienungsfrist):
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/bekanntmachung-zum-spruchverfahren-zum.html

      "Infolge dieser Veröffentlichung haben die außenstehenden Aktionäre der MAN SE das Recht, ihre Aktien gemäß der Entscheidung des LG München I vom 31.07.2015 (Az. 5 HK O 16371/13) innerhalb einer Frist von 2 Monaten gerechnet ab dem heutigen Tage zum Preis von € 90,29 zuzüglich Zinsen ab 18.07.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen der Volkswagen Truck & Bus AG zum Erwerb anzudienen."

      Bis zum heutigen Tag fallen überschlagsmäßig (unverbindliche Berechnung) seit dem 18. Juli 2013 Zinsen in Höhe von EUR 19,25 an, zzgl. weiterer Tageszinsen in Höhe von EUR 0,01.

      Betrag Zinsart Zinssatz Vom Bis Zinstage
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,62  18.07.2013 31.12.2013 167  1,91
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,37  01.01.2014 30.06.2014 181  1,95
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,27  01.07.2014 31.12.2014 184  1,94
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,17  01.01.2015 30.06.2015 181  1,87
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,17  01.07.2015 31.12.2015 184  1,90
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,17  01.01.2016 30.06.2016 182  1,87
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,12  01.07.2016 31.12.2016 184  1,87
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,12  01.01.2017 30.06.2017 181  1,84
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,12  01.07.2017 31.12.2017 184  1,87
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,12  01.01.2018 30.06.2018 181  1,84
      90,20 5%-Punkte über Basiszins  4,12  01.07.2018 07.08.2018 38  0,39
      19,25

      Abzuziehen sind entsprechend der Veröffentlichung jedoch die bislang geleisteten (Ausgleichs-)Zahlungen.

      Die jährliche Bruttoausgleichszahlung pro MAN-Aktie vor Abzug persönlicher Einkommensteuer und vor Abzug von KSt und SolZ beträgt entsprechend dem Korrekturbeschluss des OLG München (abgerundet) EUR 5,47 bzw. netto EUR 3,756064.

      Hauptversammlungsbeschluss zum Squeeze-out bei der Integrata AG

      Auf der Hauptversammlung der Integrata AG, Stuttgart, am Dienstag, den 28. August 2018, soll unter TOP 5 der angekündigte Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgen.

      Auszug aus der Hauptversammlungseinladung:

      5. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Integrata AG, Stuttgart, auf die Hauptaktionärin Qualification Star 2 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären / Squeeze-out)

      Gem. § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

      Die Qualification Star 2 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Geschäftsanschrift c/o Integrata AG, Zettachring 4, 70567 Stuttgart), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 100487, hält insgesamt 548.373 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien an der Integrata AG. 

      Das Grundkapital der Integrata AG in Höhe von EUR 585,260,00 verteilt sich auf 559.751 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, so dass die Qualification Star 2 GmbH im Sinne der Berechnung der Schwelle der Beteiligungshöhe für den Squeeze out zu 97,97 % am maßgeblichen Grundkapital der Integrata AG beteiligt ist. Rechnet man die von der Integrata AG gehaltenen 206 eigenen Aktien von der Gesamtsumme von 559.751 Aktien nach § 16 Abs. 2 AktG ab, hält die Qualification Star 2 GmbH mithin   98,00 % der Aktien. Demzufolge ist die Qualification Star 2 GmbH Hauptaktionärin der Integrata AG im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. 

      Die Qualification Star 2 GmbH hat mit Schreiben vom 08.05.2018 an den Vorstand der Integrata AG das Verlangen gerichtet, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der Integrata AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Integrata AG auf die Qualification Star 2 GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG beschließt.

      Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Qualification Star 2 GmbH mit Schreiben vom 06.07.2018 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Integrata AG gerichtet. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der Integrata AG am 06.07.2018 übermittelt worden. Die darin seitens der Qualification Star 2 GmbH festgelegte Barabfindung für die Minderheitsaktionäre beträgt EUR 16,00 je Stammaktie. Diese hat die Qualification Star 2 GmbH auf der Grundlage einer in ihrem Auftrag durch die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Stuttgart (im Folgenden „PWC“), Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart vom 28.06.2018 durchgeführten Unternehmensbewertung festgelegt. 

