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Dienstag, 13. August 2019

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der CREATON AG (+ 12,46 %)

Etex Holding GmbH
Heidelberg
Amtsgericht Mannheim, HRB 338038

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG betreffend den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ehemaligen CREATON Aktiengesellschaft, Wertingen
– ISIN DE0005483036 / WKN 548303 –

Aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 11. August 2017 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen CREATON Aktiengesellschaft mit Sitz in Wertingen (Amtsgericht Augsburg HRB 74; nun CREATON GmbH mit Sitz in Wertingen, Amtsgerichts Augsburg HRB 32687; im Folgenden „Gesellschaft“ oder „CREATON“), gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 34,66 je CREATON-Aktie (im Folgenden „Barabfindung“) auf die Hauptaktionärin, die Etex Holding GmbH (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder auch „Antragsgegnerin“), übertragen (im Folgenden „Squeeze-out“).

Der Übertragungsbeschluss ist am 22. September 2017 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden; die Eintragung ist am 28. September 2017 bekanntgemacht worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin übergegangen.

Mehrere Minderheitsaktionäre der CREATON haben nach Eintragung und Wirksamwerden des Squeeze-out ein Spruchverfahren vor dem Landgericht München I eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt (im Folgenden „Antragsteller“).

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 16. April 2019 (Az.: 5 HK O 14963/17) über die Anträge entschieden und die Barabfindung auf EUR 38,98 je CREATON-Aktie erhöht.

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und der Rücknahme einer zunächst eingelegten Beschwerde ist der Beschluss des Landgerichts München I vom 16. April 2019 rechtskräftig geworden.

A. Entscheidung des Landgerichts München I vom 16. April 2019

Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 16. April 2019 (Az. 5 HK O 14963/17) wie folgt (ohne Gründe) bekannt gemacht:

In dem Spruchverfahren

[66 Antragsteller]
- Antragsteller zu 1) - 66) -
[Verfahrensbevollmächtigte]
[Zustellungsbevollmächtigte]

gegen

Etex Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Eternitstraße 1, 69181 Leimen
- Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte White & Case LLP, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt
Gz.: 7161909-0002.NAH

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Moritz Graßinger, Fürstenfelder Straße 13, 80331 München

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Dr. Böck und Handelsrichter Zoch nach mündlicher Verhandlung vom 6.12.2018 am 16.4.2019 folgenden Beschluss:

I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der CREATON AG zu leistende Barabfindung wird auf 38,98 je Vorzugsaktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlung ab dem 29.9.2017 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragssteller.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren in erster Instanz sowie der Wert der für die Bemessung von der Antragsgegnerin zu leistende Vergütung an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 657.892,80 festgesetzt.

B. Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus der Erhöhung der Barabfindung ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft bekannt gegeben:

Die wertpapiertechnische Abwicklung des Erhöhungsbetrages der Barabfindung ist bei der

Baader Bank Aktiengesellschaft,
Unterschließheim,

zentralisiert. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Creaton Aktiengesellschaft auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln.

Ehemalige Minderheitsaktionäre der Gesellschaft, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegenahme des Erhöhungsbetrags zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Erhöhungsbetrages an die ehemaligen Minderheitsaktionäre ist unverzüglich nach Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts München I vom 16. April 2019 (Az. 5 HK O 14963/17) eingeleitet worden und erfolgt voraussichtlich am 14.08.2019. Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Berechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Die Nachbesserung in Höhe von EUR 4,32 je Aktie an die ehemaligen Minderheitsaktionäre wird ab dem 29. September 2017 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung der Nachbesserung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Heidelberg, 09.08.2019

Etex Holding GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. August 2019


zur Darstellung der Entscheidungsgründe des LG München I:

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