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Donnerstag, 27. Oktober 2016

Abwicklungsbekanntmachung zum Squeeze-out bei der Horten AG

ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH

Düsseldorf


Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG und Abwicklungsbekanntmachung über die Nachzahlung an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der (ehemaligen) Horten AG, Düsseldorf
ISIN DE0006083702, WKN 608370


Mit Beschluss vom 27. August 2002 hat die Hauptversammlung der – inzwischen in die Rechtsform der GmbH umgewandelten – Horten AG, ehemals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 11380, Beschluss über einen Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG gefasst. Am 29. Oktober 2002 wurde der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der Horten AG eingetragen und damit rechtswirksam. Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH erfolgte gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 9,50 je Stückaktie.


I.


Im Spruchverfahren anlässlich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der (ehemaligen) Horten AG auf die ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG gibt die ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH hiermit gemäß § 14 SpruchG die – aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August 2016 im Beschwerdeverfahren – rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2013 (Az.: 33 O 134/06 [AktE]) wie folgt bekannt:


„BESCHLUSS


In dem Spruchverfahren


zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-Out auf die ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Horten AG,
an dem beteiligt sind:

1. - 30. Antragsteller

31.
Horten AG, vertreten durch den Vorstand Rolf-Ulrich Dreyer, Bertha-von-Suttner-Straße 5, 66123 Saarbrücken,
32.
ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Bertha-von-Suttner-Straße 5, 66123 Saarbrücken,
Antragsgegnerinnen,

33.
Rechtsanwalt Künzel, Am Bärenkamp 20 B, 40589 Düsseldorf,
als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bronczek sowie die Handelsrichter Koppenhöfer und Plum auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2013 am 17. Juli 2013 beschlossen:

 
Die Anträge der Antragsteller zu 24. und 25. werden als unzulässig zurückgewiesen. Sie tragen ihre außergerichtlichen Kosten.

 
Die Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 1) werden als unzulässig zurückgewiesen.
 
Die den außenstehenden Aktionären der Horten AG aus Anlass der am 27. August 2002 beschlossenen Übertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin zu 2) gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz zu gewährende Barabfindung wird auf 11,99 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Horten AG festgesetzt.

 
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 23), und 26) bis 30) werden der Antragsgegnerin zu 2) auferlegt, die auch die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.
 

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf 2.221.809,57 EUR festgesetzt.“


II.


Die wertpapiertechnische Abwicklung (Zahlstellenfunktion) der Nachzahlung wird am 4. November 2016 durchgeführt. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf.

Die Abfindungsberechtigten, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Depot unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme des Nachzahlungsbetrags nebst gesetzlicher Zinsen nichts zu veranlassen. Der Nachzahlungsbetrag nebst gesetzlicher Zinsen wird ihnen nach Prüfung der Anspruchsberechtigung über dieses Kreditinstitut zur Verfügung gestellt.

Soweit Abfindungsberechtigte inzwischen ihre Depotverbindung gewechselt haben, erfolgt die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags sowie der gesetzlichen Zinsen über die Kreditinstitute, bei denen im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Barabfindung ein Depot bestand. Zu diesem Zweck werden die Abfindungsberechtigten, die ihre Depotverbindung inzwischen gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 5. Dezember 2016 keine Gutschrift des Nachzahlungsbetrags nebst gesetzlicher Zinsen erhalten haben gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde.
Die Entgegennahme der Nachzahlung erfolgt für die Abfindungsberechtigten kosten-, spesen- und provisionsfrei.

Düsseldorf, im Oktober 2016

ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 26. Oktober 2016

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