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Samstag, 8. Juli 2017

WCM Hauptversammlung stimmt allen Tagesordnungspunkten mit großer Mehrheit zu

Corporate News

- Ausschüttung einer Dividende von 0,10 Euro je Aktie für 2016 beschlossen


- Dr. Christian Schede als weiteres Aufsichtsratsmitglied gewählt

- Positives Feedback zum Übernahmeangebot der TLG IMMOBILIEN AG


Frankfurt am Main, 4. Juli 2017 - Auf der ordentlichen Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG (WCM AG, ISIN: DE000A1X3X33) für das Geschäftsjahr 2016 haben die Aktionäre des Unternehmens alle Tagesordnungspunkte mit großer Mehrheit von mindestens 98,80 Prozent gebilligt. Insgesamt waren 57,52 Prozent des Grundkapitals auf der Hauptversammlung vertreten. Unter anderem wurde die Ausschüttung einer Dividende von 0,10 Euro je WCM-Aktie für das abgelaufene Geschäftsjahr beschlossen. Die Zahlung der Dividende erfolgt aus dem steuerlichen Einlagekonto der WCM AG. Die Dividende wird am 7. Juli 2017 gezahlt.

Zudem wurde Dr. Christian Schede von der Hauptversammlung neu in den Aufsichtsrat der WCM AG gewählt, er folgt auf Thomas Hechtfischer, der zum 30. November 2016 aus dem Gremium ausgeschieden ist.

In der harmonisch verlaufenen Debatte auf der Hauptversammlung brachten zahlreiche Rednerinnen und Redner ihre positive Einschätzung hinsichtlich des Übernahmeangebots zum Ausdruck, das die TLG IMMOBILIEN AG den Aktionären der WCM AG unterbreitet hat. Dabei wurden Positionierung und Wertschöpfungspotenziale des entstehenden Gewerbeimmobilienunternehmens sowie die Konditionen des Angebots gewürdigt.

Über die WCM AG

Die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG (WCM AG) mit Sitz in Frankfurt am Main ist ein spezialisiertes Gewerbeimmobilienunternehmen. Als Bestandshalter liegt der Fokus auf der langfristigen Vermietung hochwertiger Büro- und Einzelhandelsimmobilien an den großen Bürostandorten in Deutschland und an attraktiven Standorten für Einzelhandelsimmobilien. Seit dem operativen Neustart im Jahr 2014 setzt die WCM AG auf ein umfangreiches Netzwerk für den Ankauf der Immobilien sowie auf die wertschaffende Bestandsverwaltung, um langfristig attraktive Mieteinnahmen und einen stetigen Cashflow zu generieren. Aktuell beträgt der Bestand an Immobilien ca. 800 Mio. Euro. Die Aktie der WCM AG ist im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet und seit 21. Dezember 2015 im SDAX notiert.

CLERE AG - Elector GmbH Mitteilung nach § 20 Abs. 4 AktG

Berlin, 04.07.2017 - Die CLERE AG teilt mit, dass die Elector GmbH am 30. Juni 2017 die Schwelle von 50% des Kapitals und der Stimmen an der CLERE AG überschritten hat und damit eine Mehrheitsbeteiligung i.S.v. § 20 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 1 AktG hält. 

Kontakt / Ansprechpartner 
Investor Relations CLERE AG 
Tel: (+49) 30-213 00 43 - 0 
email: info@clere.de

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, am 30. Juni 2017 eingetragen und am 4. Juli 2017 bekannt gemacht 
  • BWT AG: Squeeze-out
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss
  • CREATON Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. August 2017
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • DVB Bank SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • F24 AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 4. August 2017
  • GfK SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juli 2017
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, ao. HV am 20. April 2017
  • KWG Kommunale Wohnen AG: Rechtsformwechsel in eine GmbH
  • mediantis AG (früher: buecher.de AG): Squeeze-out am 16. Mai 2017 eingetragen und am 17. Mai 2017 bekannt gemacht (Antragsfrist bis 17. August 2017)
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • RHI AG: Fusion mit der Magnesita S.A
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss, HV am 23. Juni 2017
  • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt 
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017 - Eintragung durch Anfechtungsklagen blockiert
  • Vorarlberger Kraftwerke AG: Gesellschafterausschluss
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
 (Angaben ohne Gewähr)

Tiancheng Pharmaceutical Holdings AG: Erfolgreicher Abschluss der weiteren Annahmefrist (Übernahmeangebot Biotest AG)

PRESSEMITTEILUNG

München, 7. Juli 2017 - Tiancheng (Deutschland) Pharmaceutical Holdings AG ("Bieterin"), ein Unternehmen, das indirekt von der Creat Group Corporation kontrolliert wird, hat heute bekannt gegeben, dass zum Ablauf der weiteren Annahmefrist am 4. Juli 2017 das Übernahmeangebot für insgesamt 17.783.776 Stammaktien der Biotest AG ("Biotest") angenommen wurde. Dies entspricht einem Anteil von 89,88 % des stimmberechtigten Grundkapitals und 44,94 % des gesamten Grundkapitals von Biotest. Zudem wurden 214.581 Biotest Vorzugsaktien angedient, was einem Anteil von 0,54 % des gesamten Grundkapitals von Biotest entspricht.

