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Freitag, 24. Mai 2019

Im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht Hamburg die Spruchanträge auf Anhebung von Abfindung und Ausgleich zurückgewiesen. Gegen den kürzlich zugestellten Beschluss vom 26. April 2019 können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

In der kurzen Begründung akzeptiert das Landgericht die Planannahmen. Auch eine Erweiterung des Betrachtungszeitraums um ein weiteres Jahr habe keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprochen. Die Steigerung des Personalaufwands sei plausibel, da in der IT-Branche den Mitarbeitern attraktive Gehälter geboten werden müssten. Unechte Synergieeffekte seien zutreffend in die Bewertung einbezogen und echte Synergieeffekte außer Betracht gelassen worden. Auch die weiteren Parameter (Wachstumsabschlag von 2,5 %, Ausschüttungsquote von 70 % etc.) werden vom Gericht akzeptiert. Hinsichtlich der mit 5,5 % nach Steuern angesetzten Marktrisikoprämie verweist das LG Hamburg auf die ablehnende Rechtsprechung des OLG München (AG 2018, 753, 755), will diese aber nicht reduzieren.

LG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2019, Az. 403 HKO 10/18
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70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau, c/o CausaConsilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Accenture Digital Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 60311 Frankfurt am Main

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