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Samstag, 13. Juni 2015

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG ohne Erhöhung der Barabfindung

Landesbank Berlin AG
Berlin

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung der Spruchverfahren gemäß § 327f Satz 2 AktG i.V.m. § 1 Nr. 3 SpruchG über die Überprüfung der Barabfindung der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG (heute: Berlin Hyp AG) anlässlich der am 9. Dezember 2010 von der Hauptversammlung beschlossenen Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre auf die Landesbank Berlin AG 

Die Landesbank Berlin AG macht die – aufgrund der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht – rechtskräftige Entscheidung des Kammergerichts vom 6. Mai 2015 (Az. 2 W 145/13 SpruchG) wie folgt (ohne Gründe) bekannt:

"In dem Spruchverfahren
betreffend die Höhe der Barabfindung aufgrund des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG

Beteiligte:

1. - 49. Antragsteller,

50. Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier,  c/o Rechtsanwälte Dreier Riedel,  Graf-Adolf-Platz 1 – 2, 40213 Düsseldorf,

als Vertreter der außenstehenden Aktionäre, 

51. Landesbank Berlin AG, vertreten d. d. Vorstandsvorsitzenden  Dr. Johannes Evers, d. Vorstand Serge Demolière, Martin K. Müller, Hans Jürgen Kulartz, Patrick Tessmann
und Jan Bettink, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin, am 6. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst, die Richterin am Kammergericht Lang und die Richterin am Landgericht Dr. Picker beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 27. bis 30., 44. und 45. bis 48. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2013 – 102 O 32/11 SpruchG – werden zurückgewiesen.
 
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.


In erster Instanz hatte das Landgericht am 11. Juni 2013 (Az. 102 O 32/11 SpruchG) beschlossen:

"1. Der Spruchverfahrensantrag des Antragstellers zu 26) wird als unzulässig verworfen.

2.  Die Spruchverfahrensanträge der weiteren Antragsteller werden zurückgewiesen.

3.  Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
"

Berlin, im Juni 2015

Landesbank Berlin AG
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Juni 2015

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