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Montag, 14. Juli 2014

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft

Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft
Büdingen-Wolferborn
ISIN DE0007066003

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Büdingen-Wolferborn und deren Abfindung

Die außerordentliche Hauptversammlung der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Büdingen-Wolferborn hat am 7. Mai 2014 auf Verlangen der Hauptaktionärin, der Zurmont Madison Deutschland GmbH mit dem Sitz in München ("Hauptaktionärin"), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ("Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 3. Juli 2014 in das Handelsregister (HRB 3431) der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Friedberg – Registergericht – eingetragen. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft auf die Zurmont Madison Deutschland GmbH übergegangen. Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Zurmont Madison Deutschland GmbH nur noch den Anspruch auf Barabfindung.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Zurmont Madison Deutschland GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 74,83 (in Worten: vierundsiebzig Euro dreiundachtzig Cent) je Inhaber-Stückaktie der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als vom Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Hauptaktionärin durch Beschluss vom 17. Dezember 2013 gerichtlich ausgewählten und bestellten Prüfer geprüft und in ihrem Prüfungsbericht vom 21. März 2014, ergänzt durch die Stichtagsbescheinigung zum 7. Mai 2014 bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Falls das zuständige Gericht in einem Verfahren nach § 327f AktG rechtskräftig eine höhere Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen durch die Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionären gewährt werden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der

WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts- Zentralbank, Düsseldorf
 
als zentrale Abwicklungsstelle betreut. Aktionäre der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien erfolgt unverzüglich durch die jeweilige Depotbank.

Minderheitsaktionäre, die effektive Aktienurkunden der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft selbst verwahren, müssen zur Geltendmachung der festgelegten Barabfindung diese Aktienurkunden zusammen mit dem Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend den Gewinnanteilschein Nr. 14 ff. und den Erneuerungsschein ab sofort während der üblichen Geschäftszeiten bei ihrem depot- bzw. kontoführenden Institut zur Weiterleitung an die WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts- Zentralbank als zentrale Abwicklungsstelle für die Auszahlung der festgelegten Barabfindung (gegebenenfalls nebst Zinsen) einreichen. Zug um Zug gegen Einreichung erhalten diese Minderheitsaktionäre die festgelegte Barabfindung nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung effektiver Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt wurden.

Die Entgegennahme der Barabfindung (gegebenenfalls nebst Zinsen) ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Die Hauptaktionärin behält sich vor, sich von ihrer Leistungspflicht durch Hinterlegung des Barabfindungsbetrags (gegebenenfalls nebst Zinsen) beim zuständigen Amtsgericht zu befreien, soweit die Barabfindung (gegebenenfalls nebst Zinsen) nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, also voraussichtlich bis zum Ablauf des 8. Oktober 2014 von den abfindungsberechtigten Inhabern effektiver Aktienurkunden entgegen genommen wird.

Der Handel in den Aktien der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft im Regulierten Markt an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main und im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart wurde unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch die jeweilige Börse ausgesetzt.

Voraussichtlich mit Ablauf des Handelstages vom 4. Juli 2014 wird zudem die Notierung der Aktien der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft im Regulierten Markt an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main und im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart eingestellt. Nachfolgend wird der Widerruf der Zulassung der Aktien der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft zum Regulierten Markt an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main erfolgen.

Büdingen-Wolferborn, im Juli 2014

Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Juli 2014 
 

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