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Montag, 20. Oktober 2014

Realtime Technology AG: Außerordentliche Hauptversammlung der Realtime Technology Aktiengesellschaft beschließt verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

München, 20. Oktober 2014

- Außerordentliche Hauptversammlung der Realtime Technology Aktiengesellschaft beschließt verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

- Das Unternehmen verkündet Ausblick für 2014

Die außerordentliche Hauptversammlung der Realtime Technology Aktiengesellschaft hat am 17. Oktober 2014 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft auf die 3DS Acquisition AG im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs beschlossen. Den Minderheitsaktionären wird eine Barabfindung in Höhe von EUR 41,00 pro Aktie der Realtime Technology Aktiengesellschaft gezahlt. Nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Realtime Technology Aktiengesellschaft und der Verschmelzung im Handelsregister der 3DS Acquisition AG gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die 3DS Acquisition AG über und die Minderheitsaktionäre erhalten die festgesetzte Barabfindung.

Darüber hinaus gibt die Realtime Technology Aktiengesellschaft einen Ausblick in Bezug auf das Geschäftsjahr 2014 bekannt: Die Gesamterlöse für den Konzern werden sich voraussichtlich auf 79-81 Mio. Euro belaufen; das Konzern-EBIT wird voraussichtlich zwischen 1-2 Mio. Euro liegen.

Soweit in dieser Corporate News in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte "werden", "erwarten", "glauben", "schätzen", "beabsichtigen", "anstreben", "davon ausgehen" und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der Realtime Technology Aktiengesellschaft zum Ausdruck. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die die Realtime Technology Aktiengesellschaft nach bestem Wissen vorgenommen hat, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Realtime Technology Aktiengesellschaft liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen erheblich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können.

Der Vorstand

Donnerstag, 16. Oktober 2014

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Travel Viva AG

Travel Viva AG

Aschaffenburg

 

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Travel Viva AG


Nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Travel Viva AG und der Travel Viva Holding AG am 26.06.2014 hat die Hauptversammlung der Travel Viva AG vom 28.08.2014 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Travel Viva Holding AG, die mit 96,6337 % unmittelbar an der Travel Viva AG beteiligt ist (Hauptaktionär), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 17.09.2014 mit dem Vermerk, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der Travel Viva AG auf die Travel Viva Holding AG im Handelsregister der Travel Viva Holding AG wirksam wird, in das Handelsregister der Travel Viva AG (Amtsgericht Aschaffenburg HRB 9514) eingetragen worden. Die Verschmelzung der Travel Viva AG auf die Travel Viva Holding AG ist jeweils am 13.10.2014 in das Handelsregister der Travel Viva AG und das Handelsregister der Travel Viva Holding AG (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 98917) eingetragen worden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Travel Viva Holding AG am 13.10.2014 sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Travel Viva AG in das Eigentum der Travel Viva Holding AG übergegangen. Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre von der Travel Viva Holding AG gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG eine Barabfindung in Höhe von EUR 15,50 (Euro fünfzehn 50/100) je auf den Inhaber lautende Stückaktie.
                             
Vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung sowohl der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Travel Viva AG als auch der Verschmelzung in das Handelsregister der Travel Viva Holding AG ist die Barabfindung mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

 

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,


zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag der Minderheitsaktionäre durchgeführt. Den Minderheitsaktionären entstehen hierdurch keine Kosten oder Spesen.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Travel Viva AG rechtskräftig eine höhere als die festgesetzte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der Travel Viva AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung auf die Travel Viva Holding AG übergegangen sind.

Aschaffenburg, im Oktober 2014
Travel Viva AG
Der Vorstand
 Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Oktober 2014

Dienstag, 14. Oktober 2014

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der LHS AG: Festsetzung der Barabfindung auf EUR 36,-

E/LHS Acquisition GmbH
Düsseldorf

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

Im Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LHS Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, die am 9. Februar 2010 wirksam wurde, macht die Geschäftsführung der E/LHS Acquisition GmbH, Düsseldorf, den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (21 W 125/12) gemäß § 14 SpruchG ohne Gründe wie folgt bekannt:

"Beschluss

In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre der LHS AG, an dem beteiligt sind:

(Antragsteller)

gegen

E/LHS Acquisition GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Per Oscarsson (...) Düsseldorf
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr. Daniela Favoccia c/o Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...) Frankfurt am Main,

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niedenführ, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike und die Richterin am  Oberlandesgericht Beuth am 19. September 2014 beschlossen:

"Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 62 und 63, 73 bis 76 und 84 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.09.2012 hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens – auch die des Beschwerdeverfahrens Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 5 W 38/10 –, die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtliche Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller – auch der im Beschwerdeverfahren Oberlandesgericht Frankfurt am Main 5 W 38/10 – hat die Antragsgegnerin zur Hälfte zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 84 zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt."

In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt am Main (3-05 O 2/10) mit Beschluss vom 18. September 2012 beschlossen:

"Der angemessene Abfindungsbetrag gem. §§ 327a ff. AktG aufgrund des in der Hauptversammlung vom 20.12.2009 der LHS AG beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre wird auf EUR 36,- je Stückaktie der LHS AG festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens – auch die des Beschwerdeverfahrens Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 5 W 38/10 –, die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller – auch im Beschwerdeverfahren Oberlandesgericht Frankfurt am Main 5 W 38/10 – findet nicht statt

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 200.000,-- festgesetzt.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,-- nicht übersteigt."

Hinsichtlich der wertpapiertechnischen Abwicklung der Nachbesserung erfolgt eine Bekanntmachung in den Wertpapier-Mitteilungen.