      Das Landgericht Stuttgart hat auf Antrag der Qualification Star 2 GmbH als Hauptaktionärin mit Beschluss vom 25.05.2018 die Bader, Förster, Schubert, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (im Folgenden „BFS“), Berliner Straße 75 (Kubus), 63065 Offenbach am Main, verantwortlicher Prüfer Herr Wirtschaftsprüfer Hartmut Schubert, als sachverständiger Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG ausgewählt und bestellt. BFS hat als sachverständiger Prüfer die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung nach § 327c Abs. 2 bis 4 AktG geprüft und über die Prüfung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung einen schriftlichen Prüfungsbericht vom 05.07.2018 erstattet, der die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt. 

      Die Qualification Star 2 GmbH hat dem Vorstand der Integrata AG gemäß § 327b Abs.3 AktG die Erklärung der Baader Bank, Weihenstephaner Str. 4, 85716 Unterschleißheim vom 11.07.2018 übermittelt, durch welche die Baader Bank die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen der Qualification Star 2 GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären der Integrata AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an gemäß § 327b Abs. 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 

      Die Qualification Star 2 GmbH hat für die Hauptversammlung der Integrata AG in einem schriftlichen Bericht vom 11.07.2018 die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Dem Bericht ist als Anlage das für die Festlegung der Barabfindung maßgebliche Gutachten von PWC vom 28.06.2018 beigefügt. 

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin Qualification Star 2 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, Geschäftsanschrift c/o Integrata AG, Zettachring 4, 70567 Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 100487, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Integrata AG mit Sitz in Stuttgart werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der Qualification Star 2 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 100487 (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 16,00 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie der Integrata AG auf die Qualification Star 2 GmbH (Hauptaktionärin) übertragen.“ 

      Montag, 6. August 2018

      „3. Symposium Kapitalmarktrecht“ diskutiert Reformbedarf bei der Durchsetzbarkeit von Aktionärs- und Anlegerrechten

      Das Kurzvideo mit Impressionen aus dem Symposium finden Sie hier:

      Kurzvideo - Symposium Kapitalmarktrecht

      Quelle: aktionaersforum service GmbHH 

      Bekanntmachung zum Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE

      MAN SE
      München

      Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG

      Der Vorstand der MAN SE gibt die folgenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts München bekannt:

      Oberlandesgericht München

      Az.: 31 Wx 382/15
      5 HK O 16371/13 LG München I

      In Sachen

      1) - 162)     (Antragsteller)

      gegen

      Volkswagen Truck & Bus GmbH, vormals firmierend unter Truck & Bus GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Postfach G, Gifhorner Straße 57, 38112 Braunschweig
      - Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin u. Beschwerdegegnerin -

      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Linklaters, Prinzregentenplatz 10, 81675 München, Gz.: HJH/lkl L-217132

      Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG):
      Rechtsanwältin Bergdolt Daniela, Nibelungenstraße 84, 80639 München

      wegen Beschwerde in Spruchverfahren

      erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Krätzschel und die Richterin am Landgericht Dr. Hannamann am 26.06.2018 folgenden

      Beschluss

      1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

      2. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28, 29, 30, 32, 40, 43 - 47, 49, 55, 57 - 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 - 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 - 94, 96, 98, 118, 121, 138, 142, 144 - 146, 151, 153 wird der von der Antragsgegnerin gem. Ziffer 4.3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der MAN SE zu zahlende jährliche feste Ausgleich je Aktie auf 5,50 € brutto abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt. Im Übrigen werden die Beschwerden dieser Antragsteller zurückgewiesen.

      3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.

      4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre zu zahlenden Vergütung werden auf € 7,5 Mio. festgesetzt.

