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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 29. Februar 2012

Spruchverfahren Squeeze-out Novasoft AG: Sachverständiger sieht angemessene Abfindung bei EUR 4,45

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Novasoft AG, Heidelberg, (LG Mannheim, Az. 23 AktE 21/06, Scheunert u.a. ./. CIBER Holding GmbH) dürfte es zu einer Anhebung des Barabfindungsbetrags kommen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige, WP/StB Dr. Matthias Popp von der Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, sieht eine angemessene Abfindung bei EUR 4,45 je Novasoft-Aktie. Die Antragsgegnerin, die CIBER Holding GmbH, hatte lediglich EUR 3,89 je Stückaktie geboten. Laut dem Sachverständigen beläuft sich der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmeswert auf EUR 83,863 Mio. bzw. EUR 4,45 je Aktie (und damit deutlich über dem durchschnittlichen Börsenkurs im Referenzzeitraum drei Monate vor Ankündigung des Squeeze-out-Verlangens, nämlich EUR 3,71 je Aktie).

Spruchverfahren Squeeze-out Didier-Werke AG: LG Frankfurt am Main beläßt Abfindungsbetrag bei EUR 94,50

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren hinsichtlich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Didier-Werke AG, Frankfurt am Main, hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main eine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 14. Februar 2012, Az.3-5 O 104/10). Die Antragsgegnerin, die RHI AG, hatte ursprünglich EUR 91,11 je Didier-Aktie angeboten. Dieser Betrag war im Vergleichswege auf EUR 94,50 erhöht worden.

Das LG Frankfurt am Main hat eine weitere Erhöhung über EUR 94,50 abgelehnt und die Abfindung auf diesen Betrag festgesetzt. Das Gericht stützt sich dabei vor allem auf dem Börsenkurs. Eine Anteilsbewertung aufgrund der Ertragswertmethode hält es angesichts des ungekündigten Beherrschungsvertrags für nicht sachgerecht. Auf "eine abstrakte, gleichsam aber nicht zu realisierte Anteilsposition am Gesamtunternehmen" könne es nicht ankommen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben werden.

Freitag, 24. Februar 2012

Squeeze-out Stinnes AG: Landgericht Düsseldorf erhöht Abfindungsbetrag auf EUR 57,77

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat in dem Spruchverfahren hinsichtlich des am 9. Mai 2003 eingetragenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Stinnes AG, Mühlheim, die angemessene Barabfindung auf EUR 57,77 je Stinnes-Aktie festgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)). Die zum Deutschen Bahn-Konzern gehörende Antragsgegnerin, die DB Sechste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, hatte den Abfindungsbetrag auf zunächst EUR 39,85 festgelegt. Aufgrund eines Vergleichs hinsichtlich einer Anfechtungsklage war die Abfindung auf EUR 52,- angehoben worden. Die nunmehrige Anhebung auf EUR 57,77 stellt somit eine Erhöhung um 11,11% dar (bzw. fast 45% zum ursprünglich angebotenen Betrag von EUR 39,85). Der Beschluss des LG Düsseldorf kann durch beide Seiten noch mit einer Beschwerde zum OLG angegriffen werden.

Donnerstag, 23. Februar 2012

Spruchverfahren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Frogster Interactive Pictures AG

Das Spruchverfahren bezüglich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Frogster Interactive Pictures AG, Berlin, und der Gameforge AG, Karlsruhe, als herrschender Gesellschaft wird beim Landgericht Berlin unter dem führenden Aktenzeichen 102 O 105/11.SpruchG bearbeitet (ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen u.a. ./. Gameforge AG). Mit Beschluss vom 24. Januar 2012 hat das Landgericht Berlin - wie bereits in dem Delisting-Verfahren - Herrn RA Dr. Malte Diesselhorst zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt.

RA Martin Arendts

Dienstag, 14. Februar 2012

Spruchverfahren Delisting bei Frogster Interactive Pictures AG

Das Spruchverfahren zur Aufhebung der Börsenzulassung (Delisting) der Aktien der Frogster Interactive Pictures AG, Berlin, wird beim Landgericht Berlin unter dem führenden Aktenzeichen 102 O 01/11.SpruchG bearbeitet (Wiederhold ./. Gameforge AG). Mit Beschluss vom 24. Januar 2012 hat das Landgericht Berlin Herrn RA Dr. Malte Diesselhorst zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt.