Düsseldorf, im September 2014

E/LHS Acquisition GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. September 2014

Beendigung des Spruchverfahrens bezüglich des Ergebnisabführungsvertrags mit der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft

BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
Ingolstadt
WKN 528 000 ISIN DE0005280002

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem zwischen der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft und der VIB Vermögen AG am 06. Mai 2008 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag

Hinsichtlich des aktienrechtlichen Spruchverfahrens zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Abfindung nach dem am 06. Mai 2008 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags („Ergebnisabführungsvertrag“) machen der Vorstand der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft, Ingolstadt, („BBI AG“) und der Vorstand der VIB Vermögen AG, Neuburg/Donau, die – aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 10. September 2014 über die Zurückweisung sofortiger Beschwerden (Az. 31 Wx 119/14) – rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 14. Februar 2014 (Az. 5 HK O 16505/08) wie folgt (ohne Gründe) bekannt:

„In dem Spruchverfahren

(Antragsteller)

gegen

VIB Vermögen AG, vertreten durch den Vorstand, Luitpoldstraße C 70, 86633 Neuburg/Donau
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brienner Straße 9, 80333 München

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG): Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, c/o RA TaylorWessing, Isartorplatz 8, 80331 München

wegen Abfindung und Ausgleich

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichterin Dr. Huber und Handelsrichter Kurz nach mündlicher Verhandlung vom 14.5.2009 am 14.2.2014 folgenden
 
Beschluss:

"I.  Die Anträge auf Bestimmung einer angemessenen Abfindung werden zurückgewiesen.

II.  Der Ausgleich gemäß § 3.1 des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der VIB Vermögen AG und der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG vom 06.05.2008 wird auf € 0,74 abzüglich der Körperschaftssteuer-Belastung nebst Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Tarifs festgesetzt.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Der Geschäftswert des Verfahrens sowie der Wert für die Berechnung der von der Antragsgegnerin an den Gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre zu erstattenden Kosten wird auf € 200.000,-- festgesetzt.“

Hinweise zur Abwicklung
 
Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Beschluss ergebenden Ansprüche bekannt:

1. Nachzahlung auf den Ausgleich nach § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AktG, § 3.1 des Ergebnisabführungsvertrages

Sämtliche Aktionäre, die die für die Geschäftsjahre 2008 bis 2013 gezahlte Ausgleichszahlung tatsächlich erhalten haben, haben Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu dem erhöhten Ausgleich; dies sind je EUR 0,10 abzüglich der Körperschaftssteuer-Belastung nebst Solidaritätszuschlag pro Aktie der BBI AG für die Geschäftsjahre 2008 bis 2013.

Dies gilt auch dann, wenn sie die Aktien zwischenzeitlich veräußert oder das Abfindungsangebot angenommen haben.

Die nachzahlungsberechtigten (ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der BBI AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung für die Geschäftsjahre 2008 bis 2013 (d.h. in den Kalenderjahren 2009 bis 2014) abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten (ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der BBI AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 10. November 2014 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung abgewickelt wurde.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Baader Bank AG, Unterschleißheim 
 
Die Nachzahlung wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt, wobei von diesen grundsätzlich noch 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375%) und ggfs. Kirchensteuer von dem (inländischen) depotführenden Kreditinstitut in Abzug gebracht wird.

Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchensteuer unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der Aktionär seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

2. Abfindung nach § 305 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AktG, § 4.1 des Ergebnisabführungsvertrages durch Umtausch der Aktien der BBI AG in Aktien der VIB Vermögen AG

Die außenstehenden Aktionäre der BBI AG können das Abfindungsangebot in Form der Gewährung von Aktien der VIB Vermögen AG für ihre Aktien an der BBI AG im Umtauschverhältnis von 1,45 Aktien der VIB Vermögen AG je Stückaktie der BBI AG (Umtauschverhältnis von 8,02 zu 11,62 bei Ausgleich eines etwaigen Spitzenbetrags durch bare Zuzahlung der VIB Vermögen AG) gemäß § 4.1 des Ergebnisabführungsvertrages noch innerhalb der zweimonatigen Annahmefrist gemäß § 305 Abs. 4 S. 3 AktG bis zum

24. November 2014 einschließlich

annehmen. Die Aktionäre werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Stückaktien ab sofort giromäßig der
 
Baader Bank AG, Unterschleißheim

als Zentralabwicklungsstelle bei schriftlicher Annahme des Umtauschangebots durch die außenstehenden Aktionäre der BBI AG gegenüber ihrer Depotbank zur Verfügung zu stellen. Die Annahme hat durch Unterzeichnung in doppelter Ausfertigung des verbindlichen Musters der Annahmeerklärung / Bezugserklärung zu erfolgen, das die außenstehenden Aktionäre der BBI AG bei ihrer Depotbank erhalten.

Die Auszahlungen der Nachzahlung auf den Ausgleich sowie die Leistung der Abfindung durch Gewährung von Aktien der VIB Vermögen AG sind für die (ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der BBI AG provisions- und spesenfrei.

Ingolstadt, im September 2014                                 Neuburg, im September 2014

BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG              VIB Vermögen AG
Der Vorstand                                                             Der Vorstand

Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der PULSION Medical Systems SE

MAQUET Medical Systems AG

Rastatt

  

Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der PULSION Medical Systems SE
Feldkirchen

aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

– ISIN DE0005487904 / WKN 548790 –


Die MAQUET Medical Systems AG, Rastatt, („MAQUET“) und die PULSION Medical Systems SE, Feldkirchen, („PULSION SE“) haben am 3. Juli 2014 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der „Vertrag“) gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen, mit dem die PULSION SE die Leitung ihrer Gesellschaft der MAQUET unterstellt und sich verpflichtet, ihren Gewinn für das Geschäftsjahr 2015 und folgende Geschäftsjahre an die MAQUET abzuführen. Die MAQUET ist zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG verpflichtet. Die Hauptversammlung der MAQUET hat dem Vertrag am 30. Juli 2014 zugestimmt. Die außerordentliche Hauptversammlung der PULSION SE hat dem Vertrag am 14. August 2014 zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der PULSION SE beim Amtsgericht München am 2. Oktober 2014 wirksam geworden. Die Eintragung wurde nach § 10 HGB in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregister.de am 3. Oktober 2014 bekannt gemacht.

