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Mittwoch, 25. April 2018

Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Mannesmann AG (jetzt: Vodafone AG)

Vodafone GmbH
Düsseldorf
(als Rechtsnachfolgerin der Vodafone Deutschland GmbH)

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mannesmann AG und der Vodafone GmbH

In dem Spruchverfahren betreffend den im Jahr 2001 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ehemaligen Mannesmann AG, Düsseldorf, und der Vodafone Deutschland GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Vodafone GmbH ist, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-26 W 20/14 AktE) mit Beschluss vom 22. März 2018 die Beschwerden sowie Anschlussbeschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf (33 O 55/07 AktE) vom 3. September 2014 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Landgerichts teilweise abgeändert und klarstellend neu gefasst. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekanntgemacht:

"Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss

in dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs
und der angemessenen Barabfindung
betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der

Mannesmann AG
und der
Vodafone GmbH (vormals Vodafone Deutschland GmbH),

an dem noch beteiligt sind:

1. - 32. (...)
Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,

gegen

Vodafone GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Düsseldorf,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf,

weiter beteiligt:

Rechtsanwalt Dr. Urban, Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf,
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre, die den Ausgleich gewählt haben,

Rechtsanwalt F. Künzel, Düsseldorf,
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre, die die Abfindung gewählt haben,

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 22.03.2018 beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) vom 7.10.2014, der Antragstellerinnen zu 3), 4) und des Antragstellers zu 5) vom 9.10.2014, der Antragstellerinnen zu 20), 24) und des Antragstellers zu 32) vom 13.10.2014, die Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 22) vom 23.10.2014, der Antragstellerin zu 23) vom 27.10.2014 und die der Antragstellerinnen zu 10), 11) und des Antragstellers zu 12) vom 22.07.2016 werden zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7.10.2014 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 3.09.2014 - 33 O 55/07 (AktE) - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung werden als unzulässig, die auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags als unbegründet zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 € festgesetzt."

Düsseldorf, im April 2018

Vodafone GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. April 2018

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