Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 2. Juni 2020

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Kontron S&T AG

S&T AG
Linz, Österreich

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
Kontron S&T AG, Augsburg

- ISIN DE000A2BPK83 / WKN: A2BPK8 -

Die außerordentliche Hauptversammlung der Kontron S&T AG mit Sitz in Augsburg vom 13. März 2020 hat gemäß §§ 327a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Kontron S&T AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die S&T AG mit Sitz in Linz/Österreich („Hauptaktionärin“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. Mai 2020 in das Handelsregister der Kontron S&T AG beim Amtsgericht Augsburg (HRB 31910) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Kontron S&T AG auf die Hauptaktionärin übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Kontron S&T AG eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 5,68 je auf den Namen lautende Stückaktie der Kontron S&T AG. Die Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgt über die Bankhaus Gebr. Martin Aktiengesellschaft, Göppingen, und die jeweilige Depotbank. Die Zahlung der Barabfindung (und der gesetzlichen Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt an die aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen depotführenden Instituts. Dies geschieht Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung der Aktien aus dem jeweiligen Depot des Minderheitsaktionärs. Aktionäre der Kontron S&T AG, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden. Das Verfahren ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Kontron S&T AG provisions- und spesenfrei.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als dem gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt. Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Kontron S&T AG gewährt werden.

Linz, im Mai 2020
S&T AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Mai 2020

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Keine Kommentare: