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Freitag, 7. Februar 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG: Anhebung der Barabfindung um mehr als 40 % auf EUR 11,26

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem bislang 12 1/2 Jahre dauernden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG (GKA) hat das Landgericht Köln nunmehr mit Beschluss vom 10. Januar 2020 den Barabfindungsbetrag auf EUR 11,26 je GKA-Aktie angehoben. Das Gericht folgt damit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, der NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/08/spruchverfahren-squeeze-out-bei-der.html

Ursprünglich sollten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre laut Übertragungsbeschluss eine von der Antragsgegnerin zu zahlende Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 5,47 für jede Stückaktie der GKA erhalten. Aufgrund eines Teil-Prozessvergleichs vom 18. April 2007 hatte die Hauptaktionärin die Abfindung um EUR 2,53 auf EUR 8,00 für jede Stückaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2007/04/gerling-konzern-allgemeine.html. In dem Gutachten kamen die Wirtschaftsprüfer Stephan Buchert und Dr. Heiko Buck von NPP zu einem noch deutlich höheren Ertragswert. Nach Ansicht der Sachverständigen ergibt sich ein Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 11,26 je GKA-Aktie. 

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller und die Antragsgegnerin noch Beschwerde einlegen.

Zur langen Historie dieses Spruchverfahrens: Am 8. Oktober 2008 hatte das Landgericht einen Beweisbeschluss hinsichtlich der Angemessenheit des Barabfindungsbetrags erlassen. Mit Beschluss vom 16. Februar 2009 wurde die NPP zum Sachverständigen bestimmt und ein Vorschuss von EUR 1 Mio. (später reduziert auf EUR 600.000,-) angefordert. Dagegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein, die vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 19. Januar 2011 als nicht statthaft und damit unzulässig verworfen wurde (Az. I-2 W 11/10 (AktE)). Von NPP angeforderte Unterlagen wurden von der Antragsgegnerin erst Ende 2012 zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Anforderungen von Information durch NPP verwies die Antragsgegnerseite darauf, dass die GKA kurz nach der Durchführung des Squeeze-outs auf die HDI Industrie Versicherung-AG verschmolzen worden sei und mehrere "in die Bewertung involvierten Personen" nicht mehr "in der Gruppe" tätig seien.

LG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2020, Az. 91 O 164/06
Bezold u.a. ./. Gerling Beteiligungs GmbH (nunmehr: Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH)
90 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

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