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Freitag, 7. Juni 2013

Beendigung des Spruchverfahrens Squeeze-out Otto Stumpf Aktiengesellschaft

OS Otto Holding GmbH, Ulm

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 20. Dezember 2007 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Otto Stumpf Aktiengesellschaft (heute: Otto Stumpf GmbH), Fürth, auf die OS Otto Holding GmbH gibt diese hiermit den aufgrund des Beschlusses des OLG München vom 2. Mai 2013 (Az.: 31 Wx 389/12) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 2012 (Az. 1HK O 4390/09) bekannt:

„Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 1HK O 4390/09

In dem Verfahren

(...)

g e g e n

OS Otto Holding GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Ludwig Merckle,
Nicolaus-Otto-Straße 25, 89079 Ulm
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Maybachstraße 6, 70469 Stuttgart

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 1. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dycke und die Handelsrichterinnen Dr. Hüttinger und Geyer am 26.07.2012 folgenden

Beschluss

I.
Die von der Antragsgegnerin wegen des in der Hauptversammlung der Otto Stumpf AG vom 20.12.2007 gefassten Übertragungsbeschlusses an die Minderheitsaktionäre zu bezahlende angemessene Barabfindung wird auf € 168,46 / Aktie festgesetzt.
II.
Der Antrag des Antragstellers zu 9 wird zurückgewiesen.
III.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten, sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.
IV.
Die Antragsgegnerin trägt weiter die Kosten der Antragsteller, mit Ausnahme des Antragstellers zu 9, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren. Der Antragsteller zu 9 trägt die ihm zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen Kosten selbst.
V.
Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf € 13.845,65 incl. gesetzliche Mehrwertsteuer festgesetzt.
VI.
Der Geschäftswert wird auf € 1.044.646 festgesetzt.
VII.
Die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin haben die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.“


Hinweis zur Abwicklung der Nachzahlung gemäß vorstehendem Beschluss

Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachzahlung ist bei der

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

zentralisiert. Die abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Diejenigen abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachzahlung bekanntzugeben. Die Entgegennahme der Nachzahlung ist für die ehemaligen Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei. Der Nachbesserungsbetrag zzgl. Zinsen gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung der Nachbesserung und der Zinsen wird empfohlen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren. Nähere Einzelheiten über die Auszahlung der Nachbesserung werden den Depotbanken separat mitgeteilt.

Ulm, im Mai 2013

OS Otto Holding GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 13. Mai 2013

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