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Dienstag, 9. August 2016

LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. unterbreitet den Aktionären der IKB Deutsche Industriebank AG ein freiwilliges, öffentliches Erwerbsangebot

Corporate News

NICHT ZUR VERTEILUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG AN U.S. PERSONEN (WIE IN REGULATION S UNTER DEM U.S. SECURITIES ACT VON 1933 IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG) ODER PERSONEN, DIE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER UNTER EINER ADRESSE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER PERSONEN, DIE IN DER REPUBLIK ITALIEN, KANADA ODER IN ANDEREN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN DIE VERBREITUNG DIESER PRESSEMITTEILUNG UND DER ANGEBOTSUNTERLAGE (WIE UNTEN DEFINIERT) RECHTSWIDRIG WÄRE, GEBIETSANSÄSSIG SIND ODER SICH DORT AUFHALTEN.

Frankfurt, 8. August 2016. LSF6 Europe Financial Holdings, L.P., Delaware, USA (der "Bieter"), unterbreitet heute sein Angebot ("Angebot")

- an die Aktionäre der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ("IKB"), sämtliche Aktien der IKB AG (ISIN DE0008063306/WKN 806 330), die nicht bereits vom Bieter gehalten werden - zu einem Angebotspreis von EUR 0,55 in bar je Aktie ("Angebotspreis") zu erwerben, d.h. mit einer Prämie von - 206 % über dem Schlusskurs der IKB-Aktie an der Börse Düsseldorf am 5. August 2016 von EUR 0,18 - 150 % über dem volumengewichteten Durchschnittskurs der IKB-Aktie während der drei Monate vor dem 8. August 2016 von EUR 0,22 (basierend auf Bloomberg Daten) und - 22,2 % über dem Unternehmenswert der IKB Aktien, berechnet unter Berücksichtigung von IDW S1, wie unten beschrieben.

Das Angebot ermöglicht es IKB-Aktionären, ihr Investment zu beenden, bevor das Delisting der IKB-Aktien mit Ablauf des 30. September 2016 vollständig durchgeführt ist.

Das Angebot beginnt heute, 8. August 2016, und endet am 5. September 2016 um 24 Uhr (MESZ) ("Annahmefrist"), vorbehaltlich einer Verlängerung der Annahmefrist durch den Bieter.

Das Angebot erfolgt vor dem folgenden Hintergrund:

IKB hat ein Delisting der IKB-Aktien von sämtlichen Börsen, an denen die IKB-Aktien auf Veranlassung der IKB in den Handel einbezogen waren, beantragt. Der Handel der IKB-Aktien im Freiverkehr (Open Market, Entry Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wurde daher mit Ablauf des 11. April 2016 und der Handel der IKB-Aktien im Primärmarkt der Börse Düsseldorf mit Ablauf des 31. März 2016 eingestellt. Die IKB-Aktien werden derzeit auf Veranlassung der IKB nur im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf gehandelt und dieser Handel wird mit Ablauf des 30. September 2016 eingestellt. Es ist ungewiss, an welchen Plattformen und zu welchem Preis ein Verkauf von IKB-Aktien nach dem 30. September 2016 möglich sein wird.

Der Bieter hat eine Berechnung des Unternehmenswerts der IKB von einer der vier großen internationalen Wirtschaftsprüfergesellschaften unter Berücksichtigung des IDW Standards: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 in der Fassung 2008) erhalten, die zu einem Wert von EUR 0,45 je IKB-Aktie zum 30. Juni 2016 geführt hat.

Zum Zeitpunkt dieser Pressemitteilung hält der Bieter ca. 91,5 % der ausstehenden Aktien und des Grundkapitals der IKB. Der Bieter möchte den IKB-Aktionären mit dem Angebot die Möglichkeit geben, ihr Investment vor der vollständigen Durchführung des Delisting zu einem Angebotspreis zu beenden, der eine signifikante Prämie gegenüber jüngsten Börsenpreisen und dem oben genannten Unternehmenswert beinhaltet.

Das Angebot unterliegt den Bestimmungen und Einschränkungen der Angebotsunterlage vom 8. August 2016, welche kostenlos von der Zentralen Abwicklungsstelle unter Frankfurt.gct.operations@bnpparibas.com oder mittels Fax unter +49 (0) 69 1520 5277 bezogen werden kann. Die Abwicklung des Angebots wird voraussichtlich nicht später als am 14. September 2016 erfolgen.

Um das Angebot anzunehmen, müssen IKB-Aktionäre innerhalb der Annahmefrist gegenüber ihrer jeweiligen Depotbank, über welche sie IKB-Aktien halten, die Annahme des Angebots erklären. IKB-Aktionäre, die Unterstützung hinsichtlich des Annahmeverfahrens benötigen, sollten die Zentrale Abwicklungsstelle unter den obigen Kontaktdaten oder ihre Depotbank kontaktieren. Die von den Depotbanken, über welche IKB-Aktionäre ihre IKB- Aktien halten, oder Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main und/oder Clearstream Banking S.A., Luxembourg und/oder Euroclear Bank SA/NV gesetzten Fristen, enden möglicherweise vor dem Ablauf der Annahmefrist.
Informationen zum Angebot werden auch im Internet unter http://www.ikb-tender.de und http://www.ikb-tender.com verfügbar sein. IKB Aktionäre können zusätzliche Fragen zum Angebot, zusammen mit einem Nachweis über ihren Aktienbesitz, per E-Mail an den Bieter unter info@ikb-tender.de richten. Der Bieter weist darauf hin, dass er keine Verpflichtung zur Beantwortung von Fragen übernimmt.

Die IKB-Aktien sind nicht zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen, sondern werden nur im Freiverkehr gehandelt. Das Angebot und dessen Durchführung unterliegen daher nicht dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG). Der Bieter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Angebot nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) unterliegt, und dass die Angebotsunterlage von der BaFin weder geprüft noch gestattet wurde. Weder nach deutschem Recht noch nach dem Recht irgend eines anderen Staates wurden Anzeigen, Registrierungen oder Genehmigungen des Angebots bei Wertpapierregulierungsbehörden beantragt oder von diesen erteilt.
________________________________

LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. ist eine Limited Partnership, gegründet nach dem Recht von Delaware, USA mit Sitz in Corporation Trust Center, 1209 Orange Street, Wilmington, DE 19801, USA unter der Registrierungsnummer 4586994. Der Geschäftssitz des Bieters ist in 2711 North Haskell Avenue, Suite 1700, Dallas, TX 75204, USA.

