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Freitag, 8. Mai 2020

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Custodia Holding AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Custodia Holding AG (Verschmelzung auf die Blitz 10-439 SE, zwischenzeitlich umfirmiert in Custodia Holding SE) hatte das LG München I die Sache am 19. Dezember 2019 verhandelt und Herrn WP StB Andreas Creutzmann sowie Herrn WP Jörn Stellbrink, c/o IVA Valuation & Advisory AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört. Mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 29. April 2020 hat das Gericht die Spruchanträge zurückgewiesen.

Die Hauptaktionärin, eine 100%-ige Tochter der von Finck'sche Hauptverwaltung GmbH (August von Finck), hatte auf der Hauptversammlung den zunächst angebotenen Barabfindungsbetrag von EUR 390,00 auf EUR 410,- je Custodia-Aktie erhöht. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Landgerichts angemessen. Zutreffend habe die Abfindung nach dem Net Asset Value-Verfahren ermittelt werden können. Eine Bewertung nach dem Standard IDW S 1 habe vorliegend nicht durchgeführt werden müssen. Eine rechtliche Bindung an diesem Standard gebe es nicht, da ihm keine Gesetzesqualität zukomme (S. 27).

Der Net Asset Value-Ansatz leite den Wert direkt aus den Werten der gehaltenen Vermögensgegenständen ab. Immaterielle Vermögenswerte, wie Goodwill, neue Produkte, Kundenbindung oder Human Ressources, die bspw. bei Industrieunternehmen die künftige Ertragskraft und damit den Unternehmenswert bestimmten, spielten kaum eine Rolle. Ein Vorteil dieser Methode bestehe darin, dass Einnahmen und Ausgaben dem einzelnen Objekt gut zugeordnet werden könnten (S. 28). Eine Berechtigung dieser Methode ergebe sich aus daraus, dass der Gesetzgeber diese Art der Bewertung für offene Immobilienfonds in § 168 KAGB (der § 36 InvG abgelöst habe) ausdrücklich kodifiziert habe (S. 29).

Der größte Teil des Aktivvermögens der Gesellschaft zum maßgeblichen Stichtag der beschließenden Hauptversammlung bestand aus sechs Aktienpaketen. Diesbezüglich sei nicht auf einen Stichtagskurs, sondern auf einen Durchschnittskurs von drei Monaten vor dem Stichtag (einschließlich des Stichtags) abzustellen, um kurzfristigen Schwankungen an den Kapitalmärkten entgegenzuwirken (S. 31).

Bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft war neben dem Nominalwert eines Kredits auch der (negative) Barwert in Höhe von mehr als EUR 13 Mio. von zwei 2013 abgeschlossenen Swap-Geschäften einzubeziehen (S. 37). Die Swaps stellten sich im Ergebnis als ein die Gesellschaft wirtschaftlich belastender Vertrag dar.

Die Antragsteller können gegen den Beschluss des Landgerichts noch innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.

LG München I, Beschluss vom 29. April 2020, Az. 5 HK O 12992/18
Scheunert u.a. ./. Custodia Holding SE

82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Custodia Holding SE:
Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München

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