Herr Wu Xu, CEO von Creat, sagte: "Das starke Vertrauen, welches die Biotest Aktionäre unserem Angebot entgegen gebracht haben, freut und motiviert uns sehr. Nachdem nun die weitere Annahmefrist erfolgreich abgeschlossen worden ist, werden wir uns nach Erhalt der relevanten behördlichen Genehmigungen darauf konzentrieren, unmittelbaren Wert für alle Stakeholder zu schaffen. Wir freuen uns darauf, das Team von Biotest bei der Umsetzung der aktuellen Unternehmensplanung zu unterstützen und damit die Grundlage für eine erfolgversprechende Zukunft des Unternehmens zu legen."

Dr. Bernhard Ehmer, CEO der Biotest AG, sagte: "Wir freuen uns sehr, dass eine so große Mehrheit unserer Aktionäre unserer Empfehlung gefolgt ist und das Angebot angenommen hat. Wir sind davon überzeugt, dass wir gemeinsam mit Creat sehr gut aufgestellt sind, um unsere Wettbewerbsfähigkeit zukünftig weiter zu stärken."

Der Vollzug des Übernahmeangebots unterliegt weiterhin außenwirtschaftsrechtlichen und fusionskontrollrechtlichen Genehmigungen. Die Behörden in den USA haben die Übernahme bereits fusionskontrollrechtlich genehmigt.

Über Creat Group Corporation
Creat Group Corporation (www.creatgroup.com) ist eine führende chinesische Investmentgruppe mit umfangreicher Erfahrung in der Plasmaindustrie. Gegründet im Jahr 1992, investiert Creat in den Gesundheits- und Pharmamarkt, die produzierende Industrie, den Energie- und Finanzmarkt sowie in Rohstoffe. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Peking, China, mit Büros in Hong Kong und Shanghai. Mit seinen Beteiligungen an Shanghai RAAS, Chinas größter börsennotierter Gesellschaft für Blutprodukte, sowie der im Jahr 2016 erworbenen Bio Products Laboratory, einem in Großbritannien ansässigen Plasma-Anbieter und Hersteller von aus Plasma gewonnenen, proteinbasierten Therapeutika, ist Creat ein bedeutender Investor im globalen Plasmamarkt.

Freitag, 7. Juli 2017

Studio 100 Media GmbH verlängert die Annahmefrist für das freiwillige öffentliche Kaufangebot bis zum 21. Juli 2017

Höhenkirchen-Siegertsbrunn, 07. Juli 2017:

Die Studio 100 Media GmbH hat am 2. Juni 2017 ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre zum Erwerb der von ihnen gehaltenen Aktien an der m4e AG im Bundesanzeiger veröffentlicht. In diesem Angebot bietet die Studio 100 Media GmbH den Aktionären einen Kaufpreis in Höhe von EUR 2,70 je Stückaktie an.

Die Studio 100 Media GmbH hat der m4e AG nun mitgeteilt, dass die Annahmefrist, die ursprünglich am 7. Juli 2017, 12:00 Uhr enden sollte, bis zum 21. Juli 2017, 12:00 Uhr verlängert wurde. Nach Kenntnis des Vorstands hat sich die Studio 100 Media GmbH hierzu entschieden, um den Aktionären mehr Zeit einzuräumen, den Aktienverkauf durchzuführen. Eine entsprechende Bekanntmachung wurde am 6. Juli 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Höhenkirchen-Siegertsbrunn, 07. Juli 2017
m4e AG - Vorstand

Links: www.m4e.de

Über die m4e AG:

Die m4e Gruppe, gegründet 2003, ist ein international agierendes Brand Management- und Medienunternehmen mit Fokus auf Kinder- und Familienunterhaltung. Die m4e AG ist führend in den Bereichen Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Vermarktung von Animations- und Live Action-Programmen. Der Programmkatalog der Gruppe umfasst ca. 2.300 Episoden und beinhaltet so bekannte Themen wie Lizzie McGuire, Mia and me(R), Tip the Mouse, Wissper, Miffy and Friends, Rainbow Fish oder Conni. Seit Juli 2007 ist die m4e AG im Entry Standard der Frankfurter Börse gelistet (ISIN: DE000A0MSEQ3). Zur Unternehmensgruppe gehören die Tex-ass Textilvertriebs GmbH, die Telescreen B.V., die m4e Television GmbH, die Joint Venture Unternehmen Hahn & m4e Productions GmbH und YEP! TV Betriebs GmbH & Co. KG, sowie die m4e Licensing & Merchandising, eine Full-Service-Agentur/Division, zu deren Portfolio bekannte internationale Marken wie z.B. Beyblade oder Yo-kai Watch zählen.

m4e Gruppe - wichtigste Fakten:

- Die komplette Wertschöpfungskette aus einer Hand

- Programmportfolio mit ca. 2.300 Episoden bester Kinder- und Familienunterhaltung

- Preisgekrönte Serien in über 150 Ländern weltweit

- Neue Themen in Entwicklung/Produktion: Mia and me(R) (Staffel 4, Kinofilm); The Beatrix Girls uvm.

Im Februar 2017 erwarb die Studio 100 Gruppe die Aktienmehrheit an der m4e AG. Die beiden Unternehmen werden ab sofort sämtliche Synergien ihrer nationalen und internationalen Aktivitäten bündeln - von der ersten Idee bis hin zum Kinderlachen im Freizeitpark. Unter dem Dach von Studio 100 entsteht so eines der größten europäischen Unternehmen für Kids & Family Entertainment.

Fusion bei der Gagfah S.A. eingetragen: Umtausch in Vonovia-Aktien

Nach Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Gagfah S.A., einer luxemburgischen Aktiengesellschaft, auf die Vonovia SE erhalten die Gagfah-Minderheitsaktionäre nunmehr Vonovia-Aktien im Umtauschverhältnis 1 : 0,57 eingebucht (zum Ex-Tag 4. Juli 2017).

Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG eingetragen

Der Gesellschafterausschluss bei der BDI - BioEnergy International AG, Grambach, ist am 30. Juni 2017 beim Landesgericht für ZRS Graz eingetragen und am 4. Juli 2017 bekannt gemacht worden. Mit dem Squeeze-out sind die BDI-Aktien (ISIN: AT0000A02177) der Minderheitsaktionäre auf den Hauptgesellschafter, die BDI Beteiligungs GmbH, übertragen worden.

Zur Vorbereitung des Squeeze-outs erfolgte zum Ende des letzten Jahres ein Delisting (Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt). 

Die BDI - BioEnergy International AG ist Markt- und Technologieführer für den Bau von maßgeschneiderten BioDiesel-Anlagen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG: Antragsgegner muss Immobiliengutachten vorlegen

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ariston Real Estate AG, München, hatte das Landgericht München I dem Antragsgegner, Herrn Hans-Dieter Lorenz, aufgegeben, die Immobilienbewertungsgutachten bis zum 18. Juli 2017 dem Gericht und den Antragstellern vorzulegen.

LG München I, Az. 5 HK O 4594/17
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. . /. Hans-Dieter Lorenz 
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Antragsgegner Hans-Dieter Lorenz: bislang anwaltlich nicht vertreten

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION AG: Anhörungstermin am 15. November 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MEDION AG (als beherrschten Unternehmen) und der zum chinesischen Lenovo-Konzern gehörenden Lenovo Germany Holding GmbH, Berlin, hat das Landgericht Dortmund einen Anhörungstermin am Mittwoch, den 15. November 2017, 10:30 Uhr, anberaumt.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Dr. Lars Franken, Wirtschaftsprüfer bei der IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, war in seinem auf den 8. Dezember 2016 datierten Gutachten auf einen etwas höheren Barabfindungsbetrag als dem von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag von EUR 13,- gekommen. Er ermittelte einen Unternehmenswert auf Basis des Ertragswertverfahrens in Höhe von EUR 593,9 Mio., entsprechend EUR 13,29 je MEDION-Aktie. Die Hauptaktionärin hatte einen Ausgleich in Höhe von EUR 0,82 brutto je Stückaktie angeboten. Nach Ansicht des Sachverständigen sind EUR 0,84 brutto bzw. EUR 0,71 netto (nach Abzug der Körperschaftssteuern inkl. Solidaritätszuschlag) als Ausgleichszahlung angemessen.