RA Martin Arendts

TAG Immobilien AG unterbreitet den außenstehenden Aktionären der Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft ein Angebot zur Übernahme der Aktien

(Hamburg, 07. Februar 2012) – Die TAG Immobilien AG (im Folgenden kurz „TAG“) hat heute beschlossen, den Minderheitsaktionären der Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft (WKN 517900, ISIN DE0005179006) (nachstehend auch „Bau-Verein“ genannt) ein Angebot zur Übernahme der Aktien des Bau-Vereins in Höhe von EUR 4,50 je Aktie zu unterbreiten. Während der Angebotsfrist vom 10. Februar bis zum 9. März 2012 können die Aktionäre des Bau-Vereins ihre Aktien der TAG gegen Zahlung von EUR 4,50 je Aktie anbieten.

Die TAG Immobilien AG ist langjährige Großaktionärin des Bau-Vereins und hält aktuell 93,21 Prozent der Stimmrechte am Bau-Verein. Einzelheiten zu diesem Erwerbsangebot erhalten alle Aktionäre des Bau-Vereins in Kürze automatisch durch die depotführenden Banken. Das Angebot, das am 10. Februar im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, unterliegt nicht dem WpÜG.

Darüber hinaus können Sie das Erwerbsangebot auf der Website der TAG unter www.tag-ag.com und des Bau-Vereins unter www.bau-verein.de einsehen.

Presseanfragen:
TAG Immobilien AG
Investor & Public Relations
Britta Lackenbauer / Dominique Mann
Tel. +49 (0) 40 380 32 0
Fax +49 (0) 40 380 32 390
pr(at)tag-ag.com

W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG: Verlangen des Hauptaktionärs auf Durchführung des Squeeze-out

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

(Berlin, 13. Februar 2012) Heute ist dem Vorstand der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG (WKN: 663739, ISIN: DE 0006637390) das schriftliche Verlangen des Hauptaktionärs ATON GmbH, Hallbergmoos, Deutschland, zugegangen, die Hauptversammlung der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die ATON GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sogenanntes Squeeze-out) beschließen zu lassen.

Der ATON GmbH gehören nach eigenen Angaben - bei Abzug der von der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG gehaltenen eigenen Aktien - Aktien, die einem Anteil von mehr als 95% am Grundkapital der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG entsprechen. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG.

Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich im Mai dieses Jahres stattfinden wird.

Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Robin Schönherr
Tel.: +49 (0)30 399 81-746
E-Mail: robin.schoenherr@womcorp.com

Utimaco Safeware AG: Verlangen der Sophos Holdings GmbH zur Durchführung des Squeeze-Out Verfahrens

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG vom 14. Februar 2012

Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand der Utimaco Safeware AG (Geschäftsanschrift: Germanusstraße 4, 52080 Aachen; ISIN: DE0007572406) heute das Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware AG auf die Sophos Holdings GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (Squeeze-Out).

Die Sophos Holdings GmbH hat dem Vorstand mitgeteilt, dass sie - unter Berücksichtigung einer Zurechnung nach §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG - Stückaktien der Gesellschaft in Höhe von 95,00 des Grundkapitals der Utimaco Safeware AG hält. Die Sophos Holdings GmbH ist damit Hauptaktionärin der Utimaco Safeware AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Der Beschluss über den Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) soll in der nächsten Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG gefasst werden.

Utimaco Safeware AG
Der Vorstand

Emittent: Utimaco Safeware AG, Germanusstraße 4, 52080 Aachen
Telefon: +49 241 1696 100
Fax: +49 241 1696 199
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Internet: www.utimaco.de
ISIN: DE0007572406
WKN: 7572406
Börsen: Regulierter Markt Frankfurt am Main (General Standard)

Donnerstag, 9. Februar 2012

Bundesgerichtshof: Kosten des Antragsgegners können in Spruchverfahren nicht den Antragstellern auferlegt werden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung die bislang streitige Frage klar gestellt, dass bei Spruchverfahren außergerichtliche Kosten des Antragsgegners nicht den Antragstellern auferlegt werden können (Beschluss vom 13. Dezember 2011, Az. II ZB 12/11).

