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Donnerstag, 7. November 2019

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der Weber & Ott Aktiengesellschaft

RSL Investment GmbH
Forchheim

Bekanntmachung
über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Weber & Ott Aktiengesellschaft, Forchheim
– ISIN DE0007762502 / WKN 776 250 –

Die ordentliche Hauptversammlung der Weber & Ott Aktiengesellschaft vom 28. August 2019 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die RSL Investment GmbH, Forchheim, die unmittelbar über 95 % der Aktien der Weber & Ott Aktiengesellschaft hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 30. Oktober 2019 in das Handelsregister der Weber & Ott Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Bamberg (HRB 55) eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Weber & Ott AG auf die RSL Investment GmbH übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der RSL Investment GmbH zu zahlende Barabfindung i.H. von € 9,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Weber & Ott Aktiengesellschaft. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Weber & Ott Aktiengesellschaft an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Weber & Ott Aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Weber & Ott Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.

Forchheim, im November 2019

RSL Investment GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 5. November 2019

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