Landgericht Dortmund, Az. 20 O 4/12 (AktE)
Vogel u.a. ./. Lenovo Germany Holding GmbH
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Jutta Lommatzsch, Peters Rechtsanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lenovo Germany Holding GmbH: Rechtsanwälte Latham, & Watkins LLP, 60323 Frankfurt am Main

Donnerstag, 6. Juli 2017

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der NTT Com Security AG: Verhandlung wird am 7. Dezember 2017 fortgesetzt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der NTT Com Security AG hat das Landgericht München I bei der heutigen Verhandlung die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Frau Wirtschaftsprüferin Susann Ihlau und Herr WP Henrick Duscha von Mazars GmbH & Co. KG, 40474 Düsseldorf, angehört und zu einzelnen Punkten der Bewertung befragt. Die Verhandlung wird am 7. Dezember 2017 (9:45 Uhr) fortgesetzt.

Bei der heutigen Verhandlung ließ das Gericht erkennen, dass die Marktrisikoprämie wohl zu hoch angesetzt sein dürfte. Auch sei das im Cyber Security Markt tätige, deutlich größere Unternehmen Cisco wohl nicht mit dem Bewertungsobjekt vergleichbar (Peer Group).

Zur Bekanntmachung des Squeeze-outs:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html

LG München I, Az. 5 HK O 10044/16
Kollrus, H. u.a. ./. NTT Security AG
64 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, NTT Security AG (bislang: NTT Communications Deutschland AG): Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Jahrbuch der Unternehmensbewertung 2017

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.: Anlegerschutzorganisationen erstellen gemeinsames Positionspapier

Berlin, 06.07.2017 - Die Anlegerschutzorganisationen „Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.“ (SdK), „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.“ (VzfK) sowie die „Initiative Minderheitsaktionäre e.V.“ haben mit Blick auf die bevorstehende Bundestagswahl 2017 ein gemeinsames Positionspapier erarbeitet und Wahlprüfsteine für den Schutz von Minderheitsaktionären in deutschen Aktiengesellschaften vorgelegt.

Aktien- und kapitalmarktrechtliche Reformen haben in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass Minderheitsaktionäre ihre ursprünglichen Beteiligungsrechte in Aktiengesellschaften weitgehend verloren haben. Herausgedrängte Aktionäre erhalten zwar Abfindungsangebote, deren Höhe aber oft unterhalb des wahren Wertes der Beteiligung liegen. Kleinere und mittlere Anleger benötigen daher endlich einen fairen Interessenausgleich am Kapitalmarkt. Das strukturelle Informationsgefälle benachteiligt hier Kleinaktionäre gegenüber Großaktionären. Daher fordern die Anlegerschützer die volle gerichtliche Überprüfbarkeit von Abfindungsangeboten.

Deutscher Anlegerschutz international nicht konkurrenzfähig

Damit Deutschland ein Land der Anleger werden kann, muss der Anlegerschutz an internationale Normen angepasst werden. Der Anlegerschutz in Deutschland bewegt sich laut einem Ranking der World Bank Group auf dem Niveau von Ländern der Dritten Welt wie etwa Sri Lanka (49. Rang) und damit weit hinter Nationen wie etwa Großbritannien, Schweden oder Israel. In der Bundesrepublik wurden durch die sogenannte „Fortentwicklung des Aktienrechts“ die Einflussrechte der Minderheitsbeteiligten – etwa beim Anfechtungs- und Fragerecht – von Gesetzgeber und Judikative seit Jahren eingeschränkt. Als Begründung wird noch immer auf „räuberische Investoren“ verwiesen. Der Rechtsmissbrauch einiger weniger Aktionäre schränkt so die Schutz- und Miteigentumsrechte aller Anleger radikal ein. Die schleichende Entrechtung von freien Aktionären und die damit einhergehende Enteignung schadet der gesamten deutschen Volkswirtschaft und ist nach Ansicht von SdK, VzfK sowie der Initiative Minderheitsaktionäre ein permanenter Verstoß gegen die individuelle Eigentumsgarantie. Überdies widerspricht es der von Politik und Unternehmen oft erhobenen Forderung nach einer starken Aktienkultur.

Eine entwickelte Aktienkultur stärkt Eigenverantwortung und private Altersvorsorge