EINSCHRÄNKUNGEN DES ANGEBOTS UND SEINER VERBREITUNG
Weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage noch ihre elektronische Übersendung stellen ein Angebot zum Kauf von IKB-Aktien dar (und Einreichungen von IKB-Aktien zum Verkauf im Rahmen des Angebots werden gegenüber IKB-Aktionären nicht angenommen) unter Rechtsordnungen oder sonstigen Umständen, unter denen, oder an Personen an welche oder von welchen, es unzulässig wäre ein solches Angebot nach den jeweiligen wertpapier- und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften abzugeben oder anzunehmen. Die Verteilung dieser Angebotsunterlage kann in gewissen Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen, sind vom Bieter und von der Zentralen Abwicklungsstelle aufgefordert, sich über etwaige Einschränkungen zu informieren und diese einzuhalten.

Die Annahme des Angebots außerhalb Deutschlands kann anderen Rechtsordnungen als der Deutschlands unterliegen. Personen, die außerhalb Deutschlands in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen und die das Angebot annehmen wollen und in den Anwendungsbereich wertpapier- und kapitalmarktrechtlicher Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands fallen, werden aufgefordert, sich über diese Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten. Personen, die außerhalb Deutschlands in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen und sich über das Angebot, die Angebotsunterlage oder weitere von ihnen zu unternehmende Schritte im Unklaren sind, sollten unverzüglich ihre jeweilige Depotbank, ihren Börsenhändler, Bankberater, Rechtsanwalt oder anderen professionellen Berater kontaktieren.

Eine Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage, einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Umschreibung der Bestimmungen der Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage oder weiterer das Angebot betreffende Informationen können den Bestimmungen (insbesondere Beschränkungen nach Maßgabe) der Gesetze und Verordnungen anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands unterliegen. Eine Veröffentlichung nach einer anderen Rechtsordnung als der Deutschlands ist nicht beabsichtigt. Der Bieter gestattet nicht, dass diese Pressemitteilung oder die Angebotsunterlage, eine Zusammenfassung oder sonstige Beschreibung der Bestimmungen der Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage oder weitere das Angebot betreffende Informationen durch Dritte unmittelbar oder mittelbar außerhalb Deutschlands veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies gegen anwendbare ausländische Bestimmungen verstößt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiteren Voraussetzungen abhängig ist und diese nicht vorliegen.

Diese Pressemitteilung, das Angebot und die Angebotsunterlage stellen keine Abgabe, keine Veröffentlichung und keine öffentliche Werbung für ein Angebot nach Maßgabe von Gesetzen und Verordnungen anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands dar.

Der Bieter übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und/oder des Angebots außerhalb Deutschlands mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als der Deutschlands vereinbar ist, oder dass die Annahme dieses Angebots außerhalb Deutschlands mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Eine Haftung des Bieters für die Nichteinhaltung ausländischer Rechtsvorschriften durch Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Vereinigte Staaten

Dieses Angebot wurde und wird weder direkt noch indirekt in den bzw. in die Vereinigten Staaten oder unter Verwendung der US-Post oder mittels des zwischenbundestaatlichen oder fremden Handels bzw. einer Einrichtung einer US-amerikanischen nationalen Wertpapierbörse oder an U.S. Personen (wie in Regulation S des United States Securities Act von 1933 in seiner jeweiligen Fassung definiert (jeweils eine "U.S. Person")) unterbreitet. Dies beinhaltet, unter anderem, die Übermittlung per Fax, elektronischer Post, Telex, Telefon, dem Internet oder sonstige Formen elektronischer Kommunikation. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und etwaige sonstige Dokumente und Unterlagen in Bezug auf das Angebot nicht (u. a. durch Verwalter, beauftragte Personen oder Treuhänder) in die oder innerhalb der Vereinigten Staaten oder an US-Personen direkt oder indirekt versendet oder in anderer Weise übermittelt, weitergegeben oder weitergeleitet werden und IKB-Aktien können im Rahmen des Angebots nicht unter Verwendung irgendeiner Maßnahme oder Institution oder aus oder von innerhalb der Vereinigten Staaten oder durch in den Vereinigten Staaten ansässige oder wohnhafte Personen oder durch US-Personen eingereicht werden. Jede im Rahmen des Angebots erfolgende vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Verletzung dieser Beschränkungen zurückzuführen ist, ist unwirksam, und jede vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien durch eine US- Person oder eine auf ihre Rechnung oder zu ihren Gunsten handelnde Person, oder durch eine in den Vereinigten Staaten ansässige Person oder durch einen Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, dessen Handlungen der Zustimmung seines Auftraggebers bedürfen, für einen Auftraggeber, der Anweisungen aus den Vereinigten Staaten erteilt, ist unwirksam und wird nicht angenommen.

Jeder IKB-Aktionär, der das Angebot annimmt, versichert, dass er keine U.S. Person ist und an dem Angebot nicht aus den Vereinigten Staaten heraus teilnimmt oder dass er auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungsgemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentümers handelt, der sich außerhalb der Vereinigten Staaten aufhält und gebietsansässig ist und von außerhalb der Vereinigten Staaten die Anordnung zur Teilnahme an dem Angebot erteilt und keine U.S. Person ist. "Vereinigte Staaten" im Sinne dieses und des vorstehenden Absatzes meint die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen (einschließlich Puerto Rico, der U.S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, der Wake Islands und der Northern Mariana Islands), jeden U.S.-Bundesstaat und den District von Columbia.

Vereinigtes Königreich

Die Mitteilung dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und sämtlicher anderer Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurde nicht durch eine autorisierte Person im Sinne des § 21 des Financial Services and Markets Act 2000 ("FSMA") genehmigt. Dementsprechend dürfen diese Dokumente und/oder Materialen, außer in Fällen, in denen § 21 Absatz 1 FSMA nicht anwendbar ist, nicht an Personen im Vereinigten Königreich verbreitet oder weitergegeben werden. Die Mitteilung dieser Pressemitteilung oder der Angebotsunterlage darf daher nur an solche Personen erfolgen, die unter die Definition eines Investment Professionals (wie in § 19 Absatz 5 der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (die "Order")) oder unter § 43 der Order fallen oder an andere Personen, an welche die Dokumente rechtmäßig, aufgrund einer Ausnahme von § 21 Absatz 1 FSMA oder aufgrund sonstiger Umstände, unter welchen dieser nicht anwendbar ist, mitgeteilt werden dürfen (solche Personen zusammen die "Relevanten Personen"). Die Angebotsunterlage ist nur für Relevante Personen verfügbar und sämtliche in dieser Angebotsunterlage genannten Transaktionen sind nur für Relevante Personen verfügbar und werden nur mit Relevanten Personen ausgeführt und Personen, die nicht Relevante Personen sind, dürfen sich nicht auf sie verlassen oder nach ihr handeln.