Im Vertrag hat sich MAQUET verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der PULSION SE dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien der PULSION SE (ISIN DE0005487904) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von Euro 1,00 je Aktie („PULSION SE-Aktie“) gegen eine Barabfindung in Höhe von

 

Euro 17,03 je PULSION SE-Aktie


(„Abfindung“) zu erwerben („Abfindungsangebot“).

Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag wirksam geworden ist, d.h. vom 3. Oktober 2014 an, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

Die Verpflichtung der MAQUET zum Erwerb der PULSION SE-Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrages im Handelsregister des Sitzes der PULSION SE nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die Angebotsfrist aufgrund des Vertrages endet demgemäß am Mittwoch, den 3. Dezember 2014. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das nach dem Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.

Diejenigen außenstehenden Aktionäre der PULSION SE, die das Abfindungsangebot nicht annehmen wollen, bleiben Aktionäre der PULSION SE. Ihnen garantiert die MAQUET als angemessenen Ausgleich für das Geschäftsjahr 2014 die Zahlung eines bestimmten Gewinnanteils („Garantiedividende“). Soweit die für das Geschäftsjahr 2014 der PULSION SE gezahlte Dividende (einschließlich eventueller Abschlagszahlungen) je PULSION SE-Aktie hinter der Garantiedividende zurückbleibt, wird die MAQUET jedem außenstehenden Aktionär der PULSION SE den entsprechenden Differenzbetrag zwischen der auf die jeweilige(n) PULSION SE-Aktie(n) tatsächlich gezahlten Dividende und der Garantiedividende zahlen.

Die MAQUET verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der PULSION SE ab dem Geschäftsjahr 2015 der PULSION SE für die Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages als angemessenen Ausgleich eine jährliche Barausgleichszahlung („Ausgleich“) zu zahlen.

Die Garantiedividende und der Ausgleich betragen für jedes volle Geschäftsjahr der PULSION SE für jede PULSION SE-Aktie jeweils brutto Euro 1,02 („Bruttoausgleichsbetrag“) abzüglich des Betrages etwaiger Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlages nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages sind vom Bruttoausgleichsbetrag 15% Körperschaftsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind Euro 0,16, abzuziehen. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages eine Garantiedividende bzw. ein Ausgleich in Höhe von Euro 0,86 je PULSION SE-Aktie für ein volles Geschäftsjahr.
Die Garantiedividende wird für das Geschäftsjahr 2014 gewährt. Der Ausgleich wird für das Geschäftsjahr 2015 der PULSION SE und die folgenden Geschäftsjahre für die Dauer des Vertrages gewährt, unabhängig davon, ob die PULSION SE Gewinne erzielt.

Die Höhe der Abfindung und des Ausgleichs wurde durch den Vorstand der MAQUET und den Verwaltungsrat der PULSION SE auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des neutralen Bewertungsgutachters KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, festgelegt. Die Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs ist vom gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer WEDDING & Cie GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und bestätigt worden.

Die außenstehenden Aktionäre der PULSION SE, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen PULSION SE-Aktien (WKN 548790) in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von Euro 17,03 je PULSION-Aktie
                              

ab sofort

 
auf dem Girosammelwege der

 

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,


als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.

Den Aktionären, die das Abfindungsangebot angenommen haben, wird die Abfindung in Höhe von Euro 17,03 je PULSION-Aktie zzgl. Zinsen voraussichtlich innerhalb von 5 bis 7 Bankarbeitstagen nach Eingang ihrer PULSION-Aktien bei der Commerzbank AG gutgeschrieben.
Die Veräußerung der PULSION SE-Aktien im Rahmen des Abfindungsangebots ist für die außenstehenden Aktionäre der PULSION SE kosten- und spesenfrei.

Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung bzw. des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung und/oder eine höhere Garantiedividende bzw. einen höheren Ausgleich festsetzt, können auch die außenstehenden Aktionäre der PULSION SE, die das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, eine entsprechende Ergänzung ihrer Abfindung bzw. der auf ihre PULSION SE-Aktien zwischenzeitlich gezahlten Ausgleichszahlungen verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der PULSION SE gleichgestellt, wenn sich MAQUET gegenüber einem Aktionär der PULSION SE in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung und/oder einer höheren Garantiedividende bzw. einem höheren Ausgleich verpflichtet.

Rastatt, im Oktober 2014
 
MAQUET Medical Systems AG
Der Vorstand
 Quelle: Bundesanzeiger vom 13. Oktober 2014

Abfindungsangebot für Pulsion-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die MAQUET Medical Systems AG, Rastatt den Aktionären der Pulsion Medical Systems SE bis zum 03.12.2014 an, ihre Aktien für EUR 17,03 je Aktie im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu übernehmen. Die Abfindung wird vom 03.10.2014 an mit jährlich 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Der Kurs der PULSION Medical Systems SE Aktie betrug am 08.10.2014 an der Börse in Frankfurt EUR 20,57 (Angaben ohne Gewähr).

Die Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der PULSION Medical Systems SE und haben für die Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Anspruch auf die Zahlung einer Garantiedividende für jedes volle Geschäftsjahr in Höhe von brutto EUR 1,02.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 02.12.2014, 16.00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind. Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen.

