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Mittwoch, 10. Oktober 2018

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf einen NAV von EUR 2,13 je YOUNIQ-Aktie (+ 25,3 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Squeeze-out im Rahmen der Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die zu dem Corestate-Konzern gehörende Corestate Ben BidCo AG am 15. August 2017 verhandelt und anschließend eine Beweiserhebung zu dem Net Asset Value (NAV) der Gesellschaft zum Tag der Hauptversammlung 10. Dezember 2015 angeordnet.

Das schriftliche Sachverständigengutachten von Herr Dipl.-Volkswirt Jochim Schubach liegt nunmehr vor. Der Sachverständige kommt darin auf eine Net Asset Value je Aktie in Höhe von EUR 2,13. Der Sachverständige hat dazu die einzelnen Studentenappartements aus dem  Immobilienportfolio der früheren YOUNIQ AG bewertet.

Die Hauptaktionärin hatte die Barabfindung auf lediglich EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie festgelegt. Folgt das Gericht dem Sachverständigen, würde dies eine Anhebung des Barabfindungsbetrags um 25,3 % bedeuten.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 45/16
Peter Jaeckel u.a. ./. CORESTATE IREI Holding S.A. i.L. (früher: YOUNIQ GmbH, zuvor: YOUNIQ AG, ursprünglich: Corestate Ben BidCo AG)
74 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, YOUNIQ GmbH:
Rechtsanwältte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf

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