Kanada

Dieses Angebot wurde und wird weder direkt noch indirekt in oder innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada unterbreitet und kann nicht durch oder im Namen von einer in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässigen oder wohnhaften Person angenommen werden. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Pressemitteilung, der Angebotsunterlage und etwaige sonstige Dokumente und Unterlagen in Bezug auf das Angebot nicht (u. a. durch Verwalter, beauftragte Personen oder Treuhänder) in oder innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada direkt oder indirekt versendet oder in anderer Weise übermittelt, weitergegeben oder weitergeleitet werden und IKB-Aktien können im Rahmen des Angebots nicht eingereicht werden unter Verwendung irgendeiner Maßnahme oder Institution oder aus oder von innerhalb einer Provinz oder einem Territorium von Kanada oder durch in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässige oder wohnhafte Personen. Jede im Rahmen des Angebots erfolgende vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Verletzung dieser Beschränkungen zurückzuführen ist, ist unwirksam, und jede vorgebliche Einreichung von IKB-Aktien durch eine in einer Provinz oder einem Territorium von Kanada ansässige Person oder eine auf ihre Rechnung oder zu ihren Gunsten handelnde Person, oder durch einen Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, dessen Handlungen der Zustimmung seines Auftraggebers bedürfen, für einen Auftraggeber, der Anweisungen aus einer Provinz oder einem Territorium von Kanada erteilt, ist unwirksam und wird nicht angenommen.

Jeder IKB-Aktionär, der das Angebot annimmt, versichert, dass entweder (a) (i) er wirtschaftlicher Eigentümer der gemäß dem Angebot eingereichten IKB- Aktien ist und (ii) sich außerhalb von Kanada aufhält und außerhalb Kanadas gebietsansässig ist und außerhalb von Kanada an dem Angebot teilnimmt oder (b) (i) er auf nicht diskretionärer Basis mit ordnungsgemäßer Vollmacht im Namen des wirtschaftlichen Eigentümers der gemäß dem Angebot eingereichten IKB-Aktien, handelt und (ii) ihm der wirtschaftliche Eigentümer bestätigt hat, dass er sich außerhalb von Kanada aufhält und gebietsansässig ist und außerhalb von Kanada an dem Angebot teilnimmt.

Italienische Republik

Weder das Angebot, diese Pressemitteilung , die Angebotsunterlage noch irgendwelche anderen Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB") zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt. Das Angebot darf nicht in der Italienische Republik ("Italien") beworben werden und weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage noch sämtliche anderen Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder dürfen direkt oder indirekt in Italien oder an Personen, die in Italien ansässig oder wohnhaft sind verbreitet oder zugänglich gemacht werden.

Königreich Belgien

Weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage noch andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden an die belgische Finanzdienstleistungs- und Marktaufsichtsbehörde zur Genehmigung oder Kenntnisnahme vorgelegt und folglich darf das Angebot in Belgien nicht als öffentliches Angebot, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsinstrumenten an geregelten Märkten (loi du 16 juin 2006 relative aux offres publiques d'instruments de placement et aux admissions d'instruments de placement à la négociation sur des marchés réglementés) oder in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. April 2007 über öffentliche Übernahmeangebote (loi du 1er avril 2007 relative aux offers publiques d'acquisition) in der jeweils geltenden Fassung definiert, durchgeführt werden. Dementsprechend darf das Angebot in Belgien nicht beworben und/oder durchgeführt werden und darf in Belgien sowohl die Pressemitteilung, die Angebotsunterlage als auch jedes andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot, direkt oder indirekt, nur an "qualifizierte Investoren" gemäß Artikel 10 des belgischen Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Veranlagungsinstrumenten und die Zulassung zum Handel von Veranlagungsinstrumenten an geregelten Märkten in der jeweils geltenden Fassung verteilt werden.

Französische Republik

Das Angebot wird weder direkt noch indirekt der Öffentlichkeit in der Französischen Republik ("Frankreich") unterbreitet. Weder diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage, noch andere Dokumente oder Materialien in Bezug auf das Angebot wurden oder werden an die Öffentlichkeit in Frankreich verteilt, und ausschließlich (i) Anbieter von Anlagedienstleistungen für Vermögensverwaltung für Rechnung Dritter (personnes fournissant le service d'investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) und/oder (ii) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés), die keine natürliche Person sind, und die jeweils auf eigene Rechnung tätig sind (jeweils wie definiert und beschrieben in Artikel L.411-1, L.411-2 und D.411-1 des französischen Code Monétaire et Financier), dürfen an dem Angebot teilnehmen. Diese Angebotsunterlage und andere Dokumente oder Materialien in Bezug auf das Angebot wurden und werden nicht zur Freigabe bei der Autorité des marchés financiers eingereicht oder von ihr gebilligt.

Portugiesische Republik

Weder das Angebot, diese Pressemitteilung, die Angebotsunterlage oder sämtliche andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden weder der portugiesischen Wertpapierkommission (Comissão do mercado de valores mobiliários "CMVM") oder irgendeiner anderen Aufsichtsbehörde in der portugiesischen Republik ("Portugal") zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt und das Angebot unterlag und unterliegt keiner Anmeldepflicht in Portugal.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der EPCOS AG: Abschließende Entscheidung erst 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der 1999 von Siemens abgespaltenen EPCOS AG, München, hatte das Landgericht München I - wie berichtet:  http://spruchverfahren.blogspot.de/search?q=epcos&max-results=20&by-date=true - eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin, der TDK Corporation, festgelegten Barabfindungsbetrags abgelehnt.

Mehrere Antragsteller hatten gegen den Beschluss des LG München I vom 19. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt. Das mit den Beschwerden befasste Oberlandesgericht München hat nunmehr mitgeteilt, dass der Senat überlastet sei. Es sei daher nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Nach derzeitigem Stand werde eine Entscheidung frühstens Anfang 2017 ergehen.

Die EPCOS AG wies zuletzt einen deutlichen Umsatz- und Gewinnanstieg aus. In dem Geschäftsbericht 2014/´15 berichtet die Gesellschaft: „EPCOS konnte im abgelaufenen Geschäftsjahr seinen Umsatz um 15 Prozent auf 2,2 Milliarden EUR weiter steigern. Alle drei Geschäftssegmente haben zu diesem Wachstum beigetragen."