Weitere Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) voraussichtlich vom 13.10.2014.

wallstreet:online capital AG (WKN A0HL76): Beantragtes Delisting wird mit Ablauf des 28. November 2014 wirksam

Berlin, 13. Oktober 2014: Die wallstreet:online capital AG hat am 28. August 2014 den Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss gefasst und bekannt gegebenen, bei der Frankfurter Wertpapierbörse ein Delisting der wallstreet:online capital Aktie zu beantragen.

Auf diesen Antrag hin hat die Frankfurter Wertpapierböse nunmehr ihren positiven Beschluss veröffentlicht, wonach der Widerruf der Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien (WKN A0HL76) zum Freiverkehr mit Ablauf des 28. November 2014 wirksam wird.

Über die wallstreet:online capital AG
Die wallstreet:online capital AG ist ein börsennotiertes Unternehmen (WKN A0HL76) und gehört seit über 10 Jahren zu den führenden unabhängigen Fondsvermittlern im Internet. Über die Webseite www.fondsdiscount.de bietet das Unternehmen über 10.000 Investmentfonds mit 100 % Rabatt auf den Ausgabeaufschlag an und damit in der Regel wesentlich günstiger als klassische Online-Broker oder die Hausbank. Auch Geschlossene Fonds sowie andere Kapitalanlagen können erfahrene Investoren zu Top-Konditionen zeichnen. Über das Onlineportal erhalten interessierte Anleger außerdem detaillierte Informationen zu aktuellen Fonds wie z.B. umfangreiche Porträts mit informativen Fonds-Nachrichten

Montag, 13. Oktober 2014

Bekanntmachung des Squeeze-out bei der ETIENNE AIGNER AKTIENGESELLSCHAFT

ETIENNE AIGNER AKTIENGESELLSCHAFT

München

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ETIENNE AIGNER AKTIENGESELLSCHAFT

ISIN: DE0005011001

WKN: 501100

Die ordentliche Hauptversammlung der Etienne Aigner Aktiengesellschaft, München hat am 31. Juli 2014 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, Frau Evi Brandl, München, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff AktG beschlossen (Übertragungsbeschluss).

Der Übertragungsbeschluss ist am 06.10.2014 in das Handelsregister der Etienne Aigner Aktiengesellschaft beim Amtsgericht München unter HRB 63254 eingetragen worden und damit wirksam. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Etienne Aigner Aktiengesellschaft in das Eigentum von Frau Evi Brandl übergegangen. Gemäß § 327e AktG verbriefen die Aktien bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch einen Anspruch auf Barabfindung.

Frau Evi Brandl hatte sich gemäß § 327b AktG verpflichtet, den aufgrund der Übertragung ausgeschiedenen Aktionären der Etienne Aigner Aktiengesellschaft eine Barabfindung in Höhe von Euro 190,00 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der Etienne Aigner Aktiengesellschaft, ISIN: DE0005011001, WKN: 501100, zu zahlen.

Die Barabfindung in Höhe von Euro 190,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Etienne Aigner Aktiengesellschaft wird seit der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts München am 06.10.2014 in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregisterregisterbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
                              
Die banktechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der

 

Donner & Reuschel Aktiengesellschaft,

Friedrichstraße 18, 80801München


vorgenommen.

Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Etienne Aigner Aktiengesellschaft, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut in Girosammelverwahrung oder in Streifbandverwahrung bei einer Depotbank verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der Etienne Aigner Aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Donner & Reuschel Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellt.

Ist der ausgeschiedene Minderheitsaktionär im Besitz effektiver Stücke, muss er diese (samt allen etwa nicht eingelösten Dividendenscheinen und Erneuerungsscheinen) bei seiner Hausbank einreichen. Diese reicht die effektiven Stücke im Anschluss beim Bankhaus Donner & Reuschel AG, München (Zahlstelle) ein. Nach Prüfung und Abwicklung durch die Zahlstelle der effektiven Stückaktien erhält der Aktionär sodann die ihm zustehende Barabfindung vergütet.

Allgemeine Hinweise:

Das mit der Abwicklung beauftragte Bankhaus Donner & Reuschel AG, München wird dem Aktionär – gg.falls über seine Depotbank oder Hausbank – auf das anzugebende Bankkonto die Barabfindung spesenfrei ausbezahlen, sobald die Aktien form- und fristgerecht umgebucht oder eingeliefert wurden. Bei effektiv eingelieferten Aktien erfolgt die Vergütung der Barabfindung auf das jeweils angegebene Konto des Minderheitsaktionärs, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind. Die Abwicklungsbank wird dabei zu Lasten von Frau Evi Brandl alle Transaktionspesen übernehmen. Ausgenommen sind Spesen, die durch Auslandsabwicklung entstehen.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG für die Minderheitsaktionäre der Etienne Aigner Aktiengesellschaft rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionären der Etienne Aigner Aktiengesellschaft gewährt werden, unabhängig davon ob der Aktionär seine Aktien bei einer Depotbank verwahrt oder im Besitz effektiver Stücke ist.

München, den 07. Oktober 2014
Etienne Aigner Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Oktober 2014

Freitag, 10. Oktober 2014

Übernahmeangebot für MWG-Biotech-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M. den Aktionären der MWG-Biotech AG bis zum 24.10.2014 an, ihre Aktien für EUR 1,58 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der MWG-Biotech AG Aktien liegt derzeit nicht vor (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 250.000 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über den Bieter (Taunus Capital Management AG, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt a.M., Tel. 069-710455486, Fax 069-5095281020). Wir bitten Sie, der Abwicklungsstelle möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 24.10.2014, 18:00 Uhr (bei der Abwicklungsstelle eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind.