Der BGH verweist hierbei auf Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung. Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners sei in § 15 SpruchG nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 SpruchG regele die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend. Für eine abschließende Regelung spreche schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller unterschieden werde, ohne die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erwähnen. Hätten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach Billigkeit verteilt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich aufzunehmen oder auf eine Regelung der Erstattung für außergerichtliche Kosten zugunsten des Verweises über § 17 Abs. 1 SpruchG auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verzichten.

Diese Kostenverteilung entspricht nach Ansicht des BGH auch dem Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 SpruchG. Sie sei ein Ausgleich dafür, dass die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen könnten. Sie sind nach der Konzeption des Spruchverfahrensgesetzes hinsichtlich der Informationen auf den in § 7 Abs. 3 Satz 1 SpruchG genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertige es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten.

Diese Klarstellung durch den BGH ist erfreulich, da kürzlich mehrere Oberlandesgerichte die nicht unerheblichen Kosten des Antragsgegners auf die Antragsteller überzuwälzen versucht hatten. Diese Kostenüberwälzung entspricht insbesondere angesichts des Informationsungleichgewichts, auf das der BGH zutreffend verweist, nicht einem fairen Verfahren.

SolarWorld AG will Squeeze-out bei Solarparc AG

Die SolarWorld AG hat dem Vorstand der Solarparc AG (ISIN DE0006352537/ WKN 635253) am 8. Februar 2012 mitgeteilt, dass ihr Aktien in Höhe von mehr als 95 Prozent des Grundkapitals von Solarparc AG gehören und sie beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf SolarWorld als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu verlangen (Squeeze-out).

Mittwoch, 8. Februar 2012

Bundesverfassungsgericht kritisiert überlange Dauer von Spruchverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei aktuellen Entscheidungen die überlange Dauer von Spruchverfahren deutlich kritisiert, da damit der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre unzulässig eingeschränkt werde. Das Recht der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz werde verletzt, wenn das Verfahren bereits in der ersten Instanz 18 Jahre dauere (Beschluss vom 17. November 2011, Az. 1 BvR 3155/09, AG 2012, 86). In dem zweiten Beschluss vom 2. Dezember 2011, Az. 1 BvR 314/11, dauerte das erstinstanzliche Verfahren sogar 22 Jahre. Verfassungsrechtlich müsse ein "wirkungsvoller Rechtsschutz im materiellen Sinne" gewährleistet sein. Daraus ergebe sich auch die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts haben sich die Gerichte mit zunehmender Verfahrensdauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Bei einem bereits zahlreiche Jahre dauernden Verfahren sei ein Verfahrensstillstand von zwei Jahren "ersichtlich nicht vertretbar".

Montag, 6. Februar 2012

Spruchverfahren Squeeze-out bei Steigenberger Hotels AG

Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Steigenberger Hotels AG, Frankfurt am Main, wird beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 62/11 bearbeitet. Zum gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre wurde vom Gericht mit Beschluss vom 17. Januar 2012 Herr Rechtsanwalt Moritz Reimers, 12203 Berlin, bestellt.

RA Martin Arendts

Freitag, 3. Februar 2012

Triumph International Aktiengesellschaft: Squeeze-out wirksam

Ad-hoc-Mitteilung vom 2. Februar 2012

Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§ 327a AktG), den die Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. Dezember 2011 gefasst hat, wurde heute im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und ist damit wirksam geworden. Die Minderheitsaktionäre der Triumph International Aktiengesellschaft sind mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der Triumph International Aktiengesellschaft ausgeschieden und ihre Aktien sind kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär, die Triumph International Holding GmbH, München, übergegangen. Die Einstellung der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft wird in Kürze erwartet.