OLG München, Az. 31 Wx 142/15
LG München I, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 5 HK O 20316/09
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. TDK Corporation
120 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TDK Corporation:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Freitag, 5. August 2016

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft

pdm Holding AG

Neu-Ulm


Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft, Leutkirch im Allgäu

- ISIN DE0005910004 / WKN 591000 -


Am 7. April 2016 haben die pdm Holding AG, Neu-Ulm (nachfolgend die „pdm Holding“) und die Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft, Leutkirch im Allgäu (nachfolgend die „Gruschwitz AG“), einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Gruschwitz AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die pdm Holding überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewähr; der Verschmelzungsvertrag enthält u.a. die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz AG als übertragender Gesellschaft erfolgen soll (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out).

Die ordentliche Hauptversammlung der Gruschwitz AG vom 31. Mai 2016 hat die Übertragung der Stammaktien der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz AG auf den Hauptaktionär, die pdm Holding, gemäß §§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 29. Juli 2016 in das Handelsregister der Gruschwitz AG beim Amtsgericht Ulm (HRB 610651) mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG eingetragen, dass dieser erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der pdm Holding wirksam werde.

Am 2. August 2016 ist sodann die Verschmelzung in das Handelsregister der pdm Holding beim Amtsgericht Memmingen (HRB 16514) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz AG auf die pdm Holding übergegangen und die Verschmelzung wirksam geworden; die Gruschwitz AG ist damit erloschen.

Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327 e AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der pdm Holding zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 89,08 je Stammaktie der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft (ISIN DE0005910004 / WKN 591000). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Gruschwitz AG an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der pdm Holding – mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Sparkasse Ulm 

zentralisiert. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank.

Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gruschwitz AG provisions- und spesenfrei.

Die Notierung der Aktie der Gruschwitz AG im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Freiverkehr der Börse Berlin wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden.

Neu-Ulm, im August 2016

pdm Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 5. August 2016

Lone Star veröffentlicht freiwilliges Übernahmeangebot an Aktionäre der ISARIA Wohnbau AG

Pressemitteilung

28.07.2016 - LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG ("LSREF4"), ein mit Lone Star Real Estate Funds IV (US) L.P. und Lone Star Real Estate Fund IV (Bermuda), L.P. (Lone Star Funds und die mit ihnen verbundenen Unternehmen zusammen "Lone Star") verbundenes Unternehmen, hat heute die Angebotsunterlage zum öffentlichen Übernahmeangebot mit dem Ziel des Erwerbs aller ausstehenden Aktien der ISARIA Wohnbau AG ("ISARIA") veröffentlicht. LSREF4 hatte die Absicht der öffentlichen Übernahme der ISARIA bereits am 17. Juni 2016 im Rahmen einer Veröffentlichung gemäß §10 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht.

Am heutigen 28. Juli 2016 beginnt die Annahmefrist, in der ISARIA-Aktionäre ihre Aktien zum Preis von EUR 4,50 in bar pro Aktie andienen können. Hierfür ist eine schriftliche Erklärung gegenüber der jeweiligen Depotbank erforderlich. Die vierwöchige Annahmefrist endet am 25. August 2016 um 24.00 Uhr MEZ. LSREF4 teilt in der Angebotsunterlage mit, dass sie bereits 700.000 ISARIA-Aktien erworben hat. Im Zusammenhang mit der Ankündigung der geplanten Übernahme hatte LSREF4 mit einer Mehrheit der ISARIA-Aktionäre Vereinbarungen über den außerbörslichen Erwerbs von ISARIA-Aktien bzw. die Andienung von ISARIA-Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots geschlossen.

Die Angebotsunterlage wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 27. Juli 2016 gebilligt. Die vollständige Dokumentation steht ab sofort unter der Internetadresse der LSREF4 http://www.lsref4aria.de zur Verfügung.

Lone Star hat u.a. angekündigt, die Gesellschaft als eigenständige Plattform nicht nur erhalten zu wollen, sondern ihre Aktivitäten signifikant ausbauen zu wollen. In diesem Kontext sind jedoch keine Veränderungen am Geschäftsmodell, dem Sitz der Gesellschaft oder der Zusammensetzung des Vorstands der ISARIA geplant. Auf dieser Basis haben sich Vorstand und Aufsichtsrat entschieden, vorbehaltlich der Durchsicht und detaillierten Prüfung der heute veröffentlichten Angebotsunterlage, das Angebot zu unterstützen.

Die Gesellschaft hat mit der Bietergesellschaft bereits im Juni eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer LSREF4 eine mögliche Kapitalerhöhung in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der ISARIA, d.h. 11.882.000 Aktien, zum Preis von EUR 4,50 pro Aktie in der Weise unterstützen wird, dass sie alle nicht von Aktionären im Rahmen der Ausübung von Bezugsrechten gezeichneten Aktien zu den im Vertrag näher bestimmten Konditionen übernehmen wird. Dadurch flösse der Gesellschaft ein Nettoerlös von über EUR 50 Millionen zu, der unmittelbar für das weitere Wachstum zur Verfügung steht. Eine Entscheidung über die Durchführung der Kapitalerhöhung ist noch nicht getroffen worden.

In Abstimmung mit LSREF4 plant zudem der Vorstand der ISARIA zum Ende der Annahmefrist für das Übernahmeangebot das sogenannte Delisting der Aktien der Gesellschaft zu beantragen. Die ISARIA-Aktien werden nach einem solchen Delisting nicht mehr an einer Börse handelbar sein.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der ISARIA werden nun die Angebotsunterlage sorgfältig prüfen und bewerten sowie eine begründete Stellungnahme entsprechend ihrer gesetzlichen Pflichten abgeben, welche auch auf der Internetseite der ISARIA (im Investor Relations-Bereich) voraussichtlich in der kommenden Woche veröffentlicht werden wird.

Über ISARIA Wohnbau AG
Die ISARIA Wohnbau ist einer der führenden Projektentwickler für Wohnungsbau in München. Seit 2014 entwickelt das Unternehmen auch Wohnungsprojekte in Hamburg. Das 1994 gegründete Unternehmen ist im Prime Standard der Deutschen Börse notiert. Das Spektrum der realisierten Projekte reicht von Geschosswohnungen über Reihenhäuser bis hin zu Revitalisierung von Bestandsgebäuden, so dass ISARIA Wohnbau Wohnimmobilien für die Ansprüche unterschiedlicher Kundenzielgruppen zur Eigennutzung oder als Kapitalanlage anbieten kann. Die Geschäftstätigkeit der zum Konzern gehörenden One Group, Hamburg, umfasst im Wesentlichen die Emission von Projektentwicklungsfonds für Wohnungsbauprojekte. Mehr Informationen unter: www.isaria.ag und www.onegroup.ag.