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter www.taunus-capital.de oder im elektronischen Bundesanzeiger vom 06.10.2014 (www.bundesanzeiger.de).

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft: Angebot an die Aktionäre der aleo solar Aktiengesellschaft (i.L.) heute veröffentlicht

09.10.2014 - Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ("Deutsche Balaton") hat heute entsprechend der ihr nach § 14 Abs. 2 und 3 WpÜG obliegenden Verpflichtung die an die Aktionäre der aleo solar Aktiengesellschaft (i.L.) ("aleo") gerichtete Angebotsunterlage veröffentlicht. Die Angebotsunterlage ist im Internet unter http://www.deutsche-balaton.de/aleo-teilangebot abrufbar, nachdem die BaFin die Veröffentlichung der Angebotsunterlage mit Bescheid vom 8. Oktober 2014 gestattet hat. Die Deutsche Balaton hatte am 18. September 2014 gemäß § 10 WpÜG ihre Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots zum Erwerb von bis zu 710.338 auf den Namen lautende Stückaktien der aleo mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils 1,00 Euro, entsprechend einem Anteil von rund 5,45 % des Grundkapitals, veröffentlicht. Dieser Entscheidung ist zusammengefasst Folgendes vorausgegangen:

Die Deutsche Balaton befindet sich gegenwärtig in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten mit der aleo, unter anderem in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der von der Hauptversammlung der aleo vom 15. April 2014 beschlossenen Liquidation der Gesellschaft und der Zustimmung der Hauptversammlung zum Verkauf ihrer wesentlichen Vermögensgegenstände an einen Dritten.

Die Robert Bosch-Gruppe mit ihrer Muttergesellschaft Robert Bosch GmbH ist nach Angaben der aleo mit rund 90,7% größte Aktionärin der aleo. Zwischen Vertretern der Robert Bosch GmbH und der Deutsche Balaton gab es am 14. Juli 2014 ein Gespräch. Der Inhalt des Gesprächs vom 14. Juli 2014 lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen, ohne dass die Deutsche Balaton dabei eine Gewähr für die Richtigkeit und Wahrheit der ausgetauschten Meinungen und Informationen übernimmt:

In dem Gespräch am 14. Juli 2014 wurden verschiedene Möglichkeiten im Hinblick auf die weitere Entwicklung und Geschäftstätigkeit der aleo diskutiert.

Unter anderem erläuterten die Vertreter der Robert Bosch GmbH, dass die von der Deutsche Balaton geschätzten Verlustvorträge der aleo von der Größenordnung 150-200 Mio. Euro nicht ganz falsch seien, ohne allerdings die genauen Beträge zu nennen. Weiter äußerten die Vertreter der Robert Bosch GmbH, dass die Verlustvorträge kurzfristig nicht nutzbar seien, sondern erst ab etwa in sechs Jahren. Eine überschlägige Berechnung hinsichtlich des Wertes der Verlustvorträge der aleo für die Robert Bosch GmbH führe unter der Annahme eines Steuersatzes von 30% auf angenommene Verlustvorträge in Höhe von 150 Millionen Euro und nach Abzug von Risikopositionen und Zeitwertabschlägen zu einem Wert in Höhe von etwa 10 Millionen Euro. Grundsätzlich könne sich die Robert Bosch GmbH vorstellen, weitere aleo-Aktien zu erwerben, wenn die Robert Bosch-Gruppe damit die 95% Schwelle überschreiten würde und die Rechtsstreitigkeiten zwischen der aleo und der Deutsche Balaton damit schnell beendet werden könnten. Falls die Robert Bosch-Gruppe die Schwelle von 95% sämtlicher aleo-Aktien überschreite, könnte ein Squeeze-out durchgeführt werden. Die Robert Bosch-Gruppe könnte so ihren Anteil an der aleo auf 100% erhöhen.

Die Deutsche Balaton könne sich vorstellen, ihre aleo-Aktien in ein Angebot einzureichen, das sich an alle Aktionäre der aleo richte. Damit könne die Robert Bosch GmbH die 95% Schwelle an der aleo möglicherweise überschreiten. Die Deutsche Balaton machte in dem Gespräch jedoch deutlich, dass die von der Deutsche Balaton gegen die aleo geführten Rechtsstreitigkeiten unabhängig von den Gesprächen mit der Robert Bosch-Gruppe seien. Die Deutsche Balaton lasse sich Rechtsstreitigkeiten nicht abkaufen. Das Rechtsschutzbedürfnis würde aber aufgrund fehlendem wirtschaftlichen Interesse wegfallen, wenn die Aktionärseigenschaft wegfalle.

Die Vertreter der Robert Bosch GmbH äußerten, dass die Robert Bosch-Gruppe grundsätzlich offen sei für eine Lösung. Die Robert Bosch-Gruppe sei aber in keinem Fall bereit, die in ihrem Übernahmeangebot vom 27. August 2009, veröffentlicht am 31. August 2009, angebotenen 9,00 Euro je aleo-Aktie erneut zu bezahlen. Vorbehaltlich der allerdings schwierigen internen Abstimmung und Genehmigungen bei Bosch sei aber vorstellbar, das Zweifache des (damals) aktuellen Kurses (rund 0,85 Euro je aleo-Aktie zum damaligen Zeitpunkt) als Aufschlag, also insgesamt rund 2,55 Euro, gegebenenfalls möglicherweise sogar bis zu 3 Euro je aleo-Aktie zu bezahlen. Ein solches Angebot sei aber in jedem Fall nur dann vorstellbar, wenn die Robert Bosch-Gruppe damit sicher über die Schwelle von 95% sämtlicher aleo-Aktien käme. Es wurden die internen Widerstände innerhalb der Bosch-Organisation betont, von dem beschlossenen Liquidationsweg für die aleo abzuweichen und das für Bosch sehr leidige Thema Solar nochmals in den zuständigen Gremien anzusprechen.

