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Mittwoch, 2. April 2014

Squeeze-out bei der C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN

OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen

Hamburg

  

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
und  über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der  C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN
Hamburg

ISIN DE0007658007 / DE0007658023
WKN 765 800 / 765 802


Die außerordentliche Hauptversammlung der C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN, Hamburg („C.J. VOGEL AG“), vom 14. Februar 2014 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen, Hamburg („OTTO AG“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 25. März 2014 in das Handelsregister der C.J. VOGEL AG beim Amtsgericht Hamburg (HRB 70722) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der C.J. VOGEL AG auf die OTTO AG übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der C.J. VOGEL AG eine von der OTTO AG zu zahlende Barabfindung i.H. von € 123,94 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der C.J. VOGEL AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von € 10,00. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Hamburg ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der C.J. VOGEL AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der C.J. VOGEL AG gewährt werden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

 

Deutsche Bank AG

 
zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt ab sofort an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der C.J. VOGEL AG durch die Deutsche Bank AG über die jeweilige Depotbank, Zug-um-Zug gegen Ausbuchung der Aktien der C.J. VOGEL AG. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt; von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung somit nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der C.J. VOGEL AG provisions- und spesenfrei.

Hinweis für die Aktionäre, die noch auf einen DM-Nennbetrag und auf die alte Firma lautende Urkunden besitzen:

In 2001 hat die C.J. VOGEL AG durch dreimalige Bekanntmachung ihre Aktionäre unter Androhung der Kraftloserklärung aufgefordert, ihre noch auf die alte Firma „C.J. Vogel Draht- und Kabelwerke Aktiengesellschaft“ und auf einen DM-Nennbetrag lautenden Aktienurkunden gegen Erteilung einer Gutschrift einzureichen. Die nicht zum Umtausch eingereichten alten Aktienurkunden wurden mit Genehmigung des zuständigen Registergerichts im Februar 2002 für kraftlos erklärt. Anstelle der für kraftlos erklärten Aktienurkunden wurde für die berechtigten Aktionäre eine entsprechende Anzahl Aktien, verkörpert in Miteigentumsanteilen an den jeweiligen Globalurkunden, auf einem gesonderten, im Namen der C.J. VOGEL AG geführten Depot hinterlegt. Aktionäre hatten sich danach direkt oder über ihre Depotbank zwecks Einreichung der alten Urkunden und Erhalt der girosammelverwahrten Aktien an die Gesellschaft zu wenden.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses kann der Minderheitsaktionär, der kraftlose Aktienurkunden über einen Nennbetrag von DM 50,00 (WKN 765 800, börsenmäßig lieferbare Aktien) bzw. über einen Nennbetrag von DM 20,00 lautende Urkunden (WKN 765 802, börsenmäßig nicht lieferbare Aktien) besitzt, nicht mehr verlangen, dass die C.J. VOGEL AG ihm das entsprechende Miteigentum an dem bei der Clearstream Banking AG verwahrten Sammelbestand an Aktien der C.J. VOGEL AG verschafft. Ihm steht dann lediglich der Anspruch auf Zahlung der Barabfindung zu.

Diejenigen Aktionäre, die ihre noch auf einen DM-Nennbetrag und die alte Firma lautenden Aktienurkunden noch nicht zum Umtausch vorgelegt haben, können die Barabfindung nur dann erhalten, wenn sie ihre alten Urkunden mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 48 bis 50 und Talon über ihre konto-/depotführende Bank bzw. bei einem Kreditinstitut ihrer Wahl, das für Kunden Wertpapierdepots führt, zur Weiterleitung an die C.J VOGEL AG einreichen.

Es ist beabsichtigt, alsbald nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses die auf einen DM-Nennbetrag und die alte Firma lautenden, noch nicht umgetauschten Aktien insgesamt entfallende Barabfindung beim zuständigen Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) unter Verzicht auf die Rücknahme, und damit mit schuldbefreiender Wirkung (§ 378 BGB) zu hinterlegen.

Hamburg, den 28. März 2014
 
OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 28. März 2014
 

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