      5. Die Vergütung für die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre wird auf 14.430,54 € festgesetzt.

      Sowie Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2018:

      Oberlandesgericht München

      Az.: 31 Wx 382/15
      5 HK O 16371/13 LG München I

      In Sachen

      1) - 162)     (Antragsteller)

      gegen

      Volkswagen Truck & Bus AG, vormals Volkswagen Truck & Bus GmbH, vormals firmierend unter Truck & Bus GmbH, vertreten durch den Vorstand, nunmehr Dachauer Straße 641, 80995 München
      - Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin u. Beschwerdegegnerin -

      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Linklaters, Prinzregentenplatz 10, 81675 München, Gz.: HJH/lkl L-217132

      Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG):
      Rechtsanwältin Bergdolt Daniela, Nibelungenstraße 84, 80639 München

      wegen Beschwerde in Spruchverfahren

      erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Krätzschel und die Richterin am Landgericht Dr. Hannamann am 30.07.2018 folgenden

      Beschluss

      Der Beschluss vom 26.6.2018 wird dahin berichtigt bzw. ergänzt, dass

      1. im Rubrum Name und Anschrift der Antragsgegnerin lauten: „Volkswagen Truck & Bus AG, vormals Volkswagen Truck & Bus GmbH, vormals firmierend unter Truck & Bus GmbH, vertreten durch den Vorstand, nunmehr Dachauer Straße 641, 80995 München";

      2. im Rubrum die Antragsteller zu 21, 23, 50, 56, 61, 66 und 120 sowie zu 119, 123, 124, 126 - 128, 131 - 135 auch als Anschlussbeschwerdeführer bezeichnet werden;

      3. in Ziff. 2 des Tenors nach „153" ergänzt wird: „sowie auf die Anschlussbeschwerden der Antragstellerinnen zu 21, 23, 50, 56, 61, 66 und 120 sowie zu 119, 123, 124, 126 - 128, 131 - 135";

      4. es in Ziff. 2 anstatt jährliche feste Ausgleich je Aktie auf 5,50 € brutto" richtig lautet:

              „jährliche feste Ausgleich je Aktie auf 5,47 € brutto";

      5. es in den Gründen unter II. erster und zweiter Absatz sowie unter II.2. erster Absatz und unter II.2.c) letzter Absatz jeweils anstatt „5,50 € je Aktie" richtig lautet:

              „5,47 € je Aktie“.

      6. in den Gründen die Darstellung der Berechnung am Ende von II.2.c) ersetzt wird durch die folgende Darstellung:

      Ableitung der Bruttoausgleichszahlung
      Unternehmenswert zum 6. Juni 2013 (in Mio. €) nach Abzug Steuern (persönlicher Einkommensteuer, KSt, SolZ)                                                                                     13.276
      Anzahl Aktien (Stämme und Vorzüge)                                                               147.040.000
      Unternehmenswert (Netto) pro Aktie (in €)                                                                   90,29

      Jährliche Nettoausgleichszahlung pro Aktie nach Abzug persönlicher Einkommensteuer und nach Abzug KSt, SolZ (in €), verrentet mit 4,16 %                                                          3,756064
      Zuzüglich persönlicher Einkommensteuer 26,375%                                               1,345551
      Jährliche Nettoausgleichszahlung pro Aktie vor Abzug persönlicher Einkommensteuer und nach Abzug KSt, SolZ (in €)                                                                                            5,101615
      zuzüglich KSt und SolZ 15,825% auf „inländischen“ Wertanteil von 5,141/13.276 0,371406

      Jährliche Bruttoausgleichszahlung pro Aktie vor Abzug persönlicher Einkommensteuer und vor Abzug von KSt und SolZ (in €)                                                                                          5,473021
                                                                                                                                     gerundet: 5,47

      Infolge dieser Veröffentlichung haben die außenstehenden Aktionäre der MAN SE das Recht, ihre Aktien gemäß der Entscheidung des LG München I vom 31.07.2015 (Az. 5 HK O 16371/13) innerhalb einer Frist von 2 Monaten gerechnet ab dem heutigen Tage zum Preis von € 90,29 zuzüglich Zinsen ab 18.07.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen der Volkswagen Truck & Bus AG zum Erwerb anzudienen.