Unter Berücksichtigung des vorgenannten zusammengefassten Gesprächs mit Vertretern der Robert Bosch GmbH hat sich die Deutsche Balaton am 18. September 2014 dazu entschlossen, den Aktionären der aleo das mit dem heutigen Tage veröffentlichte Angebot zu unterbreiten. Es hatte sich nach dem Gespräch am 14. Juli 2014 herausgestellt, dass die Robert Bosch GmbH unter Berücksichtigung der von der Robert Bosch Investment Nederland B.V., der Deutsche Balaton und der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, gehaltenen aleo -Aktien nicht auf 95% sämtlicher aleo-Aktien käme. Der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, gehört mittelbar die Mehrheit der Aktien und Stimmrechte an der Deutsche Balaton.

Die Deutsche Balaton hat keine Kenntnis, ob die Robert Bosch GmbH unter der Voraussetzung des Vorliegens aller hierfür notwendigen Bedingungen einen Squeeze-Out nach § 327a AktG (siehe Ziffer 10.7 der heute veröffentlichten Angebotsunterlage der Deutsche Balaton unter www.deutsche-balaton.de/aleo-teilangebot) plant oder eine Entscheidung unter der Voraussetzung des Vorliegens aller für einen Squeeze-Out nach §§ 327a ff. AktG notwendigen Bedingungen über die Durchführung eines solchen Squeeze-Out getroffen hat. Sie hat auch keine Kenntnis über die Höhe einer etwaigen Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Outs. Aus Sicht der Deutsche Balaton wäre ein Squeeze-Out nach §§ 327a ff. AktG auf Verlangen der Robert Bosch GmbH mit anschließender Nutzung der Verlustvorträge der aleo für die Robert Bosch GmbH jedoch wirtschaftlich sinnvoll.

Die Deutsche Balaton hat selbst für den nunmehr vorliegenden Fall eines Teilerwerbsangebots auch noch keine Entscheidung getroffen oder Gespräche mit der Robert Bosch GmbH oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen geführt, ob sie (im Falle eines Erwerbsinteresses der Robert Bosch GmbH, zudem zu einem angemessenen Preis) aleo-Aktien an die Robert Bosch GmbH veräußert oder übertragen wird oder Aktionärin der aleo bleibt und die Rechtsstreitigkeiten gegen aleo

Die Deutsche Balaton empfiehlt die Lektüre der heute unter www.deutsche-balaton.de/aleo-teilangebot veröffentlichten Angebotsunterlage, insbesondere die in Ziffern 10 und 14 der Angebotsunterlage enthaltenen Darstellungen.

Corporate News/Finanznachricht der Deutschen Balaton AG

primion Technology AG: Frankfurter Wertpapierbörse beschließt Delisting der primion Technology AG mit Wartefrist von sechs Monaten

Stetten am kalten Markt, den 9. Oktober 2014 - Die primion Technology AG hat am 17. September 2014 mitgeteilt, dass der Vorstand der primion Technology AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen hat, den Widerruf der Zulassung der Aktien der primion Technology AG zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen (Delisting). Die Frankfurter Wertpapierbörse hat die primion Technology AG darüber unterrichtet, dass ihrem Antrag auf Widerruf der Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der primion Technology AG zum regulierten Markt entsprochen wurde. Der Widerruf wird mit einer Frist von sechs Monaten nach seiner Veröffentlichung wirksam. Die Veröffentlichung ist am 7. Oktober 2014 erfolgt, sodass der Widerruf der Zulassung der Aktien der primion Technology AG zum regulierten Markt mit Ablauf des 7. April 2015 wirksam wird. Der Vorstand der primion Technology AG beabsichtigt, darauf hinzuwirken, dass auch der Handel mit Aktien der primion Technology AG im Freiverkehr an den Börsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt endet.

Mittwoch, 8. Oktober 2014

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der WEDECO AG beendet: Anhebung der Barabfindung um fast 50 %

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der WEDECO AG Water Technology, Düsseldorf, ist nunmehr abgeschlossen, nachdem die Antragsgegnerin ihre Beschwerde mit am 23. September 2014 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen hat. Das OLG Düsseldorf hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller) mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 der Antragsgegnerin auferlegt.

Es bleibt damit bei der deutlichen Anhebung der Barabfindung durch das Landgericht (LG) Düsseldorf, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/01/spruchverfahren-squeeze-out-wedeco-ag.html. Das LG hatte den von der Antragsgegnerin, der ITT Industries German Holding GmbH (jetzt: Xylem Germany GmbH), angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 18,- auf EUR 26,55 je WEDECO-Aktie angehoben. Dies entspricht einer Anhebung um 47,50 %.

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 2/14 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2013, Az. 31 O 68/05 AktE
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Xylem Germany GmbH (früher: ITT Industries German Holding GmbH):
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Dienstag, 7. Oktober 2014

Deutliche Erhöhung der Barabfindung im Fall SMARTRAC

Wie die Aktionärsvereinigung SdK berichtet, gab es in dem Spruchverfahren (nach niederländischem Recht) zum Squeeze-out bei der früher in Deutschland gelisteten SMARTRAC eine deutliche Nachbesserung. Statt dem angebotenen Abfindungspreis in Höhe von EUR 11,- hat das Gericht in Amsterdam die Abfindung inkl. Zinsen auf EUR 15,75 erhöht. Ein Gutachter war zuvor zu einem Unternehmenswert in Höhe von sogar EUR 16,10 je SMARTRAC-Aktie gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/08/squeeze-out-bei-smartrac-deutliche.html.

Die Gutschrift der Abfindung erfolgt nicht automatisch, sondern muss nach Mitteilung der SdK beantragt werden.

Quelle: AnlegerPlus 09/2014, S. 52

Spruchverfahren PROCON MultiMedia AG geht in die Verlängerung

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out (dem ersten durchgeführten Fall dieser Ausschlussmöglichkeit) bei der PROCON MultiMedia AG, Hamburg, hatte das Landgericht Hamburg den Barabfindungsbetrag um 12,6 % angehoben. Dagegen hatten sowohl einige Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, wie die Aktionärsvereinigung SdK mitteilt (AnlegerPlus 09/2014, S. 52). Das Verfahren wird somit in II. Instanz vor dem OLG Hamburg fortgeführt.

Montag, 6. Oktober 2014

Squeeze-out bei der Heidelberger Lebensversicherung AG

Einziger Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2014:

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre(Minderheitsaktionäre) der Heidelberger Lebensversicherung AG auf die Heidelberger Leben Holding AG mit Sitz in Heidelberg (Hauptaktionär), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG


Nach § 327a Abs. 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

Das Grundkapital der Heidelberger Lebensversicherung AG beträgt EUR 69.000.000 und ist eingeteilt in 15.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 4,60. Der Heidelberger Leben Holding AG mit Sitz in Heidelberg gehören 14.984.510 auf den Namen lautende Stückaktien. Dies sind rund 99,90 % des Grundkapitals der Heidelberger Lebensversicherung AG. Die Heidelberger Leben Holding AG ist damit Hauptaktionärin der Heidelberger Lebensversicherung AG im Sinne des § 327a AktG.

Die Heidelberger Leben Holding AG hat mit Schreiben vom 20. Mai 2014 vom Vorstand der Heidelberger Lebensversicherung AG verlangt, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Heidelberger Leben Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Heidelberger Leben Holding AG mit Schreiben vom 21. Juli 2014 unter Angabe der von ihr festgelegten Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand gerichtet.

Die Heidelberger Leben Holding AG hat für diese außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre in einem schriftlichen Bericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

Die Angemessenheit wurde durch den vom Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 27. Mai 2014 ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die MOORE STEPHENS Düsseldorf AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Der sachverständige Prüfer hat hierüber am 22. Juli 2014 einen Prüfbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 293e AktG erstattet.

Zudem hat die Heidelberger Leben Holding AG dem Vorstand der Heidelberger Lebensversicherung AG eine Gewährleistungserklärung der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Filiale München, eingetragen als Zweigniederlassung im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 32000 (nachfolgend auch „Commerzbank“) im Sinne des § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung übernimmt die Commerzbank die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Heidelberger Leben Holding AG, den Minderheitsaktionären der Heidelberger Lebensversicherung AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG zu zahlen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 „Die auf den Namen lautenden Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Heidelberger Lebensversicherung AG mit Sitz in Heidelberg werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 27,82 für je eine auf den Namen lautende Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 4,60 auf die Hauptaktionärin, die Heidelberger Leben Holding AG mit Sitz in Heidelberg, übertragen.“

Barabfindungangebot für Aktien der informica real invest AG

Mitteilung der biw AG:

Den Aktionären der Gesellschaft wird folgendes freiwilliges Barabfindungsangebot unterbreitet:

Rückkaufpreis : 1,050 EUR
Bezugsfrist : 30.09.2014 - 15.10.2014

Falls Sie o.g. freiwilliges Barabfindungsangebot annehmen möchten, bitten wir um Ihre Weisung bis spätestens 15.10.2014 bei uns eingehend. Ohne Ihre Weisung werden wir in dieser Angelegenheit nichts unternehmen.

Das Angebot kann bestimmten Bedingungen sowie länderspezifischen Restriktionen unterliegen. Das Angebot wurde in den Wertpapier-Mitteilungen bzw. von unserer ausländischen Depotbank oder vom Emittenten veröffentlicht. Rechtsverbindlich ist allein die Angebotsunterlage (der Sie weitergehende Informationen entnehme können). Wir sind verpflichtet, Sie hierüber zu informieren.

Sollten  Sie das Angebot annehmen, versichern Sie uns damit, dass Sie hierdurch nicht gegen die eventuell vorliegenden Restriktionen verstoßen. Diese Veröffentlichung stellt keine Empfehlung dar.

____

Anmerkung: Die informica real invest AG hatte einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Freiverkehr gestellt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/informica-real-invest-ag-stellt-antrag.html.

Donnerstag, 2. Oktober 2014

Squeeze-out bei der F. Reichelt Aktiengesellschaft: Landgericht Hamburg lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der F. Reichelt Aktiengesellschaft, Hamburg, hat das Landgericht (LG) Hamburg mit Beschluss vom 26. September 2014 eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt.

Wesentlicher Vermögenswert dieser Gesellschaft ist die Beteiligung an der Phoenix Pharmahandel GmbH & Co. KG. Die vorgenommene Bewertung dieser Beteiligung nach dem Ertragswertverfahren sei anerkannt. Ansatzpunkte für eine anlassbezogene Planung der Phoenix-Gruppe seien nicht ersichtlich. Das LG Hamburg hält eine Aufrundung des Basiszinssatzes auf 2,5 % für zulässig (obwohl zum Stichtag mit einem Zinssatz nach der Svensson-Methode in Höhe von 2,35 % eine Abrundung auf 2,25 % näher gelegen hätte). Auch der Risikozuschlag in Höhe von 5,5 % sei hoch, aber akzeptabel. Auch der Ansatz eines Beta-Faktors von 0,75 (anders als den bei dem Squeeze-out bei der ANZAG angesetzten 0,65) wird vom Landgericht mit dem Argument, dass man bei einem so schwierigen Vorgang zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könne, akzeptiert. Der Wachstumsabschlag in  Höhe von lediglich 0,5 % sei zwar am "unteren Ende der insoweit üblichen Bandbreite", wird vom LG Hamburg aber ebenfalls "durchgewunken".