München, den 2. Februar 2012

Der Vorstand
Triumph International Aktiengesellschaft

Rückfragehinweis: Rainer Hildebrandt, Leiter Rechtsabteilung
Tel.: +49(0)89 5111-8569 E-Mail: rainer.hildebrandt@triumph.com

Donnerstag, 2. Februar 2012

GEA Group Aktiengesellschaft: Vergleich im Spruchverfahren

Ad-hoc-Mitteilung vom 30. Januar 2011

Düsseldorf - Heute wurde vor dem Landgericht Dortmund im Spruchverfahren zwischen den Antragstellern, einschließlich der gemeinsamen Vertreter, und der GEA Group Aktiengesellschaft ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Das Spruchverfahren betrifft den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aus dem Jahr 1999 zwischen der Metallgesellschaft AG (deren Rechtsnachfolgerin die GEA Group Aktiengesellschaft ist) und der später auf sie verschmolzenen ehemaligen GEA AG. In dem Vergleich hat sich die GEA Group Aktiengesellschaft in Anlehnung an den gerichtlichen Vorschlag zu einer erhöhten Abfindung in Aktien und einer erhöhten Ausgleichsgewährung (Garantiedividende) verpflichtet.

Als erhöhte Abfindung werden demnach auf Basis des heute vereinbarten Umtauschverhältnisses (31 Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft für 15 Aktien der ehemaligen GEA AG) bis zu rund 13,42 Mio. neue Aktien an jene außenstehenden Aktionäre der ehemaligen GEA AG ausgegeben, die 1999 bereits die im damaligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Abfindung bezogen hatten. Gegebenenfalls sind auf Verlangen weitere bis zu rund 1,68 Mio. neue Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft aufgrund des zuvor genannten Umtauschverhältnisses an jene Aktionäre der ehemaligen GEA AG auszugeben, die im Zuge des 2005 durchgeführten Squeeze-out gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG aus der ehemaligen GEA AG ausgeschieden waren. Im Gegenzug müssten diese ehemaligen GEA-AG-Aktionäre dann ihre erhaltene Squeeze-out-Barabfindung in Höhe von EUR 53 je Aktie der ehemaligen GEA AG nebst gezahlten Zinsen zurückgewähren.

Des Weiteren erhalten diejenigen Aktionäre der ehemaligen GEA AG, die Ausgleichszahlungen aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erhalten haben, einen erhöhten Ausgleich. Dieser erhöhte Ausgleich wird sich auf insgesamt ca. EUR 0,83 Mio. belaufen.

Zur Schaffung der aufgrund des Vergleichs erforderlichen neuen Aktien beabsichtigt die GEA Group Aktiengesellschaft, im Rahmen der Hauptversammlung 2012 ein bedingtes Kapital zu schaffen. Die Bilanzierung der Aktien führt zu keiner Ergebnisbelastung.

Die Wirksamkeit des Vergleichs steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das zur Bedienung der neuen Aktien zu schaffende bedingte Kapital der GEA Group Aktiengesellschaft bestandskräftig im Handelsregister eingetragen ist. Mit Wirksamwerden des Vergleichs wird das Spruchverfahren beendet sein.

Pressekontakt:
GEA Group Aktiengesellschaft
Konzernkommunikation
Tel. +49-(0)211-9136-1492
Fax +49-(0)211-9136-31087
www.geagroup.com

Dienstag, 31. Januar 2012

Demag Cranes AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Demag Cranes AG als abhängiges Unternehmen und die Terex Germany GmbH & Co. KG, eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft der Terex Corporation, Westport, USA, als herrschendes Unternehmen haben heute einen Beherrschungs- und gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Aufsichtsrat der Demag Cranes AG und die Gesellschafterversammlung der Terex Germany GmbH & Co. KG haben dem Vertragsschluss zugestimmt.

Der Vertrag sieht eine jährliche Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 3,33 brutto (EUR 3,04 netto) je Stückaktie und eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 45,52 je Stückaktie vor. Die Zahlungsverpflichtungen der Terex Germany GmbH & Co. KG unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sind durch eine Patronatserklärung der Terex Corporation abgesichert.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf noch der Zustimmung der ordentlichen Hauptversammlung der Demag Cranes AG, die voraussichtlich am 16. März 2012 stattfinden wird.

Düsseldorf, 30. Januar 2012

Demag Cranes AG
Der Vorstand

Donnerstag, 19. Januar 2012

Leica Camera AG: Hauptaktionär legt Barabfindung für Squeeze Out auf EUR 30,18 fest

Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Januar 2012

Die Lisa Germany Holding GmbH, Wetzlar, hält unmittelbar einen Anteil von rund 97,56 % (= 16.096.478 Stückaktien) des Grundkapitals der Leica Camera AG.