„Das umlagefinanzierte Rentensystem in Deutschland stößt zunehmend an seine Grenzen: Immer weniger Jüngere zahlen für immer mehr Ältere. Über die Notwendigkeit privater Vorsorge sollte Einigkeit bestehen. Doch vor dem Hintergrund des derzeitigen Niedrigzinsumfelds sind zahlreiche traditionelle Anlagemodelle unter Druck geraten. Selbst wenn die EZB das Zinsniveau anheben sollte und andere Anlageformen wieder rentabler werden, bleiben Aktien eine langfristig attraktive Anlagemöglichkeit und sind somit ein besonders krisenfester Bestandteil privater Geldanlage und Vorsorge. Trotzdem ist der Aktienbesitz in Deutschland nach wie vor unterrepräsentiert. Wir möchten eine wesentlich verbesserte Aktienkultur für Deutschland erreichen, die auch die Verantwortung jedes Einzelnen stärken soll, sich für das Alter abzusichern.“ (Auszug aus dem Positionspapier)
Dazu der Vorstandsvorsitzende der SdK, Daniel Bauer: „Aufgrund der demographischen Entwicklung führt an einer privaten Altersvorsorge kein Weg vorbei. Hierzu gehört auch die Anlage in Aktien. Die Politik sollte privates Aktiensparen fördern, so wie es in anderen Ländern bereits der Fall ist. Dafür muss ein geeigneter rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der sowohl das Eigentum der Aktionäre schützt, als auch eine unangemessene Mehrfachbesteuerung vermeidet."

Neuregelung von Börsenrückzügen (Delistings) muss auf den Prüfstand

Im September 2015 wurden Delistings durch die Große Koalition neu geregelt. Seitdem hat eine am Börsenwert festgestellte Entschädigung das Prinzip der Werthaltigkeit der Abfindung ersetzt. Dieser Eingriff schadet nicht nur einzelnen Investoren, sondern der gesamten deutschen Wirtschaft. Die Mitgliedervereinigungen fordern daher die Rückkehr zur Anteilsbewertung durch ein Ertragswertverfahren. Jedoch besteht ohne die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung durch ein Spruchverfahren die Gefahr eines gigantischen Werttransfers von der Minderheit auf die Großaktionäre. Deswegen ist dieses Verfahren nach Ansicht der Vereinigungen für die Aktionärsrechte essentiell. Dazu sagt Dr. Martin Weimann von der VzfK: „Wir stehen für die strukturelle Mehrheit. Das sind die Leute, die einen Gegenwert für ihre Lebensleistung erhalten und über Wertsteigerungen an den Börsen mehren wollen. Außerdem wollen sie mit den Dividenden ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das schützt das Grundgesetz!“

Anleger sollten über Sammelklagen kollektiv klagen können


Die Einführung echter Sammelklagen für Anleger ist überfällig. Der Prozess der geschädigten Telekom-Anleger hat gezeigt, dass die derzeitige Klagemöglichkeit von Anlegern über das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) langwierig, teuer und ineffektiv ist. Das entmutigt den Anleger und bürdet ihm immense Lasten hinsichtlich Zeit und Geld auf. Robert Peres von der Initiative Minderheitsaktionäre ergänzt: „Aktionäre brauchen Waffengleichheit. Nur eine echte Sammelklage ermöglicht Gleichberechtigung hinsichtlich anwaltlicher Vertretung und Prozessökonomie. Das Beispiel Dieselgate hat gezeigt, dass amerikanische Verbraucher da wesentlich besser geschützt sind.“

Berlin, 06.07.2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Mittwoch, 5. Juli 2017

Squeeze-out bei der CREATON Aktiengesellschaft zu EUR 34,66 je CREATON-Aktie

Die Tagesordnung der Hauptversammlung der CREATON Aktiengesellschaft am 11. August 2017 sieht unter TOP 5 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Etex Holding AG vor:

"5. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der CREATON Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Etex Holding GmbH (Hauptaktionärin) mit Sitz in Heidelberg gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären - 'Squeeze out')

Gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

Die Etex Holding GmbH (im Folgenden 'EHG') mit Sitz in Heidelberg (Geschäftsanschrift: Eternitstr. 1, 69181 Leimen), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338038, hält insgesamt 5.830.460 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien an der CREATON Aktiengesellschaft (4.200.000 Stammaktien sowie 1.630.460 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).

Darüber hinaus hält die EHG über die Etex Holding Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Heidelberg, Eternitstraße 1, 69181 Leimen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 701965 (im Folgenden 'Etex KG'), weitere 400.000 Vorzugsaktien der Gesellschaft. Die Etex KG ist ein von der EHG abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 AktG, da die EHG persönlich haftende Gesellschafterin der Etex KG und zu 94% an deren Kapital beteiligt ist. Die von der Etex KG an der CREATON Aktiengesellschaft gehaltenen Aktien sind der EHG damit gemäß § 16 Abs. 4 AktG voll und nicht nur quotal zuzurechnen.

Mithin hält die EHG direkt und aufgrund von Zurechnung insgesamt 6.230.460 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (4.200.000 Stammaktien sowie 2.030.460 Vorzugsaktien).