Mehrere Antragsteller haben angekündigt, Beschwerde gegen diese erstinstanzliche Entscheidung einlegen zu wollen. Insoweit wird das Spruchverfahren vor dem OLG Hamburg fortgesetzt werden.

LG Hamburg, Az. 403 HKO 19/13
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Fedor Holding GmbH
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Wilfried Becker, 22085 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Fedor Holding GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 20354 Hamburg

Mittwoch, 1. Oktober 2014

Squeeze-out bei der Hanfwerke Oberachern A.G.

AGM Anlagen GmbH

Zossen

ISIN DE0006019508

 

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Hanfwerke Oberachern A.G., Achern/Baden


Die außerordentliche Hauptversammlung der Hanfwerke Oberachern A.G., Achern/Baden („Hanfwerke Oberachern“), hat am 30. Juli 2014 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Aktien der übrigen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die AGM Anlagen GmbH („AGM“), gegen Gewährung einer von der AGM zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 24. September 2014 in das Handelsregister der Hanfwerke Oberachern beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 220002 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Hanfwerke Oberachern in das Eigentum der AGM übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern eine von der AGM zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 193,42 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Mannheim ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Herrn Michael Wahlscheidt, Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die AGM hat sich zusätzlich durch Vereinbarung mit der Hanfwerke Oberachern vom 13. Juni 2014 zu Gunsten der Minderheitsaktionäre im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB verpflichtet, den Minderheitsaktionären eine freiwillige Zuzahlung in Höhe von EUR 21,58 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern kosten-, provisions- und spesenfrei zu zahlen (freiwillige Zuzahlung), wenn
                             
gegen den Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Hanfwerke Oberachern, sollte er in der Hauptversammlung am 30. Juli 2014 gefasst werden, innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine Anfechtungsklage und bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses keine Nichtigkeitsklage erhoben wird, und
                             
im Hinblick auf die Bestimmung der Barabfindung innerhalb der Frist des § 4 SpruchG kein Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt wird.

Unter Eintritt dieser Bedingungen würden die Minderheitsaktionäre daher insgesamt einen Betrag von EUR 215,00 (Barabfindung von Euro 193,42 plus freiwillige Zuzahlung von EUR 21,58) pro Stammaktie der Hanfwerke Oberachern erhalten.

Die Barabfindung ist von der am 24. September 2014 erfolgten gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Hanfwerke Oberachern nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die

 

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,


über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern provisions- und spesenfrei.

Zossen, im Oktober 2014
AGM Anlagen GmbH
Die Geschäftsführung
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 1. Oktober 2014

Squeeze-out bei Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft

Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft

Köln

– Wertpapierkennnummer: 707000 –
– ISIN: DE0007070005 –

 

 

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre


Die Hauptversammlung der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft vom 25. Juli 2014 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die REWE ZENTRALFINANZ eG, Domstraße 20, 50668 Köln, als Hauptaktionärin, welche mit 99,959 % unmittelbar an der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 24. September 2014 in das Handelsregister der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Köln (HRB 25524) eingetragen. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft in das Eigentum der REWE ZENTRALFINANZ eG übergegangen.

Entsprechend dem Übertragungsbeschluss ist den ausgeschiedenen Aktionären der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft seitens der REWE ZENTRALFINANZ eG gemäß § 327 b AktG
                              

eine Barabfindung in Höhe von € 135,00
pro Stammaktie im Nennbetrag von DM 50,00


zu zahlen.

Diese ist vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft gemäß § 10 HGB an mit jährlich 5 % (fünf Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer, Herrn Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Jörg Neis, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Gereonstraße 43/65, 50670 Köln, geprüft und bestätigt.

Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien selbst verwahren, werden hiermit gebeten, ihre Aktienurkunden mit etwa vorhandenen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsschein bis zum 24. März 2015 bei einer inländischen Geschäftsstelle der Commerzbank AG einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Barabfindung mitzuteilen. Die Barabfindung wird diesen Aktionären unverzüglich nach der Abwicklung der mit der Einreichung der effektiven Urkunden verbundenen Maßnahmen vergütet; ein gegenüber girosammelverwahrten Aktien eigenständiger Zinslauf wird durch die Einreichung der effektiven Aktienurkunden nicht begründet.
Für den Fall, dass ausgeschiedene Aktionäre ihre Aktien bei einem Kreditinstitut in Girosammelverwahrung halten, ist ihrerseits bezüglich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an diese Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ins Handelsregister in die Wege geleitet worden.

Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum 24. März 2015 von den ausgeschiedenen Aktionären entgegengenommen worden sind, werden durch die REWE ZENTRALFINANZ eG auf einem Rechtsanwalts-Anderkonto der PNHR Dr. Pelka und Sozien GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stolberger Straße 92, 50933 Köln, Telefon: +49 221 546780, Telefax: +49 221 544028, E-mail: kanzlei@pnhr.de, bei der Commerzbank AG Filiale Köln eingezahlt und die PNHR Dr. Pelka und Sozien GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit der weiteren Auszahlung der Barabfindungsbeträge namens der REWE-ZENTRALFINANZ eG beauftragt.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Barabfindung gemäß § 327 f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die REWE ZENTRALFINANZ eG übergegangen sind.

Ferd. Rückforth Nachfolger
Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. September 2014