Die Lisa Germany Holding GmbH hatte der Leica Camera AG am 4. November 2011 mitgeteilt, dass sie das Verlangen nach § 327a AktG stellt, die Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Lisa Germany Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.

Die Lisa Germany Holding GmbH hat dieses Verlangen nunmehr bestätigt und konkretisiert. Mit heutigem Schreiben richtete sie an den Vorstand der Leica Camera AG das Verlangen, die Hauptversammlung der Leica Camera AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Lisa Germany Holding GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 30,18 je Stückaktie der Leica Camera AG beschließen zu lassen.

Die Lisa Germany Holding GmbH folgt mit der Festlegung des Betrags von EUR 30,18 dem Ergebnis einer Unternehmensbewertung der Leica Camera AG durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Issing Faulhaber Wozar Altenbeck GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Würzburg.

Wie in der Ad-hoc-Meldung der Gesellschaft vom 4. November 2011 gemeldet, beabsichtigen die Leica Camera AG als abhängiges Unternehmen und die Lisa Germany Holding GmbH als herrschendes Unternehmen den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Die Unternehmensbewertung hat die nach § 305 AktG zu gewährende angemessene Abfindung mit EUR 30,18 je Aktie und die nach § 304 AktG zu gewährende wiederkehrende Geldleistung mit jährlich brutto EUR 1,83 pro Aktie ermittelt. Die Organe der Leica Camera AG haben über den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und dessen Inhalt noch keine Beschlüsse gefasst.

Kontakt:
Andreas Dippel / Telefon direkt +49 6442 - 208 403
Fax direkt +49 6442 - 208 455
andreas.dippel@leica-camera.com

Rathgeber AG: F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH stellt Squeeze-out-Verlangen (§§ 327a ff. AktG)

München, 18. Januar 2012 - die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH, München, hat dem Vorstand der Gesellschaft am heutigen Tag mitgeteilt, dass sie unmittelbar 62.860 Stückaktien der Gesellschaft hält und damit mit insgesamt rund 99,78% am Grundkapital beteiligt ist. Die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH hat an den Vorstand der Gesellschaft weiterhin das Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG gerichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien sämtlicher übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-out) beschließen zu lassen. Die Stammaktien der Gesellschaft werden an den inländischen Börsenplätzen in München, Hamburg, Stuttgart und Berlin gehandelt.

Der Vorstand

Kontakt:
Rathgeber AG Investor-Relations Frau Monika Boschele
Untermenzinger Straße 1, 80997 München
Telefon: 089/1487-1534 Fax: 089/1487-1200
E-Mail: info@rathgeber-ag.de

Mittwoch, 18. Januar 2012

Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft: Abfindungsangebot bei Squeeze-out

Die Zech Group GmbH, Bremen, hat von der Deutsche Immobilien Holding AG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangt, die über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG auf die Zech Group GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Squeeze-out) beschließen soll. Die zu zahlende angemessene Barabfindung hat die Zech Group GmbH auf EUR 1,72 je übertragener Stückaktie der Deutsche Immobilien Holding AG festgelegt.

Der Vorstand
Delmenhorst, den 16. Januar 2012

Kontakt:
Eckhard Rodemer, Vorstand
Tel: 04221 / 91 25 0
Fax: 04221 / 91 25 35

Deutsche Immobilien Holding AG
Lahusenstraße 25
27749 Delmenhorst
ISIN: DE 0007473043
WKN: 747 304

Dienstag, 17. Januar 2012

Squeeze-out bei LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG, 99947 Bad Langensalza, ist am 4. Januar 2012 im Handelsregister (AG Jena) eingetragen worden. Die Bekanntmachung erfolgte am 11. Januar 2012 im Gemeinsamen Registerportal der Länder. Der Ausschluss war von der Hauptaktionärin, der LHA Holding A. und R. Krause GbR (eine hierfür ungewöhnliche Gesellschaftsform), betrieben worden, die EUR 15,- je Stückaktie bot. Dieser Barabfindungsbetrag wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.