      München, im August 2018

      MAN SE
      Der Vorstand

      Quelle: Bundesanzeiger vom 6. August 2018

      Freitag, 3. August 2018

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Wella AG: Sachverständigengutachten zum Beta-Faktor

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der früheren Wella AG zugunsten einer Tochtergesellschaft von Procter & Gamble (P&G) hatte das LG Frankfurt am Main in der I. Instanz maßgeblich auf eine Kapitalisierung der in dem zuvor abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) festgelegten Ausgleich abgestellt. Das zum BuG eingeleitete Spruchverfahren wurde Anfang 2014 abgeschlossen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.com/2014/04/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html.

      In der Beschwerdeinstanz des Squeeze-out-Spruchverfahrens wartete das OLG Frankfurt am Main zunächst eine Klärung durch den BGH ab (in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Nestlé Deutschland AG: BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016, Az. 11 ZB 25/14). Nach Auffassung des BGH ist der anteilige Unternehmenswert jedenfalls dann maßgeblich, wenn er höher ist der Ausgleichszahlungen aufgrund des BuG. Insoweit kann nicht alleine auf eine Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen abgestellt werden.

      Mit Beweisbeschluss vom 2. Februar 2017 bestellte das OLG den Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Sachverständigen. Beweisthema war vor allem der für die Ermittlung des Ertragswerts und für eine etwaige Bestimmung des Verrentungszinssatzes (bei einer Kapitalisierung des Ausgleichs) relevante Betafaktor.

      Herr WP Dr. Franken kommt in seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 16. Juli 2018 zu folgendem Ergebnis: In einer Gesamtschaut kommt er zu einer sachgerechten Bandbreite von 0,30 bis 0,40 für den Unlevered Betafaktor der Wella AG (S. 117). Die Analyse der Peer Group-Unternehmen und der P&G US zeigen nach seiner Ansicht, dass das obere Ende dieser Bandbreite naheliegend bzw. plausibel ist. So gebe es nur wenige Peer Group-Betafaktoren am unteren Ende der Bandbreite (0,30), während sich am oberen Rand (0,40) eine größere Zahl an Peer Group-Unternehmen befänden (darunter auch P&G).

      Abschließend merkt der Sachverständige an, dass bei einer eventuellen Wertermittlung durch Diskontierung der Ausgleichszahlung eine Relevered Beta von 0,44 herangezogen werden sollte (S. 118).

      Das OLG Frankfurt am Main gibt den Beteiligten Gelegenheit, bis zum 14. September 2018 zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Das Gericht hat der Antragsgegnerin aufgegeben, mitzuteilen, welcher Relevered Betafaktor sich im Rahmen der vorgelegten Ertragswertberechnung ergibt, wenn ein Unlevered Betafaktor von 0,4 zugrunde gelegt wird.

      LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Juli 2014, Az. 3-05 O 277/07
      OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 77/14
      Helfrich u.a. ./. Procter & Gamble Germany GmbH und Co. Operations oHG
      83 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA/StB Walter L. Grosse, 80333 München
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Procter & Gamble Germany GmbH und Co. Operations oHG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

      Donnerstag, 2. August 2018

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GBW AG: OLG München weist Beschwerden zurück - Es bleibt bei der Erhöhung der Barabfindung durch das LG München I

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei dem Immobilienunternehmen GBW AG hatte das Landgericht München I den Barabfindungsbetrag mit Beschluss vom 20. November 2015 geringfügig auf EUR 21,97 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-gbw-ag-lg-munchen-i.html. Die Hauptaktionärin hatte eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR 21,32 angeboten.

      Gegen diese Entscheidung des LG München I hatten mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das OLG München hat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Beschwerden beider Seiten zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Erhöhung der Barabfindung durch das Landgericht.

      Das OLG akzeptiert (wie schon im Fall MAN, siehe die dortigen Entscheidungsgründe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/06/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_49.html) die Herabsetzung der Marktrisikoprämie von den von der Antragsgegnerin angesetzten 5,50 % auf 5 % durch das Landgericht.

      OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018, Az. 31 Wx 122/16
      LG München I, Beschluss vom 20. November 2015, Az. 5 HK 5593/14
      Vogel, E. u.a. ./. GBW Real Estate GmbH & Co. KG (zuvor: Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG)
      98 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Ernst Graßinger, 80331 München
      Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GBW Real Estate GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Allen & Overy

      Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.07.2018

      Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.07.2018

      Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.07.2018 2,78 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,81 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 1,08 % über dem Inventarwert vom 31.07.2018. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

      Zum Portfolio:


      Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. Juli 2018 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

      GK Software SE,
      freenet AG,
      K+S AG,
      MAN SE Vorzüge,
      Westag & Getalit AG Stämme und Vorzüge,
      Allerthal-Werke AG,
      innogy SE,
      Horus AG,
      Audi AG,
      Buwog AG.

      Die Annahmefrist des Übernahmeangebots von E.ON an die innogy-Aktionäre endete am 25. Juli 2018. Die Annahmequote beträgt laut Schlussmeldung 9,413 %; damit hält E.ON aktuell 86,206 % am Grundkapital der innogy SE. Die Scherzer & Co. AG ist Aktionärin der innogy SE.

      Die Aktienpositionen in Westag & Getalit AG (laufende Übernahme) und Buwog AG (angekündigter Squeeze-out) wurden aufgestockt.

      Das niedrige Kursniveau von Aktien der GEA Group AG wurde genutzt, um eine Aktienposition aufzubauen.

      Die monatliche Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.dezum Download bereit.

      Der Vorstand

      Mittwoch, 1. August 2018

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG nunmehr vor dem OLG Bremen

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Immobilien Holding AG zugunsten der Zech Group GmbH hatte das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 7. März 2018 den Barabfindungsbetrag auf EUR 4,30 je Aktie festgesetzt. Dies liegt deutlich über dem vergleichsweise angehobenen, von der Antragsgegnerin gezahlten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,75 (+ 56,36 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/03/squeeze-out-bei-der-deutschen.html.

      Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten sechs Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diesen hat das LG Bremen mit Beschluss vom 23. Juli 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen vorgelegt.

      LG Bremen, Az. 13 O 147/13
      Zürn u.a. ./. Zech Group GmbH
      111 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
      Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln

      Deutsche Balaton Biotech AG: Biofrontera AG - Klarstellung und Antwort auf die Stellungnahme der Verwaltung

      Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

      Heidelberg (01.08.2018) - Die Verwaltung der Biofrontera AG (die "Verwaltung") hat am 30. Juli 2018 eine gemeinsame Stellungnahme (die "Stellungnahme") zum geänderten Freiwilligen Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG mit der Alternativen Gegenleistung von 6,00 Euro je Biofrontera Aktie abgegeben.

      Hierzu stellt die Deutsche Balaton Biotech AG folgendes klar:

      1) Es handelt sich nach wie vor um ein Freiwilliges Erwerbsangebot zum Erwerb von bis zu 6,25 Mio. Aktien der Biofrontera AG. Ein Kontrollerwerb ist damit - auch bei vollständiger Angebotsannahme und dem Erwerb von 6,25 Mio. Aktien durch die Deutsche Balaton Biotech AG - nicht verbunden.

      Die Aussage der Verwaltung in der Stellungnahme (S. 12): "Der Paketzuschlag von nur 10 % liegt unter dem Aufschlag bei vergleichbaren Transaktionen. Insbesondere deckt der Angebotspreis nicht den zusätzlichen Kontrollvorteil ab, den die Bieterin durch eine Hauptversammlungs-Mehrheit erlangt, was bei vollständiger Zeichnung des Angebots naheläge" geht fehl. Einerseits mangelt es (zumindest in Deutschland) an vergleichbaren Transaktionen (Freiwillige Erwerbsangebote), andererseits vermittelte ein Anteil von unter 30 % auch in der Hauptversammlung 2018 der Biofrontera keine Hauptversammlungsmehrheit. Für zukünftige Hauptversammlungen ist eher anzunehmen, dass die Präsenz ansteigt, da bereits die beiden Großaktionäre über 50 % der Aktien vertreten könnten.