ISARIA Wohnbau AG: ISARIA Wohnbau AG gibt Beschluss über Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital bekannt

München, 2. August 2016: Der Vorstand der ISARIA Wohnbau AG ("ISARIA") hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das bestehende genehmigte Kapital auszunutzen und eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht vorzunehmen. Durch Ausgabe von 11.882.000 neuen Aktien soll das Grundkapital von derzeit EUR 23.764.000 auf EUR 35.646.000 erhöht werden. Der Bezugspreis wurde auf EUR 4,50 je neuer Aktie festgelegt. Der Mittelzufluss aus der Kapitalerhöhung dient der Finanzierung bereits angekauften neuer Projektentwicklungsgrundstücken, der Stärkung der Eigenkapitalbasis bestehender Projekte sowie der Finanzierung des Unternehmenswachstums durch Erwerb und Entwicklung weiterer Projektentwicklungsgrundstücke.

Bestehenden Aktionären werden auf Basis der Aktienbestände zum Ablauf des 3. August 2016 Bezugsrechte im Verhältnis 2:1 eingebucht, so dass je zwei alte Aktien zum Erwerb einer neuen Aktie berechtigen. Die Bezugsfrist beträgt vierzehn Kalendertage und beginnt voraussichtlich am 4. August 2016 und läuft bis einschließlich 17. August 2016. Ein Handel der Bezugsrechte wird weder von der Gesellschaft noch von der Bezugsstelle organisiert und ist nicht vorgesehen. Als Bezugsstelle hat die ISARIA die ODDO SEYDLER BANK AG bestellt.

Die ISARIA und die LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG ("LSREF4") haben am 17. Juni 2016 einen Vertrag abgeschlossen, in dem sich die LSREF4 verpflichtet hat, sämtliche neue Aktien, die im Rahmen des Bezugsangebots nicht von Aktionären und Bezugsrechtsinhabern bezogen werden, zum Bezugspreis von EUR 4,50 je neuer Aktie zu erwerben. Durch die bereits geschlossenen Aktienkaufverträge und unwiderruflichen Andienungsverpflichtungsverträge zwischen der LSREF4 und einigen Aktionären vom 17. Juni 2016 haben sich in Summe bereits ca. 70 % der bestehenden Aktionäre verpflichtet, die ihnen zustehenden Bezugsrechte nicht auszuüben, sodass die darauf entfallenden neuen Aktien von der LSREF4 übernommen werden können.

Die weiteren Einzelheiten der Bezugsrechtskapitalerhöhung können dem Wertpapierprospekt, der vor Beginn der Bezugsfrist und nach Billigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht werden wird, entnommen werden. Der Wertpapierprospekt wird auf der Internetseite der ISAIRA (http://investoren.isaria-wohnbau.de) zur Verfügung gestellt.
Auf der Grundlage der von der LSREF4 am 28. Juli 2016 veröffentlichten Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot und Abfindungsangebot beabsichtigt die ISARIA den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen ("Delisting"). Vor diesem Hintergrund ist eine Zulassung und Notierungsaufnahme der neuen Aktien nicht vorgesehen.

Über ISARIA Wohnbau AG 
Die ISARIA Wohnbau ist einer der führenden Projektentwickler für Wohnungsbau in München. Seit 2014 entwickelt das Unternehmen auch Wohnungsprojekte in Hamburg. Das Spektrum der realisierten Projekte reicht von Geschosswohnungen über Reihenhäuser bis hin zu Revitalisierung von Bestandsgebäuden, so dass ISARIA Wohnbau Wohnimmobilien für die Ansprüche unterschiedlicher Kundenzielgruppen zur Eigennutzung oder als Kapitalanlage anbieten kann. Die Geschäftstätigkeit der zum Konzern gehörenden One Group, Hamburg, umfasst im Wesentlichen die Emission von Projektentwicklungsfonds für Wohnungsbauprojekte. Mehr Informationen unter: www.isaria.ag und www.onegroup.ag.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Spruchanträge zum Squeeze-out im Rahmen der Verschmelzung der bislang börsennotierten YOUNIQ AG auf die zu dem Corestate-Konzern gehörende Corestate Ben BidCo AG mit Beschluss vom 27. Juli 2016 verbunden. Gleichzeitig wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, Würzburg, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Die nunmehr als YOUNIQ GmbH firmierende Antragsgegnerin kann bis zum 30. November 2016 zu den Spruchanträgen Stellung nehmen. Der gemeinsame Vertreter erhält anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2017.

Die Hauptaktionärin hatte die Barabfindung auf EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie festgelegt, was von den Antragstellern als deutlich zu niedrig kritisiert wurde.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 45/16
Peter Jaeckel u.a. ./. YOUNIQ GmbH (zuvor: YOUNIQ AG, früher: Corestate Ben BidCo AG)
74 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, YOUNIQ GmbH:
Rechtsanwältte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf

Donnerstag, 4. August 2016

WiseTech Global bestätigt 50,01 % Mehrheitsbeteiligung an der Softship AG (ISIN DE0005758304)

DGAP-News von WiseTech Global

WiseTech Global Limited, ein weltweit führendes Unternehmen der Logistik- Technologie, hat seine Aktienkäufe zur Erreichung der Mehrheitsbeteiligung von 50,01 % der Aktien an der Softship AG, einem führenden Anbieter von Logistiksoftware-Lösungen in der weltweiten Seefrachtindustrie, abgeschlossen.

WiseTech Global ist seit 2014 Aktionär der Softship AG und hat Vertrauen in die Gesellschaft und ihr Management. WiseTech Global bestätigt seine frühere Aussage an den Markt, dass es keinerlei Verträge bezüglich des vollständigen Erwerbs der Softship AG abgeschlossen hat.

Richard White, CEO der WiseTech Global Limited, sagte: "Wir beabsichtigen, kooperativ mit dem Management zusammenzuarbeiten, um das Unternehmen und seine Produkte weiter zu entwickeln und seinen Kunden in Zukunft noch bessere Lösungen zu liefern."

"Aus unserer Sicht hat Softship eine starke Marke mit talentiertem und sachkundigem Personal. Allerdings bemerken wir, dass traditionelle Softwareunternehmen umfassende Veränderungen durchlaufen und obwohl Softship einen bemerkenswerten Weitblick mit der Entwicklung des Cloud- basierten SAPAS Port Husbandry Produkts gezeigt hat, besteht weiterhin die Notwendigkeit für signifikante Produktinvestitionen über einen längeren Zeitraum, um langfristiges Wachstum zu generieren."

"Als langfristiger Aktionär glauben wir, dass Wachstum und höchste Produktqualität die treibenden Faktoren sein sollten, auf die sich ein im Umbruch befindendes Softwareunternehmen konzentrieren sollte. Deshalb werden wir in vorhersehbarer Zukunft die Zahlung von Dividenden nicht unterstützen."