Die Gesellschaft hält 617.250 eigene Aktien (§ 71 AktG). Diese eigenen Aktien sind für Zwecke der Feststellung, ob der EHG mindestens 95% der Aktien der Gesellschaft gehören, gemäß § 327a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG von der Zahl der Stückaktien der CREATON Aktiengesellschaft abzusetzen. Nach Abzug der 617.250 eigenen Aktien verteilt sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 6.382.750 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (4.200.000 Stammaktien sowie 2.182.750 Vorzugsaktien), so dass die EHG im Sinne der Berechnung der Schwelle der Beteiligungshöhe für den Squeeze out zu 97,6 % am maßgeblichen Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Demzufolge ist EHG Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.

Der im Eigentum Dritter befindliche Streubesitz an Vorzugsaktien beträgt folglich derzeit 2,4% des Grundkapitals.

Die EHG hat mit Schreiben vom 07. April 2017 an den Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft das Verlangen gerichtet, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der CREATON Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die EHG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt.

Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die EHG mit Schreiben vom 26. Juni 2017 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft gerichtet. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der CREATON Aktiengesellschaft am 26. Juni 2017 übermittelt worden. Die darin seitens der EHG festgelegte Barabfindung für die Minderheitsaktionäre beträgt EUR 34,66 je Vorzugsaktie. Diese hat die EHG auf der Grundlage einer in ihrem Auftrag durch die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Stuttgart (im Folgenden 'KPMG'), vom 20. Juni 2017 durchgeführten Unternehmensbewertung festgelegt.

Das Landgericht München I hat auf Antrag der EHG als Hauptaktionärin mit Beschluss vom 18. April 2017 die ADKL AG - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf (im Folgenden 'ADKL'), verantwortlicher Prüfer Herr Wirtschaftsprüfer Wolfram Wagner, als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 S. 3 AktG ausgewählt und bestellt. ADKL hat als sachverständiger Prüfer die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung nach § 327c Abs. 2 S. 2 bis 4 AktG geprüft und über die Prüfung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung einen schriftlichen Prüfungsbericht vom 23. Juni 2017 erstattet, der die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.

Die EHG hat dem Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Baader Bank AG, Weihenstephaner Straße 4, 85716 Unterschleißheim vom 29. Juni 2017 übermittelt, durch welche die Baader Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen der EHG übernimmt, den Minderheitsaktionären der CREATON Aktiengesellschaft nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an gemäß § 327b Abs. 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die EHG hat für die Hauptversammlung der CREATON Aktiengesellschaft in einem schriftlichen Bericht vom 23. Juni 2017 die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Dem Bericht ist als Anlage das für die Festlegung der Barabfindung maßgebliche Gutachten der KPMG vom 20. Juni 2017 beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin Etex Holding GmbH mit Sitz in Heidelberg, Geschäftsanschrift Eternitstr. 1, 69181 Leimen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338038, folgenden Beschluss zu fassen:

'Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der CREATON Aktiengesellschaft mit Sitz in Wertingen werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der Etex Holding GmbH mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338038 (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 34,66 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie der CREATON Aktiengesellschaft auf die Etex Holding GmbH (Hauptaktionärin) übertragen.'

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der CREATON Aktiengesellschaft, Dillinger Str. 60, 86637 Wertingen, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
- die Jahresabschlüsse der CREATON Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016,
- der nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von der EHG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstattete schriftliche Übertragungsbericht über die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung vom 23. Juni 2017 nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme von KPMG,
- der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers ADKL gem. §§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 zur Angemessenheit der Barabfindung vom 23. Juni 2017,
- die Gewährleistungserklärung der Baader Bank AG, Weihenstephaner Straße 4, 85716 Unterschließheim gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 29. Juni 2017.

Auf Verlangen wird die CREATON Aktiengesellschaft jedem Aktionär eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersenden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen."

Dienstag, 4. Juli 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft: Anhörung der sachverständigen Prüfer

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hat das Landgericht Dortmund die Sache am 18. Mai 2017 verhandelt.

Das Gericht hat dabei u.a. angedeutet, dass es die Anhebung der Marktrisikoprämie durch den FAUB (IDW) von 4,5% auf 5,5% im Jahr 2012 für nicht plausibel hält. Auch erwägt es, statt eines Wachstumsabschlags von lediglich 0,5% einen Abschlag von 1% anzusetzen.

Zunächst soll kein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden, sondern erst der sachverständige Prüfer angehört werden. Hierfür hat das Gericht einen (weiteren) Termin auf den 16. November 2017 anberaumt und die Wirtschaftsprüfer Dr. Jörn Schulte und/oder Dr. Lars Franken (IVC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) geladen.

Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 23,71 je GFKL-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der_18.html.