      Die Verwaltung selbst schreibt in ihrer Stellungnahme (S.18): "Zudem ist noch nicht einmal gesichert davon auszugehen, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen bei einem Erfolg des Angebots in der Lage sein werden, Beschlussfassungen nach ihren Vorstellungen in der Hauptversammlung durchzusetzen."

      2) Weshalb sowohl die ursprüngliche Gegenleistung (1,00 Euro Geldzahlung und 1 Optionsschein je Biofrontera-Aktie) als auch die Alternative Gegenleistung (6,00 Euro Geldzahlung je Biofrontera-Aktie) finanziell unangemessen sein sollen, erschließt sich nicht. Die Verwaltung scheint sich hier ausschließlich auf die beiden sogenannten "Opinion Letters" der IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("IVC") zu stützen.

      Zu den beiden Opinion Letters der IVC teilen wir folgendes mit:

      a) "IVC erhält von der Zielgesellschaft für ihre Tätigkeiten eine marktübliche Vergütung (Honorar plus Auslagenersatz)" sowie "Es wird darauf hingewiesen, dass IVC in der Vergangenheit, gegenwärtig und voraussichtlich auch in Zukunft Beziehungen mit der Biofrontera AG bzw. der Biofrontera-Gruppe unterhalten hat, unterhält und ggf. unterhalten wird, für die IVC eine Vergütung erhalten hat bzw. künftig erhalten wird." (Zitate Stellungnahme S. 15).

      Hieraus ergibt sich, dass IVC Vorteile davon hat, dass die bisherige Geschäftsverbindung von Biofrontera AG mit IVC erhalten bleibt.

      b) "Die Berichterstellung der IVC dient ausschließlich zur Information von Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera." (Seite 4 des Opinion Letters der IVC vom 11. Juni 2018). Adressiert sind die sogenannten Opinion Letters ausdrücklich "Persönlich/Vertraulich" an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Biofrontera AG.

      Weshalb werden dann die Opinion Letters unter Verletzung der Vertraulichkeit öffentlich bekanntgemacht?

      Die Aktionäre der Biofrontera AG sind ausdrücklich nicht die Adressaten der IVC-Ausführungen, nicht jeder Aktionär kann die in den Opinion Letters enthaltenen Inkonsistenzen (hierzu nachfolgend einige Beispiele) sofort erkennen und könnte dadurch fehlgeleitet werden.

      Weiterhin heißt es in dem Opinion Letter der IVC vom 27. Juli 2018 auf Seite 4: "Sie die Fairness Opinion ersetzt keine eigenständige Würdigung bzw. Würdigung der finanziellen Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung der DB Biotech. Sie enthält keine Empfehlung zur Zustimmung oder zur Ablehnung der vorgesehenen Transaktion."

      c) Die IVC schreibt auf S. 9 ihres Opinion Letters vom 11. Juni 2018:

      "Gemäß den Optionsbedingungen erwächst dem das Erwerbsangebot annehmenden Biofrontera-Aktionär zudem das Recht, unter bestimmten Bedingungen bei einem Paketverkauf von Biofrontera-Aktien durch die Deutsche Balaton AG zu den entsprechenden Konditionen mit zu verkaufen. Der Zuwachs dieses (einseitigen) Rechts stellt dem Grunde nach einen weiteren Vorteil dar. Gleichwohl liegen uns keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass daraus auch ein konkreter Vorteil erwächst: Uns liegen keine Informationen dahingehend vor, dass etwa konkrete Verkaufsabsichten der Deutsche Balaton AG vorliegen." Die IVC hat weder uns noch die Deutsche Balaton AG zu etwaigen Verkaufsabsichten befragt. Die Laufzeit des Optionsscheins endet erst am 30. November 2020. Welche Absichten die Deutsche Balaton AG mit einem Paket von rund 25 % der Biofrontera AG bis dahin entwickelt, lässt sich heute nicht angeben.