- ENDE -

Über WiseTech Global
WiseTech Global ist ein innovativer, mehrfach preisgekrönter Entwickler von Cloud-basierten Software-Lösungen für die internationale und nationale Logistikindustrie. Seit 1994 unterstützt es Logistikunternehmen dabei, den Transport von Waren und Informationen effektiv zu verwalten. Seine führende Plattform, CargoWise One, bildet einen integralen Bestandteil in der weltweiten Versorgungskette. Mit mehr als 6.000 Kunden verteilt über 7.000 Orte in über 115 Ländern sind seine bahnbrechenden Softwarelösungen bekannt für ihre starke Produktivität, weitreichende Funktionalität, umfangreiche Integration, tiefgehenden Compliance-Fähigkeiten und ihre wahrhaft weltweite Reichweite.

WiseTech Global ist an der ASX notiert (ticker WTC)

Weitere Information über WiseTech Global finden Sie unter: www.wisetechglobal.com


Über Softship AG (SFO)
1989 in Deutschland gegründet und im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiert, ist Softship AG ein führender Anbieter von Software-Lösungen für die internationale Linienschifffahrtsindustrie mit Büros in Hamburg, Manila, Miami und Singapur. Ihre Kunden sind weltweit operierende Unternehmen aus den Bereichen der Tiefsee-, Kurzstreckensee- und Containerschifffahrt, sowie Linienagenten und Terminalbetreiber.

Weitere Information über Softship AG finden Sie unter: www.Softship.com

Softship AG: Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG


Die CargoWise GmbH, Bremen, hat uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr eine Mehrheitsbeteiligung der Softship Aktiengesellschaft gemäß § 16 Abs. 1 AktG unmittelbar gehört.

Die WiseTech Global Limited, Alexandria, Australien, hat uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der Softship Aktiengesellschaft gehört, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die Beteiligung über die von ihr abhängige CargoWise GmbH, Bremen, zuzurechnen ist.

Herr Richard White, Arncliffe, Australien, hat uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihm mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der Softship Aktiengesellschaft gehört, da ihm gemäß § 16 Abs. 4 AktG die Beteiligung über die von ihm mittelbar abhängige CargoWise GmbH, Bremen, zuzurechnen ist.

Hamburg, 29. Juli 2016

Softhip Aktiengesellschaft 
Der Vorstand

Karl-Walter Freitag zur Softship AG

Karl-Walter Freitag bestätigt Vertretung einer Aktionärsgruppe, die mehr als 25% an der Softship AG (ISIN DE005758304) hält, und nimmt zur DGAP-News von WiseTech Global (ISIN AU000000WTC3) Stellung.

Die über DGAP-News verbreitete Nachricht der WiseTech Global Limited ("WiseTech") vom 1. August 2016, für die kein gesetzliches Erfordernis erkennbar ist, veranlaßt nachfolgende freiwillige Unterrichtung des Kapitalmarktes:

1. Karl-Walter Freitag repräsentiert nach wie vor eine auch stimmrechtlich untereinander ungebundene Gruppe freier Aktionäre, die mit mehr als 25% am Grundkapital der Softship AG beteiligt ist. Aktionäre dieser Gruppe, zu der mit über 5% die Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG - gegründet 1910) gehört, sind teilweise seit mehr als einem Jahrzehnt der Softship AG freundlich verbunden und betrachten ihr Investment als langfristig.

2. Diese Aktionärsgruppe ist der Überzeugung, daß Softship auch ohne nähere Anbindung an WiseTech hervorragend, dividendenfähig und bestens zukunftsausgerichtet im Markt aufgestellt ist. Sie teilt die Auffassung von Richard White, dem CEO von WiseTech, daß Softship eine starke Marke mit herausragendem Personal darstellt und schließt hierbei auch ausdrücklich den Vorstand ein.

3. Für nicht akzeptabel hält die Aktionärsgruppe die Ankündigung von WiseTech wenige Stunden nach einer (knappen) Mehrheitsübernahme, "in vorhersehbarer Zukunft die Zahlung von Dividenden nicht (zu) unterstützen" (wie lange dauert für WiseTech die "vorhersehbare Zukunft"?). Eine Dividendenblockade durch WiseTech ("Null-Dividende") würde zudem voraussichtlich gegen § 254 Abs. 1 AktG verstoßen.

Zum einen sind Abschlußzahlen, die eine Beurteilung der Dividendenfähigkeit erlauben würden, nicht bekannt (es sei denn, WiseTech verfügt über Wissen, das dem Kapitalmarkt bislang vorenthalten wurde). Zum anderen hält Softship nach Auskünften in der Hauptversammlung von Juni 2016 derzeit eine Rekordliquidität aufgrund der Beteiligungsveräußerung an Airpas. Schließlich ist die Begründung von WiseTech gegen Dividendenzahlungen ("Wachstum und höchste Produktqualität") nicht nachvollziehbar. Gerade Wachstumsunternehmen mit höchster Produktqualität (im Falle Softship nach Eigenaussage bislang der "weltweit führende Anbieter von kommerzieller Software für die Linienschifffahrt", nach Aussage von WiseTech in ihrer Mitteilung jetzt nur noch "ein führender Anbieter von Software-Lösungen für die Linienschifffahrtsindustrie") sind in der Regel dividendenfähig.

Karl-Walter Freitag: "Im Juli 2016 ein Dividendenverhalten für Juni 2017 und eine unbestimmte 'vorhersehbare Zukunft' kategorisch festzuschreiben, erscheint unternehmerisch unprofessionell und wenig ambitioniert. Wenn mit der "Dividendenwarnung" von WiseTech andere Ziele und Absichten beabsichtigt waren, sollte WiseTech diese offen kommunizieren."

4. Die Aktionärsgruppe erwartet von Vorstand und Aufsichtsrat der Softship AG, daß sie sich nachteiligen, möglicherweise von Sonderinteressen gelenkten Einflussnahmen durch einzelne Aktionäre auf die derzeit sehr erfolgreiche Geschäftspolitik des Unternehmens entschieden entgegensetzen. Gleiches gilt für die Dividendenpolitik.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der NTT Com Security AG

Das Landgericht München I hat die bislang eingegangenen Spruchanträge zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der NTT Com Security AG zu dem führenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O 10044/16 verbunden.

Spruchanträge können noch bis zum 5. September 2016 gestellt werden.

