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Mittwoch, 25. April 2018

Linde AG: Linde plc, Linde und Praxair beabsichtigen, nach Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out bei der Linde AG durchzuführen

Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung nach Artikel 17 der Marktmissbrauchsverordnung

München, 25. April 2018 - Die Linde plc, die Linde Aktiengesellschaft ("Linde") und Praxair, Inc. ("Praxair") haben heute vereinbart, im Falle eines erfolgreichen Vollzugs des Zusammenschlusses der Unternehmensgruppen von Linde und Praxair unter dem Dach der Linde plc, zum Zwecke der Vereinfachung der zukünftigen Konzernstruktur eine Verschmelzung der Linde AG (als übertragender Rechtsträger) auf die Linde Intermediate Holding AG (als übernehmender Rechtsträger) durchzuführen. Hierbei soll ein Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre der Linde AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen. Die Linde Intermediate Holding AG ist eine hundertprozentige mittelbare Beteiligung der Linde plc. Es wird erwartet, dass die Linde Intermediate Holding AG nach einem erfolgreichen Vollzug des Zusammenschlussvorhabens circa 92 % der Aktien an der Linde AG halten wird.

Zu diesem Zwecke werden die Linde AG und die Linde Intermediate Holding AG Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufnehmen. In den Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre der Linde AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgt. Der Verschmelzungsvertrag soll dem Aufsichtsrat der Linde AG zur Zustimmung vorgelegt werden; er würde nur im Falle eines erfolgreichen Vollzugs des Unternehmenszusammenschlusses in Kraft gesetzt. Eine außerordentliche Hauptversammlung der Linde AG, in der die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Linde AG auf die Linde Intermediate Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen werden soll, würde nach dem Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses stattfinden.

Der Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses steht noch unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts sämtlicher erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Freigaben.

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