      In den Optionsscheinbedingungen ist klar geregelt, dass nicht das Vorliegen eines Angebots, sondern ein Verkauf relevant wäre. Die Schlussfolgerung der IVC (S. 9 des Opinion Letters vom 11. Juni 2018): "Vor diesem Hintergrund war in dem Kalkül zur Beurteilung der finanziellen Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung das in den Optionsbedingungen enthaltene Mitverkaufsrecht nicht als weiterer Vorteil zu berücksichtigen" ist fragwürdig.

      d) Die IVC schreibt auf Seite 7 des Opinion Letters vom 27. Juli 2018: "Die im Rahmen der Geänderten Angebotsunterlage neu angebotene, Alternative Gegenleistung i.H.v. 6,00 Eur stellt einen Zuschlag i.H.v. rund 10 % gegenüber dem Niveau des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Abgabe der Geänderten Angebotsunterlage dar. Soweit man diesen Zuschlag als gewährte Kontrollprämie ansieht, deckt sie nicht den vorgenannten voraussichtlichen Vorteil aus dem weiteren Halten der Aktie vor dem Hintergrund des abgeleiteten Unternehmenswertes ab. Zudem liegt ein Zuschlag i.H.v. rund 10 % unterhalb des Zuschlags bei vergleichbaren Transaktionen; dies gilt umso mehr, als die DB Biotech und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen bei vollständiger Annahme des Erwerbsangebots voraussichtlich eine Mehrheit in der Hauptversammlung der Biofrontera erhalten."

      Da es sich um ein Freiwilliges Erwerbsangebot handelt, handelt es sich bei dem Zuschlag in Höhe von rund 10 % gegenüber dem Niveau des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Abgabe der Geänderten Angebotsunterlage nicht um eine Kontrollprämie. Vergleichbare Transaktionen liegen nicht vor, zumindest nicht in Deutschland. Übernahmeangebote, die auf einen Kontrollerwerb abzielen, sind nicht vergleichbar. Auch die vollständige Annahme des Erwerbsangebots führt voraussichtlich nicht zu einer Mehrheit in der Hauptversammlung der Biofrontera AG. Bereits in der letzten Hauptversammlung der Biofrontera AG lag die Präsenz bei über 62 %. Ein Anteil von 29,9999 % (den die Deutsche Balaton Biotech AG und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen in einer Hauptversammlung der Biofrontera AG ohne Übernahmeangebot maximal vertreten könnten) wäre keine Hauptversammlungsmehrheit. Im Übrigen wäre bei vollständiger Annahme des Erwerbsangebots zu erwarten, dass die Hauptversammlungspräsenzen zukünftig höher lägen als bisher.

      e) Wir verweisen auch nochmals darauf, dass die Verwaltung im Februar 2018 neue Aktien der Biofrontera AG zu 4,00 Euro in USA platziert hat und der Finanzvorstand Schaffer am 24. Juli 2018 einen beachtlichen Teil seiner Biofrontera Aktien zu 5,70 Euro verkauft hat. Die Alternative Gegenleistung in Höhe einer Geldzahlung von 6,00 Euro je Aktie liegt deutlich darüber.

      3) Die Verwaltung bewertet die von der Bieterin geäußerten Absichten im Hinblick auf die Biofrontera AG negativ. Dies ist nicht verwunderlich, da die Bieterin u.a. die personelle Zusammensetzung und die Aufgabenverteilung innerhalb der Verwaltung ändern möchte und eine strengere Corporate Governance für Biofrontera befürwortet.

      Die von der Verwaltung beauftragte IVC teilt in ihrem Opinion Letter vom 11. Juni 2018 auf Seite 7 folgendes mit: "Nach unserer Einschätzung berühren die im Erwerbsangebot dargestellten Absichten der DB Biotech im Ergebnis nicht Hervorhebung durch den Verfasser der Klarstellung das Entscheidungskalkül der Biofrontera-Aktionäre."

      4) Ebenso ist auch die folgende Anmerkung der Stellungnahme (S.11) als wenig stichhaltig einzuordnen : "Die Bieterin und die mit ihr zusammen handelnden Personen haben nach Einschätzung der Biofrontera AG keinerlei nachgewiesene praktische Erfahrung oder sonstige relevante Expertise auf dem Tätigkeitsgebiet der Biofrontera-Gruppe.."