LG München I, Az. 5 HK O 10044/16 
Kollrus, H. u.a. ./. NTT Security AG
Antragsgegnerin: NTT Security AG (bislang: NTT Communications Deutschland AG)

Übernahmeangebot für AIXTRON-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Grand Chip Investment GmbH, Frankfurt a. M. den Aktionären der AIXTRON SE bis zum 07.10.2016 an, ihre Aktien für EUR 6,00 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der AIXTRON SE Aktie betrug am 01.08.2016 an der Börse in Frankfurt EUR 5,641 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in AIXTRON SE zum Verkauf eingereichte Namens-Aktien (ISIN DE000A2BPYT0 - handelbar) umbuchen.

Bitte beachten Sie, dass das Angebot unter aufschiebenden Bedingungen gem. Ziffer 4.2 der Angebotsunterlage steht.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 07.10.2016, 17:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter http://www.grandchip-aixtron.com/ und im elektronischen Bundesanzeiger vom 29.07.2016 (www.bundesanzeiger.de).

BWT AG: OBERLANDESGERICHT LINZ BESTÄTIGT RECHTSANSICHT DER BWT AG ZU VERSCHMELZUNG UND DELISTING

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Mondsee, am 3.8.2016. Heute wurde der BWT Aktiengesellschaft (in der Folge auch die "Gesellschaft") die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz zugestellt, mit der es die von Aktionären der Gesellschaft erhobenen Klagen auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des in der 25. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25.8.2015 gefassten Beschlusses auf Verschmelzung der Gesellschaft mit ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft BWT Holding AG und - damit verbundenen - Delisting der Gesellschaft abweist. Das Oberlandesgericht Linz beurteilt die Verschmelzung, mit deren Eintragung im Firmenbuch es zu einem Delisting der BWT Aktiengesellschaft käme, als rechtskonform durchgeführt.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Den Anfechtungsklägern steht die Möglichkeit offen, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz zu erheben. Da das Firmenbuchverfahren zur Eintragung der Verschmelzung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Anfechtungsklagen unterbrochen wurde, ist aus heutiger Sicht der Gesellschaft davon auszugehen, dass es bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (sohin bis Mitte September) zu keiner Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch und damit auch nicht zu einem Delisting kommt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass es einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bedarf.

Mittwoch, 3. August 2016

Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft: Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG und Verschmelzung der Gruschwitz Textilwerke AG auf die pdm Holding AG wirksam

Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 MAR

Leutkirch im Allgäu, 02. August 2016 - Die Verschmelzung der Gruschwitz Textilwerke AG auf die pdm Holding AG mit Sitz in Neu-Ulm ist heute durch Eintragung in das Handelsregister der pdm Holding AG beim Amtsgericht Memmingen (HRB 16514) wirksam geworden. Die Gruschwitz Textilwerke AG ist damit erloschen.

Gleichzeitig ist der am 31. Mai 2016 von der ordentlichen Hauptversammlung der Gruschwitz Textilwerke AG gefasste Beschluss über die Übertragung der Stammaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gruschwitz Textilwerke AG auf die pdm Holding AG (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 89,08 je Stammaktie gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG, der am 29. Juli 2016 in das Handelsregister der Gruschwitz Textilwerke AG beim Amtsgericht Ulm (HRB 610651) eingetragen wurde, wirksam geworden. Damit sind kraft Gesetzes alle Stammaktien der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG auf die pdm Holding AG übergegangen.

Die Notierung der Stammaktien der Gruschwitz Textilwerke AG im Entry Standard und im Freiverkehr der Börse Berlin wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

Für die Abwicklung der Übertragung der Stammaktien der Minderheitsaktionäre sowie der Gewährung der angemessenen Barabfindung wird auf die Bekanntmachung verwiesen, die von Seiten der pdm Holding AG demnächst im Bundesanzeiger veröffentlicht werden wird.

Der Vorstand

Leutkirch, den 02. August 2016

Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celanese AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 22. Juni 2004 zwischen der 1999 von der Hoechst AG abgespaltenen Celanese AG als abhängiger Gesellschaft und der Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (BuG) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr die Barabfindung auf EUR 48,77 und den Ausgleich ("Garantiedividende") auf netto EUR 3,54 je Aktie festgesetzt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Juli 2016, Az. 21 W 21/14).

Das Landgericht hatte die Barabfindung in dem BuG-Verfahren noch geringfügig höher auf EUR 49,43 und den Ausgleich auf netto EUR 3,61 je Aktie festgesetzt (Beschluss vom 28. Januar 2014, Az. 3-05 O 169/04).

Kurz nach dem BuG wurde 2006 ein Squeeze-out beschlossen, der eine Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 66,99 je Stückaktie vorsieht (deutlich höher als in dem BuG-Verfahren). Wie von uns berichtet (http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_13.html), brachte dieses Spruchverfahren erstinstanzlich keine Erhöhung des Barabfindungsbetrags (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Mai 2014, Az. 3-05 O 4/07). Dagegen hatten mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt, über die das OLG Frankfurt am Main wohl bald entscheiden wird (Az. 21 W 64/14).

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Gruschwitz Textilwerke AG eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS  ANWÄLTE

Die Hauptversammlung der Gruschwitz Textilwerke AG hatte am 31. Mai 2016 im Rahmen eines Verschmelzungsvertrags mit der pdm Holding AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre beschlossen (sog. vershcmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Dieser Beschluss wurde nunmehr am 29. Juli 2016 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und am gleichen Tag bekannt gemacht. Wirksam wurde er mit Eintragung im Handelsregister der pdm Holding AG als übernehmender Gesellschaft am 2. August 2016 und Bekanntmachung am 3. August 2016.

Die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Diese hatte EUR 89,08 je Stammaktie der Gruschwitz Textilwerke AG angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/04/gruschwitz-textilwerke.html.

Übernahmeangebot für Bayerische Gewerbebau-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die SD Grund GmbH, München den Aktionären der Bayerische Gewerbebau AG bis zum 30.09.2016 an, ihre Aktien für EUR 52,40 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der Bayerische Gewerbebau AG Aktien liegt derzeit nicht vor, da diese an keiner Börse gelistet sind (Angaben ohne Gewähr).

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über die Bieterin (Herrn Armin Weiß, c/o DIBAG Industriebau AG, Lilienthalallee 25, 80939 München, Tel. 089/32470-409, E-Mail: weiss_a@dibag.de). Wir bitten Sie, der Abwicklungsstelle möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 30.09.2016 (bei der Abwicklungsstelle eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind.

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter www.bayerische-gewerbebau.de unter Mitteilungen/Aktienankauf.

Bitte beachten Sie das Konkurrenzangebot der Taunus Capital Management AG. Hierüber wurden Sie bereits mit einem separaten Anschreiben informiert.

