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Dienstag, 12. Januar 2016

Hinweispflicht auf Handelsmöglichkeit bei nicht börsennotierten Aktien

Die Valora Effekten Handel AG (VEH) weist (nicht ganz uneigennützig) darauf hin, dass Banken nicht börsennotierte Wertpapiere, etwa nach einem Delisting, nicht einfach als wertlos ausweisen dürften. Zitiert wird insoweit ein aktueller Beitrag in RevisionsPraktiker Nr. 12/2015 (dort Seite 270). Hier schlummerten Haftungsrisiken für die Bank, da oftmals ein Handel, z.B. über die VEH, möglich sei und der Bankkunde über diese Kurse informiert werden müsse.

Quelle: http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0007600108

Kommentar von RA Martin Arendts: Gerade bei den zahlreichen in der letzten Zeit delisteten Aktien gibt es häufig Angebote, die weit unterhalb früherer Kurse und des wahren Werts dieser Aktien liegen (aktuelles Beispiel: Kaufangebot für Analytik Jena-Aktien zu EUR 8,50; Barabfindung für Squeeze-out: EUR 12,55; Kursstellung bei VEH: über EUR 14,-). Hier dürfte in der Tat eine Hinweispflicht der Depotbank bestehen. 

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