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Samstag, 4. Mai 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem uralten, seit 2003 beim Landgericht Dortmund laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG, Essen, hat das Gericht nunmehr mit Beschluss vom 6. Februar 2019 die Anträge zurückgewiesen. Damit ist das überlange Verfahren zumindest in I. Instanz fast 16 Jahre nach dem Squeeze-out-Beschluss abgeschlossen. Die Antragsteller können noch Beschwerde einlegen.

2015 hatte die Antragsgegnerin sogar eine Aussetzung des damals bereits 12 Jahre alten Verfahrens beantragt. Dies hatten sowohl das Landgericht wie auch das OLG Düsseldorf zurückgewiesen, siehe: http://spruchverfahren.blogspot.com/2015/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_28.html

In seiner nunmehrigen, sehr dünnen Begründung beschränkt sich das Landgericht im Wesentlichen darauf, auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, Herrn WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt, zu verweisen. Der von diesem entsprechend gerichtlicher Weisung nach dem (zum Stichtag noch gar nicht vorliegenden) IDW S 1 2005 ermittelte Ertragswert liege unter dem Abfindungsangebot. "Weitere Problematisierungen" seien - so das Landgericht - "nicht veranlasst".

Das zuvor eingeleitete Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Rütgers AG ist im letzten Jahr mit einer Nachzahlung beendet worden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/bekanntmachung-der-beendigung-des_20.html

LG Dortmund, Beschluss vom 6. Februar 2019, Az. 20 O 513/03 AktE
Horizont Holding AG u.a. ./. Rütgers GmbH u.a.
29 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Publick, 44141 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP

Auftragsgutachterin: PwC
sachverständige Prüferin: Warth und Klein

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