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Montag, 14. Oktober 2019

Spruchverfahren zur Fusion der Kontron AG: Abwicklungshinweise

Kontron S&T AG
Augsburg

Bekanntmachung zur Abwicklung der im Spruchverfahren Kontron S&T AG vom Landgericht München festgesetzten Barabfindung

Gemäß dem Verschmelzungsvertrag hat die Kontron S&T AG (ehemalige S&T Deutschland Holding AG) jedem Aktionär der ehemaligen Kontron AG, der gegen den Verschmelzungsbeschluss der Kontron AG auf der Hauptversammlung der Kontron AG Widerspruch zur Niederschrift erklärt oder nach § 29 Abs. 2 UmwG einem widersprechenden Aktionär gleichgestellt ist, den Erwerb und die Übertragung seiner Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 3,11 je Aktie angeboten.

Abfindungsberechtigt waren nur diejenigen Aktionäre, die auf der Hauptversammlung der Kontron AG vom 19. Juni 2017 Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben. Diejenigen zur Barabfindung berechtigten Aktionäre der Kontron AG, die von der angebotenen Barabfindung Gebrauch machen wollen, mussten innerhalb der vorgenannten zweimonatigen Frist ihrer Depotbank einen entsprechenden Auftrag erteilen.

Die Depotbanken wurden gebeten, die Anzahl an Kontron AG-Aktien, für die eine Barabfindung gezahlt werden soll, in die auf den Namen lautende Interimsgattung ISIN DE000A2E4MA5 umzubuchen und der zentralen Abwicklungsstelle jeweils eine Mitteilung mit den Aktionärsdaten zukommen zu lassen.

Die Barabfindung in Höhe von EUR 3,11 wurde den abgabebereiten ehemalige Aktionären der Kontron AG über die Depotbanken Zug um Zug gegen Ausbuchung der Interimsgattung und damit Übertragung ihrer im Rahmen der Verschmelzung erhaltenen S&T Deutschland Holding AG-Aktien mit Val. 30. Oktober 2017 zur Verfügung gestellt.

Das Landgericht München I hat am 24. Mai 2019 die in § 7 des Verschmelzungsvertrags zwischen der Kontron AG als übertragendem und der S&T Deutschland Holding AG als übernehmendem Rechtsträger geregelte Barabfindung auf EUR 3,38 je Aktie erhöht. Die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung wurden zurückgewiesen.

Die Veröffentlichung des gerichtlichen Beschlusses zur Beendigung des Spruchverfahrens erfolgte am 31. Juli 2019 im Bundesanzeiger.

Die Nachbesserung beträgt somit EUR 0,27 pro Aktie. Dieser Betrag ist ab dem 23. August 2017 mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Erhöhung der Barabfindung (Nachbesserungsbetrag) sowie die Zinszahlungen werden von der Gebr. Martin Bank AG als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Kontron AG auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln. Die nicht untergebrachten Nachbesserungsbeträge zzgl. Zinsen werden ab dem 1. Dezember 2019 an die Gesellschaftskasse der Kontron S&T AG übertragen. Ehemalige Aktionäre der Kontron AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Kontron AG Minderheitsaktionäre auf die S&T Deutschland Holding AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erfolgt durch die jeweiligen Depotbanken provisions- und spesenfrei am 11. Oktober 2019.

Berechtigte ehemalige Kontron AG Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen über welches seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Kontron AG auf die S&T Deutschland Holding AG abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen. Ab dem 1. Dezember 2019 werden die Aktionäre, welche nicht über ihre Depotbank die Nachbesserung erhalten haben, gebeten, sich zur Entgegennahme der Nachbesserung zzgl. Zinsen direkt an die Kontron S&T AG zu wenden.

Augsburg, im Oktober 2019


Kontron S&T AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Oktober 2019

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