      Dies trifft mit der Ausnahme der Aktionärin Maruho Inc. wohl auf alle anderen Biofrontera Aktionäre in gleicher Weise zu. Weshalb an einen Bieter, der ein Freiwilliges Erwerbsangebot abgibt, andere Anforderungen als an jeden anderen Aktionär zu stellen sind, ist nicht ersichtlich. Es kommt u.E. auf die Erfahrungen und Expertise von denjenigen Personen an, die dem zukünftigen Vorstand oder dem zukünftigen Aufsichtsrat angehören sowie auf die zukünftige Corporate Governance bei Biofrontera.

      5) Auf die Stellungnahmen der Arbeitnehmer der Biofrontera Gruppe gehen wir nicht näher ein, da diese bei dem vorliegenden Freiwilligen Erwerbsangebot für die Aktionäre der Biofrontera AG u.E. nach irrelevant sind.

      Viele Depotinstitute erbitten Weisungen zur Annahme der ursprünglichen Gegenleistung (1,00 Euro und 1 Optionsschein je Aktie) oder der Alternativen Gegenleistung (6,00 Euro Geldzahlung je Aktie) bis zum 2. August 2018. 

      Biofrontera AG: Biofrontera lehnt auch das geänderte Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG in ihrer Stellungnahme ab

      Leverkusen, 30. Juli 2018 - Die Biofrontera AG (NASDAQ: BFRA; FSE: B8F), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, veröffentlichte heute die gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Biofrontera AG zu dem am 20. Juli 2018 veröffentlichten geänderten Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG mit Sitz in Frankfurt am Main an Aktionäre der Biofrontera AG. Die Stellungnahme ist im Internet auf der Website der Gesellschaft unter http://www.biofrontera.com in der Rubrik "Investoren" unter "Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG" einzusehen. https://www.biofrontera.com/de/Erwerbsangebot.html

      Die Arbeitnehmer der Biofrontera AG, der Biofrontera Pharma GmbH und der Biofrontera Bioscience GmbH haben ebenfalls auf die geänderte Erwerbsunterlage reagiert und erneut eine eigene Stellungnahme gem. § 27 Abs. 2 WpÜG zum Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG verfasst, die ebenfalls unter vorstehender Internetadresse abrufbar ist. Auch diese Stellungnahme wurde wieder von 100% der Mitarbeiter unterschrieben.

      Sowohl Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer gemeinsamen Stellungnahme als auch die Mitarbeiter in ihrer eigenen Stellungnahme empfehlen, das Angebot auch unter den geänderten Bedingungen nicht anzunehmen.

      Darüber hinaus wurde eine unverbindliche englische Übersetzung der Stellungnahmen unter https://www.biofrontera.com/en/Tender_Offer.html veröffentlicht.

      Kopien der Stellungnahmen werden bei der Biofrontera AG, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen, Deutschland, Tel. +49 (0)214-87632-0 (Bestellung per Telefax an +49(0)214-87632-90 oder per E-Mail an ir@biofrontera.com) zur kostenlosen Abgabe bereitgehalten.

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG: Verhandlungstermin am 16. Januar 2019

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem seit 2003 beim Landgericht Dortmund laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG, Essen, hat das Gericht einen Verhandlungstermin auf Mittwoch, den 16. Januar 2019, 10:00 Uhr, angesetzt. Dabei soll eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen erfolgen. 

      Damit könnte das überlange Verfahren zumindest in I. Instanz im nächsten Jahr abgeschlossen werden. 2015 hatte die Antragsgegnerin sogar eine Aussetzung des damals bereits 12 Jahre alten Verfahrens beantragt. Dies hatten sowohl das Landgericht wie auch das OLG Düsseldorf zurückgewiesen, siehe: http://spruchverfahren.blogspot.com/2015/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_28.html

      LG Dortmund, Az. 20 O 513/03
      Horizont Holding AG u.a. ./. Rütgers GmbH u.a.
      29 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Publick, 44141 Dortmund
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
      Rechtsanwälte Allen & Overy LLP