LG Dortmund, Az. 18 O 34/15 AktE
SCI AG u.a. ./. Garfunkel Holding GmbH
60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Gunther Lehleiter, LL.M., c/o Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 44141 Dortmund
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Garfunkel Holding GmbH:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main (RA Dr. Thomas Bücker)

STADA Arzneimittel AG: Veränderungen im Vorstand der STADA Arzneimittel AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Bad Vilbel, 4. Juli 2017 - Der Aufsichtsrat der STADA Arzneimittel AG hat in seiner heutigen Sitzung der Niederlegung des Amtes von Herrn Dr. Wiedenfels als Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstands der Gesellschaft sowie Herrn Kraft als Mitglied des Vorstands zugestimmt. Beide Amtsniederlegungen sind mit sofortiger Wirkung erfolgt.

Der Aufsichtsrat hat in seiner heutigen Sitzung Herrn Engelbert Coster Tjeenk Willink zum Mitglied des Vorstands und zum Vorsitzenden des Vorstands mit sofortiger Wirkung und bis zum 31. Dezember 2017 bestellt.

Zudem hat der Aufsichtsrat in seiner heutigen Sitzung Herrn Dr. Bernhard Düttmann zum Mitglied des Vorstands für das Ressort Finanzen mit sofortiger Wirkung und bis zum 31. Dezember 2017 bestellt.

Herr Tjeenk Willink (56) bringt 25 Jahre Erfahrung in der pharmazeutischen Industrie mit und war bis 2012 Mitglied der Geschäftsführung von Boehringer Ingelheim. Seitdem ist er Mitglied zahlreicher Aufsichtsräte in der Branche.

Herr Dr. Düttmann (57) war bis 2015 CFO des MDAX-Unternehmens Lanxess AG und zuvor Finanzchef der im DAX notierten Beiersdorf AG. Seit 2015 ist er Mitglied in zahlreichen Aufsichtsratsgremien.

Kontakt:

STADA Arzneimittel AG / Investor Relations / Leslie Iltgen / Stadastraße 2-18 / 61118 Bad Vilbel / Tel.: +49 (0) 6101 603-173 / Fax: +49 (0) 6101 603-215 / E-Mail: leslie.iltgen@stada.de

Oder besuchen Sie uns im Internet unter www.stada.de.

STADA Arzneimittel AG bestätigt, dass Bain Capital und Cinven Antrag auf Befreiung von einjähriger Sperrfrist zur Abgabe eines erneuten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots erwägen

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Bad Vilbel, 3. Juli 2017 - Die STADA Arzneimittel AG bestätigt, dass die Nidda Healthcare Holding AG, die Erwerbsgesellschaft von Bain Capital und Cinven, ihr mitgeteilt hat, derzeit zu erwägen, einen Antrag auf Befreiung von der einjährigen Sperrfrist zur Abgabe eines erneuten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots im Sinne des § 26 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stellen. STADA prüft derzeit, ob sie dem Befreiungsantrag zustimmen würde und wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit gemäß den rechtlichen Anforderungen über den weiteren Fortgang informieren.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, HV am 11. Mai 2017
  • BWT AG: Squeeze-out
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • DVB Bank SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • F24 AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 4. August 2017
  • GfK SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juli 2017
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, ao. HV am 20. April 2017
  • KWG Kommunale Wohnen AG: Rechtsformwechsel in eine GmbH
  • mediantis AG (früher: buecher.de AG): Squeeze-out am 16. Mai 2017 eingetragen und am 17. Mai 2017 bekannt gemacht (Antragsfrist bis 17. August 2017)
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • RHI AG: Fusion mit der Magnesita S.A
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss, HV am 23. Juni 2017
  • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt 
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017 - Eintragung durch Anfechtungsklagen blockiert
  • Vorarlberger Kraftwerke AG: Gesellschafterausschluss
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG: Landgericht Düsseldorf erhöht Barabfindung auf EUR 52,75 (+ 16,94%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2006 laufenden und durch Befangenheitsanträge der Antragsgegnerin gegen den gerichtlichen Sachverständigen verzögerten Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 7. Juni 2017 die Barabfindung auf EUR 52,75 angehoben. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin hatte zunächst EUR 42,66 je Degussa-Aktie geboten, diesen Betrag dann jedoch um EUR 1,37 ("Ergänzungsabfindung") auf EUR 45,11 angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um 16,94 % (gegenüber dem ursprünglich angebotenen Betrag sogar um 23,65 %).

Die Antragsgegnerin hatte mehrfach versucht, den gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), für befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html. Dies blieb allerdings auch zweitinstanzlich erfolglos, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html

In seiner Entscheidung folgt das Landgericht den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen. Der Sachverständige habe seine Wertansätze überzeugend begründet.