Übernahmeangebot für primion-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen den Aktionären der primion Technology AG bis zum 02.09.2016 an, ihre Aktien für EUR 5,25 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der primion Technology AG Aktien liegt derzeit nicht vor (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 50.000 Aktien. Die Mindestabnahmemenge beträgt 200 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über die Bieterin (VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Am Hardtwald 7, 76275 Ettlingen, Telefon: 07243/90002, Fax: 07243/90004, E-Mail: handel@valora.de). Wir bitten Sie, der Abwicklungsstelle möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 02.09.2016, 15:00 Uhr (bei der Abwicklungsstelle eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind.

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger vom 29.07.2016 (www.bundesanzeiger.de).

Dienstag, 2. August 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Hageda AG ohne Erhöhung

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Hageda AG hat das Landgericht Köln eine Erhöhung der Barabfindung für die Minderheitsaktionäre mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 abgelehnt. Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von 2231,- Euro je Aktie im Nennbetrag von 25,- Euro angeboten.

Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG im Bundesanzeiger:

Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 21. Dezember 2007 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Hageda Aktiengesellschaft, Köln, auf die Hauptaktionärin HAG Holding GmbH, Zossen (vormals Ulm), gibt die HAG Holding GmbH hiermit den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. Dezember 2015 (Az.: 82 O 27/08) bekannt:

„In dem Spruchverfahren gemäß den §§ 327 ff. AktG, § 1 Nr. 3 SpruchG, an dem beteiligt sind:

(...)

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung am 25. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber, den Handelsrichter Günther und den Handelsrichter Pass am 30. Dezember 2015 beschlossen:

Die Anträge auf Festsetzung der angemessenen Barabfindung einschließlich Zinsen gemäß den §§ 327 a ff. AktG hinsichtlich der durch Hauptversammlungsbeschluss der HAGEDA AG am 21. Dezember 2007 beschlossenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HAGEDA AG auf die HAG AG werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.“

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der F. Reichelt Aktiengesellschaft auch zweitinstanzlich ohne Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der F. Reichelt Aktiengesellschaft (mit einer Beteiligung an dem Pharmagroßhändler Phoenix KG) hatte das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 26. September 2014 eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/squeeze-out-bei-der-f-reichelt.html.

Die von mehreren Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen diese erstinstanzliche Entscheidung blieb erfolglos (OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2016). Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

Hinsichtlich des in letzter Zeit problematisierten Beschwerdewerts bei Spruchverfahren schließt sich das OLG Hamburg der nunmehr einhelligen Auffassung der anderen Oberlandesgerichte an, wonach bei mehreren gleichgerichteten Beschwerden die Einzelwerte der Beschwer zu addieren sind. Namentlich verweist das OLG auf die Hypo Real Estate-Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 5. Mai 2015, Az. 31 Wx 366/13).

Das OLG Hamburg wies die Beschwerde mit der nunmehr zugestellten Entscheidung jedoch als unbegründet zurück, wobei es im Wesentlichen auf die Ausführungen des Landgerichts verweist. Die Anpassung der Planung kurz vor einer Strukturmaßnahme, die zu einer Reduzierung des Ertragswerts führe, sei zwar zu hinterfragen (S. 14). Vorliegend sei sie jedoch durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der gesetzlichen Neureglung durch das AMNOG II, mit dem Arzneimittelkosten gedämpft werden sollten, plausibel begründet. "Durch die Haushaltskonsolidierung getriebene regulatorische Eingriffe" könnten dazu führen, dass das Umsatzniveau der Planjahre nicht nachhaltig sei (S. 15). Nach Ansicht des OLG ist damit plausibel, dass am Ende des letzten Planjahres noch kein eingeschwungener Zustand anzunehmen gewesen sei.

Auch die Rügen an dem (zu hoch angesetzten) Basiszinssatz in Höhe von 2,50% weist das OLG zurück. Bei einem Zinssatz nach der Svensson-Methode in Höhe von 2,36% zum Stichtag sei der Zinssatz zwar grundsätzlich auf 2,25% abzurunden gewesen. Man müsse jedoch nicht auf die einzelnen "Bausteine des Kapitalisierungszinses" schauen, sondern darauf abstellen, ob der Gesamtbetrag angemessen sei (S. 19). Auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin mit 5,5% angesetzten Marktrisikoprämie kapituliert das OLG. Eine zwingende Herleitung einer allein "richtigen" allgemeinen Marktrisikoprämie aufgrund empirischer Untersuchungen sei unmöglich (S. 19). Der "wissenschaftliche Diskussionsprozess (wenn nicht Glaubensstreit) um die Bemessung der Marktrisikoprämie" sei bis heute nicht entschieden.

Auch dem Kritikpunkt, dass für die Phoenix KG ein Beta-Faktor von 0,75 (und damit ein deutlich höherer Faktor als in dem Spruchverfahren zu dem Phamagroßhändler ANZAG) angesetzt wurde, ist nach Ansicht des OLG nicht weiter nachzugehen (S. 20). Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes seien weitere Nachforschungen zur dieser Frage nicht veranlasst.

Der mit 0,5% sehr niedrig angesetzte Wachstumsabschlag ist nach Auffassung des OLG ebenfalls nicht zu korrigieren. Angesichts des erwarteten weiteren Margendrucks durch regulatorische Maßnahmen werde es bei der Phoenix KG wohl auch künftig kein oder durch jedenfalls kein erhebliches, rein inflationsgtriebenes Wachstum geben (S. 23).

OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2016, Az. 13 W 75/14
LG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2014, Az. 403 HKO 19/13
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann - GmbH
 u.a. ./. Fedor Holding GmbH
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Wilfried Becker, 22085 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Fedor Holding GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 20354 Hamburg

Kromi Logistik AG: Übernahmeangebot unterbreitet

Die Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV unterbreitet den Aktionären der Kromi Logistik AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot ihrer Aktien zu einem Preis von 12 Euro je Aktie. Die Annahmefrist beginnt am 22. Juli 2016 und endet am 19. August 2016.

Übernahmeangebot für ISARIA Wohnbau-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, Frankfurt a. M. den Aktionären der ISARIA Wohnbau AG bis zum 25.08.2016 an, ihre Aktien für EUR 4,50 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der ISARIA Wohnbau AG Aktie betrug am 28.07.2016 an der Börse in Frankfurt EUR 4,294 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in ISARIA Wohnbau AG zum Verkauf eingereichte Inhaber-Aktien (ISIN DE000A2BPSL9 - nicht handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 25.08.2016, 17:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter http://www.lsref4aria.de und im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de)