Gegen den erstinstanzlichen Beschluss können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017, Az. 31 O 89/06
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40477 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:

Rechtsanwälte Allen & Overy LLP

Montag, 3. Juli 2017

Hauptversammlung der Vorarlberger Kraftwerke AG beschließt Squeeze-out der Minderheitsaktionäre

Die Vorarlberger Kraftwerke AG (VKW) hat auf der Hauptversammlung am letzten Donnerstag, den 29. Juni 2017, den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre beschlossen. Unzufriedene Minderheitsaktionäre können das Barabfindungsangebot der VKW gerichtlich überprüfen lassen.

Der Squeeze-out ist laut VKW die Voraussetzung für die Fusion mit der Illwerke AG, die Mitte 2019 erfolgen soll. Illwerke und VKW stehen seit 2001 unter gemeinsamer personeller und organisatorischer Führung, rein rechtlich handelt es sich aber noch um selbstständige Aktiengesellschaften. Der nun auch formal angestrebte Zusammenschluss ermögliche schlankere Strukturen. Damit sollen nach Angaben von Vorstandsmitglied Christof Germann Kosten gesenkt und der Illwerke/VKW-Konzern fit für die Zukunft gemacht werden.

Nach dem Rückzug der VKW von der Wiener Börse (Delisting) im Jahr 2013 befinden sich aktuell noch knapp 160.000 Aktien - 1,86 Prozent des Grundkapitals - in Streubesitz, davon etwa jeweils die Hälfte in Händen von Gemeinden und Privaten.

Die VKW bietet lediglich EUR 96,60 pro Aktie, was manche der Aktionäre als zu niedrig ansehen. 2013 war den Aktionären im Rahmen des Delistings noch EUR 180,- pro Aktie angeboten worden. Wer als Aktionär mit den angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 96,60 nicht einverstanden ist, kann das Angebot vom Gericht prüfen lassen.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der ECO Business-Immobilien AG: Einholung eines Gutachtens

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) bei der ECO Business-Immobilien AG (inzwischen: GmbH), Wien, hat das Handelsgericht Wien die Einholung eines Gutachten des bei der Finanzmarktaufsicht FMA eingerichteten Gremiums in Auftrag gegeben. Das Gremium soll sein Gutachten innerhalb von sechs Monaten erstatten.

Handelsgericht Wien, Az. 72 Fr 6094/16 d
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. ECO Anteilsverwaltung GmbH 
19 Überprüfungsanträge, 23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart, A-1030 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Baker & McKenzie International/Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co. KG, A-1010 Wien

Bekanntmachung über die Nachzahlung der Barabfindung zum Squeeze-out bei der Harpen AG

RWE Aktiengesellschaft
Essen

Bekanntmachung über die Nachzahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen
Minderheitsaktionäre 
der ehemaligen Harpen AG, Dortmund
(Ergänzung zu der am 12. Mai 2017 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3
Spruchverfahrensgesetz)
– ISIN DE0006034002/ WKN 603 400 –

Am 12. Mai 2017 wurde der rechtskräftige Beschluss des Landgerichts Dortmund (20 O 115/05 AktE) vom 22. Juli 2015 – in der durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2017 teilweise abgeänderten Fassung – in dem Spruchverfahren betreffend die Barabfindung für die durch Squeze-out ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der ehemaligen Harpen AG, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf die Harpen AG übertragen worden waren, gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aufgrund der gerichtlichen Beschlüsse wurde die Barabfindung von EUR 19,50 auf EUR 20,41 je Aktie der Harpen AG erhöht.

Dies vorausgeschickt, gibt die RWE Aktiengesellschaft die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorerwähnten Spruchverfahren ergebenden Nachbesserungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre bekannt:

Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Harpen AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung im Rahmen des Squeeze-out abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – EUR 0,91 je Aktie zuzüglich Zinsen hierauf für die Zeit vom 14. September 2005 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Harpen AG, die ihre Bankverbindung, über welche seinerzeit die Barabfindung abgewickelt worden war, seitdem gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 30. September 2017 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main.

Die RWE Aktiengesellschaft behält sich vor, Nachzahlungen zzgl. aufgelaufener Abfindungszinsen, die nicht bis zum 31. Dezember 2017 von den nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionären entgegengenommen worden sind, zugunsten der Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dortmund unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.

Die Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. der Abfindungszinsen ist für die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Harpen AG provisions- und spesenfrei.

Die Nachzahlung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Harpen AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Essen, im Juni 2017

RWE Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Juni 2017